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Urteil

10 K 5393/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0226.10K5393.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin begann im Jahr 2007 zunächst ein Studium der Humanmedizin an der C.-Universität in F., wobei sie im Jahr 2010 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestand. Ab dem Jahr 2010 absolvierte die Klägerin ein Lehramtsstudium mit den Fächern Französisch und Philosophie an der C.-Universität in F. und schloss dieses im Oktober 2015 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich ab. Anschließend absolvierte sie von Mai 2016 bis Juni 2018 in X. den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Der Beklagte stellte letztlich fest, dass sie die entsprechende Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Daraufhin war die Klägerin von August 2018 bis August 2020 bei verschiedenen Grundschulen in X. und T. als Vertretungslehrerin tätig. Daneben absolvierte sie ab Oktober 2019 einen berufsbegleitenden Masterstudiengang Waldorfpädagogik an der S.-Hochschule für Kunst und Gesellschaft und schloss diesen im Juli 2024 erfolgreich ab. Der Beigeladene ist der Träger der P. Schule X., einer Freien Waldorfschule. Auf seinen Antrag erteilte die Bezirksregierung Köln für die Klägerin für die Zeit von August 2020 bis Juli 2022 sowie von August 2022 bis Juli 2023 jeweils eine befristete Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin in den Klassen 1 bis 4. Mit Schreiben vom 25.07.2023 stellte der Beigeladene einen Antrag auf die Erteilung einer weiteren Unterrichtsgenehmigung für die Klägerin für die Zeit von August 2023 bis Juli 2024. Er wolle die Klägerin in den Klassen 1 bis 4 als Klassenlehrerin einsetzen. Zudem solle ein Entfristungsverfahren für Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Waldorfschulen nach § 9 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) durchgeführt werden. Eine Erklärung, dass sie eine Staatsprüfung zu keinem Zeitpunkt endgültig nicht bestanden habe, könne die Klägerin jedoch nicht vorlegen, weil sie das Referendariat endgültig nicht bestanden habe. Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 29.08.2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine Unterrichtsgenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Klägerin nach der Mitteilung des Beigeladenen das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe. Nach der Ziffer 3.3 lit. a des Erlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) vom 09.01.2023 („Einstellungserlass“) würden Bewerberinnen und Bewerber zum Bewerbungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen, wenn sie eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden hätten. Das gelte analog auch für Lehrkräfte, die an einer Ersatzschule tätig werden sollten. Das Ministerium habe bestätigt, dass eine Lehrkraft mit einem endgültig nicht bestandenen zweiten Staatsexamen keine Unterrichtsgenehmigung für ein Dauerbeschäftigungsverhältnis an einer Waldorfschule erlangen könne. Eine etwaige waldorfspezifische Zusatzausbildung setze eine festgestellte „Nichteignung“ nicht außer Kraft. In der Vergangenheit habe man für die Klägerin eine Unterrichtsgenehmigung erteilt, weil die Tatsache des endgültigen Nichtbestehens nicht bekannt gewesen sei und weil aufgrund des Corona-Sondererlasses geringere Anforderungen an die Einstellung zu stellen gewesen seien. Nunmehr komme nur in begrenzten Einzelfällen ein Einsatz als Vertretungslehrerin in Betracht, wenn ein konkreter, dringender Vertretungsbedarf eintrete und ein nachgewiesener Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern mit ausreichender Qualifikation bestehe und daher eine unverschuldete akute Unterrichtsgefährdung bestehe oder drohe. Hierfür gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Am 27.09.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe auch nach dem Ablauf des von dem Antrag erfassten Zeitraums ein Interesse an der Klärung, ob sie eine Unterrichtsgenehmigung erhalten könne. Nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit werde sie erneut die Arbeit aufnehmen und würde dies auch gerne wieder bei dem Beigeladenen oder anderen (Ersatz-) Schulen tun. Daneben stelle sich die Frage, ob sich aus der zu Unrecht nicht erteilten Unterrichtsgenehmigung Folgeansprüche gegen den Beklagten ergäben. Wegen der Ablehnung der Unterrichtsgenehmigung habe der Beigeladene ihr gekündigt und das auch noch während des Mutterschutzes. Nach dem von dem Beklagten genannten Einstellungserlass lasse man Bewerberinnen und Bewerber nicht zu, wenn diese eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden hätten. Jedoch lasse man zugleich Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Abschlüssen als einer Lehramtsbefähigung zu. Nach den Landesarbeitsgerichten (LAG) in Düsseldorf und Hamm/Westfalen sei ein Ausschluss von Personen mit einem nicht bestandenen zweiten Staatsexamen nicht mit Art. 33 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, wenn sich auch Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben könnten. Dies sei auf Ersatzschulen zu übertragen. Der Beigeladene beschäftige auch Personen mit nur einem Staatsexamen als Klassen- und Fachlehrer als Vertretungslehrer. