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Urteil

1 A 213/05

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfe zu Schutzimpfungen nach § 10 Abs. 3 BhV setzt eine amtliche Empfehlung der STIKO voraus. • Zeitungsberichte mit allgemeinen Ratschlägen örtlicher Gesundheitsbehörden begründen keine amtliche STIKO-Empfehlung. • Notwendigkeit der Impfung ist nach § 5 Abs. 1 BhV zu prüfen; bloße Warnungen vor einer Grippewelle genügen nicht, wenn keine intensive Epidemie drohte.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Grippeschutzimpfung ohne STIKO-Empfehlung • Beihilfe zu Schutzimpfungen nach § 10 Abs. 3 BhV setzt eine amtliche Empfehlung der STIKO voraus. • Zeitungsberichte mit allgemeinen Ratschlägen örtlicher Gesundheitsbehörden begründen keine amtliche STIKO-Empfehlung. • Notwendigkeit der Impfung ist nach § 5 Abs. 1 BhV zu prüfen; bloße Warnungen vor einer Grippewelle genügen nicht, wenn keine intensive Epidemie drohte. Der Kläger, niedersächsischer Kommunalbeamter, beantragte Beihilfe für die Grippeschutzimpfung seiner 1965 geborenen Ehefrau. Die Ehefrau ist als Angehörige beihilfeberechtigt mit 70% Bemessungssatz. Das Amt lehnte die Beihilfe ab, weil die Voraussetzungen der Anlage zu §10 Abs.3 BhV nicht vorlägen. Der Kläger berief sich auf Zeitungsartikel, in denen der Leiter des Kreisgesundheitsamtes zur Impfung riet und von einer Grippewelle berichtet wurde. Das Amt hielt dagegen, die STIKO-Empfehlungen hätten die Impfung nicht indiziert, es habe keine drohende intensive Epidemie gegeben. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen und er erhob Klage. • Rechtsgrundlage ist § 87c NBG i.V.m. der BhV (Stand 2001/2004); trotz verfassungsrechtlicher Vorbehalte gelten die Vorschriften übergangsweise weiter. • Nach § 10 Abs. 3 BhV sind nur amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig; eine solche amtliche Empfehlung richtet sich nach den STIKO-Empfehlungen. • Nach § 5 Abs. 1 BhV setzt Erstattung von Aufwendungen Necessität und Angemessenheit voraus; die STIKO hatte für die Ehefrau im Februar 2005 keine Indikation zur Impfung erteilt, da sie weder älter als 60 war noch zu einer Risikogruppe gehörte noch Heimbewohnerin war. • Eine Indikation hätte nur bei drohender intensiver Epidemie, deutlicher Antigendrift/Antigenshift mit entsprechendem Impfstoff und einer ausdrücklichen Empfehlung der Gesundheitsbehörden vorgelegen; diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. • Zeitungsberichte, in denen ein Gesundheitsamtsleiter allgemein zur Impfung rät, stellen keine amtliche STIKO-Empfehlung dar und erfüllen nicht die strengen Voraussetzungen für beihilfefähige Impfungen. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Amtes vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2005 ist rechtsmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die Grippeschutzimpfung seiner Ehefrau, weil nach den für die Beurteilung maßgeblichen STIKO-Empfehlungen und den Vorschriften der BhV im Februar 2005 keine Indikation für eine Impfung der Klägergattin vorlag. Allgemeine Zeitungsratschläge oder Hinweise örtlicher Behörden genügen nicht, um eine amtliche Empfehlung im Sinne der Vorschriften zu begründen. Kosten trägt der Kläger gemäß der Entscheidung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.