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Urteil

2 K 3598/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0701.2K3598.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-straße 00, 00000 O. (Gemarkung O., Flur 00, Flurstück 00), das von der Straße „M.-straße“ erschlossen wird. Er wendet sich mit seiner Klage gegen einen der Beigeladenen unter dem 12.05.2022 erteilten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 10 PKW-Stellplätzen auf dem in südlicher Richtung gelegenen Nachbargrundstück „N.-straße 0, 00000 O.“ (Gemarkung O., Flur 00, Flurstücke 000, 000). Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und die Grundstücke der Kläger liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in O.. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich nicht. Die Geländehöhe fällt vom nördlich gelegenen Grundstück des Klägers in Richtung Süden zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen ab. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 12.05.2022 den Bauvorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens feststellte. Gegenstand des Vorbescheides war der Änderungsantrag der Beigeladenen vom 24.03.2022, der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 10 PKW-Stellplätzen mit 2 Vollgeschossen und Staffelgeschoss mit Flachdach vorsah. Nach dem Antrag sollte 7 Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden, 3 Stellplätze sollten oberirdisch im süd-westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Der Bauvorbescheid wurde dem Kläger am 17.05.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 14.06.2022 Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 12.05.2022 erhoben. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, der Bauvorbescheid verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot. Auf Grund der Größe des Gebäudes und seiner Lage zum Grundstück des Klägers gingen von dem Baukörper nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen aus. Die Abstandsflächen würden zwar eingehalten. Auf Grund der Höhenlage entstehe aber durch die Höhe des Gebäudes ein Baukörper, der dem Grundstück des Klägers die Sicht nehme. Das liege an der untypischen Größe und Höhe des geplanten Baukörpers. Zwar sei die Dachhöhe durch das teilweise Versenken des Baukörpers in das Erdreich nach unten korrigiert worden. Dennoch sei das geplante Haus mit seiner vollen Unterkellerung und der Tiefgarage von Nutzvolumen her deutlich größer als alle in der Umgegend stehenden Gebäude. Von der Wohnung im Staffelgeschoss gingen Licht- und sonstige Emissionen aus, die bei der Errichtung eines in der Gegend üblichen Daches nicht entstehen würden. Die Abluftführung ende auch in einer Höhe, die das Grundstück des Klägers unmittelbar tangiere. Nachbarschützend sei auch der Brandschutz gem. § 14 BauO NRW. Dieser sei vorliegend nicht hinreichend beachtet. Die Zuwegung zu dem geplanten Neubau erfolge über eine schmale, nur 3,5 Meter breite Zuwegung, die zwei Versprünge habe. Die Zuwegung sei nicht geeignet mit mehreren Feuerwehrfahrzeugen befahren zu werden. Vor dem geplanten Haus, auf dem Vorplatz mit zwei Parkplätzen und der Zufahrt zur Tiefgarage gebe es weder eine Wendemöglichkeit, noch die Möglichkeit zwei Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz abzustellen. Auf Grund der Streckenführung könne ein Leiterfahrzeug das Haus nicht erreichen. Auf Grund der Breite der Zuwegung könnten die Türen der Fahrzeuge kaum geöffnet werden bei gleichzeitiger Begehbarkeit des Weges. Eine parallele Zuwegung für Rettungsfahrzeuge (Polizei / Notarzt) sei im Brandfall nicht möglich. Bei der Höhe des Gebäudes müsse ein Leiterwagen der Feuerwehr Zugang finden können. Vom Stellplatz vor dem Haus bis zur Dachkante seien mehr als 11 Meter zu überwinden. Über ein solches Fahrzeug verfüge die örtliche Feuerwehr nach Kenntnis des Klägers nicht. Auf die rückwärtige Seite und auf die dem Vorplatz abgewandte Seite gelange man mit Fahrzeugen gar nicht. Die weiteren Seiten des Gebäudes seien nur zu Fuß und über unebenes Gelände zu erreichen. Dass eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gewährleistet sei, sei zu bezweifeln. Da auf Grund der Höhenlagen im Falle eines Vollbrandes des Gebäudes mit der erheblichen Gefahr des Überschlagens von Feuer auf das Haus des Klägers gerechnet werden müsse (Funkenflug durch Wind etc.) sei der Brandschutz von erheblicher Bedeutung und vorliegend nicht gewährleistet. Parkplätze für Besucher seien nicht ersichtlich. Bei einem 6-Parteien-Haus sei im ländlichen Bereich mit 12 Fahrzeugen nur für die Bewohner zu rechnen. Nur 10 Plätze seien geplant. Da auf dem Grundstück keine Parkmöglichkeiten gegeben seien, würden die öffentlichen Straßen im unmittelbaren Bereich als Parkplätze genutzt werden, was zu Verkehrsbeeinträchtigungen und Störung der Nachbarschaft führen werde. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 12.05.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass der Vorbescheid den Kläger nicht in aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechten verletzt. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Bei der Prüfung eines "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 BauGB seien nur solche Kriterien beachtlich, die städtebaulich relevant seien und insbesondere nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung für die Zulässigkeit des Vorhabens bedeutsam sein könnten (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche). Daraus ergebe sich, dass die verwendeten Materialien ebenso wie die Konstruktionsweise bauplanungsrechtlich ohne Belang seien, weil es sich um bauordnungsrechtliche Gestaltungsfragen handele, die bodenrechtlich regelmäßig keine Rolle spielten. Auch bei der Wahl der Dachform handele es sich um eine Gestaltungsfrage, die bauplanungsrechtlich im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich sei. In der maßgeblichen Umgebungsbebauung seien Mehrfamilienhäuser bereits vorhanden. Die Beigeladene habe mehrere Referenzobjekte in der unmittelbaren Umgebung benannt. Bei dem Vorhaben handele es sich um keine unzulässige Hinterlandbebauung. Beide Nachbargrundstücke des Vorhabengrundstücks seien bebaut. Es befänden sich dort das Wohnhaus „N.