Beschluss
1 W 144/25
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0717.1W144.25.00
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Leitsätze
1. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung - ZfS - wird im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht repressiv, sondern mit dem Ziel der Gefahrenabwehr tätig.(Rn.20)
2. Zum Erlass einer zur Durchsuchung von Geschäfts- oder Betriebsräumen durch die ZfS erforderlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung genügt das Vorliegen eines Sachverhalts, bei dem bei verständiger Würdigung eine Gefahr angenommen werden kann. Es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die aus objektiver ex-ante-Sicht des entscheidenden Richters den berechtigten Eindruck erwecken, dass sich in einem zu durchsuchenden Gebäude bestimmte Vermögenswerte sanktionierter Personen befinden bzw. sanktionierte Personen dort über noch unerkannte Vermögenswerte verfügen.(Rn.31)
3. Der Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung von Geschäfts- oder Betriebsräumen einer inländischen, nicht sanktionierten Kapitalgesellschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn die einzige Gesellschafterin eine in der Russischen Föderation ansässige ebenfalls nicht sanktionierte Aktiengesellschaft ist, die über einen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat verfügt, deren Mitglieder mehrheitlich Finanzsanktionen der Europäischen Union unterliegen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen listungsrelevantes Vermögen des inländischen Tochterunternehmens halten oder kontrollieren.(Rn.37)
4. Für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz ist in Berlin bislang keine zentrale Zuständigkeit eines Amtsgerichts geschaffen worden.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung - ZfS - wird im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht repressiv, sondern mit dem Ziel der Gefahrenabwehr tätig.(Rn.20) 2. Zum Erlass einer zur Durchsuchung von Geschäfts- oder Betriebsräumen durch die ZfS erforderlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung genügt das Vorliegen eines Sachverhalts, bei dem bei verständiger Würdigung eine Gefahr angenommen werden kann. Es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die aus objektiver ex-ante-Sicht des entscheidenden Richters den berechtigten Eindruck erwecken, dass sich in einem zu durchsuchenden Gebäude bestimmte Vermögenswerte sanktionierter Personen befinden bzw. sanktionierte Personen dort über noch unerkannte Vermögenswerte verfügen.(Rn.31) 3. Der Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung von Geschäfts- oder Betriebsräumen einer inländischen, nicht sanktionierten Kapitalgesellschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn die einzige Gesellschafterin eine in der Russischen Föderation ansässige ebenfalls nicht sanktionierte Aktiengesellschaft ist, die über einen Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat verfügt, deren Mitglieder mehrheitlich Finanzsanktionen der Europäischen Union unterliegen. Dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen listungsrelevantes Vermögen des inländischen Tochterunternehmens halten oder kontrollieren.(Rn.37) 4. Für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz ist in Berlin bislang keine zentrale Zuständigkeit eines Amtsgerichts geschaffen worden.(Rn.20) Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB ... B eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Alleinige Gesellschafterin ist die russische, nicht öffentliche Aktiengesellschaft „...“ (im Folgenden J...) mit Hauptsitz in Moskau, die unter der Firma Aktiengesellschaft "P..." im einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen, Russische Föderation unter der Nr. ... eingetragen ist. Die J... verfügt über drei Leitungsgremien: den Aufsichtsrat/Verwaltungsrat (im Folgenden nur: Verwaltungsrat), den Vorstand sowie einen Generaldirektor. Der aus elf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der in seinen Sitzungen anwesenden Mitglieder über die Ernennung oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Generaldirektors. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 34 bis 40 des dem Senat vorliegenden - nunmehr in zwei Aktenordnern abgehefteten - Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 - GZD-A 0201-2023.00001-0116-GZD_DXI.A.2 - (im Folgenden: VV) verwiesen. Sieben der Mitglieder des Verwaltungsrats der J... sind im Anhang I zu der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Amtsblatt EU vom 17. März 2014, L 78/6; im Folgenden: VO Nr. 269/2014), gelistet. Die J... verfügt über eine im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB ... B eingetragene Zweigniederlassung (im Folgenden: J... Zweigniederlassung), die ihren Sitz an gleicher Stelle wie die Beteiligte zu 1 hat. Weder die Beteiligte zu 1 noch die J... oder ihre Zweigniederlassung unterliegen Finanzsanktionen der Europäischen Union. Auf der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1 vom 2. September 2024 wurde ein neuer Geschäftsführer ernannt. Die Beteiligte zu 1 ist u.a. als zentrales Bindeglied im europäischen und außereuropäischen Postaustausch mit der Russischen Föderation tätig. Für Zustellungen in die Russische Föderation bedient sie sich der J... auf der Grundlage des Vertrages Nr. 006 vom 1. Juni 2015. Danach ist die J..., vertreten durch die J... Zweigniederlassung, verpflichtet, für die Beteiligte zu 1 Leistungen im Postverkehr zur Beförderung von Sendungen, deren Empfängeradressen sich auf dem Gebiet der Russischen Föderation befinden, zu erbringen. Die J... stellt diese Leistungen der Beteiligten zu 1 in Rechnung. Zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 26. Januar 2022 zahlte die Beteiligte zu 1 an die J..., vertreten durch die J... Zweigniederlassung, insgesamt 29.760.692,60 EUR. Für den Zeitraum von Januar 2022 bis Februar 2023 stellte die J... der Beteiligten zu 1 insgesamt 16.934.658,01 EUR in Rechnung. Die Beteiligte zu 2 führt seit dem 30. November 2023 gegen die Beteiligte zu 1 ein Vermögensermittlungsverfahren nach §§ 11, 12 SanktDG und seit dem 19. Januar 2024 auch gegen die J... Zweigniederlassung. In diesem Zusammenhang hat sie unter dem 25. Juni 2024 bei dem Amtsgericht Tiergarten „Ermittlungsrichter“ die Anordnung zur Durchsuchung der Geschäftsräume sowie der dazu gehörenden Lagerräume der Beteiligten zu 1 und der J... Zweigniederlassung an deren Sitzen beantragt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 26. Juli 2024 - 349 Gs 2310/24 bzgl. der J... Zweigniederlassung und 349 Gs 2393/24 bzgl. der Beteiligten zu 1 - entsprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschluss, Blatt 1-9 der Papierakte Landgericht Berlin I - 514 Qs 25/24 - (im Folgenden: Papierakte), verwiesen. Die Beteiligte zu 2 hat beide Durchsuchungsanordnungen am 13. August 2024 vollzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 12. September 2024, mit der sie die Feststellung, der sie betreffende Beschluss und die hierauf durchgeführte Durchsuchung vom 13. August 2024 seien rechtswidrig und hätten sie in ihren Rechten verletzt, anstrebt. Mit gleichlautenden Anträgen verfolgt die J... Zweigniederlassung diese Feststellungen in dem bei dem Senat zum Geschäftszeichen 1 W 376/24 anhängigen Parallelverfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Verfügung vom 11. Oktober 2024, Bl. 72 der Papierakte, nicht abgeholfen. Dem Senat liegt auch der die J... Zweigniederlassung betreffende Verwaltungsvorgang der Beteiligten zu 2 - GZD-A 0201-2024.00055-0006-GZD_DXI.A.2 - vor. Teilweise sind beide Verfahren bei dem Amtsgericht in der bereits bezeichneten, dem Senat ebenfalls vorliegenden Papierakte geführt worden. II. 1. Das mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Durchsuchung erhobene Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Beteiligte zu 2 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen durchführen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SanktDG. Solche Durchsuchungen dürfen regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden, wobei für das Verfahren die §§ 1 bis 110 FamFG entsprechend gelten, § 2 Abs. 4 S. 1 und 3 SanktDG. Diese Verweisung betrifft ausdrücklich allein das Verfahren zum Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Mit der Beschwerde nach §§ 58 FamFG, 2 Abs. 4 S. 3 SanktDG kann sich ein Betroffener deshalb nur gegen den Beschluss wenden, mit dem das Amtsgericht die Durchsuchung angeordnet hat. Gegenstand der Beschwerde kann hingegen nicht die Durchsuchung selbst sein. Zu ihrer Nachprüfung steht der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung, § 40 Abs. 1 S. 1 VwVfG (vgl. BGH, NJW 2017, 2631, 2633). 2. