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Urteil

2 K 3385/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0701.2K3385.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „O.-straße“ 00, 00000 R. (Gemarkung R., Flur 00, Flurstück 000), das von der Straße „O.-straße“ erschlossen wird. Er wendet sich mit seiner Klage gegen eine der Beigeladenen unter dem 01.06.2023 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 5 PKW-Stellplätzen auf dem in südlicher Richtung gelegenen Nachbargrundstück „Z.-straße 0“, 00000 R.“ (Gemarkung Q., Flur 00, Flurstücke 000 und 000). Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und das Grundstück des Klägers liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in R.. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich nicht. Die Geländehöhe fällt von dem nördlich gelegenen Grundstück des Klägers in Richtung Süden zum Vorhabengrundstück ab. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 12.05.2022 einen Bauvorbescheid betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 10 PKW-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück mit 2 Vollgeschossen und Staffelgeschoss mit Flachdach. Die Beigeladene beantragte unter dem 09.12.2022 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und mit einer Tiefgarage in Verbindung mit der Veränderung der Geländeoberfläche durch Abtrag und Anschüttung von Erdreich. Nach den vorgelegten Plänen soll das Gebäude mit 2 Vollgeschossen und Staffelgeschoss mit Flachdach auf dem Flurstück 000 errichtet werden und über eine durch Baulast gesicherte Fläche über das Flurstück 000 zur Straße „Z.-straße" erschlossen werden. Die durch das Gebäude in Richtung der Grundstücke der Kläger einzuhaltenden Abstandsflächen (A 10, A 11 und A 15) werden ausweislich des dem Bauantrag beigefügten Lageplans des ÖbVmIng I. eingehalten. Am 26.05.2023 wurden Baulasten zur Sicherung zu öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 4 Abs. 1 BauO NRW sowie zur Sicherung von Feuerwehr-Zu- und Durchfahrten gem. § 5 BauO NRW zugunsten des Flurstücks 000 und zu Lasten des Flurstücks 000 im Baulastenverzeichnis des Beklagten eingetragen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 01.06.2023 die beantragte Baugenehmigung nach vorheriger Erteilung einer Abweichung gem. § 69 BauO NRW von den nach § 49 BauO NRW an barrierefreies Wohnen gestellten Anforderungen. Mit den Ziffn. 2-5 der Nebenbestimmungen der Genehmigung werden der Beigeladenen brandschutzrechtliche Vorgaben u.a. zur Errichtung der Feuerwehrzufahrt und der Feuerwehrbewegungsfläche gemacht. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 06.06.2023 zugestellt. Der Kläger hat am 19.06.2023 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 01.06.2023 erhoben. Er nimmt zur Begründung seiner Klage Bezug auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 12.05.2022 (2 K 3296/22). Ergänzend meint er, dass das Vorhaben die brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachte. Die Zufahrt zum Baugrundstück sei für Löschfahrzeuge zu eng. Die Brandschutzvorschrift des § 17 BauO NRW 2006 habe nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 18.04.2018 – 7 A 331/18) unter bestimmten Voraussetzungen nachbarschützende Wirkung. Das Vorhaben habe erdrückende Wirkung. Zumindest die oberste Etage des Vorhabens werde sich auf der gleichen Ebene befinden wie das Grundstück des Klägers. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 01.06.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem den Vorbescheid betreffenden Verfahren 2 K 3598/22. Ergänzend führt er aus, dass eine erdrückende Wirkung für den Kläger schon wegen des Gefälles des Geländes nicht gegeben sei. Vom Grundstück des Klägers im Norden falle das Gelände deutlich nach Süden zum Baugrundstück hin ab. Das Dach des streitbefangenen Bauvorhabens erreiche laut den genehmigten Plänen eine Höhe von 219,67 m ü. NHN. Das Grundstück des Klägers habe im Bereich der südlichen Böschung im Grenzbereich zum streitbefangenen Baugrundstück in einem Abstand von 9 m zum Bauvorhaben eine Höhe von mehr als 215,5 m ü. NHN und steige zur Straße hin (O.