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Gerichtsbescheid

8 K 4387/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0918.8K4387.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit am 24. März 2022 eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin bei dem Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Zuerkennung einer Härteleistung als Angehörige eines Opfers des Attentats in M. am 00.00.0000. In ihrem Antrag führte die Klägerin aus, die Cousine des bei dem rassistischen Terroranschlag in M. am 00.00.0000 ums Leben gekommenen Herrn G. A. zu sein und aus diesem Grund eine Härteleistung als Hinterbliebene nach einem extremistischen Übergriff zu begehren. Sie habe ihrem verstorbenen Cousin sehr nahe gestanden, sie seien wie Geschwister füreinander gewesen und er habe sie auch immer seine Schwester genannt. Sie hätten im selben Haus in D. gewohnt; sie, die Klägerin, unten mit ihren beiden Kindern als alleinerziehende Mutter und ihr verstorbener Cousin darüber mit seiner Mutter, der Tante der Klägerin. Ihr Cousin und ihre Tante hätten regelmäßig auf ihre Kinder aufgepasst, damit sie, die Klägerin, ihrer Arbeit am Flughafen habe nachgehen können. Ihr verstorbener Cousin sei nur wegen ihr und weil sie ihm gesagt habe, in Deutschland sei es gut und sicher, aus Bulgarien nach Deutschland gekommen. Er habe in M. im Restaurant „N.“ gearbeitet und sie hätten vor seiner Schicht am 00.00.0000 noch telefoniert und sich für den folgenden Tag wie regelmäßig verabredet. Sie sei nachts von Kollegen am Flughafen angerufen und über das Attentat in M. informiert worden. Sie habe sofort versucht, ihren Cousin anzurufen, der jedoch nicht ans Telefon gegangen sei. Sie sei dann mit dem Taxi nach M. gefahren und habe die ganze Nacht versucht herauszufinden, ob ihr Cousin am Leben sei. Morgens auf einer Polizeistation sei er auf einer Liste der Verstorbenen verlesen worden und sie, die Klägerin, habe es dann übernommen, sämtliche Angehörige zu informieren. Ihre Welt sei zusammengebrochen. Ihre Tante sei danach zurück nach Bulgarien gegangen und sie, die Klägerin, habe ihren Job am Flughafen verloren, weil sie sowohl nach dem Attentat länger krankgeschrieben gewesen sei und sich psychologische Hilfe geholt habe, als auch die Schichten ohne die Hilfe ihres Cousins, der auf ihre Kinder geachtet habe, nicht mehr habe ableisten können. Obwohl sie in einem neuen Beruf arbeite und dort weniger Geld verdiene, versuche sie, regelmäßig nach Bulgarien zu reisen, um bei dem Sohn ihres verstorbenen Cousins zu sein. Ein Antrag bei dem hessischen Opferhilfefonds sei abgelehnt worden, da das verwandtschaftliche Verhältnis als nicht nah genug angesehen worden sei. Ein psychologisches Gutachten zu einem Schockschaden werde im Rahmen eines weiteren Antrags nach dem OEG derzeit erarbeitet. Dem Antrag fügte die Klägerin einen Artikel, der am 00.00.0000 auf dem online-Medium J..de erschienen war, über ihre Stellungnahme als Angehörige zu ihrem bei dem Attentat zu Tode gekommenen Cousin bei. Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Härteleistung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und Herrn A. eine tatsächlich gelebte Beziehung bestanden habe, die nach Art und Intensität derjenigen entspreche, wie sie üblicherweise zwischen Geschwistern bestehe. Hierfür fehle es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten. Mit am 3. Juni 2022 bei dem Bundesamt eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, ihr sei mit beigefügtem Bescheid des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales vom 29. Juni 2022 ein Grad der Schädigungsfolgen von 30 zuerkannt worden. Dieser beruhe darauf, dass sie als Unbeteiligte durch den Anschlag vom 00.00. 