Beschluss
2 L 26/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0215.2L26.20.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Asylsuchender beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne seine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen vor dem Bundesamt ausgehen dürfen, rügt er der Sache nach einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 2). Verfahrensmängel dieser Art zählen jedoch nicht zu denen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Zulassung der Berufung rechtfertigen können, da sie in § 138 VwGO nicht aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist. (Rn.7)
2. Erklärt ein Asylsuchender durch seinen Prozessbevollmächtigten, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, kann er nicht mit Erfolg rügen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ohne seine Befragung in einer mündlichen Verhandlung nach Aktenlage entschieden habe. (Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Asylsuchender beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne seine persönliche Anhörung in einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen vor dem Bundesamt ausgehen dürfen, rügt er der Sache nach einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 2). Verfahrensmängel dieser Art zählen jedoch nicht zu denen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Zulassung der Berufung rechtfertigen können, da sie in § 138 VwGO nicht aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist. (Rn.7) 2. Erklärt ein Asylsuchender durch seinen Prozessbevollmächtigten, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist, kann er nicht mit Erfolg rügen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ohne seine Befragung in einer mündlichen Verhandlung nach Aktenlage entschieden habe. (Rn.8) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zuzulassen. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel begangen, weil seine Entscheidung von einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung getragen werde, bei der Verstöße gegen die Denkgesetze oder Missachtung der allgemeinen Erfahrungssätze in Betracht kämen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Passlosigkeit der Kläger zu Lasten der Kläger im Asylverfahren ausgelegt werde. Getragen von dem Gedanken, die Passlosigkeit der Kläger zwingend gegen sie anführen zu müssen, erschöpfe sich das erstinstanzliche Urteil gänzlich in dem Vorhalt, dass der Vortrag nicht nur unglaubhaft, sondern sogar konfabuliert sei. Die Überspitzungen in einzelnen Formulierungen ließen erkennen, dass es dem Gericht an einem objektiven Blick auf den Vortrag der Klägerin zu 1 gemangelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr ihr persönliches Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werde. Auf eine mündliche Anhörung habe sie nicht verzichtet. Wenn das Verwaltungsgericht ihrem aktenkundigen Vortrag keinen Glauben geschenkt habe, wäre es geboten gewesen, ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich vor Gericht mündlich zu äußern, um Zweifel auszuräumen. Das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung nicht allein nach Aktenlage bilden und dabei allein auf das Protokoll des Bundesamtes zurückgreifen dürfen, da sich erfahrungsgemäß immer Übersetzungsfehler ergeben könnten, wie hier etwa in Bezug auf die Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. Dem persönlichen Vorbringen komme aufgrund vorhandener Beweisschwierigkeiten eine besondere Bedeutung zu. Es erschließe sich nicht, nach welchen Grundsätzen das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit nicht durch Gerichtsbescheid, welches den Klägern die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Anhörung gegeben hätte, sondern durch Urteil ohne mündliche Anhörung entschieden habe, sei willkürlich und habe offenkundig dem Umstand gedient, die Kläger in ihren prozessualen Möglichkeiten zu beschneiden. Das Asylbegehren habe einen seriösen Hintergrund. Die Klägerin zu 1 sei Opfer von häuslicher Gewalt gewesen. Zur Darlegung ihres Verfolgungsschicksals habe sie Misshandlungen des Kindesvaters der Klägerin zu 3 angeführt, mit dem sie zusammengelebt habe. Dass sie angegeben habe, der Lebensgefährte habe oft getrunken, reihe sich in ihren Vortrag ein; dass das Gericht dieser Einlassung nicht geglaubt habe, sei grotesk. In Russland stürben jährlich über 14.000 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt, und es gebe dort nur wenige Frauenhäuser und kein mit dem Gewaltschutzgesetz vergleichbares Gesetz, das die Frauen vor häuslicher Gewalt schütze, sondern - im Gegenteil - ein Gesetz, das häusliche Gewalt gegenüber Frauen entkriminalisiere, bagatellisiere und zu bloßem Verwaltungsunrecht verunstalte. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise bedacht und reflektiert. Stattdessen werde der Klägerin zu 1 nicht geglaubt, dass der Vater der Klägerin zu 3 getrunken und aus dem „Suff“ heraus zu Gewalttaten geneigt habe. Da sie sich zudem mehrfach (ohne Erfolg) an die Polizei gewandt habe, um die Tyrannei zur Strafanzeige zu bringen, könne sie nicht auf staatliche Schutzmöglichkeiten verwiesen werden, die de facto nicht existierten. Zudem wäre festzustellen gewesen, dass bei der Klägerin zu 3 die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Bei ihr lägen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Das angefochtene Urteil habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO nicht dargelegt. 1. Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht ihre Schilderungen zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal nicht geglaubt habe, rügen sie der Sache nach eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Etwaige Mängel bei der Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO sind aber grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen; eine Gehörsrüge kann damit nicht mit Erfolg begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 1 B 19.05 - juris Rn. 5, m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon kommt nur bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 9 B 41/09 –, Rn. 24, juris). Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigen die Kläger nicht auf, dass die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz an einem solchen Mangel leidet. Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene Unglaubhaftigkeit des von der Klägerin zu 1 geschilderten Verfolgungsschicksals nicht hauptsächlich auf deren Passlosigkeit gestützt, sondern auf zahlreiche gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche bei ihren Angaben vor dem Bundesamt, auf die das Bundesamt bereits in seinem Bescheid hingewiesen habe, und dies im Einzelnen erläutert (vgl. S. 6 ff. der Urteilsabschrift). Dass vom Verwaltungsgericht bezeichnete Ungereimtheiten und Widersprüche (teilweise) durch Übersetzungsfehler entstanden sein und bei einer Befragung der Klägerin zu 1 in einer mündlichen Verhandlung möglicherweise (zum Teil) hätten ausgeräumt werden können, und dass es in Russland sehr viele Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen gibt, belegt noch nicht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es den Klägern zuzumuten sei, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen, wo sie vor Nachstellungen des Lebensgefährten der Klägerin zu 1 sicher seien (S. 8 der Urteilsabschrift). Damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht weiter auseinander. 2. Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne persönliche Anhörung der Klägerin zu 1 in einer mündlichen Verhandlung von der Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen vor dem Bundesamt und im Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten ausgehen dürfen, rügen sie der Sache nach einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 2). Verfahrensmängel dieser Art zählen jedoch nicht zu denen, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung rechtfertigen können, da sie in § 138 VwGO nicht aufgeführt sind (vgl. zum Aufklärungsmangel: OVG NW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 6 A 4264/19.A - juris Rn. 17; zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 11 ZB 17.31802 - juris Rn. 4; SaarlOVG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 3 A 264/11 - juris Rn. 71). Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist, was immer der gesonderten Feststellung bedarf (OVG NW, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 9 A 3758/19.A - juris Rn. 22 ff.). Eine solche Feststellung lässt sich hier nicht treffen. Die Kläger können eine Gehörsverletzung wegen der nicht erfolgten Befragung der Klägerin zu 1 in einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 - juris Rn. 14; m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A - juris Rn. 30). Dies haben die Kläger nicht getan. Ihre frühere Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 (Bl. 52 der VG-Akte) gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eiverstanden sei, und damit auch auf die Möglichkeit einer persönlichen Befragung der Klägerin zu 1 verzichtet. In einem solchen Fall bleibt eine Gehörsrüge ohne Erfolg (vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 19 A 1650/19.A - juris Rn. 9 ff.). Die Erklärung des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedeutet zwar nicht zugleich den Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu solchen, die Entscheidung tragenden Umständen, die bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht entscheidungserheblich waren (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 2699/17 - juris Rn. 3). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Bereits das Bundesamt war in seinem Bescheid vom 6. November 2019 davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1 unglaubhaft sei. Von einer willkürlichen Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel, die Kläger in ihren prozessualen Möglichkeiten zu beschneiden, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls keine Rede sein. 3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs haben die Kläger auch nicht in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45, m.w.N.). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 – juris Rn. 6). Daraus, dass das Gericht der Sichtweise eines Beteiligten nicht gefolgt ist, lässt sich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung von dessen Vorbringen schließen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 4). Gemessen daran kann hier eine Gehörsverletzung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person der Klägerin zu 3 nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Urteil mit der von den Klägern geltend gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin zu 3 befasst (vgl. S. 8 der Urteilsabschrift), ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der erstmals mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 gemachten Angaben über eine Traumatisierung der Klägerin zu 3 und der vom psychologischen Dienst der Asylunterkunft am 23. Januar 2020 befürworteten psychologischen Behandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin zu 3 an zwingend in Deutschland zu behandelnden schweren Erkrankungen leide. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60 a Abs. 2 c AufenthG), werde nicht widerlegt. Auf eine (optimierte) Behandlung nach westlichen Standards bestehe im Asylverfahren kein Anspruch, so dass keine Bedenken bestünden, für eventuell erforderliche Behandlungen das russische Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen, in dem die medizinische Versorgung auch für die geltend gemachte psychische Erkrankung im Wesentlichen ausreichend gewährleistet sei. Mit der Wiedergabe des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften und dazu ergangener Rechtsprechung und dem Vortrag, es wäre (danach) festzustellen gewesen, dass bei der Klägerin zu 3 aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören - wie bereits dargelegt - (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 4. Soweit die Kläger abschließend auf Probleme ihres neuen Prozessbevollmächtigten bei der Erlangung der für die Begründung des Zulassungsantrages erforderlichen Unterlagen (erstinstanzliches Urteil, Bescheid des Bundesamts) hinweisen, ist nicht erkennbar, dass damit ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler - und wenn ja, welcher - geltend gemacht werden soll. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).