Beschluss
3 K 570/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0403.3K570.08.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Verweisung wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Verweisung wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Die klagende Kommune begehrt vom Beklagten die Zahlung von 473,87 Euro für die Instandsetzung einer Entwässerungsleitung des im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks „Apothekergasse 1“ in G., da der Beklagte für den mangelhaften Zustand des Entwässerungsrohres, wodurch eine Unterspülung der Straße verursacht worden sei, nach § 12 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt G. verantwortlich sei. Für diesen Rechtsstreit in das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für das Klagebegehren ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO. Danach ist für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen liegt. Dabei muss Gegenstand des Rechtsstreits - anders als bei der vergleichbaren Regelung in § 24 ZPO - kein dingliches Recht sein. Der für die Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO notwendige Ortsbezug der Klage ist auch bei schuldrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29.03.2007 - 1 A 157.05 - Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 05.09.1991 - LKV 1992, 204 (205) jeweils m.w.N.).Zuständig ist für das betroffene unbewegliche Vermögen in G. das Verwaltungsgericht Dresden, so dass der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist. Dem steht der Beschluss des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. vom 24.01.2008 nicht entgegen. Dieser Beschluss entfaltet Bindungswirkung lediglich hinsichtlich des Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), steht der Weiterverweisung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit jedoch nicht entgegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).