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Urteil

7 K 6032/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0115.7K6032.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach – so die Ausführungen des Klägers – im Falle einer schweren und unheilbaren Erkrankung und einer dadurch bedingten extremen Notlage eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erteilen sei. Er habe vor 23 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten, weswegen er nahezu vollständig gelähmt sei. Er könne lediglich seinen Kopf eingeschränkt bewegen. Er sei seither auf ein Beatmungsgerät angewiesen und bewegungsunfähig bettlägerig. Zudem werde er ununterbrochen von einem vierköpfigen Pflegeteam betreut. Seinen Zustand könne er nicht länger ertragen. In seinem Fall seien die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen erfüllt. Insbesondere bestünden keine begründeten Zweifel an seiner Entscheidungsfähigkeit, ferner habe er auch keine andere Möglichkeit als die Einnahme von tödlich wirkendem Natrium-Pentobarbital, um sein Leiden zu beenden. Soweit der (vormalige) Bundesgesundheitsminister im Erlasswege verhindere, dass Erlaubnisse zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital erteilt würden, sei dies rechts- und verfassungswidrig. Bindungswirkung könne ein derartiger Erlass nicht entfalten. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stehe einer Erteilung der beantragten Erlaubnis ebenfalls nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich über die Auslegung dieser Vorschrift entschieden habe. Soweit das erkennende Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt habe, ob § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungswidrig sei, entbinde dies ebenfalls nicht von der Notwendigkeit einer Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Demgemäß müsse in seinem Falle – demjenigen des Klägers – zu seinen Gunsten entschieden werden. Mit Bescheid vom 29. Juni 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen sei. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift könnten nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung überwunden werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung nahm er auf sein Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend trug er vor, dass sich die Beklagte nicht länger darauf berufen könne, dass das erkennende Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt habe, ob § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungswidrig sei, da das Bundesverfassungsgericht diese Vorlage zwischenzeitlich als unzulässig erachtet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger beantragte Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei. Dieser umfasse nicht den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gezielten Beendigung des eigenen Lebens. Diese Bewertung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Überdies könne sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, da er medizinische Unterlagen, die für eine fachliche Bewertung seines Antrages und die Feststellung des Vorliegens einer Ausnahmesituation erforderlich seien, nicht vorgelegt habe. Am 5. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aus, dass die Beklagte an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden sei. Sie sei nicht befugt, verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen, die dieser Rechtsprechung widersprächen. Die Beklagte könne die Ablehnung seines Antrags auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der (vormalige) Gesundheitsminister in rechts- und verfassungswidriger Weise eine dahingehende Weisung ausgesprochen habe. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer extremen Notlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Abrede gestellt habe, sei (erneut) darauf hinzuweisen, dass er – der Kläger – vollständig gelähmt sei, seit 23 Jahren bewegungsunfähig bettlägerig sei, nicht mehr sprechen und nicht mehr selbstständig atmen könne. Die von der Beklagten für erforderlich gehaltene ergänzende Darlegung seines Gesundheitszustandes sei entbehrlich. Im Übrigen sei das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Schließlich sei eine Beendigung der in seinem Falle erforderlichen Beatmung praktisch nicht durchführbar. Er lebe gemeinsam mit seiner Mutter, der das Hausrecht zustehe. Es sei zu erwarten, dass seine Mutter einer Abschaltung seines Beatmungsgerätes nicht zustimmen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz Aufforderung durch das Gericht keine Vollmacht vorgelegt hat. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht von Amts wegen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. In diesem Fall entfällt zwar die Pflicht, aber nicht auch die Befugnis, den Mangel der Vollmacht unabhängig von einer Rüge anderer Beteiligter zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Art und Weise der Prozessführung kann dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 – 8 A 1/10 –, juris, Rn. 16. An einem derartigen Anlass fehlt es allerdings vorliegend. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel erwerben will. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG). Der Stoff Pentobarbital ist in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Dessen Salz Natrium-Pentobarbital ist gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Einer Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Näher dazu BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 12 f. Ein Anspruch des Klägers auf die Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. Das schließt die Wahl eines Mittels ein, mit dem er seinen Selbsttötungsentschluss umsetzen möchte. Geschützt ist daher auch die Freiheit, hierzu ein tatsächlich verfügbares Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Siehe BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 17. Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein. Insbesondere ist dieser Eingriff angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 18 ff. Denn für Sterbewillige besteht die Möglichkeit, über eine ärztliche Person Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Zwar sind diese Alternativen für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, aber nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Denn die bestehenden Alternativen zum Einsatz von Natrium-Pentobarbital sind für Sterbewillige zumutbar und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelangen her. Sterbewillige werden durch die Inanspruchnahme der Hilfe einer ärztlichen Person und gegebenenfalls einer Organisation bei der Umsetzung der Selbsttötung nicht unangemessen belastet. Dass der Zugang zu einem Mittel zur Selbsttötung die Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches durch eine ärztliche Person oder andere fachkundige Stelle voraussetzt, ist aus Gründen des Schutzes der Autonomie der Sterbewilligen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Erschwernisse, die sich für Sterbewillige bei Verwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ergeben, stellen keine unzumutbaren Belastungen dar. So können Sterbewillige, die eine orale Anwendung nicht wünschen oder für die eine solche nicht möglich ist, ein Arzneimittel intravenös einsetzen, das sich hinsichtlich Wirkweise und Risiken nicht wesentlich von Natrium-Pentobarbital unterscheidet. Eine erforderliche medizinische Begleitung kann schließlich so gestaltet werden, dass dem Wunsch der Sterbewilligen nach Privatheit so weit wie möglich entsprochen und die Beeinträchtigung dadurch gemindert wird. Ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 41 ff. Für den Kläger gilt nichts Abweichendes. Dies ergibt sich im Hinblick auf das von ihm erlittene Schicksal bereits daraus, dass dieser – soweit ersichtlich – auch im Hinblick auf eine Einnahme von Natrium-Pentobarbital auf fremde Hilfe angewiesen wäre. Ferner hat der Kläger zwar vorgetragen, dass zu erwarten sei, dass seine Mutter auf der Grundlage des ihr zustehenden Hausrechts verhindern werde, dass die in seinem Falle erforderliche Beatmung beendet werde; zugleich hat der Kläger indes ausgeführt, dass seine Mutter eine Einnahme von Natrium-Pentobarbital voraussichtlich nicht verhindern werde. Ungeachtet der Frage, inwiefern der Hinweis des Klägers auf ein seiner Mutter zustehendes Hausrecht insoweit von Bedeutung ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht, dass seine Mutter ihm die Einnahme verschreibungspflichtiger Arzneimittel versagen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.