Urteil
10 K 1270/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0917.10K1270.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1982 in S./ Syrien geborene Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger beantragte erstmalig am 20. Dezember 2012 seine Einbürgerung beim Rheinisch-Bergischen-Kreis. Dieser lehnte mit Bescheid vom 11. April 2013 den Antrag des Klägers ab, weil dessen Identität nicht geklärt sei. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. Dezember 2014 ab – 10 K 2931/13 –, weil der Kläger mangels Klärung seiner Identität keinen Anspruch auf Einbürgerung habe. Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 – 19 A 2777/15 – wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurück. Im Tatbestand des Urteils ist ausgeführt: „Der Kläger reiste im Oktober 1998 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik ein. Sein Vater (nunmehr: Herr H.) stellte für sich und die Familienangehörigen einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylVfG machte er u. a. folgende Angaben: Er sei kurdischer Volkszugehöriger aus Syrien. Er besitze weder einen Personalausweis noch einen Reisepass noch sei er in Syrien registriert. Gleiches gelte für seine Familienangehörigen. Grund für die Ausweis- bzw. Passlosigkeit und die fehlenden Registrierungen sei, dass der syrische Staat kurdische Bürger – auch ihn und seine Ehefrau – im Oktober 1962 ausgebürgert habe. Er sei mit einem von einem Schlepper vorübergehend überlassenen roten Pass der Libanesischen Republik nach Deutschland gereist. Ein Bruder von ihm und eine Schwester seiner Frau lebten noch in Syrien. Sie hätten außerdem „Restverwandte“ in der Türkei. Er wisse jedoch nicht, wo diese lebten. Die Mutter des Klägers teilte im Rahmen ihrer Anhörung nach § 25 AsylVfG ergänzend mit, es existierten keine Geburtsurkunden der Kinder. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 11. März 1999 als offensichtlich unbegründet ab. ... Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage (Az.: 8 K 2474/99.A), nahm diese aber im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2002 zurück. Am 5. Juli 2000 und am 25. Oktober 2000 machte Herr H. gegenüber dem Beklagten bei persönlichen Vorsprachen folgende Angaben: Er habe bis zu seiner Ausreise durchgehend in Syrien gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Familie habe keine Angehörigen in der Türkei. ... Am 19. August 2004 beantragte Herr H. bei dem Beklagten sinngemäß die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Nachdem der Beklagte den Antrag nicht beschieden hatte, erhob Herr H. am 8. November 2005 Untätigkeitsklage (Az.: 23 K 6472/05, später 5 K 6472/05). Die 5. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 2007 rechtskräftig ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, Herr H. sei bislang den Nachweis schuldig geblieben, dass die syrischen Behörden ihn nicht als syrischen Staatsangehörigen ansähen. Nicht ausgeschlossen sei außerdem, dass er die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitze. ... Der Kläger beantragte am 20. Dezember 2012 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er legte eine am 29. Januar 2013 ausgestellte „Identitätsbescheinigung“ vor, die Angaben zu seiner Person enthält. In der Bescheinigung heißt es wörtlich: „Ich, der Unterzeichnende, Bürgermeister der Stadt S., bescheinige hiermit, dass ich den genannten B. H., siehe Lichtbild oben, von mir sehr bekannt ist, und dass das oben angehängte Lichtbild und Angaben echt sind. Im Falle von Unstimmigkeiten trage ich die volle Verantwortung für diese Bestätigung.“ ...“ Am 16. Juni 2016 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag bei der Stadt Kerpen, den er am 15. August 2016 zurücknahm, nachdem er seitens der Stadt auf die mangelnden Erfolgsaussichten wegen seiner ungeklärten Identität und des vorgenannten Gerichtsurteils hingewiesen worden war. Am 28. Mai 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Er gab an, staatenlos zu sein und legte u.a. erneut die Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt S. vom 29. Januar 2013 vor. Nachfolgend legte der Kläger zum Nachweis seiner Bemühungen Faxsendenachweise über ein Schreiben an die Botschaft der Syrischen Arabischen Republik in Berlin vor, das folgenden Wortlaut hatte: „Ich bin syrischer Staatenloser (Maktum) aus der Provinz Al-Hasakah. Das Ausländeramt hat mir wie immer mitgeteilt, dass ich Passersatzpaiere bzw. Identitätsnachweis beschaffen soll. Hiermit frage ich Sie erneut, falls es möglich ist, dass Sie mir Passersatzpapier bzw. Identitätsnachweis erteilen können.