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel statthaft, §§ 62 Abs. 1 FamFG, 2 Abs. 4 S. 3 SanktDG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 Wx 96/12 -, BeckRS 2012, 212132; a.A. Michl, in: Barczak, BKAG, § 61, Rdn. 80: nur Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht). Die Beteiligte zu 1 hat sich bereits mit ihrem ursprünglichen Antrag auch gegen den Durchsuchungsbeschluss als solchen gewendet und sich zur Begründung auf ihr Grundrecht auf Art. 13 GG berufen. Insoweit ist das Rechtsmittel zulässig, insbesondere form- und fristgerecht durch ihre Verfahrensbevollmächtigten erhoben worden, §§ 64, 65 FamFG. Die Bedenken der Beteiligten zu 2 an deren Bevollmächtigung vermag der Senat nicht zu teilen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 hatten ihrer Beschwerdeschrift vom 12. September 2024 eine mit Datum vom 5. September 2024 unterzeichnete Vollmacht der Beteiligten zu 1 beigefügt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie wieder über einen Geschäftsführer. Auf die erst am 23. September 2024 erfolgte Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an, weil ihr keine konstitutive Wirkung zukommt (KG, MDR 2012, 420; im Ergebnis ebenso der vermutlich ebenfalls die Beteiligte zu 1 betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 - juris). 3. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Der Senat entscheidet allein aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts über die Nichtabhilfe durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegt. Die nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zu treffende Entscheidung, einer Beschwerde nicht abzuhelfen, hat durch zu begründenden Beschluss zu erfolgen. Die Anforderungen an die Begründungsintensität hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Jedenfalls darf aber das Abhilfeverfahren nicht als bloße Formalität abgetan werden (OLG Schleswig, FGPrax 2012, 157, 158). Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (OLG München, MDR 2010, 588). Dem entspricht der den Beteiligten durch das Amtsgericht nicht einmal mitgeteilte schlichte Vermerk „Der Beschwerde wird nicht abgeholfen“ erkennbar nicht. Der Vermerk enthält keinerlei Begründung. b) Der Beschwerde verhilft es nicht zum Erfolg, dass das Amtsgericht zum Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig war. Darauf kann die Beschwerde nicht gestützt werden, § 65 Abs. 4 FamFG. aa) Der Beteiligten zu 2 obliegen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten, § 1 Abs. 1 S. 1 SanktDG, insbesondere die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SanktDG. Hierzu kann sie Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SanktDG. Solche Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden, § 2 Abs. 4 S. 1 SanktDG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, § 2 Abs. 4 S. 2 SanktDG. bb) Vor diesem Hintergrund war das Amtsgericht Tiergarten hier unter keinen rechtlichen Umständen zum Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig. Die - allgemeine - Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten ist auf den ehemaligen Bezirk Tiergarten beschränkt, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JustG BE, wobei die Zuständigkeit für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht Mitte zugewiesen sind, § 17 ZuwV BE. Die Geschäfts- und Lagerräume der Beteiligten zu 1 befinden sich hingegen im ehemaligen Bezirk Tempelhof, der dem Bezirk des Amtsgerichts Kreuzberg zugeordnet ist, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JustG BE. Berlinweite Zuständigkeiten des Amtsgerichts Tiergarten sind hier nicht einschlägig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Straf- oder Bußgeldsache, § 1 Abs. 1 S. 1 ZuwV BE. Die Beteiligte zu 2 wird nicht repressiv tätig, sondern ausdrücklich zur Gefahrenabwehr, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SanktDG. Bei den Sanktionen selbst handelt es sich nicht um Strafmaßnahmen, sondern um präventive und vorübergehende Instrumente, die eine Änderung im Handeln der Betroffenen bewirken sollen (vgl. BayObLG, ZWH 2025, 72, 74; Ackermann in: Dorsch, Zollrecht, Einführung SanktDG, Stand Mai 2025, Rdn. 5). Um dem Amtsgericht Tiergarten im Bereich der Gefahrenabwehr zugewiesene Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz, dem Bundespolizeigesetz sowie ausländerrechtlichen Bestimmungen, § 2 ZuwV BE, geht es hier nicht. Auch weitere, ausdrücklich diesem Amtsgericht zugewiesene Zuständigkeiten in diesem Bereich, vgl. § 37 Abs. 1 S.2 ASOG, sind nicht einschlägig. cc) Die Beteiligte zu 1 ist durch den angefochtenen Beschluss nicht ihrem gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2, 13 Abs. 2 