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Beschluss

13 L 1211/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0703.13L1211.24.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren 13 L 1211/24 aufgegeben, es sicherzustellen, dass Nachrichten über den Messengerdienst „Wire (Bund)“, die die Bundesministerin, ihr persönlicher Stab, die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sowie der weitere Leitungsstab im Zeitraum vom 7. Mai 2024 bis zum 24. Juni 2024 in Bezug auf den Protestbrief von etwa 100 Lehrenden gegen die polizeiliche Räumung einer propalästinensischen Demonstration an der Freien Universität P. gesendet und empfangen haben, nicht gelöscht werden; dies insbesondere durch eine Deaktivierung der beim vorgenannten Messengerdienst enthaltenen Selbstlöschungsfunktion.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren 13 L 1211/24 aufgegeben, es sicherzustellen, dass Nachrichten über den Messengerdienst „Wire (Bund)“, die die Bundesministerin, ihr persönlicher Stab, die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sowie der weitere Leitungsstab im Zeitraum vom 7. Mai 2024 bis zum 24. Juni 2024 in Bezug auf den Protestbrief von etwa 100 Lehrenden gegen die polizeiliche Räumung einer propalästinensischen Demonstration an der Freien Universität P. gesendet und empfangen haben, nicht gelöscht werden; dies insbesondere durch eine Deaktivierung der beim vorgenannten Messengerdienst enthaltenen Selbstlöschungsfunktion. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Die Zwischenregelung ist im tenorierten Umfang von Amts wegen zu erlassen, da dem Antragsteller im Falle von – insbesondere automatisierten – Löschungen der von ihm begehrten Wire-Nachrichten bereits bis zur gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) irreversible Nachteile drohen. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung trifft das Gericht in begründeten Einzelfällen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisten kann. Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. So kann ein Antragsteller mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes darauf angewiesen sein, die Verwirklichung eines Abwehr- oder Unterlassungsanspruchs sichern zu lassen, wenn die Vornahme der in Streit stehenden Handlung bis zur abschließenden Entscheidung auch nur im Eilverfahren dazu führen würde, dass er weitreichenden Nachteilen ausgesetzt wäre, die durch eine spätere stattgebende Entscheidung nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Es ist nicht das „Eilverfahren im Eilverfahren“. Ob eine Zwischenregelung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, die begehrte einstweilige Verfügung also erlassen würde, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber abgelehnt würde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –, juris Rn. 4, vom 19. Juli 2016 – 7 B 715/16 –, juris Rn. 2 sowie vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris Rn. 12; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 21 Rn. 296. Nach diesen Maßstäben ist eine Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstellers erforderlich, da dessen Interesse an einer vorläufigen Sicherung der begehrten Informationen das Interesse der Antragsgegnerin an einem Absehen von weitergehenden Sicherungsmaßnahmen überwiegt. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Hinblick auf die im Messengerdienst „Wire (Bund)“ enthaltene Selbstlöschungsfunktion von Nachrichten keine hinreichenden vorläufigen Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen. Insbesondere folgt dies aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Zustellung des Eilantrags alle in Betracht kommenden Personen lediglich gebeten habe, die mögliche Selbstlöschungsfunktion bei der App „Wire (Bund)“ einstweilen zu deaktivieren. Damit ist weder ersichtlich, dass die Deaktivierung der Funktion und somit die Sicherung der potentiell antragsgegenständlichen Daten verbindlich geregelt worden wäre, noch ergibt sich hieraus, dass eine Sanktionierung vorgesehen wäre, sollten einzelne Personen der Bitte vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache nicht nachkommen. Aufgrund der von einzelnen Nutzern womöglich selbst bestimmten und ggfs. kurzen Löschungsfrist (vgl. Bl. 52 d.A.) ist indes nicht ausgeschlossen, dass einzelne dieser Nachrichten schon vor einer gerichtlichen Eilentscheidung unwiderruflich gelöscht werden. Darüber hinaus folgt die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag davon ausgeht, die begehrten Nachrichten seien sämtlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) einzuordnen, auch wenn die Kommunikation über die Anwendung „Wire (Bund)“ allein dienstlichen Belangen dient. Weder vorprozessual noch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die Antragsgegnerin – insbesondere nicht ausdrücklich – zugesichert, die begehrten Informationen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vorzuhalten. Dass der Antragsgegnerin durch eine solche Datensicherung – selbst für den Fall, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt würde – Nachteile entstehen könnten, die über den vorgenannten Verwaltungsaufwand hinausgingen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber würde eine auch nur automatisierte Löschung der begehrten Wire-Nachrichten dazu führen, dass eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Prüfung des vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes in diesem Umfang gegenstandslos und damit vereitelt würde. Dass insbesondere die automatisierte Löschung lediglich den lokalen Cache auf dem jeweiligen Endgerät und nicht zusätzlich die auf den „Wire (Bund)“-Servern abgelegten Nachrichten betreffen könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen (weiteren) Modalitäten die auf den vorgenannten Servern gespeicherten Nachrichten vorgehalten und gesichert werden. Dass vorliegend lediglich Daten aus der App „Wire (Bund)“ im Gegensatz zur privaten Wire-Version erfasst sind, folgt bereits aus dem Umstand, dass allein „Wire (Bund)“ für die dienstliche Kommunikation freigegeben ist und hinsichtlich der „Wire (Bund)“-Server dem Zugriff der Antragsgegnerin unterliegt. Der erfasste Personenkreis ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers und dem Umstand, dass allein die Antragsgegnerin eingrenzen kann, welche Personen der Leitungsebene ihres Hauses zu dem betreffenden Thema über „Wire (Bund)“ kommuniziert haben. Dadurch, dass die Antragsgegnerin einen Personenkreis ausmachen konnte, den sie vorsorglich um die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen gebeten hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr auch weiterhin eine Bestimmung des betroffenen Personenkreises möglich sein wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die durch die vorliegende Zwischenentscheidung entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor. Vgl. für das Beschwerdeverfahren OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –, juris Rn. 26, sowie vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, juris Rn. 19 m.w.N. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher ebenfalls nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.