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Urteil

7 K 4946/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0325.7K4946.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1955 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist die Ehefrau des Klägers im Verfahren 7 K 4613/18. Sie reiste im Dezember 2003 gemeinsam mit dem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG lehnte die Stadt Köln mit Bescheid vom 24.02.2005 ab. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 25.10.2017 beantragte sie sinngemäß eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Bescheid vom 25.05.2018 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Unter Hinweis auf den Bescheid der Stadt Köln behandelte die Behörde dieses Ansinnen als Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage seien ersichtlich. Weitere Gründe für ein Wiederaufgreifen seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Den Ablehnungsbescheid vom 24.02.2005 habe sie nie erhalten. Ein Zustellungsbescheid existiere nicht. Sie habe seinerzeit auch niemandem Vollmacht erteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2018 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin den Bescheid tatsächlich erhalten habe. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG könne ihr schon deshalb nicht erteilt werden, weil sie ohne eigenen Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid in das Bundesgebiet, und damit nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Klägerin hat am 09.07.2018 Klage erhoben. Sie betont erneut, den Bescheid der Stadt Köln nicht erhalten zu haben. Sie verweist auf die Möglichkeit nachträglicher Einbeziehung im Härtewege. Eine Rückkehr zur Durchführung des Einbeziehungsverfahrens sei unzumutbar. Die Klägerin beansprucht „eine Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides mit dem Ziel dort Ehegatte eines Spätaussiedlers im Sinne von § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen zu werden und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG zu erhalten.“ Über den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides des Ehemannes sei nie entschieden worden. Damit bezieht sich die Klägerin auch auf den Antrag auf Einbeziehung ihrer eigenen Person. Die Klägerin verweist auf ein Sprachzertifikat A 2. Zum Zeitpunkt der Einreise habe es noch keine Anforderungen an das Sprachniveau einzubeziehender Familienangehöriger gegeben. Dieses gelte erst seit dem Zuwanderungsgesetz ab dem 01.01.2005. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vortrag der Klägerin ändere nichts am Erfordernis, im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist sein zu müssen. Der einzubeziehende Familienangehörige müsse auch im Fall seiner nachträglichen Einbeziehung bereits im Zeitpunkt der Einreise grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache besessen haben. Das BVA verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVerwG vom 22.02.2018 - 1 C 36.16 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahren 7 K 4945/18 nebst beigezogener Akten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Gemäß § 27 Abs. 2 BVFG werden im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatten, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Abweichend hiervon kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte eines Spätaussiedlers der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dem einbezogenen Ehegatten des Spätaussiedlers stellt das BVA zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, weil es an einem Aufnahmebescheid ihres Ehemannes fehlt, der Zielpunkt einer Einbeziehung sein könnte. Der Ehemann hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides. Zur Begründung wird auf den Inhalt des heutigen Urteils im Verfahren des Ehemannes 7 K 4945/18 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.