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Urteil

13 K 1904/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2008:0418.13K1904.07.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR zu gewähren.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR zu gewähren. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als beamtete Lehrkraft an der Realschule N. in Diensten des beklagten Landes. Im Hinblick auf seine am 10. September 1986 geborene Tochter Donata ist er zu 80 % beihilfeberechtigt. Am 30. April 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 159,06 EUR für den Impfstoff „Gardasil", welcher seiner Tochter von der Frauenärztin T. mit Rezept vom 28. März 2007 verordnet worden war. Mit Bescheid vom 16. Mai 2007, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, lehnte die Bezirksregierung B. die Gewährung einer Beihilfe hierzu ab und führte zur Begründung aus: Aufwendungen für Schutzimpfungen seien nur beihilfefähig, soweit die Impfung öffentlich von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institutes (STIKO) empfohlen worden sei. Bei Gebärmutterhalskrebs empfehle die STIKO eine generelle Impfung gegen so genannte „humane Papillomaviren der Typen HPV 16 und 18" (Viren, die bösartige Tumore verursachen können) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Diese Altersgrenze habe die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Verordnung des Impfstoffs überschritten. Den hiergegen am 9. Juli 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der seine Tochter behandelnden Frauenärztin T. vom 29. Juni 2007. Diese führte darin aus: Entscheidend für die Wirksamkeit der Impfung sei ihre Durchführung vor dem ersten Geschlechtsverkehr. Dies sei bei der Tochter des Klägers der Fall. Der Kläger machte ergänzend geltend: Als seine Tochter 17 Jahre alt gewesen sei, sei die Impfung noch nicht bekannt und nicht möglich gewesen. Daraus dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück und machte zur Begründung geltend: Grundsätzlich seien Aufwendungen für Schutzimpfungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO) beihilfefähig. Die Verwaltungsvorschrift zur BVO sehe unter Nr. 5.3 aber vor, dass Beihilfefähigkeit nur bei einer im vorliegenden Fall nicht eingreifenden öffentlichen Empfehlung gegeben sei. Auch unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht könne dem Kläger keine Beihilfe gewährt werden. Mit seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Eine öffentliche Impfempfehlung liege vor. Die STIKO vertrete die Auffassung, dass auch Frauen, die die Altersgrenze überschritten hätten, von der Impfung profitieren könnten. Die Altersempfehlung beruhe auf statistischem Material zu der Frage, ab wann Frauen bzw. Mädchen den ersten Geschlechtsverkehr hätten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR für Aufwendungen für den Impfstoff „Gardasil" zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf die Ausführungen in den streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Nach dem Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000 liege eine Bindung an die Empfehlungen der STIKO vor, die nach ihrem Wortlaut eindeutig sei. Dass auch Frauen außerhalb der dort bezeichneten Altersgruppe von der Impfung profitieren können, begründe keine Empfehlung in diesem Sinne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 127,25 EUR für den seiner Tochter Donata unter dem 28. März 2007 verordneten Impfstoff „Gardasil" (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 88 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV NRW S. 596) gefunden hat. Beihilfefähig sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für Schutzimpfungen, ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen. § 16 Satz 2 BVO ermöglicht es dem Dienstherrn, durch Verwaltungsvorschrift die weiteren Einzelheiten und Voraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und Maßnahmen), die zur Ausführung der Beihilfenverordnung erforderlich sind, zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das beklagte Land in der Verwaltungsvorschrift zur BVO (VV) Gebrauch gemacht. Nach Nr. 5.3 VV sind Aufwendungen für Schutzimpfungen nur beihilfefähig, soweit diese öffentlich empfohlen sind. Den unbestimmten Rechtsbegriff der „öffentlichen Empfehlung" hat das beklagte Land durch Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Gesundheit und Familie vom 7. Dezember 2000 (III A 6 - 203.5 -) konkretisiert. Öffentlich empfohlen sind danach alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der STIKO. Die öffentliche Empfehlung soll mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung im epidemiologischen Bulletin wirksam werden. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass das beklagte Land die Beihilfefähigkeit mit Blick auf das Erfordernis der Notwendigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO mittels Verwaltungsvorschrift auf öffentlich empfohlene Schutzimpfungen begrenzt. Diese Regelung entspricht beispielsweise § 10 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes. In diesem Zusammenhang ist angemessen, die Frage, wann eine Schutzimpfung öffentlich empfohlen ist, anhand der Empfehlungen der STIKO zu beantworten. Vgl. zu alledem im Hinblick auf die Beihilfevorschriften des Bundes: VG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 A 213/05 -, JURIS; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2004 - AN 15 K 04.00592 -, JURIS; VG Würzburg, Urteil vom 27. August 2002 - W 1 K 02.689 - JURIS; VG Augsburg, Urteil vom 30. Juli 1998 - Au 2 K 97.113 -. Dabei wird durch die normenkonkretisierende VV Nr. 5.3 der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit ausgefüllt. Mit der darauf gestützten Verwaltungspraxis ist das beklagte Land beihilferechtlich eine Selbstbindung eingegangen, deren Beachtung von den Verwaltungsgerichten nur auf ihre Gleichheitskonformität beim Vollzug oder darauf überprüft werden kann, ob die Richtlinie unter Verkennung allgemein anerkannter Auslegungsmaximen von Willenserklärungen angewendet worden ist. Vgl. ebenfalls den Fall von Impfempfehlungen betreffend: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 2 A 12114/99 -, JURIS. In letzterer Hinsicht genügt die Entscheidung des beklagten Landes nicht den dargelegten Anforderungen, weil sie dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn der STIKO-Empfehlung, an die es sich gebunden hat, willkürlich widerspricht. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das epidemiologische Bulletin des Robert- Koch-Institutes vom 23. März 2007 (Ausgabe Nr. 12/2007, S. 97 - 102), welches nach dem Runderlass vom 7. Dezember 2000 für die Wirksamkeit der öffentlichen Empfehlung maßgeblich sein soll, schon der äußeren Form nach in einen tenorähnlichen Empfehlungs- (S. 97) und einen sich anschließenden Begründungsteil (S. 98 - 102) untergliedert ist. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Abschnitt „Empfehlung" jedoch nicht auf die Aussage reduziert, die Impfung werde (nur oder ausschließlich) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Neben Empfehlungen zur Dosierung der Impfung und ihrem Zeitpunkt enthält der Empfehlungsabschnitt ferner die Aussage der STIKO, dass auch Frauen, die innerhalb des benannten Zeitraumes keine Impfung gegen HPV erhalten haben, ebenfalls von einer solchen Impfung nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung durch den betreuenden Arzt profitieren können. Damit wird zugleich erkennbar, dass nach den Vorstellungen der STIKO dem zu Beginn des Empfehlungsteils genannten Altersrahmen keine Ausschließlichkeitsbedeutung beizumessen ist. Eine solche Einschränkung enthält auch nicht der bereits zitierte Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000. Die darin geregelte ausnahmslose Bindung an die Impfempfehlungen der STIKO und deren Veröffentlichung im epidemiologischen Bulletin verbietet es, hiervon willkürlich abzuweichen und den darin u.a. enthaltenen Altersrahmen verkürzt und sinnentstellend als Ausschlusskriterium aufzufassen. Vgl. auch den der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2000, a.a.O., zu Grunde liegenden Fall einer dort für eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B ausgesprochenen Altersempfehlung der STIKO (dort war in der Empfehlung ausgeführt, dass eine Durchimpfung der Bevölkerung bis spätestens zum 18. Lebensjahr erreicht werden solle, jedoch bei der Altersgruppe der über 18-jährigen eine erstmalige Schutzimpfung nur für Personen von erhöhter Gefährdung oder für Angehörige von Risikogruppen empfohlen werde). Dass die Sichtweise des beklagten Landes die Impfempfehlung der STIKO willkürlich verkürzt darstellt, belegt zudem ein Blick auf den Begründungsteil des epidemiologischen Bulletins. Danach ist die Wirksamkeit des Impfstoffs „Gardasil" in placebokontrollierten, doppelblinden, randomisierten klinischen Studien der Phasen II und III mit über 20.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren erprobt worden (S. 99). Maßgeblich für die Wirksamkeit der Impfung ist, ob die betreffenden Mädchen bzw. Frauen bereits (erstmals) Geschlechtsverkehr hatten (S. 99). Eine allgemeinere Impfempfehlung für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung scheitert nach der Begründung der STIKO an der Frage der statistischen Wahrscheinlichkeit der Aufnahme sexueller Aktivität. Gleichwohl werde es sogar eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen und Frauen geben, die auch nach Aufnahme der sexuellen Aktivität noch von einer Impfung profitieren könnten (S. 101). Im Teil „Ausblick" (S. 102) führt die STIKO aus, dass eine generelle Impfempfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ausgesprochen wird. Auch hieraus wird im Umkehrschluss deutlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall (keine Aufnahme sexueller Aktivität, kein Überschreiten der der klinischen Erprobung zugrunde liegenden Altersgrenze von 26 Jahren) die Impfung als Ausnahmefall ebenfalls durch die STIKO empfohlen wird. Diese konkreten Voraussetzungen sind im Einzelfall der Tochter Donata des Klägers ausweislich der Bescheinigung der Frauenärztin T. vom 29. Juni 2007 gegeben. Danach war die Tochter des Klägers zum Zeitpunkt der Impfung 21 Jahre alt und hatte noch keinen Geschlechtsverkehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.