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Beschluss

23 L 2845/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1105.23L2845.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 23 K 5221/25 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2025 – hiervon ausgenommen nur die Nutzung der Küchen im ersten und zweiten Obergeschoss – wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen beziehungsweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes aus anderen Gründen überwiegt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt, (formell) rechtswidrig ist oder ein besonderes Vollzugsinteresse nicht erkennbar ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ist unbegründet. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2025 in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO . Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und dem Gericht in einem möglichen Rechtsschutzverfahren diese Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2020 – 4 VR 4.20 –, juris Rn. 10 und vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris Rn. 3 f. m. w. N.; vom 31.Oktober 2024 – 4 B 886/23 –, juris Rn. 7 f. und vom 21. März 2025 – 4 B 932/24 –, juris Rn. 7. Gemessen hieran genügt die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Ziffer 1 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nämlich nicht nur auf die Notwendigkeit zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gestützt, sondern zusätzlich darauf, dass dies zum Schutz von Gesundheit und Leben von Personen geboten erscheine. Ob diese Erwägung der Antragsgegnerin zutrifft, brandschutzrechtliche Mängel also bestehen, ist nach den oben dargestellten Maßstäben für die Frage des Erfüllens der formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Nutzungsuntersagung schon zur Vermeidung der wirtschaftlichen Bevorzugung eines formell illegal Nutzenden für sofort vollziehbar erklärt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris Rn. 8 m. w. N. und vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20 –, juris Rn. 8. Da die von der Antragsgegnerin gegebene Erklärung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung trägt, kann aus der von der Antragstellerin gerügten, fehlenden Differenzierung zwischen diesen Ziffern in der Begründung der Vollziehungsanordnung kein relevanter Verstoß gegen die Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesehen werden. Entscheidend ist, dass – wie hier – der oben benannte Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses erfüllt wurde. Nach den oben geschilderten Maßstäben ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung auch unerheblich, ob die illegale Nutzung durch die Antragstellerin bewusst oder unbewusst erfolgt. Anders, als die Antragstellerin zu meinen scheint, wird die formelle Korrektheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von etwaigen Gesundheitsgefahren in der Mail vom 7. August 2025, in der die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2025 abgelehnt hat, keine Rede mehr gewesen ist. Maßgebend ist, dass sich die Antragsgegnerin bei Erlass der Vollziehungsanordnung darüber bewusst gewesen ist, dass sie hierdurch eine Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) statuiert hat. Dieses Bewusstsein kann durch nachträgliche Äußerungen naturgemäß nicht mehr beseitigt werden. Die sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die im zugehörigen Hauptverfahren angefochtenen Nutzungsuntersagungen in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2025 sind nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Auch ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor. Die Nutzungsuntersagungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgende Nutzung baulicher Anlagen untersagen. An der formellen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungen bestehen keine Bedenken. Der Antragstellerin wurde in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsaktes die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 16. April 2025 hörte sie die Antragsgegnerin zu dem gegebenenfalls notwendigen Erlass einer Ordnungsverfügung an. Auch in materieller Hinsicht ist die Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Eine formell illegale Nutzung kann nach ständiger Rechtsprechung allein wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung rechts- und ermessensfehlerfrei untersagt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris Rn. 8 m. w. N. Die von der Antragstellerin betriebene Nutzung erfolgt formell illegal. Eine Baugenehmigung für die zuletzt ausgeübte Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für die Arbeitnehmer der Antragstellerin (vier Wohneinheiten statt einer Wohneinheit) existiert nicht. Einen entsprechenden Bauantrag der Antragstellerin vom 27. Dezember 2023 lehnte die Antragsgegnerin bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Februar 2024 ab; den Bauantrag der Antragstellerin vom 23. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin noch nicht beschieden. Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin auch gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Handlungsverantwortliche in Anspruch nehmen. Durch die Überlassung der von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Rahmen der eingegangen, mietvertraglichen Verpflichtungen an ihre (Unter-) Mieter verursacht die Antragstellerin die formell illegale Nutzung. Vgl. zu dieser „Schlüsselfunktion“ des (Unter-) Vermieters VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 25 L 5283/17 –, juris Rn. 127 unter Bezugnahme auf VG München, Urteil vom 2. Mai 2011 – M 8 K 10.2456 –, juris Rn. 46. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Zunächst konnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Wahrung der Effektivität der Gefahrenabwehr vorrangig vor den Bewohnern (= den Mietern der Antragstellerin und weiteren Handlungsstörern i. S. d. § 17 OBG NRW) in Anspruch nehmen. Vgl. zu der am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientierenden Störerauswahl den Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2023 – 23 L 2057/23 –, juris Rn. 30 ff. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist – dem Regelfall bei der Untersagung einer formell illegalen Nutzung entsprechend – auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen und insbesondere verhältnismäßig. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Hauptverfahren 23 K 5221/25 – keine atypische Situation gegeben ist. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, kommt es auf die Kenntnis der formellen Illegalität der Nutzung nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Auch eine unverschuldete, formell-illegale Nutzung kann Nachahmungen hervorrufen und sich rechtstreu verhaltende Bürger benachteiligen. Die Antragstellerin hat die formell illegale Nutzung der baulichen Anlage zudem auch nach Kenntniserlangung im Jahr 2022 bis heute fortgesetzt. Auf die fehlende Kenntnis der Eigentümerin von der formellen Illegalität beim Erwerb des Grundstücks kann es bei der Frage nach der Ermessensfehlerhaftigkeit der gegen die Antragstellerin als (Haupt-)Mieterin des Objekts ergangene Nutzungsuntersagung naturgemäß nicht ankommen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, weil sie am 23. Juli 2025 einen Bauantrag mit dem Ziel der baurechtlichen Legalisierung der untersagten Nutzung gestellt habe und dieser offensichtlich genehmigungsfähig sei, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei formeller Illegalität eines Bauvorhabens ausnahmsweise von dem Erlass einer Ordnungsverfügung abzusehen ist, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt, dieser nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris Rn. 6 m. w. N. Vorliegend fehlt es jedoch schon an einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags aus Sicht der Antragsgegnerin. Dies begründet die Antragsgegnerin – nachvollziehbar – unter anderem damit, dass die von der Antragstellerin begehrte Genehmigung nur unter Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen (§ 69 BauO NRW) erfolgen kann. Darüber hinaus stützt sie sich darauf, dass der dem Antrag beigefügte Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauPrüfVO entspricht und dass Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Stellplatzberechnung bestehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage „mit einem Blick“ zu erfassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris Rn. 10. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin zuletzt bemüht war, die formelle Legalität der Nutzung herbeizuführen und die bestehenden Gefahren für die Bewohner auszuräumen. Sie bezweifelt auch nicht, dass die Antragstellerin den Maßnahmenkatalog des Sachverständigen umgesetzt hat und die Nutzung der Küchen im ersten und zweiten Obergeschoss sowie der Räumlichkeiten im Dachgeschoss (dauerhaft) eingestellt worden ist. Dies entspricht auch den in den Besichtigungsprotokollen der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2025 und vom 9. September 2025 festgehaltenen Befunden. Dennoch bleibt es dabei, dass sich die Antragstellerin seit mehreren Jahren über die gesetzgeberische Konzeption hinwegsetzt, nach der eine genehmigungsbedürftige Nutzung erst nach Genehmigung aufgenommen werden darf. Obendrein hat sie durch die eigenmächtige Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen Änderungen an der baulichen Anlage vorgenommen, ohne dass die hierfür erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NRW) vorlag. Um Missverständnissen vorzubeugen weist die Kammer zudem darauf hin, dass die brandschutzrechtlichen Fragen nicht in dem laufenden, bauordnungsbehördlichen (und dem sich anschließenden gerichtlichen) Verfahren zu klären sind. Der rechte Ort hierfür ist das von der Antragstellerin bereits in die Wege geleitete Bauantragsverfahren. Rein vorsorglich weist die Kammer daher darauf hin, dass sich die Nutzungsuntersagung selbst dann nicht als unverhältnismäßig erweisen würde, wenn brandschutzrechtliche Bedenken gegen die Nutzung der Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss nicht mehr bestünden (woran angesichts der fortwährenden Nutzung der sonstigen Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss durchgreifende Bedenken bestehen). Denn dann würde immer noch eine formell illegale Nutzung der Räumlichkeiten bestehen bleiben, die den ermessensfehlerfreien Erlass einer Nutzungsuntersagung tragen würde. Sollte die Antragstellerin sinngemäß geltend machen wollen, dass die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen insoweit auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt habe, würde sie auch hiermit nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsuntersagung ausdrücklich auf den durch die Nutzung erfolgenden Verstoß gegen §§ 60 Abs. 1, 74 Abs. 7 BauO NRW gestützt. Den mutmaßlichen Verstoß