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Beschluss

6 L 638/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0902.6L638.22.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässigen Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums G vom 26. August 2022 anzuordnen, soweit in der Bestätigungsverfügung der Aufzugsweg von der angemeldeten Demonstrationsroute abweicht, hilfsweise, eine Demonstrationsroute anzuordnen, auf der das Gelände hinter der Verwallung symbolisch betreten werden darf, haben in der Sache keinen Erfolg. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Die in der Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums G vom 26. August 2022 erfolgte Änderung der angemeldeten Demonstrationsroute ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig, so dass die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Änderung der Demonstrationsroute findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VersG NRW. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Versammlung in Betracht. Vorliegend ergibt sich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit daraus, dass die angemeldete Demonstrationsroute u.a. über eingefriedetes Betriebsgelände der Beigeladenen führt, welches in deren Privateigentum steht. Da die Beigeladene ihre Zustimmung zum Verlauf des Demonstrationszuges insoweit ausdrücklich verweigert hat, würde im Falle des unbefugten Betretens des Betriebsgeländes durch Demonstrationsteilnehmer ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beigeladenen vorliegen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus § 21 S. 1 VersG NRW. Danach können auf Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet sind, öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden. Die hier in Rede stehenden Betriebsflächen der Beigeladenen sind nämlich offensichtlich nicht dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet. Damit sind nur Orte gemeint, die einen „Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen“, der dem Leitbild eines „öffentlichen Forums“ entspricht und die demzufolge für Versammlungen geöffnet sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - (Fraport-Urteil), Rn. 63 ff. Darunter fallen etwa alle Straßen in privater Trägerschaft sowie jedermann zugängliche Bereiche von Einkaufszentren und ehemals öffentlichen Einrichtungen, wie Bahnhöfe oder Flughäfen. Eine pauschale Bewertung verbietet sich bei der Qualifizierung der in Rede stehenden Flächen. Stets ist das im Einzelfall betroffene Gelände und seine konkrete Nutzung in den Blick zu nehmen. Ausgehend hiervon handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Flächen der Beigeladenen erkennbar nicht um Flächen, die von § 21 S. 1 VersG NRW erfasst sind. Mit der Verwallung grenzt die Beigeladene das unmittelbare Tagebauvorfeld ab, damit Menschen dort nicht - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - hingelangen und den Gefahren des Tagebaus, insbesondere an der Abbruchkante, ausgesetzt sind. Durch eine entsprechende Beschilderung, wie sie sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern (Bl. 49 GA) ergibt, wird darauf hingewiesen, dass es sich um Werksanlagen handelt und ein absolutes Betretungsverbot ausgesprochen. Bereits dies steht der Qualifizierung als Fläche, die dem „allgemeinen Personenverkehr“ geöffnet ist, erkennbar entgegen. Selbst wenn die Schranken an der Verwallung - wie vom Antragsteller behauptet - regelmäßig geöffnet wären, würde dies noch nicht zu einer anderen Bewertung führen. Denn durch die Verwallung und auch das Vorhandensein der Schrankenanlagen hat die Beigeladene zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen abgegrenzten, grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Bereich handelt. Ebenfalls rechtlich unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, bei dem Tagebauvorfeld handele es sich seit Jahren um einen symbolträchtigen Ort der deutschen Klimapolitik und es habe in der Vergangenheit sehr wohl tolerierte Versammlungen dort gegeben. Aus der Symbolträchtigkeit eines Ortes auf Privatgelände ergibt sich für sich genommen kein Recht auf Abhaltung der Versammlung dort. Darüber hinaus hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, dass es in der Vergangenheit mit Zustimmung der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin Versammlungen innerhalb des durch eine Verwallung abgesicherten Bereichs vor der Tagebauabbruchkante gegeben hat. Sofern sich dort in der Vergangenheit Personen illegal aufgehalten haben, etwa um von dort in den Tagebau zu gelangen, um dort Bagger, Förderanlagen etc. zu besetzen, ergibt sich daraus selbstredend keine Öffentlichkeit der Fläche. Im Übrigen entzieht die Beigeladene nicht einfach eine „riesige Brachfläche“ dem öffentlichen Diskurs, sondern es handelt sich um eine Maßnahme einerseits zum Schutz von Personen gegenüber den Gefahren im Bereich der Tagebauabbruchkante und andererseits zum Schutz vor unbefugtem Eindringen in den Tagebau - wie es in der Vergangenheit schon häufig der Fall war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene nicht etwa auf ein „Verbot“ der Abhaltung der Abschlussveranstaltung in I gedrängt hat, obwohl es auch hier im Wesentlichen um Grundstücke geht, die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Aus Art. 8 Abs. 1 GG ergibt sich mit Blick auf die vorgenannte gefestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zuletzt ebenfalls kein über § 21 S. 1 VersG NRW hinausgehender Anspruch auf Betreten der hier streitgegenständlichen privaten Flächen. Das Polizeipräsidium Aachen hat das nach § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW eröffnete Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Durch die gemäß der Bestätigungsverfügung vorgegebene Route wurde die von der Antragstellerin vorgesehene Planung zur Anfangs- und Endkundgebung sowie der ursprünglich angezeigten Demonstrationsstrecke weitestgehend berücksichtigt. Es wurde eine möglichst große Übereinstimmung hergestellt; im Übrigen verläuft die Strecke in weiten Teilen unmittelbar entlang der Verwallung. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass durch die geänderte Streckenführung der Bezug zu dem Thema der Versammlung „Für keine Kohle dieser Welt! #LützerathBleibt!“ verloren gehen würde. Der hilfsweise gestellte Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch ein Anspruch auf ein „symbolisches Betreten“ des Geländes hinter der Verwallung nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass angesichts des kurzfristigen Versammlungstermins von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.