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Beschluss

11 L 2510/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0206.11L2510.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 8285/24 gegen Ziffer I bis III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.12.2024 anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist, soweit er sich gegen die Ablehnung der beantragten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wendet, bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet (I.). Soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet (II.). Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet (III.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (Ziffer I der streitgegenständlichen Verfügung) ist unzulässig (1.) und unbegründet (2.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist bereits unzulässig. Er ist nicht statthaft. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben. So liegt der Fall hier. Die Antragstellung bei dem Antragsgegner löste eine Fiktionswirkung nicht aus. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels als erlaubt gilt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, ist hier nicht einschlägig. Die Antragstellerin hielt sich bei Antragstellung am 23.07.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügte nicht über einen nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Antragstellerin war auch nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zwar durfte die Antragstellerin als Inhaberin eines italienischen Aufenthaltstitels grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15 AufenthV i. V. m. § 21 SDÜ visumsfrei einreisen. Die Befreiung von der Visumspflicht nach § 21 Abs. 1 SDÜ gilt jedoch nur für einen Kurzaufenthalt, also einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Will der Ausländer auch subjektiv diese zeitliche Grenze nicht überschreiten, ist der nachfolgende Aufenthalt nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig. Unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG reist hingegen ein, wer schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, jedoch nicht im Besitz des für einen solchen langfristigen Aufenthalt erforderlichen nationalen Visums ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2015 – 18 B 387/15, juris Rn. 3 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 07.10.2014 – 2 L 152/13 –, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2013 – 3 Bs 131/13 –, juris Rn. 6. Die Absicht einer auf höchstens 90 Tage begrenzten Dauer des Aufenthalts ist ggf. anhand geeigneter Belege zu überprüfen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2018 – 1 Bs 126/17 –, juris Rn. 18; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 AufenthG, Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 03.05.2022 – 12 L 400/22 –, juris Rn. 17 ff., jeweils bezugnehmend auf vgl. § 6 Abs. 1 SGK. Vorliegend hat die Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht belegt, dass sie bei der Einreise am 04.06.2024 nur einen Kurzaufenthalt beabsichtigt hätte. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Daueraufenthalt anstrebte. Zwar trägt sie im vorliegenden Verfahren – also soweit ersichtlich erstmals am 18.12.2024 – vor, nur eingereist zu sein, um ihren Partner für ca. drei Wochen zu besuchen. Dem steht jedoch entgegen, dass sie zum einen nach den im Verfahren zum Beleg vorgelegten Unterlagen nur mit einem Hinflugticket, ohne dass ein Rückflug gebucht worden war, eingereist ist. Bei Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei dem Antragsgegner mit E-Mail vom 23.07.2024 hat die Antragstellerin zum anderen eine (ursprüngliche) Einreise nur zu Besuchszwecken nicht ansatzweise erwähnt, sondern ausschließlich angegeben, sie wolle aus privaten Gründen ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen (Bl. 1 VV). Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat sie unter dem 13.08.2024 (Bl. 3 ff. VV) vorgetragen, sie besuche einen Deutschkurs und wolle einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Unter dem 16.08.2024 (Bl. 13 ff.) trug sie vor, sie besuche einen vorbereitenden Sprachkurs zur Aufnahme einer Berufsausbildung und legte eine Ausbildungsplatzzusage vom 15.08.2024 vor. Erstmals unter dem 02.09.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner telefonisch mit (Bl. 34 VV), dass der Aufenthalt im Bundesgebiet vorrangig der Heirat des Lebensgefährten dienen solle und sie ihre Wohnung in Italien bereits aufgegeben habe. Zudem hat sie bereits am 01.07.2024, also nicht mal einen Monat nach Einreise am 04.06.2024, mit einem mehrmonatigen Sprachkurs begonnen. Angesichts dessen ist es nach Auffassung des Gerichts lebensfremd, anzunehmen, dass die Antragstellerin erst nach Einreise beschlossen hat, im Bundesgebiet bei ihrem Partner zu verbleiben und hier eine Ausbildung aufzunehmen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die nur mit einem Hinflugticket eingereiste Antragstellerin, die zudem ihre Wohnung bereits vor Einreise oder kurz nach Einreise aufgegeben hat und kurz nach Einreise bereits mit einem Intensivsprachkurs begonnen hat, bereits bei Einreise beabsichtigte, dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben. Dies steht im Einklang mit ihrer Aussage in der weiteren E-Mail am 13.08.2024, ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin i. S. d. § 81 Abs. 3 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Diese Regelung ist konform mit der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG dahingehend auszulegen, dass ein Ausländer, der im Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Daueraufenthaltserlaubnis ist und nunmehr im Bundesgebiet einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt, ohne nationales Visum in das Bundesgebiet einreisen und sich hier zunächst bis zu drei Monate aufhalten kann, um die angestrebte Erlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG einzuholen. Dies ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 18 und 19 der Daueraufenthaltsrichtlinie. Ziel der festgelegten Bedingungen ist es, dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird. Das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, soll ausgeübt werden können, um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Studium zu absolvieren oder auch ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Damit soll die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig und dauerhaft in einem Mitgliedstaat aufhalten, im Wege einer „kleinen Freizügigkeit“ der Rechtsstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden. Eine Visumpflicht wäre mit dieser Freizügigkeit nicht vereinbar. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.07.2023 – 4 MB 13/23 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N. Dies gilt indes nur für einen Ausländer, der gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Gemäß § 2 Abs. 7 AufenthG ist langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG verliehen und nicht entzogen wurde. Eine solche Rechtsstellung hat die Antragstellerin nicht inne. Sie ist unstreitig nicht im Besitz eines Daueraufenthaltstitels. Ihr ist in Italien lediglich der Aufenthaltstitel „Permesso di soggiorno“, nicht jedoch der Titel „Permesso di soggiornante di lungo periodo – CE“ und damit kein Daueraufenthaltstitel erteilt worden. Vgl. dazu Nr. 38a 1.1.1 der vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Dabei ist unbeachtlich, ob der Antragstellerin ein Daueraufenthaltstitel hätte erteilt werden müssen. Die Regelung des § 2 Abs. 7 AufenthG stellt allein darauf ab, ob der Titel erteilt wurde. Dies steht im Einklang mit den Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie. Gemäß Art. 2 lit. b ist langfristig Aufenthaltsberechtigter jeder Drittstaatsangehöriger, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 und Art. 7 besitzt. Nach Art. 4 Abs. 1 erteilen (englische Fassung „grant“) die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Gemäß Art. 7 Abs. 1 reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen (Englische Fassung: „to acquire“). Nach Art. 7 Abs. 3 erkennt („grant“) der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Danach ist entscheidend, dass die Rechtsstellung von dem Mitgliedstaat, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs entstanden sind, zuerkannt worden ist. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entsteht nicht allein bei Vorliegen der Voraussetzungen, sondern bedarf einer Entscheidung des Mitgliedsstaats auf Antrag des Ausländers. Es obliegt danach nicht den Behörden des Mitgliedsstaats, in dem der Ausländer aufgrund der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten einen Aufenthaltstitel beantragt, die Voraussetzungen der Entstehung dieser Rechtsstellung zu überprüfen, vielmehr setzt der Anspruch des Ausländers nach § 38a AufenthG die Erteilung dieser Rechtsstellung durch den anderen Mitgliedsstaat voraus. An dessen Entscheidung ist der weitere Mitgliedstaat gebunden. Insoweit geht der Vortrag der Antragstellerin, § 38a AufenthG sei analog anzuwenden bzw. der Antragsgegner müsse aufklären, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorliegen, fehl. Es obliegt der Antragstellerin, das Erlangen der Rechtsstellung durch Vorlage eines entsprechenden italienischen Aufenthaltstitels nachzuweisen bzw. diesen in Italien zu erwirken. Denn nur gegen Italien richtet sich der durch dortigen langjährigen Aufenthalt evtl. entstandene Anspruch auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels nach der Daueraufenthaltsrichtlinie und nur dort ist dieser auch zu verfolgen. Ebenso BayVGH, Beschluss vom 08.02.2017 - 10 ZB 16.1049 -, juris Rn. 10. 2. Der Antrag ist auch unbegründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben wird. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG oder nach §§ 16a, 16b oder 16f AufenthG zukommt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG steht, wie ausgeführt, der Antragstellerin schon deshalb nicht zu, weil sie nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat. Ein Anspruch nach den Regelungen der §§ 16a, 16b und 16f AufenthG kommt der Antragstellerin bereits aufgrund des Fehlens der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (siehe obige Ausführungen zur unerlaubten Einreise) nicht zu. Die Entscheidung des Antragsgegners, hiervon nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 6 sowie 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides wird Bezug genommen (entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16a, 16b und 16f AufenthG auf Seite 6 des Bescheides geprüft und abgelehnt). Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden kann. Unter einem „Anspruch“ i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2015 – 18 A 20/15 –, juris Rn. 5. Weder § 16a AufenthG noch § 16f AufenthG vermitteln einen strikten Rechtsanspruch. § 16b AufenthG kommt im Falle der Antragstellerin, die weder eine Zulassung zu einem Studium im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgelegt noch überhaupt vorgetragen hat, ein Studium aufnehmen zu wollen, nicht in Betracht. Auch eine Unzumutbarkeit der Visumnachholung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) ist weder dargelegt noch ansatzweise erkennbar. Des Weiteren hat die Antragstellerin das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Belege für eine Lebensunterhaltssicherung hat sie nicht vorgelegt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die die Antragstellerin zur Ausreise auffordernden und deren Abschiebung im Falle der nicht freiwilligen Ausreise androhenden streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners (1.) sowie das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.) ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragstellerin hinsichtlich dieser Regelungen das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. 1. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer II der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und sie auch nicht – wie ausgeführt – vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war bzw. ist. Der Antragstellerin ist mit der Ausreisefrist von 7 Tagen eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt worden. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Italien). Soweit in der Abschiebungsandrohung in dem weiteren Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufentG als Staat, in den die Antragstellerin abgeschoben werden dürfe, ihr Heimatstaat Nigeria bezeichnet ist, so ist diese Bezeichnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt, für den ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre, sondern lediglich ein unverbindlicher Hinweis. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Schon dieser Wortlaut des Halbsatzes 2 „darauf hingewiesen werden“ lässt erkennen, dass der Antragsgegner mit der Bezeichnung Nigerias in Satz 3 der Abschiebungsandrohung lediglich einen unverbindlichen Hinweis gegeben, aber keine verbindliche Zielstaatsbezeichnung im Sinn des Halbsatzes 1 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlassen hat, die Vollstreckungsgrundlage für eine Abschiebung der Antragstellerin in dieses Land sein könnte. Hierfür ist vielmehr eine erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid erforderlich, der seinerseits der Anfechtung unterliegt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der heute in Halbsatz 2 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Dieser Hinweis soll dem Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch konkret und verbindlich zu benennenden Staat abgeschoben werden kann. Solange keine verbindliche Zielstaatsbezeichnung im Sinn des Halbsatzes 1 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, darf der Ausländer in keinen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden. Ein bloßer Hinweis auf einen anderen Abschiebezielstaat vor der Abschiebung reicht nicht aus, um den Abschiebezielstaat vollstreckungsfähig zu konkretisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2020 – 19 A 2730/19.A -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. 2. Letztlich überwiegt auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung in Ziffer III der Ordnungsverfügung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht festzustellen. Die Bestimmung der Frist ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG. Der Antragsgegner hat die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass er seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem er das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Antragstellerin mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. III. Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Vollziehung auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG berechtigt, die Antragstellerin nach Italien abzuschieben. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Die Antragstellerin ist, wie ausgeführt, vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Einen Duldungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher steht ihr insbesondere nicht wegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Löst – wie vorliegend – der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht aus, so scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Denn dies widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6 und vom 18.08.2008 - 18 B 1197/08 -, juris, Rn. 4 f. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff. m.w.N. Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24 und 30; OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 -, juris Rn. 7. Eine solche Ausnahmesituation ist in Bezug auf die Antragstellerin nicht dargetan. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, nicht glaubhaft gemacht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Andere Gründe, die einer Abschiebung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin schließlich gegen eine Abschiebung nach Nigeria wendet, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine Abschiebung nach Nigeria droht ihr ohne erneute Entscheidung des Antragsgegners zum Zielstaat der Abschiebung nicht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.