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Beschluss

20 L 49/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0110.20L49.25.00
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Tenor

1. Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.01.2025 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.01.2025 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Das Verfahren war analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der mündlichen Auflösungsverfügung vom 09.01.2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der noch verbleibende Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung vom 06.01.2025 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragsgegners aus, denn die streitgegenständliche Verfügung vom 06.01.2025 erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Der Entscheidungssatz in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung, die Anmeldung der Versammlung werde „nicht bestätigt“, findet keine Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz NRW. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW hat der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gegenüber der zuständigen Behörde die Versammlung spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Auf eine solche Anzeige hin kann die zuständige Behörde (nach einem Kooperationsversuch gemäß § 3 Abs. 2 VersG NRW) eine Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VersG NRW beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde eine Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW auch verbieten, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Hingegen ist die „Nichtbestätigung“ einer Versammlungsanzeige, wie es im Betreff der angefochtenen Verfügung vom 06.01.2025 heißt, keine im Versammlungsgesetz NRW vorgesehene Entscheidung zur Regelung einer Versammlung. Die „Nichtbestätigung“ der Versammlungsanzeige kann auch nicht unter Rückgriff auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als Verbot der Versammlung ausgelegt werden. Zwar wird in dem Bescheid auf Seite 4 ausgeführt, ein Versammlungsverbot nach § 13 VersG NRW lasse sich nicht mehr vermeiden; diese Formulierung lässt aber für einen objektiven Empfänger nicht hinreichend bestimmt erkennen, ob ein Versammlungsverbot bereits mit dem Bescheid vom 06.01.2025 erklärt werden sollte oder ob ein solches Versammlungsverbot lediglich als nächster Schritt angekündigt wird. Auch die separate Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (unter eigener Überschrift) führt nicht dazu, dass der Entscheidungssatz Nr. 1 als Verbot nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW zu verstehen wäre. Zwar ist nunmehr von der „Untersagung der Durchführung“ der Versammlung die Rede, diese Ausführungen lassen aber nicht erkennen, dass der Antragsgegner sich auf ein im selben Bescheid ausgesprochenes Verbot bezöge, zumal der im Absatz davor einmalig verwendete Begriff des „Versammlungsverbots“ oder „Verbots“ nicht wieder aufgegriffen wird. Zugleich wird zuvor an keiner Stelle im Entscheidungssatz oder in der Begründung der angefochtenen Verfügung der Begriff der „Untersagung“ der Versammlung verwendet. Auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner den Entscheidungssatz Nr. 1 etwa durch mündliche rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber dem Antragsteller klargestellt oder dahingehend geändert hätte, dass ein Verbot der Versammlung ausgesprochen worden wäre. Ausweislich des Vermerks über ein Telefongespräch vom 07.01.2025 (Bl. 63 der Beiakte Heft 1) habe der Antragsgegner erneut erläutert, dass er die Versammlung „nicht bestätigen“ könne und dies unmittelbar zu einem Versammlungsverbot führe. Dies deutet auf eine Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach sich ein Versammlungsverbot quasi kraft Gesetzes ergebe, wenn eine Versammlung nicht bestätigt werde. Vor diesem Hintergrund kann das Telefonat vom 07.01.2025 nur als Austausch von Rechtsansichten über den Erklärungsgehalt des Bescheides vom 06.01.2025 und etwaige Rechtsfolgen bewertet werden. Ebenso wenig eindeutig ist der Vermerk über die persönliche Ansprache am selben Tag (Bl. 64 der Beiakte Heft 1), worin zwar von einem „(Verbots-)Bescheid“ die Rede ist, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller aber wieder erläutert habe, dass „die Versammlung nicht bestätigt“ sei. Dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung am 09.01.2025 nach wie vor selbst nicht von einem Verbot der Versammlung ausgeht, ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der mündlichen Auflösungsverfügung. In diesem als„Protokoll zur Versammlungsauflösung“ zur Gerichtsakte gereichten Text heißt es zur Begründung der Auflösungsverfügung erneut, die Versammlung sei mit Verfügung vom 06.01.2025 „nicht bestätigt“ worden. Wortwörtlich heißt es weiter: „Ihre Versammlung an dieser Stelle ist somit nicht genehmigungsfähig. Diese Gründe ergeben sich aus der Nichtbestätigung. Daher löse ich diese Versammlung auf.“ Diesbezüglich weist die Kammer darauf hin, dass das Versammlungsgesetz NRW auch keinen Genehmigungsvorbehalt für Versammlungen kennt. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW für ein Verbot der Versammlung an dem angemeldeten Ort vorgelegen haben oder vorliegen, ist nicht entscheidungserheblich. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass es insoweit auf die Anwendung des § 21 VersG NRW ankommen dürfte. Ob das betreffende Grundstück dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist, dürfte im Wesentlichen von der öffentlichen Erkennbarkeit einer tatsächlichen Zugänglichkeit oder aber eines tatsächlichen Ausschlusses des allgemeinen Publikums abhängen. Allein die Existenz eines vollziehbaren Hauptbetriebsplans als Genehmigung für die bergrechtliche Inanspruchnahme des Grundstücks könnte hierfür nicht ausreichen, solange nicht durch konkrete Maßnahmen für jedermann erkennbar ist, dass die Beigeladene das allgemeine Publikum von der Nutzung des Grundstücks zum kommunikativen Verkehr ausschließt. Vgl. zu „konkreten Maßnahmen“ BVerfG, Beschl. v. 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20, juris, Rn. 12; VG Aachen, Beschl. v. 02.09.2022 – 6 L 638/22, juris, Rn. 12. Vor diesem Hintergrund dürfte allein das Schreiben der Beigeladenen vom 03.01.2025, welches ausschließlich an die Organisatoren und Teilnehmer der E. gerichtet war, noch nicht dazu geführt haben, dass das betreffende Grundstück dem kommunikativen Verkehr durch das allgemeine Publikum entzogen worden wäre. Jedenfalls aber durch die Aufstellung einer Beschilderung vor Ort, mit der die Beigeladene das Grundstück als Betriebsfläche gekennzeichnet und für jedermann erkennbar das Betreten verboten hat, dürfte die Beigeladene die Öffentlichkeit von der Nutzung des Grundstücks zum kommunikativen Verkehr ausgeschlossen haben, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW für ein Verbot der Versammlung an diesem Ort nunmehr vorliegen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und unterlegen ist, entspricht eine Erstattung Ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit. Hinsichtlich des erledigten Teils des Antrags betreffend die Auflösungsverfügung vom 09.01.2025 beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Auflösungsverfügung war bei der allein gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Sie konnte nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 2 Satz 2 VersG NRW gestützt werden. Danach ist eine verbotene Versammlung aufzulösen. Diese Voraussetzungen lagen mangels eines Verbots der Versammlung nicht vor. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem doppelten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der einzeln jeweils für die beiden angefochtenen Verwaltungsakte (Bescheid vom 06.01.2025 und Auflösungsverfügung vom 09.01.2025) angesetzt wurde. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtete und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hatte. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.