Beschluss
1 B 19/05
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen einzustellen.
• Bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage war die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 123 Abs.1 VwGO möglich.
• Art. 6 GG schützt familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaften und verpflichtet Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
• Bei Unterliegen der Behörde sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.1 VwGO); dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs.2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Einstellung wegen Erledigung; Kostenauferlegung bei drohendem Sicherungsanspruch aus Art.6 GG • Das Verfahren ist wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen einzustellen. • Bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage war die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 123 Abs.1 VwGO möglich. • Art. 6 GG schützt familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaften und verpflichtet Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. • Bei Unterliegen der Behörde sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 154 Abs.1 VwGO); dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs.2 VwGO). Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren eine Sicherungsanordnung gegen die Ausländerbehörde, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohten, die seine familiären Bindungen zu Ehefrau und Stiefkind in der Bundesrepublik beeinträchtigen würden. Die Ausländerbehörde verwies auf aufenthaltsrechtliche beziehungsweise visumsrechtliche Verfahren. Der Antragsteller machte geltend, dass wegen seiner tatsächlichen Verbundenheit zu den Familienmitgliedern ein Anspruch auf Berücksichtigung der familiären Situation bestehe. Während des Verfahrens gaben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Das Gericht prüfte dennoch überschlägig, ob die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs.1 VwGO vorgelegen hätten. Es stellte fest, dass ein Sicherungsgrund und ein Sicherungsanspruch bestanden hätten, da Art.6 GG familienrechtliche Schutzwirkungen entfaltet. Ferner erörterte das Gericht staatsrechtliche Vorgaben zur Gewichtung familiärer Beziehungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. • Verfahrenseinstellung: Die Parteien haben übereinstimmend Erledigung erklärt, sodass das Verfahren einzustellen war. • Kostenentscheidung: Bei überschlägiger Prüfung hätte eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs.1 VwGO in Betracht kommen können; deshalb sind die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§§ 154 Abs.1, 161 Abs.2 VwGO). • Sicherungsgrund und Sicherungsanspruch: Es lag eine konkrete Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Durchsetzung eines Rechts vor; der Antragsteller verfügte über einen schutzwürdigen Rechtsanspruch, der mit einer Sicherungsanordnung zu erhalten gewesen wäre. • Verfassungsrechtliche Grundlage: Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG verpflichtet Behörden, familienrechtliche Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen; der Schutz gilt für tatsächliche familiäre Verbundenheit und kann einwanderungspolitische Belange zurücktreten lassen. • Anwendungsbereich: Der verfassungsrechtliche Schutz erstreckt sich auf Eltern-Kind-Beziehungen und auf Ehepartner; unzumutbare Belastungen, wie die Ausreise und Wiedereinreise im Visumsverfahren, sind zu berücksichtigen und können die Anwendung niederer Rechtsvorschriften begrenzen. • Rechtsfolgen: Da die Antragsgegnerin dem Rechtsschutzbegehren entsprochen hat und sich damit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, ist es sachgerecht und billig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.2 GKG. Das Gericht stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen ein. Überschlägige Prüfungen ergaben, dass die Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs.1 VwGO bestanden hätten, insbesondere lag sowohl ein Sicherungsgrund als auch ein Sicherungsanspruch vor, gestützt auf Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG, der die Berücksichtigung familiärer Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlangt. Die Antragsgegnerin hat dem Rechtsschutzbegehren entsprochen und gilt damit als unterliegend; aus diesem Grund und unter Berücksichtigung des billigen Ermessens sind ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs.1, 161 Abs.2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.