Beschluss
1 B 93/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Revisionszulassung wegen Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO muss die Beschwerde den streitgegenständlichen, abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz der Vorinstanz einem genau benannten gleichartigen Rechtssatz eines der in §133 Abs.3 VwGO genannten Gerichte gegenüberstellen.
• Die bloße Rüge, eine frühere Entscheidung sei nicht beachtet worden, genügt nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.
• Wiedereinsetzung nach §60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das unverschuldete Hindernis kausal für die Fristversäumnis ist; bloße Bedürftigkeit ohne Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Divergenzrüge und Voraussetzungen der Wiedereinsetzung • Zur Revisionszulassung wegen Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO muss die Beschwerde den streitgegenständlichen, abstrakten und entscheidungstragenden Rechtssatz der Vorinstanz einem genau benannten gleichartigen Rechtssatz eines der in §133 Abs.3 VwGO genannten Gerichte gegenüberstellen. • Die bloße Rüge, eine frühere Entscheidung sei nicht beachtet worden, genügt nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge. • Wiedereinsetzung nach §60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das unverschuldete Hindernis kausal für die Fristversäumnis ist; bloße Bedürftigkeit ohne Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht nicht aus. Der Kläger legte gegen eine erstinstanzliche Entscheidung Berufung ein und stellte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unbegründet demonstrierend, dass die Begründung nicht fristgerecht erfolgte, und lehnte ein Wiedereinsetzungsgesuch ab. Der Kläger rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht die unzulässige Verwerfung der Berufung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes, weil das Berufungsgericht vor dem Verwerfen nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe. Zudem beantragte er die Zulassung der Revision wegen Divergenz mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Divergenzrüge und Verfahrensmangel sowie die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung. • Zur Divergenzrüge: Nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO i.V.m. §133 Abs.3 Satz3 VwGO muss die Beschwerde einen konkreten, inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz der Vorinstanz einem gleichartigen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts gegenüberstellen; bloße Rügen einer Nichtbeachtung früherer Entscheidungen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nur die Nichtbeachtung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerügt, ohne einen gegenüberzustellenden Rechtssatz der Berufungsinstanz zu benennen; daher ist der Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend substantiiert. • Zum behaupteten Verfahrensmangel und Verletzung des Gehörs: Wiedereinsetzung nach §60 VwGO setzt neben fehlendem Verschulden einen Kausalzusammenhang zwischen der Bedürftigkeit (Antrag auf Prozesskostenhilfe) und der Fristversäumnis voraus. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, dass die unterbliebene fristgemäße Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels tatsächlich "wegen" der ausstehenden Entscheidung über den PKH-Antrag unterblieben ist; das Berufungsgericht hat konkret dargelegt, warum ein solcher Kausalzusammenhang hier nicht besteht. • Die tatrichterliche Würdigung, dass der Kläger kein glaubhaftes mangelndes Verschulden vorgetragen hat, wurde nicht ausreichend erschüttert; deshalb liegt kein verfahrensrechtlicher Eingriff in Art.19 Abs.4 oder Art.103 Abs.1 GG vor. • Mangels hinreichender Darlegung der Revisionszulassungsgründe und fehlender Verfahrensfehler bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Divergenzrüge nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert wurde und kein Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegt. Insbesondere hat das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem PKH-Antrag und der Versäumung der Begründungsfrist besteht, und der Kläger hat kein unverschuldetes Hindernis glaubhaft gemacht. Folglich sind Rechtsschutz und Gehör nicht in verfassungswidriger Weise verletzt worden. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG.