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Beschluss

8 L 304/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0227.8L304.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. 8 K 173/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 anzuordnen, ist unbegründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustizG NRW – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens – zumindest vorläufig – verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die dem Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihm zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5 O 1102/07 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Diese Interessenbewertung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. Dezember 2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer I. des Bescheides verfügte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 40.000,- EUR kann voraussichtlich auf § 64 Satz 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden. Hiernach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, soweit die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt wird. Der Verwaltungsvollstreckung liegt die Ordnungsverfügung vom 21. November 2019 zugrunde, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Nachdem diese bestandskräftig ist, war den von der Antragstellerin aufgeworfenen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Die Antragstellerin hat die in jener Ordnungsverfügung enthaltene Verpflichtung, die Bestuhlung in dem von ihr betriebenen Restaurant in bestimmter Weise zu reduzieren (vgl. Ziffer I.1), nach summarischer Prüfung bis zum Ergehen des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin über die Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2024 und wird von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich voraussichtlich weder als unverhältnismäßig (vgl. § 58 Abs. 1 VwVG NRW) noch sonst als ermessensfehlerhaft. Die in dem gesetzlichen Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgte Festsetzung ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die vorhergehende Androhung – wie hier vom 2. April 2024 – ihren Zweck nicht erreicht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 17. Ein Ermessensfehler ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus dem von der Antragstellerin offenbar gestellten Legalisierungsantrag. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie diesen ablehnen wird. Dass der Bauantrag ohne Weiteres positiv bescheidungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung keine Hindernisse entgegenstehen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, in Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht erfolgt ist bzw. der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage – anders als hier – „mit einem Blick" zu erfassen ist. Dass die die zu vollstreckende Verfügung tragenden Erwägungen zwischenzeitlich offensichtlich gegenstandslos geworden wären, kann jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Vgl. zu den Fällen einer Ordnungsverfügung bei formeller Illegalität und bereits gestelltem Bauantrag OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 –, juris, Rn. 6 und 10, m. w. N. Soweit die Antragstellerin in der Antragsbegründung ohne jegliche Substantiierung und Glaubhaftmachung darauf verweist, nunmehr die Bestuhlung vorübergehend auf das in der Vergangenheit zulässige Maß reduziert zu haben, dringt sie im vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Für die Zwangsmittelfestsetzung nach § 64 Satz 1 VwVG NRW folgt aus § 65 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der Festsetzung ist. Nach den genannten Vorschriften wird das Zwangsmittel der Festsetzung gemäß angewendet. Der Vollzug ist einzustellen, a) sobald sein Zweck erreicht ist, b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder c) die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Vorschriften zeigen, dass nachträgliche Änderungen der Sachlage nach der Festsetzung beim Vollzug des Zwangsmittels zu berücksichtigen sind, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung also unberührt lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 14 B 1234/22 –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. Die in Ziffer II. des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 100.000,- Euro kann voraussichtlich auf § 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gestützt werden. Angesichts des Umstands, dass die bislang festgesetzten Zwangsgelder offenbar nicht geeignet waren, die Antragstellerin zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 21. November 2019 anzuhalten, erscheint es insbesondere ermessensgerecht, wenn die Antragsgegnerin im Erlasszeitpunkt des angefochtenen Bescheides den gesetzlichen Höchstbetrag gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW angedroht hat, zumal die durchzusetzende Verfügung dem Schutz von Leib und Leben Dritter dient (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, orientiert sich das Gericht an Ziffer 13 Buchst. a und b sowie Ziffer 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Hiernach ist das festgesetzte Zwangsgeld zunächst in voller Höhe zu berücksichtigten (Ziffer 13 Buchst. a) und sodann aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren hälftig anzusetzen (Ziffer 14 Buchstabe a). Das angedrohte Zwangsgeld ist zunächst hälftig zu berücksichtigen (Ziffer 13 Buchst. b) und aufgrund der Entscheidung im Eilverfahren wiederum hälftig anzusetzen (Ziffer 14 Buchstabe a). Die Streitwerte sind zu addieren, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.