0000 in Mitleidenschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 OEG gezogen worden sei. Sie habe als Dritte einen zum Anspruch nach dem OEG berechtigenden Schockschaden erlitten, wodurch ein unmittelbarer Zusammenhang in Form einer besonderen Nähebeziehung zu einem Opfer nachgewiesen sei. Entsprechend sei in dem Bescheid auf die „außergewöhnlich enge familiäre Bindung zu ihrem Cousin“ abgestellt worden. In dem Bescheid vom 29. Juni 2022 wird ausgeführt, infolge einer ärztlichen Begutachtung der Klägerin am 13. August 2021 sei festgestellt worden, dass es bei dieser zu erheblichen psychischen Beschwerden nach der Nachricht über den Tod ihres Cousins gekommen sei, die über eine Trauerreaktion hinausgingen. Jener pathologische Zustand führe aufgrund der dargestellten außergewöhnlich engen familiären Bindung zu ihrem Cousin zu einer Anspruchsberechtigung nach dem OEG. Mit E-Mail vom 20. März 2023 bat das Bundesamt das Hessische Amt für Versorgung und Soziales um Übersendung des im Bescheid vom 29. Juni 2022 in Bezug genommenen ärztlichen Gutachtens, welches dem Bundesamt sodann am 22. März 2023 zuging. Ausweislich jenes psychiatrischen Gutachtens vom 1. Februar 2022 habe die Klägerin berichtet, in Bulgarien geboren und mit zwei Geschwistern aufgewachsen zu sein. Sie habe später ihren Ehemann, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder habe, kennengelernt, sei mit diesem 2005 nach Deutschland gekommen und habe im selben Jahr geheiratet, bevor sie sich 2012 habe scheiden lassen. Da sie ihren Cousin nach Deutschland geholt habe, fühle sie sich besonders verantwortlich. Sein Versterben habe sie sehr mitgenommen und sie bezeichne nunmehr allein die Leute aus der „Initiative U.“ als ihre Familie; sie habe fast zu keinen Menschen außerhalb der Initiative noch Kontakt. Die Gutachterin diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode einhergehend mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei deren Vollbild nicht erfüllt sei. Ursache des festgestellten Krankheitsbildes sei mit großer Sicherheit das Ereignis gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2025 wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass auch nach Würdigung des weiteren Vortrags der Klägerin keine objektiven Anhaltspunkte für eine tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem verstorbenen Cousin bestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin zu diesem ein freundschaftliches Verhältnis mit gegenseitiger Unterstützung gepflegt habe, reiche insoweit nicht aus. Auch der in dem übersandten Bescheid vom 29. Juni 2022 festgestellte Umstand, dass eine außergewöhnlich enge familiäre Bindung bestanden habe, führe nicht automatisch dazu, ein nach der Richtlinie zu forderndes Näheverhältnis anzunehmen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 19. Juli 2023 zugestellt. Sie hat am 8. August 2023 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin vollumfänglich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 18. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 zu verpflichten, die ihr zustehenden Leistungen ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und führt vertiefend aus, die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der Berechtigten der Richtlinie. Zwar definiere diesen den Begriff der Hinterbliebeneneigenschaft nicht explizit und nach ständiger Verwaltungspraxis seien auch andere Personen, welche nicht zum engsten Angehörigenkreis gehörten, ausnahmsweise subjektiv berechtigt. Erforderlich sei insoweit eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung, die in ihrer Intensität derjenigen entspreche, wie sie üblicherweise zwischen den in § 844 Absatz 3 Satz 2 BGB genannten Personen bestehe. Soweit eine geschwisterliche bzw. geschwisterähnliche Nähebeziehung anerkannt werde, werde nach der Verwaltungspraxis auf ein Zusammenleben im selben Haushalt bzw. einen familiären Verbund während der Kindheit und/oder Jugendzeit abgestellt. In der Vergangenheit seien daher bspw. Härteleistungen für die seit ihrem dritten Lebensjahr in häuslicher Gemeinschaft lebende Stiefschwester eines Opfers bzw. den seit seinem ersten Lebensjahr im gemeinsamen Kinderzimmer mit einem verstorbenen Opfer zusammenlebenden Neffen gewährt worden, nicht jedoch dem Schwager eines verstorbenen Opfers, der beim erstmaligen Kennenlernen des seinerzeit 12-jährigen Opfers 17 Jahre alt gewesen sei. Auch