“ Die Sendenachweise stammten aus den Monaten Dezember 2020, Januar bis März 2021 sowie Mai bis August 2021. Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Identität, falls der Einbürgerungsbewerber keinen Nationalpass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild beschaffen könne, auch geklärt werden könne durch andere geeignete Dokumente mit biometrischen Merkmalen oder Lichtbild oder, falls solche nicht beschafft werden könnten, auch durch Dokumente ohne diese Merkmale und ohne Lichtbild wie beispielsweise Geburtsurkunden, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen. Sie wies den Kläger auf seine Mitwirkungspflichten hin. Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit, dass von seiner Identitätsklärung abzusehen sei. Er habe nämlich alles Erdenklich getan, um seine Identität nachzuweisen. Er habe 20 Rechtsanwälte in Syrien per E-Mail angeschrieben habe, damit diese ihm Identitätsnachweise übersenden; nur die A. V. Z. aus Damaskus habe ihm geantwortet. Der Kläger legte Ausdrucke offensichtlich gleichlautender E-Mails in arabischer Sprache an verschiedene Empfänger vor. In der Übersetzung seiner E-Mails an Rechtsanwalt A. aus November 2021 führt der Kläger aus: „Ich bin ein Syrer von den Staatenlosen „Maktoum“ aus der Provinz Al-Hasaka. Hiermit bitte ich Sie, mir meine Personaldokumente aus dem Zivilregister zu beschaffen.“ und „Die erforderlichen Dokumente sind eine Geburtsurkunde, eine Registrierungsfreigabe oder ein Dokument, welches meine Identität nachweist.“ Darauf erhielt der Kläger die Antwort, dass das Maktoum Al-Qayd keine Geburtsurkunden oder Registrierungsfreigaben enthalten könne, aber sie könnten ihm eine Identifikationsbescheinigung des Mukhtar ausstellen. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2023 den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. An der Sachlage die fehlende Identitätsklärung betreffend hätten sich seit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und dem Einbürgerungsverfahren bei der Stadt Kerpen keine signifikanten Änderungen ergeben, die eine anderweitige Entscheidung ermöglichen würden. Die Ordnungsverfügung wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers am 10. Januar 2023 zugestellt. Am 9. März 2023 hat der Kläger über seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin vor, er sei am 16. Januar 2023 vom Kläger beauftragt worden, Klage einzureichen. Daraufhin habe er die Klageschrift verfasst, die Klage unterzeichnet und den Fall seiner Sekretärin zur weiteren Bearbeitung übergeben. Dies habe aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen den Vorgang nicht weiter bearbeitet, insbesondere die Klagefrist nicht im Fristenkalender notiert und die Unterlagen in einer anderen Verfahrensakte abgeheftet. Erst am 7. März 2023, nachdem sich der Kläger telefonisch gemeldet habe, sei aufgefallen, dass die Sekretärin die Klageschrift nicht versendet habe. Er habe sich darauf verlassen können, dass seine Anweisungen zur weiteren fristwahrenden Bearbeitung der Sache von seiner Sekretärin, die als ausgebildete Anwaltsgehilfin bereits seit 12 Jahren in seiner Kanzlei tätig sei, beachtet würden. Sie sei angewiesen, alle eingehende Post nach seinen Anweisungen am selben Tag zu bearbeiten und insbesondere alle Fristen in einen Fristenkalender, der von ihr und ihm täglich kontrolliert werde, einzutragen. Bisher habe sie sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben als sehr zuverlässig erwiesen, von ihm wiederholt durchgeführte Kontrollen hätten zu keinen Beanstandungen geführt. Zur Begründung in der Sache trägt der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter vor, er habe über Jahre hinweg erhebliche Anstrengungen zur Klärung seiner Identität unternommen, sich wiederholt an die Botschaft gewandt per Einschreiben, Fax und telefonisch, seit 2016 habe er außerdem ungefähr einmal im Jahr dort persönlich vorgesprochen. Eine verwertbare Antwort habe er nicht erhalten. Als Maktum, also nicht registrierter syrischer Staatsangehöriger, sei er objektiv nicht in der Lage, klassische staatliche Identitätsnachweise zu erlangen. Er habe im April 2025 von der A. V. Z. auf seine Frage nach einem Auszug aus dem Zivilregister als Antwort erhalten, dass dieser