-straße 00“ im Nordwesten, welches über das Flurstück 00 erschlossen werde, und das Wohnhaus „A.-straße 00“ mit mehreren Nebengebäuden im Südosten, das von der „A.-straße“ aus erschlossen werde. Auch auf dem Vorhabengrundstück befinde sich ein Scheunengebäude, das abgebrochen werden solle. Ein von der Erschließungsstraße zurückgesetztes Vorhaben füge sich ein, wenn und soweit auch in der maßgeblichen näheren Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen – wie hier - zumindest teilweise bebaut seien. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Die vom Kläger vorgetragenen Aspekte wie unzulässige Lichtimmissionen und Einhaltung der Brandschutzbestimmungen seien bei der Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unbeachtlich, sie würden erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass eine Verletzung Nachbarrechten des Klägers nicht gegeben sei und nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beklagten. Die wegerechtliche Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Das unmittelbar am Straßenbereich befindliche Bestandsgebäude „N.-straße 0“ werde abgerissen und dadurch eine Zuwegung zum Vorhabengrundstück geschaffen. Eine vergleichbare Zuwegung durch sogenannte „Stichwege“ finde sich auch im östlichen Bereich des Areals, so z. B. zu den Parzellen 00, 000, 000 und 000, die durch die „A.-straße“ in gleich gearteter Weise erschlossen würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine baurechtliche Nachbarklage – wie die vorliegende- ist nur dann begründet, wenn sich der angefochtene Bauvorbescheid gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bauvorbescheid, der allein die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen gem. § 34 Abs. 1 BauGB feststellt, verletzt keine aus dem Bauplanungsrecht folgenden Nachbarrechte des Klägers. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in O. gelegen. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. In Bezug auf die genehmigte Nutzungsart ist ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben, weil die der Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung sich in die bauliche Nutzung in der näheren Umgebung des Vorhabens einfügt. Ob sich das der Beigeladenen genehmigte Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grund und Geschossflächenzahl, der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist im Rahmen einer Nachbarklage unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Das Maß der baulichen Nutzung betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den Gebietscharakter - der vorliegend durch die Wohnbebauung gewahrt wird - unberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 - juris. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht gegeben. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers entspricht den Vorgaben des § 6 BauO NRW und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzureichendem Sozialabstand ausscheidet. Gegen die Annahme eines atypischen Sonderfalls spricht insbesondere, dass das Vorhabengrundstück mit einer Geländehöhe von etwa 215 m über NHN im Bereich der Grenze zum Grundstück der Kläger wegen des natürlichen Geländegefälles deutlich tiefer gelegen ist als das Grundstück des Klägers, das zur Straße „M.-straße“ auf eine Höhe von ca. 222 m über NHN ansteigt. Das geplante Gebäude der Beigeladenen hat eine Höhe von 219,67 m über NHN und ist damit nur um rund 4,6 m höher als die Geländeoberfläche im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers. Die mit dem Vorbescheid als planungsrechtlich zulässig festgestellten Stellplätze erweisen sich nicht als rücksichtslos. Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2024 – 10 A 475/23 –, juris Rn. 4 – 15 m.w.N. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung OVG NRW maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2008 - 7 B 2211/07 - juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die festgestellte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zufahrt über das Flurstück 000 nicht als zu Lasten des Klägers unzumutbar. Der rückwärtige Grundstücksbereich zwischen den Straßen „M.-straße“ und „N.-straße“ wird bereits auf den Flurstücken 000 und 000 (A.-straße 00, N.-straße 00) für die Zufahrt von Kfz und als Standort für Stellplätze genutzt. Von den mit dem Vorbescheid festgestellten 10 Stellplätzen sind 7 in einer Tiefgarage untergebracht. Die Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u.ä. werden durch die Unterbringung in einer Tiefgarage weitgehend abgeschirmt. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks in etwa 30 m Entfernung zur Grenze des Grundstücks des Klägers. Die Zuwegung zur Zufahrt erfolgt aus südlicher Richtung über das Flurstück 000 in noch größerer Entfernung zum Grundstück des Klägers. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist zudem wegen des natürlichen Geländegefälles deutlich tiefer gelegen als das Grundstück des Klägers. Die 3 oberirdisch geplanten Stellplätze sind im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks vorgesehen, der durch den Baukörper des Vorhabens vom Grundstück des Klägers abgeschirmt ist. Die vom Kläger für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die von ihm befürchteten Lichtimmissionen durch das in Richtung zu seinem Grundstück gelegene Treppenhaus des Vorhabens erweisen sich nicht als rücksichtlos, weil die landesrechtlichen Abstandsflächen, die u.a. auf die Einhaltung eines ausreichenden Sozialabstandes zielen, gewahrt sind, und es dem Kläger zuzumuten ist, die von ihm befürchteten Lichtimmissionen durch Anbringen von Sichtschutzeinrichtungen an den Fenstern seines Hauses (Jalousie, Vorhang) zu verhindern. Der Einwand des Klägers, dass der Brandschutz gem. § 14 BauO NRW nicht beachtet sei, greift nicht durch. Der Kläger verkennt, dass der Bauvorbescheid nur die planungsrechtliche Zulässigkeit, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Brandschutzes gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 14 BauO NRW feststellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.