GG, entzogen worden. Dafür reicht die irrtümliche Überschreitung der den Gerichten gezogenen Grenzen, insbesondere die fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften regelmäßig nicht aus ist (vgl. BVerfG, NJW 2021, 2955, 2956). Der Senat verkennt nicht, dass dies in der Vergangenheit bei unrichtiger Annahme einer richterlichen Zuständigkeit höchstrichterlich anders entschieden worden ist. Allerdings handelte es sich dabei ausschließlich um Fälle der Freiheitsentziehung (BGH, FGPrax 2020, 242, 243), bei denen zudem die Auslegung und Anwendung des Rechts in einer bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlichen und offensichtlich unhaltbaren Weise und demnach willkürlich erfolgt waren (vgl. zur Willkür: BVerfG, a.a.O.). Beides ist hier nicht gegeben. Der Beteiligten zu 1 ist nicht die Freiheit entzogen worden, sondern das Amtsgericht hat die Durchsuchung ihrer Geschäfts- und Lagerräume angeordnet. Entsprechend hat sie sich zunächst auch nur auf ihr Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG bezogen. Jedenfalls fehlen für die Annahme von Willkür ausreichende Anhaltspunkte. Immerhin ist das Amtsgericht Tiergarten für Strafsachen in ganz Berlin allein zuständig und diese Sache hat es, nachdem sich die Beteiligte zu 2 an den dortigen „Ermittlungsrichter“ gewandt hatte, wie ein solches Verfahren behandelt, was sich bereits aus der Vergabe eines strafrechtlichen Aktenzeichens - Gs - und - auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin - der Übersendung der Akten des Verfahrens an das ebenfalls nur für Strafsachen zuständige, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGZuwG BE, Landgericht I Berlin folgern lässt. c) Der angefochtene Beschluss ist materiell-rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa) Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von im Anhang I zu der Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren (sog. Einfriergebot). Diesen natürlichen Personen oder mit Ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 269/2014 (sog. Bereitstellungsverbot). Die Beteiligte zu 2 hat u.a. die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten, § 1 Abs. 1 S. 1 SanktDG. Sie hat insbesondere die von einem Einfriergebot oder Bereitstellungsverbot betroffenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu ermitteln und zu sichern, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 b) SanktDG. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 2 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zu ermitteln, die unter der Kontrolle sanktionierter Personen oder Personengesellschaften stehen, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SanktDG. Hiervon erfasst werden Vermögenswerte, die keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen (Ackermann, a.a.O., § 1 SanktDG, Rdn. 10), insbesondere von im Eigentum oder unter der Kontrolle sanktionierter Personen stehender EU-Unternehmen („sanktionsnahe Unternehmen“, vgl. Ackermann, a.a.O.), deren Vermögenswerte nicht von einem Verfügungsverbot betroffen sind (Sattler, in: Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl., § 1 SanktDG, Rdn. 14). Die Beteiligte zu 2 ist befugt, erforderliche Maßnahmen zur Ermittlung solchen listungsrelevanten Vermögens zu treffen, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SanktDG. Dazu kann sie insbesondere Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese solches Vermögen oder sachdienliche Hinweise auf dessen Verbleib enthalten, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SanktDG. Solche Durchsuchungen müssen im Regelfall durch den Richter angeordnet werden, § 2 Abs. 4 S. 1 SanktDG. Neben einzelnen Maßnahmen kann die Beteiligte zu 2 auch sanktionsbezogene Ermittlungsverfahren einleiten (vgl. Bugenberg/Reinhold, ZASA 2023, 77, 79) und zwar sowohl personen-, § 11 SanktDG, als auch vermögensbezogen, § 12 SanktDG. In beiden Verfahren stehen ihr die Befugnisse nach §§ 2 bis 9 SanktDG zu, §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 SanktDG, also auch jene nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 SanktDG. bb) Zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 SankDG muss das Bestehen einer Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts nicht erwiesen sein. Vielmehr genügt ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad. Nach dem Wortlaut der Norm - „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SankDG - genügt das Vorliegen eines Sachverhalts, bei