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) könne in besonderen Ausnahmefällen auf einen besonderen Eignungsnachweis verzichtet werden, wenn die Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werde. Hier habe sich ihre Eignung durch ihre tatsächliche Tätigkeit über fünf Jahre und den begleitenden Masterstudiengang hinreichend bestätigt. Sie habe seit ihrer Einstellung beim Beigeladenen, also seit dem Jahr 2020, im Übrigen offen kommuniziert, dass sie das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe und habe dies entsprechend in dem von ihr auszufüllenden Personalbogen angegeben. Nunmehr komme der Beklagte bei gleicher Kenntnis zu einem anderen Ergebnis. Ihm sei zu jedem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe. Aus dem Verwaltungsvorgang werde auch deutlich, dass aus schulfachlicher Sicht keine Einwände gegen eine Beschäftigung bestanden hätten. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.08.2023 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bringt im Wesentlichen vor: Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 ESchVO stelle neben der erforderlichen Vorbildung darauf ab, dass die Lehrkraft zur Unterrichtserteilung geeignet sei. Das werde durch die praktische Unterrichtstätigkeit sowie durch Hospitationen mit einem anschließenden Kolloquium durch die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt. Die Eignung zur Unterrichtserteilung sei jedoch bei einer Person, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden habe, nicht gegeben, weil im zweiten Staatsexamen die Eignung für eine eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit an Schulen überprüft werde. Ein Einsatz im Schuldienst sei daher auch als Waldorf-Klassenlehrerin oder als Vertretungslehrerin nicht möglich. Hiervon zu trennen sei die Konstellation einer Lehrkraft an einer Waldorfschule mit Unterricht ab Klasse 9. Hier seien die Vorschriften der §§ 9 Abs. 8, 7 ESchVO maßgeblich. Die Einfügung des § 9 Abs. 9 ESchVO sollte dabei nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nicht dazu führen, dass ein endgültiges Nichtbestehen eine Unterrichtstätigkeit nur bei Lehrkräften ab Klasse 9 ausschließe. Es würden auch im Bereich der öffentlichen Schulen keine Personen beschäftigt, die das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hätten. Dies betreffe sowohl eine befristete als auch eine unbefristete Tätigkeit. Im Übrigen habe weder die Klägerin noch der Beigeladene offen kommuniziert, dass die Klägerin das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin habe in ihrem Lebenslauf angegeben, sie habe den Vorbereitungsdienst „nicht erfolgreich abgeschlossen“. Die damalige Sachbearbeiterin habe diesen Passus nicht so verstanden, dass das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden worden sei. Das sei erst mit dem Antragsformular aus Juli 2023 bekannt geworden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor, eine Wiederbeschäftigung der Klägerin komme für ihn nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl für den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da der Beigeladene ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortfestsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klägerin sich mit dem Bescheid vom 29.08.2023 gegen einen für sie belastenden Verwaltungsakt wendet, der sich nach der Klageerhebung durch den Ablauf des von dem Antrag des Beigeladenen erfassten Zeitraums (August 2023 bis Juli 2024) erledigt hat. Zwar konnte die Klägerin von dem Beklagten von vornherein nicht unmittelbar die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 102 SchulG NRW i.V.m. §§ 5 ff. ESchVO, weil diese Vorschriften nur das Verhältnis zwischen dem Schulträger und der Schulaufsicht, nicht aber ein Verhältnis zwischen der einzelnen Lehrkraft und der Schulaufsicht regeln und somit ausschließlich subjektive Rechte des Schulträgers begründen. So steht eine Unterrichtsgenehmigung nach diesen Vorschriften stets unter dem Vorbehalt eines Antrags des Schulträgers (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 ESchVO) und es ist der Schulträger, der die Durchführung des Feststellungs- bzw. Entfristungsverfahrens beantragt (§§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10 Satz 4, 9 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 ESchVO), der die Schulaufsicht über veränderte Umstände unterrichtet (§ 5 Abs. 7 ESchVO) oder der den Wechsel einer Lehrkraft anzeigt (§ 5 Abs. 8 ESchVO). Insgesamt betreffen diese Vorschriften in erster Linie die Frage der Finanzierung der betroffenen Ersatzschule und nicht die persönliche Position der einzelnen Lehrkraft. Vgl. insoweit offenlassend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10.03.2011 – 19 A 494/10 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 21.05.2010 – 19 A 1144/08 –, juris, Rn. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Hierbei handelt es sich in erster Linie um ein Abwehrrecht, das keinen aktiven Anspruch auf eine konkrete Beschäftigung vermittelt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 –, juris, Rn. 25; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.01.1987 – 3 C 19.85 –, juris, Rn. 35; vgl. auch Jekuhl, in: SchulG Gesamtkommentar, § 102 Ziff. 1.6. Die Klägerin kann und konnte jedoch eine ablehnende Entscheidung des Beklagten zu einer für sie beantragten Unterrichtsgenehmigung angreifen und ihre Aufhebung bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragen. Insoweit ergibt sich ihre Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) aus der vorgenannten abwehrrechtlichen Dimension ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Bei der Verweigerung einer Unterrichtsgenehmigung handelt es sich für die Klägerin um eine belastende staatliche Maßnahme, weil sie sich auf der privatrechtlichen Ebene mit dem Beigeladenen über eine Beschäftigung geeinigt hatte, dies aber durch die staatliche Verweigerung der erforderlichen Genehmigung unmöglich gemacht worden ist. Vgl. auch Jekuhl, in: SchulG Gesamtkommentar, § 102 Ziff. 1.6. Die Klägerin verfügt insoweit auch über das erforderliche Fortsetzungs-feststellungsinteresse. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin ergibt sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hierfür muss die konkrete und hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass sie nach der Geburt ihres Kindes nunmehr in absehbarer Zeit wieder eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebt und sich dabei insbesondere auch um Stellen als Klassenlehrerin an einer Waldorfschule für die Klassen 1 bis 8 bewerben will. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte eine Unterrichtsgenehmigung unabhängig von der konkreten Schule wieder deshalb ablehnen wird, weil die Klägerin das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.08.2023 ist rechtmäßig gewesen. Der Beklagte hat eine Unterrichtsgenehmigung für die Klägerin in der vorliegenden Konstellation zu Recht abgelehnt. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bedürfen insbesondere Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind dabei nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Diese Vorschriften standen der Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Klägerin als Klassenlehrerin bei der Schule des Beigeladenen in den Klassen 1 bis 8 entgegen, weil die Klägerin die Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Jahr 2018 endgültig nicht bestanden hat. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut und der Systematik des § 102 Abs. 2 SchulG NRW. Danach ist es auch im Falle einer Anstellung an einer Ersatzschule grundsätzlich erforderlich, dass die betroffene Person ihre Eignung durch ein Lehramtsstudium und einen anschließenden Vorbereitungsdienst einschließlich einer bestandenen Staatsprüfung („zweites Staatsexamen“) nachweist. Nur „in besonderen Ausnahmefällen“ kann dieser Nachweis auf andere Weise „durch gleichwertige freie Leistungen“ erbracht werden. Dies setzt einen Werdegang voraus, der von der standardmäßig zugrunde zu legenden vollständigen Lehramtsausbildung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abweicht, sodass die Frage nach der Eignung der betroffenen Person auf klassischem Wege nicht beantwortet werden kann. An einer solchen Konstellation fehlt es jedoch, wenn die betroffene Person eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat. In diesem Fall liegt kein „besonderer Ausnahmefall“ vor, der die Möglichkeit eines anderweitigen Nachweises eröffnen soll. Vielmehr lässt sich die Frage nach der Eignung der betroffenen Person bereits auf klassischem Wege beantworten. Denn wenn eine Person eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat, steht bestandskräftig fest, dass sie für dieses Lehramt nicht geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2023 – 19 D 269/21.NE –, juris, Rn. 119; Beschluss vom 10.03.2011 – 19 A 494/10 –, juris, Rn. 13. Dieses Verständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW im Einklang. Das Verfahren zum alternativen Nachweis der Eignung einer Lehrkraft nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. §§ 7 ff. ESchVO soll keine Nach- oder Weiterqualifizierung von Personen ermöglichen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, um ihnen die Chance einer Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschule zu eröffnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2011 – 19 A 494/10 –, juris, Rn. 