Beschluss
13 L 1211/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1104.13L1211.24.00
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Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hautsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hautsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe Das Verfahren war in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinsichtlich der noch in Rede stehenden etwaigen Daten der App „Wire (regulär)“ hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insofern hat nämlich die Antragsgegnerin zum einen nachvollziehbar dargelegt, dass nach ihren Nutzungsvorgaben die – hier allein in Rede stehende - dienstliche Kommunikation über die App „Wire (Bund)“ zu erfolgen hat. Die Antragsgegnerin darf davon ausgehen, dass ihre Nutzungsvorgaben eingehalten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall wäre, bestehen nicht. Damit ginge nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch ein etwaiger Beschaffungsanspruch aus § 67 Abs. 4 BBG ins Leere. Zum anderen werden die Server, auf denen „Wire (Bund)“ betrieben wird, vom ITZBund betrieben, die sich in der Trägerschaft des Bundes befindet. Die Server, auf welchen „Wire (privat)“ betrieben wird, werden demgegenüber von der Firma Wire Swiss GmbH (oder einem ihrer Dienstleister) betrieben. Der Bund hat auf sie keinen Zugriff bzw. kann sie nicht kontrollieren. Entsprechend hat der Bund auch keinerlei Zugriff auf Nachrichten, die mit „Wire (privat)“ versendet wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie – hinsichtlich des erledigten Teils – aus § 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entsprach es insoweit billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie sich durch Abgabe der – im Umfang der rechtskräftigen Zwischenentscheidung vom 3. Juli 2024 erfolgten – Zusicherung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.