dem bei verständiger Würdigung eine Gefahr angenommen werden darf (VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., Kapitel E, Rdn. 134). Danach muss ein konkreter Gefahrenverdacht gegeben sein (Schwendinger, in: BeckOK-Außenwirtschaftsrecht, § SanktDG, Rdn. 34; Ackermann, a.a.O., § 2 SanktDG, Rdn. 18), d.h., es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die aus objektiver ex-ante-Sicht des handelnden Beamten den berechtigten Eindruck erwecken, dass es sich bei bestimmten Vermögenswerten um solche sanktionierter Personen handelt bzw. dass sanktionierte Personen über noch unerkannte Vermögenswerte verfügen (Ackermann, a.a.O., Rdn. 8). Diese Voraussetzungen waren hier bei Erlass des angefochtenen Beschlusses erfüllt. (1) Nach den Ermittlungen der Beteiligten zu 2 lagen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass in den zu durchsuchenden Geschäfts- und Lagerräumen am Sitz der Beteiligten zu 1 in Berlin Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von § 2 Abs. 1 SankDG oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten waren, § 2 Abs. 2 Nr. 5 SankDG. Die Beteiligte zu 1 betreibt dort mit der J... Zweigniederlassung ein „modernes Logistikzentrum mit angrenzendem Fulfillment Center auf einer Gesamtfläche von 3.900 m²“ (vgl. https://r....eu/, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2025). Danach lag die Annahme nahe, dort zumindest Vermögenswerte der Beteiligten zu 1 oder sachdienliche Hinweise über deren Verbleib finden zu können. (2) Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligte zu 1 keinen Sanktionen der Europäischen Union unterliegt. Hingegen ist das bei der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Hauptniederlassung der J... in der Russischen Föderation der Fall. Listungsrelevantes Vermögen - der Beteiligten zu 1 - läge vor, wenn es von den gelisteten Mitgliedern des Verwaltungsrats gehalten oder kontrolliert würde, vgl. Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 269/2014. Eine letztverbindliche Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und „Kontrollierens“ durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. Art. 267 Abs. 1 a) AEUV, ist bislang nicht erfolgt, jedoch in der Vergangenheit für erforderlich erachtet worden (VG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 1 L 1303/23 - und - vermutlich die Beteiligte zu 1 betreffend - Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 -, jeweils juris). In den dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kam es auf eine abschließende Auslegung hingegen nicht an (ebenso - vermutlich auch die Beteiligte zu 1 betreffend -: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 5 L 3731/24.F - juris). Auch vorliegend ist eine letztverbindliche Auslegung nicht erforderlich. Für die Annahme des zur Anordnung der Durchsuchung der Betriebsstätte der Beteiligten zu 1 erforderlichen konkreten Gefahrenverdachts genügt vielmehr die Stellung der gelisteten Mitglieder innerhalb des Verwaltungsrats der Hauptniederlassung der J... in der Russischen Föderation. Der Verwaltungsrat ist das in der Satzung der J... an erster Stelle genannte Leitungsgremium der Gesellschaft (Punkt 22 der Satzung, Bd. I Bl. 6 VV). Ihm sind die weiteren Leitungsgremien rechenschaftspflichtig. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands sowie der Person des Generaldirektors (Punkt 51 der Satzung, Bd. I Bl. 7 VV, Punkt 62 der Satzung, Bd. I Bl. 9 VV). Diese Befugnisse lassen eine Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 269/2014 des Verwaltungsrats über die J... und damit verbunden über deren Vermögen jedenfalls möglich erscheinen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission besteht dann die widerlegbare Vermutung, dass sich diese Kontrolle auch auf ein Tochterunternehmen erstreckt (vgl. Europäische Kommission, Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014, Council Regulation No 269/2014, Council Regulation (EU) No 692/2014 and Council Regulation (EU) 2022/263, Stand 30. Juni 2025, S. 31; VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 -, juris). Das genügt - aus objektiver ex-ante-Sicht des handelnden Beamten bzw. des die Durchsuchungsanordnung treffenden Amtsrichters (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.) - für die Annahme des erforderlichen Gefahrenverdachts (vgl. Ackermann, a.a.O.). Dagegen kann die Beschwerde mit ihrem Einwand, es sei nur auf die einzelnen gelisteten Mitglieder des Verwaltungsrats