Service derzeit noch nicht zur Verfügung stehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 15. Juli 2025 verwiesen. Der Kläger legt weitere Sendenachweise seines Schreibens an die syrische Botschaft Berlin aus den 2019 bis März 2025 vor; wegen der Einzelheiten wird auf den am 26. Mai 2025 übersandten klägerischen Schriftsatz verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2023 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis seiner Identität genutzt und keine neuen Nachweise vorgelegt. Die vorgelegte „Mukthar“-Bescheinigung sei ohne Beweiskraft. Es sei auch nicht erklärlich, dass dort eine Staatenlosigkeit laut Statistik des Jahres 1962 bescheinigt werde, da eben jene Gruppe der unregistrierten staatenlosen Ausländer („Maktumin“) in der fraglichen Statistik nicht erfasst worden und daher erst staatenlos geworden seien. Bezüglich der Möglichkeit des Klägers als syrischer Staatsangehöriger registriert zu werden habe die syrische Botschaft mit E-Mail vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass im Registrierungsort in Syrien lediglich persönlich Fingerabdrücke abzugeben seien, um anschließend syrische Identitätsdokumente zu erhalten. Die dafür notwendige Reise nach Syrien sei dem Kläger seinerzeit wegen des Bürgerkriegs und seiner Angst dann in Syrien zum Wehrdienst herangezogen zu werden, nicht abverlangt worden. Es bestünden Zweifel, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um eine unregistrierte Person (Maktum) handle. Der Kläger habe zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland gegenüber syrischen Behörden angegeben, der Gruppe der Ajanib anzugehören. Dem Vater des Klägers sei es im Jahr 1979 gelungen, sich als Ajnabi registrieren zu lassen, von dem Auszug habe er noch eine Kopie sichern können. Registrierten würde Auskunft aus dem „Ajnabi“-Register gegeben. Entsprechende Bemühungen habe der Kläger aber nicht entfaltet. Es liege nahe, dass die Familie des Klägers familiäre Beziehungen zur Türkei gehabt und die türkische Staatsangehörigkeit besessen habe. Der Vater des Klägers habe zunächst angegeben, Verwandte in der Türkei zu haben, dies aber später bestritten. Die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulates aus dem Jahr 2001, dass der Kläger und seine Familie keine türkischen Staatsbürger seien, gehe wegen des türkischen Familiennamensgesetzes fehl. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2025 und dessen Anlagen verwiesen. Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger habe zudem auch keine sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen Dokumente wie Schulbescheinigungen, Genehmigungen für Inlandsreisen oder Zeugenaussagen von Verwandten beigebracht. Es erscheine lebensfremd, dass kein Kontakt zu in Syrien lebenden Verwandten aufgenommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Der Kläger, dem gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zuzurechnen ist, war ohne Verschulden daran gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Wie der prozessbevollmächtige Rechtsanwalt dargelegt hat, beruhte die Versäumung der Klagefrist auf dem Verschulden seiner Sekretärin, die die angefertigte Klageschrift nicht weiter bearbeitete und den Vorgang ohne Fristnotierung falsch abheftete. Hierfür muss der Bevollmächtigte nicht einstehen. Denn seinen weiteren Darlegungen zur Ausbildung und Zuverlässigkeit seiner Sekretärin, ihrer Kontrolle durch ihn und der Führung und Kontrolle eines Fristenkalenders lässt sich ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht entnehmen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit Klageerhebung am 9. März 2023 gestellt worden und damit gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach dem geltend gemachten Wegfall des Hindernisses, nämlich dass am 7. März 2023 dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt die bis dahin unterbliebene Klageeinreichung aufgefallen sei. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin auch glaubhaft gemacht worden. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, denn seine Staatsangehörigkeit und seine Identität sind nicht geklärt. Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie z.B. Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz solcher amtlichen Identitätsdokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Das können amtliche Urkunden sein, die mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), oder solche, die ohne Lichtbild ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Heirats-, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auch sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein. Dies setzt voraus, dass die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde bzw. des Gerichtes feststehen. Vgl. zu diesem sogenannten Stufenmodell: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris. Dabei ist der Einbürgerungsbewerber gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne dass diese völlig ausgeschlossen sein müssen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 19 ff. Daran gemessen hat der Kläger seine Identität weder hinreichend nachgewiesen noch sich hinreichend um Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit bemüht. Die vom Kläger erneut im vorliegenden Einbürgerungsverfahren vorgelegte Identitätsbescheinigung bzw. Urkunde zum Identitätsnachweis vom 29. Januar 2013 ist nicht geeignet, seine Identität zu belegen. Abgesehen davon, dass solche Bescheinigungen gegen Geldzahlungen als Gefälligkeitsbescheinigungen erhältlich sind und ihnen deshalb allenfalls ein geringer Beweiswert zukommt, vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Februar 2021 – 11 K 10469/17 –, juris, Rn. 64, nachfolgend bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2022 – 19 A 735/21 – juris, folgt dies hier auch aus den vorliegenden Umständen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie der unterzeichnende Bürgermeister der Stadt S. die Richtigkeit der Verbindung der angegebenen Personendaten mit dem seinerzeit aktuellen Passfoto des Klägers überprüft hat. Die Angabe des Bürgermeisters, dass ihm der Kläger bekannt sei, reicht hierzu nicht. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger im Alter von knapp 16 Jahren bei seiner Ausreise 1998 bereits so ausgesehen hat wie auf dem Passfoto auf der Bescheinigung von 2013 sowie dass die Person des Bürgermeisters zu diesen Zeitpunkten dieselbe ist und deren Erinnerung an den Kläger über die mehr als 14 Jahre dessen Abwesenheit nicht verblasst ist. Dies entspricht nicht lebensnaher Betrachtung und ist auch nicht dargetan. Weitere amtliche mit Lichtbild versehene Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates oder auch nur andere geeignete amtliche Urkunden mit oder ohne Lichtbild hat der Kläger nicht vorgelegt. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger diesbezüglich seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um seine Identität nachzuweisen, weshalb entgegen der Ansicht des Klägers ein Übergang zur nachgelagerten Stufe nicht zulässig ist. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die bereits im früheren rechtskräftig abgeschlossenen Einbürgerungsverfahren als unzureichend bewertete Bürgermeisterbescheinigung von 2013 erneut vorzulegen, ein Schreiben an die syrische Botschaft wiederholt zu schicken sowie ein Schreiben an verschiedene Rechtsanwälte in Syrien zu schicken und mit einem von ihnen noch weitere E-Mails auszutauschen. Dies ist nach den oben dargelegten Anforderungen zur Klärung der Identität nicht ausreichend. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er das immer gleichlautende Schreiben, in dem er darauf hinwies, Maktum zu sein, viele Male an die syrische Botschaft in Berlin gesandt hat. Zudem hat er vorgetragen, dort auch persönlich, allerdings nur im Wartebereich, vorgesprochen zu haben wiederum unter Hinweis darauf, Maktum zu sein; zu einer Vorsprache mit einem Sachbearbeiter ist es offensichtlich nicht gekommen. Allerdings ersetzt allein die Quantität der Anfragen nicht eine zielgerichtete qualitative Anfrage und begründet nicht die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Klägers. Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf verweist, 20 Rechtsanwälte in Syrien angeschrieben zu haben. Der Kläger hat auf die ausbleibenden Antworten der Botschaft sowie der Rechtsanwälte es nicht unternommen, die Formulierung seiner Anfrage zu ändern. Insbesondere hat der Kläger nicht die Möglichkeit einer Registrierung zumindest seines Vaters als Ajnabi aufgegriffen, obwohl nach seinem eigenen Vortrag im vorangegangenen Klageverfahren eine Kopie des entsprechenden Personenstandsregisterauszugs ihm oder seinem Vater vorliege. Vor allem hat der Kläger keine Bemühungen unternommen, sich nachträglich registrieren zu lassen. Auf diese Möglichkeit wies die syrische Botschaft mit ihrem Mail vom November 2016 an die Beklagte hin. Zu einer ggf. möglichen Nachregistrierung vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 31.01.2023 – 2 A 7/22 – Rn. 14, juris. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten wurde seinerzeit wegen der Befürchtung des Klägers, nach Erhalt von Identitätsdokumenten zum Wehrdienst eingezogen zu werden, auf eine zwangsweise Betreibung des Verfahrens verzichtet. Der Kläger wusste demnach von der Möglichkeit der Nachregistrierung. Er hat sich hierum aber weder über Dritte, wie Rechtsanwälte, Verwandte oder Bekannte in Syrien, noch persönlich bemüht. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und der A. V. Z. geht nicht hervor, dass der Kläger die Rechtsanwälte konkret damit beauftragt hätte, sich um seine Nachregistrierung zu bemühen oder zumindest konkrete Erkundigungen bei den Behörden einzuziehen. Weiter fehlt ein Hinweis auf eine mögliche Registrierung des Vaters als Ajnabi. Aus der Antwort der Rechtsanwälte, der vom Kläger angefragte Service, nämlich die Beschaffung einer Geburtsurkunde, eines Auszugs oder anderer Dokumente aus dem Zivilregister, stehe derzeit nicht zur Verfügung, ergibt sich nicht, dass die Rechtsanwälte sich tatsächlich an Behörden vor Ort gewandt hätten und beispielsweise in Personenstandsregister oder ein Ajanib-Register Einsicht verlangt oder sich um eine Nachregistrierung des Klägers bemüht hätten. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er über Verwandte oder Bekannte ggf. über Rückkehrer nach Syrien, Kontakt zu den Behörden seines Heimatortes aufgenommen hat. Allein der Vortrag, dass seit Jahren kein Kontakt mehr zu seinen Verwandten, namentlich zu seinem Onkel und seiner Tante, bestehe, reicht nicht für die Annahme aus, der Kläger habe alles Mögliche und Zumutbare unternommen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum eine neue Kontaktaufnahme, insbesondere nach dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad, nicht möglich sein sollte. Schließlich hat der Kläger allein mit dem Verweis auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch nicht hinreichend dargelegt, warum ihm nunmehr nach dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad nicht auch eine persönliche Kontaktaufnahme mit den Behörden vor Ort im Rahmen einer kurzzeitigen Reise nach Syrien möglich sein sollte. In seiner seit dem 29.08.2025 unverändert gültigen Reisewarnung für Syrien, (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/syrien-node/syriensicherheit-204278) weist das Auswärtige Amt vor allem darauf hin, dass die Deutsche Botschaft Damaskus geschlossen ist und in akuten Notfällen deutschen Staatsangehörigen in Syrien daher nur äußerst eingeschränkte konsularische Hilfe geleistet werden kann. Dies betrifft allerdings nicht den Kläger, der kein deutscher Staatsangehöriger ist. Weiter führt das Auswärtige Amt zur volatilen Sicherheitslage in Syrien aus. Warum diese Umstände einen kurzen Aufenthalt speziell für den Kläger in seinem Heimatort unzumutbar machen sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger, der in Syrien zur Schule gegangen ist, hat sich schließlich auch nicht darum bemüht, sei es über Dritte wie Rechtsanwälte oder Bekannte, sei es persönlich, Dokumente aus seiner Schulzeit zu erhalten, obwohl die Beklagte ihn hierauf bereits im August 2021 hingewiesen hat. Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist ebenfalls nicht geklärt. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass er nicht die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit, abgeleitet von seinem Vater, besitzt. Im Urteil der erkennenden Kammer vom 8. Dezember 2014 – 5 K 6472/05 – im vorangegangenen Einbürgerungsverfahren des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2007 – 5 K 6472/05 – hingewiesen. Mit diesem wurde die Klage des Vaters des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abgewiesen, das Gericht hielt es für nicht ausgeschlossen, dass der Vater des Klägers die türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitze. Dementsprechend kommt der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner eigenen Staatsangehörigkeit nicht nach, indem er nur auf die zeitlich davor liegenden, nämlich aus dem Jahr 2001 stammenden Bescheinigungen des türkischen Generalkonsulats und der irakischen Botschaft, die auch seinen Vater betreffen, verweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.