Gerichtsbescheid
22 K 7628/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0424.22K7628.24A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. September 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. Oktober 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 03. November 2022 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe von 2016 bis 2021 in der Stadt R., einer überwiegend türkisch geprägten Stadt, gearbeitet. Er sei Kurde, sympathisiere mit der HDP und nehme regelmäßig an den Newroz-Festen teil. Als die Einwohner R`s. herausgefunden hätten, dass er aus der Provinz E. komme, sei er rassistisch beleidigt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei ein Unterstützer der HDP und Mitglied der PKK. Er habe die rassistischen Beleidigungen nicht mehr aushalten können und sei daher im Dezember 2021 in sein Heimatort (T. in der Provinz E.) zurückgekehrt. Er führte weiter aus, dass er auf dem Weg in das Dorf seines Vaters von der Polizei angehalten worden sei. Er habe der Polizei gesagt, dass er auf dem Weg in das Dorf seines Vaters sei. Daraufhin sei er kontrolliert und durchsucht worden. Die Polizei habe ihm gesagte, dass der Ort bekannt dafür sei, PKK-Kämpfer zu unterstützen. Daher sei er mit dem Vorwurf der Unterstützung der PKK konfrontiert worden. Diesen Vorwurf habe er verneint. Er sei von der Polizei aufgefordert worden, als Spion Informationen über PKK-Mitglieder weiterzugeben. Dies habe er abgelehnt. Die Polizei habe gesagt, dass man ihn nicht in Ruhe lassen würde. Anschließend sei er von drei Polizisten für 10 bis 15 Minuten mit einem Holzstock und einem Polizeistock geschlagen worden. Er habe aufgrund der Schläge einen Zahn verloren und seine Nase habe geblutet. Daraufhin sei er im Dezember 2021 von R. nach Y. gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei es zu vereinzelten Personenkontrollen durch die Y-er. Polizei gekommen. Dabei sei ihm immer vorgeworfen worden, er habe im Jahr 2015 PKK-Mitglieder beim Angriff gegen türkische Soldaten unterstützt. Weiter führte er aus, dass er im Juni 2022 seine Eltern in ihrem Heimatdorf besucht habe. Er sei erneut von den gleichen Polizisten angehalten und gefragt worden, wo er gewesen sei. Erneut sei er zur Weitergabe von Informationen aufgefordert worden. Dies habe er abgelehnt. Er sei dazu aufgefordert worden, sich innerhalb von 20 Tagen bei der Rekrutierungsstelle zu melden, um seinen Wehrdienst zu leisten. Die Polizei habe gesagt, wenn er mit der Polizei kooperiere, würde er an einem schönen Ort Wehrdienst leisten. Lehne er aber ab, würden harte Zeiten auf ihn zukommen, denn er würde an einem unruhigen Ort dienen müssen. Schließlich führte er aus, dass in der Türkei keine Ermittlungs-, keine Strafverfahren oder Haftbefehle gegen ihn vorlägen. Mit Bescheid vom 27. September 2024 (Gz.: N01), dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Z. I. aus X., am 4. Oktober 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Das vorgetragene Ereignis aus dem Dezember 2021, als der Kläger von der Polizei geschlagen und aufgefordert worden sein soll, als Spion zu fungieren, würden nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung genügen. Es liege auch keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der rassistischen Beleidigung durch die Einwohner Konyas vor. Die Aufforderung zur Absolvierung des Wehrdienstes würde sich damit begründen, dass der Kläger bereits seit 2018 im wehrpflichtigen Alter gewesen sei. Die Wehrpflicht als solche stelle keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Ferner seien wehrdienstleistende kurdischer Volkszugehörigkeit keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Der Einsatzort für den Wehrdienst werde durch Los bestimmt. Am 4. Oktober 2024 sendete Rechtsanwalt I. dem Kläger und einer Frau O. V. eine E-Mail mit folgendem Inhalt: „Hallo, hier ist ein Bescheid im Asylverfahren für Herrn M. eingegangen (siehe Anlage). Bitte teilen Sie umgehend mit, an welche Adresse der Original-Bescheid übersandt werden soll oder holen Sie ihn hier alternativ ab. Es ist eine normale Ablehnung, d.h. eine noch zu erhebende Klage hat aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist heute hier eingegangen, d.h. die Klagefrist endet am 18.10.2024. Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Arnsberg. Aus Vorsicht würde ich die Klage bis zum 16.10.2024 erheben. Mit freundlichen Grüßen [...].“ Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 7. November 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid vom 27. September 2024 sei seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt I., zugestellt worden. Dieser habe ihn am 4. Oktober 2024 angeschrieben und den Eingang des Bescheides sowie die Klagefrist mitgeteilt. Er habe weiter mitgeteilt, er werde zur Fristwahrung Klage erheben. Daher habe seine Prozessbevollmächtige zunächst keine Klage erhoben. Seine Prozessbevollmächtigte hätte die Klage vor Ablauf der Klagefrist auch nicht erheben können, da Herr Rechtsanwalt I. ihr den gegenständlichen Bescheid erst nach Ablauf der Klagefrist übersandt habe. Zur Glaubhaftmachung legt er die E-Mail von Rechtsanwalt I. vom 4. Oktober 2024, ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2024 an das Bundesamt und ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 an Herrn Rechtsanwalt I. vor. Im Schreiben vom 8. Oktober 2024 zeigte seine Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt an, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn Rechtsanwalt I. gekündigt worden sei und dass sie nun die alleinige Rechtsvertretung übernommen habe. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 zeigte seine Prozessbevollmächtigte Herrn Rechtsanwalt I. die Mandatsübernahme an. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2024 (Gz.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2024 (Gz.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2024 (Gz.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass die zweiwöchige Klagefrist verstrichen und die Klage somit unzulässig sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil sich der Kläger das Verschulden seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin zurechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage gegen eine Entscheidung im Asylverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. September 2024 ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Z. I. aus X., am Freitag, dem 4. Oktober 2024 mittels Einschreiben (§ 4 VwZG) zugestellt worden. Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Klagefrist endete damit gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Oktober 2024. Die Erhebung der Klage erfolgte erst am 7. November 2024 und damit zu spät. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO wird einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein die Ablehnung der Einsetzung in den vorigen Stand begründetes Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1955 – II C 281.54 –, juris. Ein Verschulden setzt dabei stets den Verstoß gegen eine individuelle Sorgfaltspflicht voraus, auf die sich der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter bzw. seine Bevollmächtigte einstellen konnten. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 18 A 4322/18 –, juris, Rn. 73. Dabei gelten für das Asylverfahren keine Sonderregelungen. Das Verschulden des Bevollmächtigten bzw. der Bevollmächtigten wird wie in allen anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dem Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; die Anwendung der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO auch im Asylverfahrensrecht ist mit höherrangigem Recht vereinbar. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 – juris, 2. Leitsatz. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten bzw. der Prozessbevollmächtigten liegt vor, wenn dieser bzw. diese eine Sorgfaltspflicht verletzt, die ein ordentlicher Rechtsanwalt bzw. eine ordentliche Rechtsanwältin üblicherweise gewahrt hätte. Dabei ist der Umfang der Sorgfaltspflicht anhand eines objektiv-typisierenden Maßstabs zu bestimmen. Ein bzw. eine die standesübliche Sorgfalt beachtender Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin muss bei der Überwachung von Fristen gewährleisten, dass fristwahrende Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – VI ZB 4/13 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 17. August 2011 – I ZB 21/11 –, juris, Rn. 12. Beschluss vom 05. Februar 2003 – IV ZB 34/02 Für den Fall, dass – wie hier – Verfahrensbevollmächtigter (Rechtsanwalt I.) und Prozessbevollmächtigte personenverschieden sind, ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Übergabe des Mandats zu fordern, sodass insbesondere laufende Fristen gewahrt werden können und der Mandant keine rechtlichen Nachteile erleidet. Dabei hat die für das gerichtliche Verfahren beauftragte Rechtsanwältin die Klagefrist eigenständig zu prüfen und zu wahren, und zwar unabhängig von etwaigen Mitteilungen des (vormaligen) Verfahrensbevollmächtigten. Der (vormalige) Verfahrensbevollmächtigte hat der Prozessbevollmächtigten die für die fristgemäße Einlegung der Klage erforderlichen Daten mitzuteilen. Daneben hat die Prozessbevollmächtigte die Einreichung der fristwahrenden Klage sicherzustellen. Die Prozessbevollmächtigte darf sich nicht darauf verlassen, dass der (vormalige) Verfahrensbevollmächtigte die Klagefrist wahren wird. BGH, Beschluss vom 26. September 1990 – VIII ZB 24/90 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 9. Mai 2019 – IX ZB 6/18 –, juris, Rn. 11. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände schließt die Wiedereinsetzung auch aus, wenn der Irrtum verschuldet ist. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände ist verschuldet, wenn die Möglichkeit von Missverständnissen (Hör- und Schreibfehler), Unrichtigkeit von Parteiinformationen (insbesondere über den Lauf von Fristen) nicht in Betracht gezogen werden und bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 233 ZPO, Rn. 23.23. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt schließlich voraus, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 18 A 2206/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 – 1 B 93.16 –, juris, Rn. 5. Gemessen daran ist die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist für die Einreichung der Klageschrift einzuhalten. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten ist ihm dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Insofern kann dahinstehen, ob dem Kläger selbst oder seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt I., ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ihren Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Die Prozessbevollmächtigte wusste seit dem 4. Oktober 2024, dass nach der (richtigen) Einschätzung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten die Klagefrist am 18. Oktober 2024 enden würde. Jedenfalls war ihr der Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Bescheids des Bundesamts bekannt, so dass sie den Ablauf der Klagefrist auch selbständig berechnen konnte. Sie hat dann aber die Klagefrist verstreichen lassen, ohne selbst Klage zu erheben und ohne sich zu vergewissern, ob der vormalige Verfahrensbevollmächtigte bereits Klage erhoben hat. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht darin beizupflichten, dass sie vorliegend darauf habe vertrauen dürfen, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte bereits Klage erhoben habe. Diese – im Ergebnis irrige – Annahme stützt die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die E-Mail des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2024, in welcher er auf die Klagefrist hingewiesen und wörtlich geschrieben hatte: „Aus Vorsicht würde ich die Klage bis zum 16.10.2024 erheben.“ Diese Aussage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers offensichtlich missverstanden. Dieser Satz ist dahingehend zu verstehen, dass der vormalige Verfahrensbevollmächtigte den Adressaten seiner E-Mail den Rat erteilt, die Klage bis zum 16. Oktober 2024 zu erheben und nicht bis zum Fristende, also bis zum 18. Oktober 2024, zu warten. Dass er selbst bereits Klage erheben wolle, ist der E-Mail und insbesondere diesem Satz gerade nicht zu entnehmen, im Gegenteil. Denn er verwendet hier das Wort „würde“, was in dem Zusammenhang bedeutet, dass er die Klageerhebung empfiehlt, aber nicht selbst vornehmen wird. In jedem Fall ist die E-Mail des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten nicht eindeutig, so dass der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete Vertrauenstatbestand nicht vorlag. Sie hätte aufgrund der bestehenden Unsicherheiten oder Zweifel jedenfalls vor Ablauf der Klagefrist beim vormaligen Verfahrensbevollmächtigten nachfragen und die bestehenden Unsicherheiten ausräumen müssen. Schließlich kann die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Klage zu erheben, weil Rechtsanwalt I. ihr den angefochtenen Bescheid im Original erst am 24. Oktober 2024 habe zukommen lassen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO „soll“ die angefochtene Verfügung beigefügt werden. Für die fristwahrende Erhebung einer Klage ist das Beifügen des Bescheids somit nicht erforderlich; der Bescheid hätte noch nachgereicht werden können. Auch geht der Vortrag, es sei nicht klar gewesen, bei welchem Gericht sie habe Klage erheben müssen, fehl. Der vormalige Verfahrensbevollmächtigte hat in seiner E-Mail vom 4. Oktober 2024 sämtliche Informationen und auch das zuständige Gericht genannt. Im Übrigen ergibt sich aus der E-Mail, dass der Bescheid als Anlage beigefügt war. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers verfügte also bereits über den Bescheid, wenn auch als elektronisches Dokument und nicht im Original. Für die Einhaltung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten war dies aber ausreichend. Diese Sorgfaltspflichtverletzungen der Prozessbevollmächtigten sind auch kausal für die Fristversäumnis geworden. Die Prozessbevollmächtige des Klägers hätte die Klagefrist ohne Weiteres durch Klageerhebung wahren können. Die Klage wäre zudem unbegründet gewesen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 27. September 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bereits nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die vorgetragenen Diskriminierungen und rassistischen Beleidigungen erreichen auch zusammengenommen nicht die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des AsylG. In Y. konnte der Kläger zudem mehr oder weniger unbehelligt leben und arbeiten. Ermittlungs- oder sonstige Verfahren sind aus den polizeilichen Maßnahmen bislang nicht hervorgegangen, so dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 153 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.