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Urteil

22 K 239/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0527.22K239.25A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1977 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 19. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 4. August 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 19. Februar 2024 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe sein Herkunftsland aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, den damit einhergehenden Diskriminierungen sowie seiner politischen Überzeugung verlassen. Er sei über einen Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren für die kurdische HDP als Bezirksrepräsentant aktiv gewesen, auf Ernennung des bereits vor einigen Jahren verstorbenen Parteivorsitzenden namens O. I.. In seinen Aufgabenbereich sei die Verteilung von Flyern und Broschüren gefallen. Er selbst habe Versammlungen in Privatwohnungen abgehalten, die als Aufklärungskampagnen für die Bevölkerung über das Vorhaben des Präsidenten gegenüber den Kurden gedient hätten. Durch den Besuch der Parteizentrale seien ihm Informationen vonseiten des HDP-Büros bereitgestellt worden mit dem Zweck, diese gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern an die Bevölkerung weiterzuleiten. Er habe die Parteizentrale im Durchschnitt alle zehn Tage besucht. Am 6. Februar 2023 sei es zu einem Erdbeben gekommen. Drei Tage lang seien die Verbindungen unterbrochen gewesen. Durch die Polizei und das Ordnungsamt seien die eingetroffenen Hilfen im Kontext politischer Wahlen nur an bestimmte Menschen verteilt worden. Auf seine Beschwerde hin, dass er ebenfalls zu den Erdbebenopfern gehöre, habe die Verwaltung ihm entgegnet, dass seine kurdische Volkszugehörigkeit und Parteizugehörigkeit bekannt seien. Im Mai 2023 habe er sich zudem dagegen ausgesprochen, dass die Hilfen entsprechend der Wahltendenz verteilt würden. Ein Polizist habe daraufhin bei seinem Vorgesetzten eine Beschwerde über ihn eingereicht. Er sei zunächst beschimpft, kontrolliert und beleidigt, wenig später von Polizisten in seinem Zelt aufgesucht und in einem Fahrzeug in das Polizeipräsidium gefahren worden. Dann habe er sich, anstatt wie angegeben nach Hause gefahren zu werden, auf einem verlassenen Fabrikgelände wiedergefunden. Dort habe er sich entkleiden, eine Decke überziehen müssen und es sei zu schweren Schlägen gekommen. An ein Rohr gekettet, habe er zwei Tage ohne Nahrung und Flüssigkeitszufuhr dort zugebracht, und neben zwei ausgeschlagenen Zähnen, auch Verletzungen an den Beinen davongetragen. Dies sei eine weitere gesundheitliche Belastung für seinen bereits im Zuge des Erdbebens vorbelasteten psychischen Zustand gewesen. Auf die Todesdrohung im Falle einer Wahlniederlage der AKP-Partei habe er mit einer Anzeige gedroht, der mit Spott begegnet worden sei. Schließlich sei er in Ohnmacht gefallen. Nach Wiedererlangung seines Bewusstseins habe er einen vierstündigen· Fußmarsch bis zu seinem Zelt zurückgelegt, und ein Krankenhaus aufgesucht. Es sei ein Misshandlungsbericht verfasst und an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Infolge seines Ausnahmezustands habe man die Angelegenheit nicht weiterverfolgt, und er selbst habe das Land am 13.Mai 2022, einen Tag vor den Wahlen, verlassen. Im Falle eines Umzugs nach Istanbul könne er über die GBT-Datenbank der Polizei gefunden werden, und daher nicht in der Anonymität einer Großstadt leben. Ebenso herrsche in den auswärtigen kurdischen Gebieten Krieg. Am 13. Februar 2024 bestellte sich die R. & R. Rechtsberatung, A.-straße 00, 00000 T., unter Vorlage einer Vollmacht für den Kläger als Verfahrensbevollmächtigte beim Bundesamt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 (Gz. N01) stellte das Bundesamt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an (Ziffer 3). Ferner ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger gelte nach ihren Erkenntnissen seit dem 30. Oktober 2024 als untergetaucht. Der Kläger hat am 11. Januar 2025 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (22 L 78/25.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Dezember 2024 (Gz) unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei nicht untergetaucht. Er sei seit dem 18. Januar 2024 bei der Z. GmbH und Co. KG, B.-straße 0, 00000 M., mit einer Arbeitserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde beschäftigt und habe am 21. November 2024 einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Obwohl er sich an manchen Tagen aufgrund seiner umfangreichen Arbeit nicht an seinem Wohnsitz habe aufhalten können, sei er alle paar Tage zu seinem Wohnsitz gefahren und habe dort übernachtet. Der Kläger legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Arbeitsvertrag Z. - Mitgliedsausweis HDP - Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge aus August, September, Oktober, November und Dezember 2024 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf null Monate zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger sei von der Ausländerbehörde S. am 30. Oktober 2024 als „unbekannt verzogen“ gemeldet worden. Weiter finde sich im Ausländerzentralregister seit dem 21. Oktober 2024 (letztes bekanntes Auszugsdatum) keine nachfolgende Meldeadresse. Die Beklagte legt folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird: - Screenshot Ausländerzentralregister - Meldung der Ausländerbehörde S. vom 30. Oktober 2024 „Fortzug nach Unbekannt“ Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes gerichtet ist (A.). Soweit die Klage darüber hinaus auch auf die Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg (B.). A. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob die Voraussetzungen des 33 AsylG für eine Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens vorliegen, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Klageart. Die Beklagte ist in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aufgrund Nichtbetreibens vorliegen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. In § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG werden Fallgruppen genannt, bei denen vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. So tritt die gesetzliche Vermutungswirkung des Nichtbetreibens ein, wenn der Ausländer untergetaucht ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Im vorliegenden Fall ist der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AsylG bereits nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht untergetaucht. Untergetaucht ist der Ausländer, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist. Das Bundesamt muss jedoch auf ausreichender Tatsachengrundlage davon ausgehen dürfen, dass der Ausländer unter der dem Bundesamt gegenüber angegebenen Adresse nicht (mehr) erreichbar ist. VG München, Beschluss vom 31. Januar 2018 – M 11 S 18.30426 –, juris, Rn. 22; VG Weimar, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 4 E 1428/23 We –, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 8. August 2017 – M 9 S 17.39626 –, juris, Rn. 19 f.; Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 33 AsylG, Rn. 21. Die bloße Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde genügt nicht. VG Weimar, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – 4 E 1428/23 We –, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 8. August 2017 – M 9 S 17.39626 –, juris, Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 9 L 4613/17.A –, juris, Rn. 16. Auch die vorübergehende Abwesenheit genügt nicht für die Annahme eines Untertauchens; sie muss sich vielmehr über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstrecken. VG München, Beschluss vom 31. Januar 2018 – M 11 S 18.30426 –, juris, Rn. 23; Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 33 AsylG, Rn. 21. Bei der Bestimmung des regelmäßig erforderlichen Mindestzeitraums ist eine Orientierung an § 66 Abs. 1 Nr. 2 sachgerecht, wonach ein Ausländer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden kann, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er nicht innerhalb einer Woche in die Aufnahmeeinrichtung zurückgekehrt ist. Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 33 AsylG, Rn. 21, m.w.N. Für die Annahme des Untertauchens lagen dem Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorganges und unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen keine ausreichenden eigenen Erkenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten vor. Aus der – automatisiert erstellten – Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde vom 30. Oktober 2024, welche einen "Fortzug nach unbekannt" meldet, geht nicht hervor, auf welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten die mitgeteilte Erkenntnis der Ausländerbehörde beruht. Auch aus dem vorgelegten Screenshot geht nicht hervor, auf welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten – beispielsweise auf erfolglosen Zustellversuchen o.ä. – die mitgeteilte Erkenntnis der Ausländerbehörde zur Abmeldung des Klägers beruht. Eigene Erkenntnisse lagen dem Bundesamt nicht vor. Unabhängig davon war der Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand tatsächlich zu keinem Zeitpunkt unauffindbar. Er war vielmehr für das Bundesamt zu jeder Zeit über seinen Verfahrensbevollmächtigten R. & R. Rechtsberatung, A.-straße 00, 00000 T., der sich mit ordnungsgemäßer Vollmacht für den Kläger bestellt hat, tatsächlich erreichbar. Auch die Lohnabrechnungen erreichten den Kläger regelmäßig unter der von ihm angegebenen Adresse. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestandenen kurzfristigen Abwesenheiten des Klägers von wenigen Tagen genügen nicht für die Annahme eines Untertauchens. Aufgrund der Aufhebung der Einstellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist auch die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG vorgesehene Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (Ziffer 2) sowie die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG (Ziffer 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4) aufzuheben. B. Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig. Das Gericht darf mit der Aufhebung der nach § 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich auch über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes entscheiden. Die Sachentscheidung ist vielmehr nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten; eine Verpflichtungsklage ist insoweit unzulässig Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris, Rn. 17; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2017 – M 23 K 16.33472 –, juris, Rn. 33; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019 – 7 A 3887/17 –, juris, Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2017 – Au 5 K 17.30076 –, juris, Rn. 31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.