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Urteil

7 K 4760/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0325.7K4760.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des  Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1981 in der ehemaligen UdSSR geboren. Sie ist die Tochter der Kläger in den Verfahren 7 K 4945/18 und 7 K 4946/18 und die Schwester des Klägers im Verfahren 7 K 4613/18. Im Februar 2001 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Nach Darstellung des BVA teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2001 mit, dass lediglich noch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großmutter beantragt werde. Die Klägerin erhielt daraufhin unter dem 11.08.2003 einen entsprechenden Einbeziehungsbescheid. Am 06.12.2003 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Datum vom 18.05.2004 erteilte die Stadt Köln der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Schreiben vom 28.03.2017 beantragte die Klägerin beim BVA die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie erfülle alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Mit Bescheid vom 25.05.2018 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Die Norm finde auch auf Personen Anwendung, die vor dem 01.01.2005 eingereist seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2018 zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die Sperrwirkung des § 15 Abs.2 Satz 2 BVFG entgegen stehe. Die Klägerin hat am 29.06.2018 Klage erhoben. Die Klägerin betont, dass der Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht fristgebunden sei. Einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung habe sie nach der Einreise schriftlich bei der Stadt Köln gestellt. Hierüber sei nie entschieden worden. Den eigenen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides habe sie nie zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2018 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Rechtsauffassung zu § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bei der Stadt Köln habe die Klägerin entgegen ihrem Vortrag nicht gestellt. Zudem erfülle die Klägerin die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zutreffend nimmt das BVA an, dass der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Denn einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin ihren Aufnahmeantrag aus eigenem Recht mit Schreiben an das BVA vom 28.06.2001 zurückgenommen hat. Der Wortlaut des Schreibens „...Ich habe eigenen Antrag im Jahr 2000 gestellt. Ich bitte Sie meinen Antrag zum Aufnahmebescheid meiner Großmutter – Q. X., geb. 00.00.1928, AZ: N01 einzubeziehen. Den Aufnahmebescheid meiner Grossmutter ist vom 07.03.2001. Ich bin einverstanden laut §7 BVFG einbezogen werde. Teilen Sie, bitte über den Bescheid so schnell wie möglich. Ich bitte mir nicht abzusagen. ...“ lässt sich bei verständiger Auslegung aus Sicht des Erklärungsempfängers – hier der zuständigen Behörde – nur in der Weise auslegen, dass es der Klägerin 2001 ausschließlich darum ging, möglichst schnell ausreisen und als in den Aufnahmebescheid der Großmutter einbezogene Person in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Die Klägerin wollte erkennbar das Aufnahmeverfahren gerade nicht im Herkunftsgebiet abwarten und nahm den Status als einbezogene Person in Kauf. Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides wäre aus damaliger Sicht auch nur unter den Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls möglich gewesen, wofür keine Anhaltspunkte vorlagen. Dass die Einbeziehung dem Willen der Klägerin entsprach, illustriert auch ihr Verhalten nach der Einreise. Denn nach der Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG durch die Stadt Köln am 18.05.2004 entwickelte die Klägerin über Jahre keine weiteren Aktivitäten in Richtung auf eine nachträgliche Aufnahme, bis sie schließlich 2017 den streitgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stellte. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auch anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch dann Anwendung findet, wenn der Betroffene – wie hier – vor dem Datum des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden war. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 17. Die Anwendung der Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung folgt, auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris Rn. 21. Anderes gilt hiernach nur, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein möglicherweise vorhandenes Vertrauen enttäuscht, die eigene deutsche Volkszugehörigkeit und damit die Spätaussiedlereigenschaft nach der Einreise erstmals geltend machen zu können. Ein solches Vertrauen ist nach der zitierten Rechtsprechung nur in zeitlich und sachlich in engen Grenzen schutzwürdig. Es kann nicht angenommen werden, wenn das es nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung durch Beantragung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG betätigt worden ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung soll dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren gehen. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 26. Das diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt hier auf der Hand, nachdem die Klägerin den zuerkannten Status über Jahre akzeptiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.