8. Das Verfahren soll stattdessen solchen Personen einen alternativen Nachweis ihrer Eignung ermöglichen, die eine andere als die staatliche Lehrerausbildung absolviert haben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vorliegende Konstellation einer Tätigkeit als Klassenlehrerin an einer Waldorfschule für die Klassen 1 bis 8. Soweit die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis Abs. 7 ESchVO hierzu besondere Regelungen vorsehen, soll damit vor dem Hintergrund des § 100 Abs. 6 SchulG NRW der besonderen Ausbildung von Lehrkräften an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten Rechnung getragen werden. Vgl. Jekuhl, in: SchulG Gesamtkommentar, § 102 Ziff. 2.5. Es soll also ein zusätzlicher Weg zur Lehrkraft an einer Waldorfschule geschaffen, aber wiederum keine Nach- oder Weiterqualifizierung von Personen ermöglicht werden, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben. Ein solches Verständnis scheint ferner verfassungsrechtlich geboten. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Dabei ist es jedoch nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG insbesondere erforderlich, dass die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Dieses Gebot des Nichtzurückstehens der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule verfehlt eine Person, bei der wegen des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für ein Lehramt bestandskräftig feststeht, dass ihr die Eignung für dieses Lehramt fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2023 – 19 D 269/21.NE –, juris, Rn. 119. Soweit die Regelungen der §§ 7 ff. ESchVO für die vorliegende Konstellation einer Klassenlehrerin an einer Waldorfschule für die Klassen 1 bis 8 keinen Ausschlussgrund für den Fall vorsehen, dass die betroffene Person eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden hat (vgl. §§ 7 Abs. 6, 9 Abs. 9 ESchVO), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Verordnungsgeber einen solchen Ausschlussgrund möglicherweise nur versehentlich nicht aufgenommen hat (vgl. die Begründung des Verordnungsgebers auf Bl. 86, 90 der Gerichtsakte). Dass eine Unterrichtsgenehmigung nicht für eine Person erteilt werden kann, die eine Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht erst aus den Regelungen der §§ 7 ff. ESchVO, sondern bereits aus der vorgelagerten Regelung des § 102 Abs. 2 SchulG NRW und letztlich auch aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. In der vorliegenden Konstellation kann auch offenbleiben, inwiefern die Klägerin, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden hat, ausschließlich in der Primarstufe eingesetzt werden könnte. Eine Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin an der Schule des Beigeladenen war jedenfalls ausgeschlossen, weil nach § 9 Abs. 1 ESchVO nur eine Unterrichtsgenehmigung für eine Tätigkeit als Klassenlehrerin in den Klassen 1 bis 8 erteilt werden konnte (vgl. auch § 9 Abs. 4 Satz 1 ESchVO: „sowohl in den Klassen 1 bis 4 als auch in den Klassen 5 bis 8“). Damit hätte die Klägerin nicht nur in den Klassen 1 bis 4 eingesetzt werden können, sondern sie hätte im Hinblick auf die angestrebte Entfristung auch in den Klassen 5 bis 8 eingesetzt werden müssen, für die ihre Nichteignung indes bestandskräftig feststeht. Der Verweis der Klägerin auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das LAG Düsseldorf und das LAG Hamm/Westfalen haben nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen, LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.01.2022 – 14 Sa 822/21 –, juris; LAG Hamm/Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 – 11 Sa 560/09 –, juris, jeweils festgestellt, dass eine Person nicht von vornherein vom Auswahlverfahren für befristete Vertretungstätigkeiten im Schuldienst des Landes ausgeschlossen werden darf, weil sie das zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat. Dies haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Land anstelle einer solchen Person auch Bewerberinnen und Bewerber mit nur einem Staatsexamen oder ohne jeden lehramtsbezogenen Abschluss berücksichtigt hat. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation schon deshalb nicht übertragbar, weil der Antrag des Beigeladenen vorliegend auf die Durchführung des Entfristungsverfahrens nach § 9 Abs. 4, Abs. 5 ESchVO und damit im Ergebnis auf eine unbefristete Beschäftigung der Klägerin gerichtet war. Im Übrigen liegt der Unterschied zwischen der Klägerin und einer Person, die überhaupt keinen Vorbereitungsdienst absolviert hat, darin, dass bei dieser Person gerade keine bestandskräftige Entscheidung über ihre Eignung für ein Lehramt vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2010 – 19 A 1144/08 –, juris, Rn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen sind weder Kosten aufzuerlegen noch sind seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.