der Nichte eines ermordeten Opfers, bei der sich im Erwachsenenalter eine sehr enge Beziehung zwischen ihr und ihrem Onkel entwickelt habe, sei keine Härteleistung bewilligt worden. Eine nach diesen Maßstäben zu definierende Nähebeziehung sei bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Cousin insbesondere mangels Aufwachsens im gleichen Haushalt und auch sonst nicht anhand objektiver Anhaltspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Ein prägendes Näheverhältnis in Kinder- oder Jugendzeiten vor der Phase einer Loslösung und Verselbstständigung sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Klägerin eine prägende Beziehung zu ihrem verstorbenen Cousin erst nach ihrem Umzug nach Deutschland als 20-Jährige und nach ihrer hiesigen Hochzeit und Familiengründung beschrieben. Bereits die Tatsache, dass sowohl die Klägerin als auch ihr verstorbener Cousin im Zeitraum der angegebenen engen Beziehung über 30 Jahre alt gewesen seien, reiche nach der Verwaltungspraxis für eine geschwisterähnliche Nähebeziehung nicht aus. Ein rein freundschaftliches Verhältnis mit einem Wohnsitz im selben Mehrfamilienhaus stehe dem nicht gleich und sei mit der bisherigen Verwaltungspraxis nicht zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsentschädigung für Opfer extremistischer Straftaten. Die dies ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt ergeben. Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das zuständige Bundesamt für Justiz. Im Außenverhältnis zu einem Antragsteller entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Auch die Präambel der Richtlinie betont, dass kein Rechtsanspruch auf die Härteleistungen bestehe. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –‍, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –‍, juris, Rn. 15, OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 7 sowie OVG NRW und vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –‍, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Das Gericht kann die von der Behörde getroffenen Feststellungen ausschließlich daraufhin überprüfen, ob die Behörde den Sachverhalt entsprechend ihrer Verwaltungspraxis zutreffend aufgeklärt hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises willkürfrei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, insbesondere, ob die Behörde sich ausweislich des Bescheides mit dem Sachverhalt nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und die Würdigung nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Gelangt das Gericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung, dass die behördliche Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt, kann es die ablehnende Entscheidung der Behörde nur aufheben und die Behörde verpflichten, über den Antrag erneut zu entscheiden. Damit dürfte eine Beweisaufnahme des Gerichtes zu einzelnen Punkten ebenso ausgeschlossen sein, wie das Ergänzen des Sachverhaltes durch den Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2018 – 8 K 3912/16 –, n. v., zum Wahrscheinlichkeitsurteil nach § 3 der Richtlinie. Hier ist für eine Reduzierung des Bewilligungsermessens dahingehend, dass der Klägerin eine Härtefallleistung als Hinterbliebene eines Opfers extremistischer Gewalt zu gewähren ist, nichts ersichtlich. Vielmehr sind die ablehnenden Bescheide nach den obigen Maßstäben nicht zu beanstanden, so dass auch nichts dafür spricht, dass die Beklagte entsprechend den vorgenannten Maßstäben zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung über den Antrag der Klägerin zu verpflichten wäre. Die Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gemachten Angaben nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Hinterbliebene eines Opfers eines extremistischen Übergriffs i. S. d. § 2 Abs. 1 und 3 i. V. m. Fußnote 5 der – hier heranzuziehenden – Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe aus dem Bundeshaushalt vom 18. Dezember 2009 ist (im Folgenden: Richtlinie 2009). Die Richtlinie 2009 ist vorliegend auf den Fall der Klägerin anzuwenden. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshalt vom 19. August 2021 (im Folgenden: Richtlinie 2021) bleibt es für – wie hier – vor dem Inkrafttreten jener Richtlinie am Tag nach ihrer Unterzeichnung verübte Taten bei der Anwendung der bis dahin geltenden Richtlinien. Die dahingehende Ermessensausübung der Beklagten bei der Anwendung der Richtlinie 2009 erweist sich, soweit sie gemäß § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, als rechtmäßig. Weder weicht sie von der ständigen Verwaltungspraxis ab, noch verletzt sie den insbesondere durch das Willkürverbot gezogenen rechtlichen Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Richtlinie 2009 im Fall der Klägerin anders gehandhabt haben könnte als in ständiger Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Die Anwendung der Richtlinie durch die Beklagte wahrt den oben aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Denn die Begründung der Beklagten beruht jedenfalls nicht auf einer sachfremden oder vom Richtliniengeber nicht hingenommenen Erwägung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vor allem konnte die Klägerin keine Anhaltspunkte darlegen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung dahingehend schließen lassen würden, dass die Beklagte nach einer an willkürliche Merkmale anknüpfenden Verwaltungspraxis gehandelt habe oder aber im Fall der Klägerin Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. abweichend von vergleichbaren Fällen gewürdigt hätte. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, den in der Richtlinie 2009 nicht definierten Begriff der Hinterbliebenen, deren Berücksichtigung sich dort aus der Fußnote 5 ergibt, in ständiger Verwaltungspraxis zwar auf über die nächsten Angehörigen wie Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten bzw. Lebenspartner hinausgehende Personen ausgeweitet zu haben. Diesbezüglich werde jedoch ein mit den vorgenannten Beziehungen vergleichbares Näheverhältnis verlangt, welches insbesondere bei Eltern-Kind ähnlichen Verhältnissen sowie bei Anlehnung an eine Geschwisterverbundenheit eine Ausprägung jener Verbindung bereits im Kindes- und Jugendalter voraussetze. In jenem an eine zeitliche Komponente anknüpfenden Kriterium, durch welches eine Vergleichbarkeit anderer Personen als der vorbezeichneten nächsten Angehörigen im Rahmen der Hinterbliebeneneigenschaft hergestellt werden soll, ist keine Willkür zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine rechtlich nicht zu beanstandende objektive Voraussetzung, welche die Beklagte im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zur Konkretisierung der sonstigen Hinterbliebenen gewählt hat. Dieser dargestellten seinerzeit unter Richtlinie 2009 entwickelten Verwaltungspraxis entspricht zudem auch die in § 4 Abs. 2 der Richtlinie 2021 nunmehr enthaltene Definition ggf. berechtigter Hinterbliebener, welche gleichermaßen an jenes besondere persönliche Näheverhältnis anknüpft. Da es sich um eine freiwillige und durch eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Verwaltungspraxis geprägte Leistung der Beklagten handelt, ist zudem eine Gleichsetzung mit den Anforderungen für Ansprüche nach dem OEG keineswegs geboten. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte jene Verwaltungspraxis im Fall der Klägerin ermessensfehlerhaft abweichend gehandhabt bzw. Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten nicht aufgezeigt, eine mit den seitens der Beklagten benannten Vergleichsfällen einhergehende frühere, d. h. in Kindheitstagen, besondere Bindung zu ihrem verstorbenen Cousin gehabt zu haben. Die Beklagte hat demgegenüber im gerichtlichen Verfahren mehrere anderweitige Vergleichsfälle benannt, in denen eine wiederum erst im Erwachsenenalter zu einem Opfer einer extremistischen Tat begründete besondere und familienähnliche Nähebeziehung – ähnlich wie jene seitens der Klägerin vorgetragene – nicht zu einer Bewilligung einer Härteleistung geführt hat. Anhaltspunkte hieran zu zweifeln sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 und § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.