-straße) auf eine Höhe von ca. 222 m über NHN an. Das Wohnhaus des Klägers liege über sieben Meter von der südlichen Grenze entfernt. Schon aufgrund der Höhenverhältnisse und der räumlichen Entfernung des Vorhabens sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen. Von dem Bauvorhaben gingen auch keine unzumutbaren Immissionsbelastungen aus. Die vom Kläger gerügten Lichtimmissionen durch die Beleuchtung des Treppenhauses und der Wohnung im Dachgeschoss seien nicht unzumutbar. Die innere Beleuchtung eines Wohnhauses in einem Wohngebiet sei üblich und von den Nachbarn hinzunehmen. Durch den Geländeabfall vom Wohnhaus des Klägers zum streitbefangenen Bauvorhaben dürfte diese Beleuchtung im Übrigen auch kaum wahrnehmbar sein. Soweit das Einhalten der Brandschutzbestimmungen als nachbarschützende Normen vom Kläger angezweifelt werde, sei auf die Auflagen der Brandschutzdienststelle zu verweisen, welche Teil der Baugenehmigung geworden seien. Die Auflagen stellten sicher, dass § 5 BauO NRW und damit auch die Vorgaben aus der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr eingehalten würden. Die Zufahrt für die Feuerwehr sei durch eine Baulast auf dem Nachbargrundstück Flurstück 000 gesichert. Diese habe – auch an der engsten Stelle – deutlich mehr als das Mindestmaß von 3,50 m und damit die erforderliche Breite. Die herzustellenden Aufstellflächen für die Feuerwehr seien dem genehmigten Lageplan zu entnehmen. Aus den genehmigten Bauvorlagen sei zu erkennen, dass ein Hydrant weniger als 75 m Luftlinie von dem Bauvorhaben entfernt sei. Aus dem Vorprüfbericht der Gemeinde R. gehe hervor, dass eine Löschwassermenge von 800 l/min für einen Zeitraum von zwei Stunden sichergestellt sei. Sonstige Bedenken am Brandschutzkonzept bezüglich des abwehrenden Brandschutzes bestünden nicht. Soweit § 14 BauO NRW als nachbarschützend anzusehen sei, seien keine Verstöße erkennbar. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise zu geringe Anzahl an Stellplätzen berufen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze seien – wie im Klageverfahren zum Vorbescheid bereits ausgeführt – nicht nachbarschützend. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass eine Verletzung Nachbarrechten des Klägers nicht gegeben sei. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe weder eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück noch seien unzumutbare Immissionsbelastungen zu befürchten. Schon aufgrund der Geländetopographie und des Gefälles zwischen den Grundstücken werde das Vorhaben mit einer genehmigten Gebäudehöhe von 219,67 Meter über NHN nicht das klägerische Grundstück beeinträchtigen, was selbst bereits im südlichen Böschungsbereich eine Höhe von mehr als 215,5 Meter über NHN aufweise. Das Wohnhaus des Klägers liege deutlich von der südlichen Grenze entfernt und werde schon aufgrund der Höhenlage nicht durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Baukörpern sowie die Höhenlagen schlössen eine durch das Vorhaben bewirkte „erdrückende Wirkung“ aus. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine baurechtliche Nachbarklage – wie die vorliegende – ist nur dann begründet, wenn sich die angefochtene Baugenehmigung gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine aus dem Bauordnungsrecht folgenden Nachbarrechte des Klägers. Die gegenüber dem Grundstück des Klägers gem. § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandsflächen (A 10, A 11, A 15) sind ausweislich der genehmigten Abstandsflächenberechnung des ÖbVmIng I. eingehalten. Die gerügten Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorgaben greifen nicht durch. Brandschutzrechtliche Vorschriften wie §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 14 BauO NRW vermitteln nur insoweit Nachbarschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Sind – wie hier – die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände bei einem Neubau auf der Grundlage der Baugenehmigung eingehalten, besteht regelmäßig, und so auch hier, kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Mit der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt. Denn die Regelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigen u. a. die Gründe des baulichen und abwehrenden Brandschutzes, OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2018 – 7 A 331/18 –, juris, Rn. 8. Im Übrigen ist den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten auch Genüge getan. Liegt ein Grundstück – wie das Vorhabengrundstück - nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche, muss es eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben, die die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BauO NRW erfüllt, mithin über eine angemessene Breite für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten verfügt. Die durch Baulast gesicherte und den Vorgaben der Musterrichtlinie über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) i.V.m. der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr entsprechende Zufahrt über das Flurstück 850 mit einer Breite von 3,50 m bietet eine ausreichende Breite für die Zufahrt von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen. Die Zufahrt musste für etwaigen Begegnungsverkehr nicht breiter angelegt werden. Bei einer übersehbaren Länge der in gerade Linie über das Flurstück 000 verlaufenden Zufahrt von etwa 42 m Länge, die in sehr kurzer Zeit befahren werden kann, kann es einem ankommenden Fahrzeug zugemutet werden, sich - bevor es in die Zufahrt einbiegt – durch kurzes Zuwarten darauf einzurichten, dass die Zufahrt gerade in Gegenrichtung befahren wird. Auch beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr sind keine beachtlichen Verzögerungen zu erwarten, wenn Einsatzfahrzeuge am Beginn der Zufahrt einige Sekunden warten müssen, um ein ausfahrendes Fahrzeug passieren zu lassen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise zu geringe Anzahl genehmigter Stellplätze berufen. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze gem. § 48 BauO NRW ist nicht nachbarschützend. Die Pflicht zur Errichtung ausreichender Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück dient dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Entlastung des öffentlichen Straßenraums durch ruhenden Verkehr. Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Eine solche unzumutbare Belastung des Klägers ist erkennbar nicht gegeben, weil sein Grundstück nicht durch die Straße „Z.-straße“, sondern die Straße „O.-straße“ erschlossen wird. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt auch keine aus dem Bauplanungsrecht folgenden Nachbarrechte der Kläger. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in R. gelegen. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. In Bezug auf die genehmigte Nutzungsart ist ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben, weil die der Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung sich in die bauliche Nutzung in der näheren Umgebung des Vorhabens einfügt. Ob sich das der Beigeladenen genehmigte Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Das Maß der baulichen Nutzung betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den Gebietscharakter - der vorliegend durch die Wohnbebauung gewahrt wird - unberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 - juris. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers ist vorliegend nicht gegeben. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Kläger entspricht den Vorgaben des § 6 BauO NRW und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzureichendem Sozialabstand ausscheidet. Gegen das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls spricht insbesondere, dass das Vorhabengrundstück mit einer Geländehöhe von etwa 215 m über NHN im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers wegen des natürlichen Geländegefälles deutlich tiefer gelegen ist als das Grundstück des Klägers, das zur Straße „O.-straße“ auf eine Höhe von ca. 222 m über NHN ansteigt. Das geplante Gebäude hat eine Höhe von 219,67 m über NHN und ist damit nur um rund 4,6 m höher als die Geländeoberfläche im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers. Die mit der Baugenehmigung genehmigten Stellplätze erweisen sich nicht als rücksichtslos. Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2024 – 10 A 475/23 –, juris Rn. 4 – 15 m.w.N. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung OVG NRW maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2008 - 7 B 2211/07 -, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die genehmigte Stellplatz- und Tiefgaragenanlage einschließlich ihrer Zufahrt über das Flurstück 000 nicht als zu Lasten des Klägers unzumutbar. Der rückwärtige Grundstücksbereich wird bereits hinsichtlich der Flurstücke 000 und 000 (E.-straße 00, Z.-straße 00) im rückwärtigen Bereich zu der Straße „O.-straße“ für die Zuwegung und zur Stellplatznutzung genutzt. Die mit der Baugenehmigung genehmigten 5 Stellplätze sind alle in einer Tiefgarage untergebracht. Die Geräuschbelästigungen durch das Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren, Rangierbewegungen u.ä. werden durch die Unterbringung in einer Tiefgarage weitgehend abschirmt. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks in etwa 18 m Entfernung zur Grenze des Klägers. Die Zuwegung zur Zufahrt erfolgt aus südlicher Richtung über das Flurstück 000 in noch größerer Entfernung zu dem Grundstück des Klägers. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist zudem wegen des natürlichen Geländegefälles deutlich tiefer gelegen als das Grundstück des Klägers. Die vom Kläger für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die von ihm befürchteten Lichtimmissionen durch das zu seinem Grundstück gelegene Treppenhaus des Vorhabens erweisen sich nicht als rücksichtslos erweisen sich nicht als rücksichtlos, weil die landesrechtlichen Abstandsflächen, die u.a. auf die Einhaltung eines ausreichenden Sozialabstandes zielen, gewahrt sind, und es dem Kläger zuzumuten ist, die von ihm befürchteten Lichtimmissionen durch Anbringen von Sichtschutzeinrichtungen an den Fenstern seines Hauses (Jalousie, Vorhang) zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.