gegen § 33 BauO NRW hat sie lediglich und ausdrücklich als „einen weiteren Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und damit eine weitere Störung der öffentlichen Sicherheit“ gewürdigt (vgl. S. 4 der Bescheidbegründung, erster Absatz). Sie hat wiederholt klargestellt, dass bereits die formelle Illegalität der Nutzung die Nutzungseinstellung trägt. Die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung folgt ebenso wenig aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar sei, ihre Arbeitnehmer in Ersatzunterkünften in Köln unterzubringen. Es wäre der Antragstellerin jedenfalls zuzumuten, auf außerhalb des Kölner Stadtgebiets gelegene Unterkünfte zurückzugreifen. Dies dürfte sich für sie – auch unter Berücksichtigung des dadurch möglicherweise erforderlich werdenden Transports ihrer Mitarbeiter zu dem Betriebsstandort H.-straße in Köln – als wirtschaftlich vertretbare Alternative erweisen. Die für die Antragstellerin dennoch zu besorgenden, wirtschaftlichen Einbußen dürften zudem dadurch abgemildert werden, dass ihr – vorausgesetzt, sie hatte von der formellen Illegalität der Nutzung tatsächlich keine Kenntnis – Schadensersatzansprüche gegen ihre Vermieterin, der Eigentümerin des Grundstücks, zustehen dürften. Die Schwere des mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden Grundrechtseingriffs wird zudem dadurch abgemildert, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2022 Kenntnis von der formellen Illegalität der Nutzung hatte, die durch die Ablehnung ihres Bauantrags vom 27. Dezember 2023 nochmals verfestigt wurde. Im vorliegenden Einzelfall kommt die Nutzungsuntersagung hinsichtlich ihrer Wirkung auch nicht etwa einer Beseitigungsanordnung gleich. Anders, als in dem von ihr zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2011 (Az. 10 B 743/11) steht eine etwaige Insolvenz der Antragstellerin nicht in Rede. Schließlich sind keine Ermessensfehler hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gesetzten Fristen zur Nutzungseinstellung (sechs Wochen für die Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss, die nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügen und zwölf Wochen für die übrigen Räume) zu erkennen. Bei der Bestimmung von Fristen zur Umsetzung einer Ordnungsverfügung müssen regelmäßig die praktischen Umstände/Schwierigkeiten einerseits und das aktuelle Gefährdungspotential andererseits in den Blick genommen werden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2025 – 23 L 665/25 –, juris Rn. 23. Dem entspricht die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung. Für die in Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Mai 2025 genannten Wohneinheiten fehlt es aktuell nicht nur an der erforderlichen Baugenehmigung, sondern – nach der maßgebenden Bewertung der Antragsgegnerin – auch an dem nach § 33 Abs. 1 BauO NRW erforderlichen zweiten Rettungsweg. Dies erhöht die Gefahr von Schäden an Leib und Leben der Bewohner im Falle eines Brandes in erheblichem Maße. Dieser Gefahr für höchste Rechtsgüter durch das Setzen einer vergleichsweise kurzen Frist von sechs Wochen entgegenzuwirken, begegnet keinen Bedenken. Sollte die Unterbindung der Nutzung durch Dritte für die Antragstellerin etwa aus zivilrechtlichen Gründen problematisch sein, wäre sie gehalten, dies der Antragsgegnerin mitzuteilen, damit diese etwa durch Duldungsverfügungen oder andere Ordnungsverfügungen die zivilrechtlichen Hindernisse überwinden könnte. Die Frist von zwölf Wochen für die übrigen Wohneinheiten ist an § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB angelehnt und nicht unangemessen kurz. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin durch die gesetzten Fristen unangemessen beeinträchtigt wird, wäre überdies zu berücksichtigen, dass sie schon seit dem Jahr 2022 Kenntnis davon hatte, dass die derzeitige Nutzung nicht genehmigt ist und dass für eine Vielzahl der Räumlichkeiten der zweite Rettungsweg fehlt. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Untersagung der formell illegalen Nutzung einer baulichen Anlage kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden. Andernfalls würde ein Anreiz geschaffen, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung aufnehmen und fortführen zu können. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der eine genehmigungspflichtige bauliche Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung aufnimmt, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Wer eine sogenannte Schwarznutzung auf- oder übernimmt, muss jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2020 – 2 B 461/20 –, juris Rn. 8 m. w. N. und vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20 –, juris Rn. 8. Im vorliegenden Fall treten die mit der Nutzung einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Anwohner zusätzlich daneben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 4 und 5 ist ebenfalls unbegründet. Bei summarischer Prüfung erweisen sich die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig. Sie genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Anhaltspunkte, die die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung nahelegen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere erweisen sich die Fristen als verhältnismäßig, vgl. dazu oben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des im Hauptsachverfahren angesetzten Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.