abzustellen, nicht gehört werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln sowie der Beteiligten zu 2 an, wonach auf die Befugnisse des Gesamtorgans abzustellen sei, weil kein wesentlicher Unterschied zwischen (Mehrheits-)Entscheidungen der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und in Sitzungen des Verwaltungsrats getroffenen (Mehrheits-)Beschlüssen bestehe (VG Köln, a.a.O.). Bei Gesellschafterbeschlüssen sollen die Anteile gelisteter Personen zu addieren sein. Davon bei anderen (Leitungs-)Organen einer Gesellschaft abzuweichen, sieht auch der Senat nach der gebotenen eigenen Prüfung und unter Berücksichtigung der differenzierteren Betrachtung durch die Deutsche Bundesbank keinen Grund (vgl. Deutsche Bundesbank, Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Stand Mai 2025, Nr. 4a und 6). Ohnehin schließen die Erwägungen der Deutschen Bundesbank eine Addition von Gesellschafteranteilen bei der Berechnung von Eigentum oder Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 269/2014 nicht aus. Dass die gelisteten Mitglieder des Verwaltungsrats der J... aber tatsächlich mehrheitlich zusammenwirken und damit eine Kontrolle ausüben, erscheint durchaus möglich, womit der erforderliche Gefahrenverdacht besteht. Eines konkreten Nachweises für ein Zusammenwirken bedarf es auch insoweit nicht. (3) Die Durchsuchung der in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Räumlichkeiten war danach geeignet, die Gefahr von Verstößen gegen sanktionsrechtliche Ge- und Verbote abzuwehren (vgl. hierzu Ackermann, a.a.O., § 1 SanktDG, Rdn. 2). Entgegen der Beschwerde vermag der Senat mildere Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere für das von der Beteiligten zu 1 angesprochene „Monitoring“. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie eine punktuelle oder gar dauerhafte Überwachung im Hinblick auf das der Beteiligten zu 2 dafür zur Verfügung stehende Instrumentarium, § 9 Abs. 1 S. 3 SanktDG, die Beteiligte zu 1 geringer hätte belasten sollen. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 2 mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen zuvor schriftlich hätten angeordnet werden müssen, § 9 Abs. 1 S. 2 SanktDG, womit der Erfolg des mit der Durchsuchung verfolgten Zwecks in Frage gestellt worden wäre. Schließlich dienen die der Beteiligten zu 2 nach § 9 SanktDG zustehenden Befugnisse in erster Linie der Ausübung ihrer Überwachungsfunktion nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SanktDG (Anlassbezogene Überwachung; vgl. Sattler, a.a.O., § 1 SanktDG, Rdn. 1), um die es vorliegend aber nicht ging. Danach kann die Erforderlichkeit der Durchsuchung nicht in Zweifel stehen. Der Eingriff in den durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereich der Beteiligten zu 1 steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg. Der wirkungsvolle Einsatz von Sanktionen stellt ein wichtiges Mittel dar, um Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union zu erhalten und wiederherzustellen (vgl. Nr. 1 der am 7. Juni 2004 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen, Dokument Nr. 10198/1/04). Es steht außer Frage, dass die Aufgaben der Beteiligten zu 2 damit dem Schutz eines überragend wichtigen Rechtsguts dienen. Der - vorübergehende - Eingriff in die Rechte der Beteiligten zu 1 erscheint im Vergleich damit nicht als unverhältnismäßig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 Abs. 4 S. 3 SanktDG, 84 FamFG. Die Bestimmung eines Verfahrenswerts ist entbehrlich. Es gibt insoweit keine gesetzliche Regelung, die die Erhebung von Gerichtsgebühren vorsähe. Allein aus der Verweisung in § 2 Abs. 4 S. 3 SanktDG auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann dies nicht hergeleitet werden. Dadurch werden gerichtliche Verfahren nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz nicht zu Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 GNotKG. Sie gelten auch nicht als solche Angelegenheiten. Im Katalog des § 1 Abs. 2 GNotKG werden sie nicht aufgeführt. Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. Otto, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 1, Rdn. 6), die für den Fall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung - und ein sich daran anschließendes Beschwerdeverfahren - nicht geschaffen worden ist. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde zuzulassen hat, §§ 2 Abs. 4 S. 3 SanktDG, 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG.