Urteil
1 A 157/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist nach § 16 Satz 2 NBG unzulässig.
• Die Berufung auf eine Professur kann im Regelfall beamtenrechtlich erfolgen, eine Anstellung im Angestelltenverhältnis ist jedoch zulässig und bedarf einer sachlichen Rechtfertigung (§ 55 NHG a.F.).
• Höchstaltergrenzen für Verbeamtungen sind aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig.
• Ein Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatz begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Verbeamtung.
• Die spätere Annahme des Rufs ohne rechtzeitiges Vorbringen eines Verbeamtungsanspruchs kann einwandsbegründendes widersprüchliches Verhalten darstellen und zum Verwirkungseinwand führen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Anstellung als Professorin • Eine rückwirkende Ernennung in ein Beamtenverhältnis ist nach § 16 Satz 2 NBG unzulässig. • Die Berufung auf eine Professur kann im Regelfall beamtenrechtlich erfolgen, eine Anstellung im Angestelltenverhältnis ist jedoch zulässig und bedarf einer sachlichen Rechtfertigung (§ 55 NHG a.F.). • Höchstaltergrenzen für Verbeamtungen sind aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatz begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Verbeamtung. • Die spätere Annahme des Rufs ohne rechtzeitiges Vorbringen eines Verbeamtungsanspruchs kann einwandsbegründendes widersprüchliches Verhalten darstellen und zum Verwirkungseinwand führen. Die Klägerin bewarb sich um eine Professur und wurde mit einem Verwaltungsauftrag betraut, weil ihre Promotion noch nicht abgeschlossen war. Nach mehrfacher Verlängerung schloss sie 2002 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Professorin in der Besoldungsgruppe C 2 ab. Sie beantragte 2004 bzw. 2005 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; beide Anträge wurden abgelehnt mit dem Hinweis auf eine geltende Verwaltungspraxis, nach der Bewerber über bestimmten Altersgrenzen in der Regel nur als Angestellte berufen werden. Die Klägerin hält die Ablehnung für rechtswidrig und verlangt alternativ Verbeamtung in eine vergleichbare W-Besoldung. Das Gericht hat die Verfahren verbunden und über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage gegen den Bescheid von 18.05.2005 ist mangels erforderlich gewesenen Widerspruchsverfahrens zulässig, weil die Beklagte als Rechtsnachfolgerin entschieden hat und die Rechtsnachfolgeansprüche wahren musste (§ 192 Abs.4 NBG). • Rückwirkungsverbot: Eine rückwirkende Ernennung ist nach § 16 Satz 2 NBG unzulässig; daher scheidet eine rückwirkende Verbeamtung mit Beginn der Tätigkeit aus. • Folgenbeseitigung und Schadensersatz: Ein Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatz kann nicht in eine rückwirkende Schaffung des Beamtenstatus umgedeutet werden; solche Ansprüche können nur negative Interessen ausgleichen, nicht den positiven Anspruch auf Verbeamtung. • Rechtmäßigkeit der Anstellung: Zum maßgeblichen Zeitpunkt galt § 55 Abs.1 NHG a.F., wonach Verbeamtung Regel, Anstellung aber zulässig und im Ausnahmefall statthaft ist. Die Verwaltung begründete die Ausnahme sachlich mit einer Altersgrenze (Erlass 7.7.2000); dies ist rechtlich zulässig, da Höchstaltersgrenzen fiskalisch gerechtfertigt sind. • Besonderer Verwaltungsauftrag: Die frühere Tätigkeit der Klägerin im öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis zur Verwaltung der Stelle (§ 54 Abs.4 NHG a.F.) rechtfertigt keine zwingende Verbeamtung, weil diese Verwaltungstätigkeit als übergangsweise gedacht war und die Verlängerungen auf persönlichen Gründen der Klägerin beruhten. • Verhalten der Klägerin: Die Klägerin hat den Ruf vorbehaltlos als Anstellung angenommen; angesichts des Rückwirkungsverbots hätte sie Verbeamtung zeitnah geltend machen müssen. Das spätere, etwa 1½ Jahre verzögerte Verfolgen der Verbeamtung steht dem entgegen und kann verwirkt sein. • Hilfsantrag W-Besoldung: Aus den genannten Gründen und mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage (u.a. § 26, § 28 NHG) besteht auch kein Anspruch auf nachträgliche Übernahme in ein Beamtenverhältnis der W-Besoldung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Ernennung in das Beamtenverhältnis, weil eine rückwirkende Ernennung nach § 16 Satz 2 NBG unzulässig ist und weder ein Folgenbeseitigungs- noch ein Schadensersatzanspruch einen statusrechtlichen Wechsel herbeiführen kann. Die Entscheidung, die Klägerin aufgrund einer zulässigen altersbezogenen Ausnahme in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmen, ist rechtmäßig; die frühere Verwaltungstätigkeit rechtfertigt keine nachträgliche Verbeamtung, zumal die Klägerin den Ruf vorbehaltlos als Anstellung angenommen und ihre Verbeamtungsbegehren nicht zeitnah geltend gemacht hat. Auch der hilfsweise begehrte Wechsel in ein Beamtenverhältnis mit W-Besoldung ist nicht zuerkennen, weil hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage vorliegt. Damit bleibt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis in beiden Bescheiden bestehen und die Klage ohne Erfolg.