Urteil
4 K 198/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0829.4K198.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit zur Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr. Die ausschließlich im Kölner Stadtbezirk 3 (Lindenthal) gelegene Kitschburger Straße verläuft zwischen der Aachener und der Dürener Straße in nordsüdlicher Richtung. Andere Stadtbezirke berührt sie nicht. Sie durchschneidet den Stadtwald, eine großflächige Grünanlage und Naherholungsgebiet der Stadt Köln. Parallel zur Kitschburger Straße verläuft östlich – in einer Entfernung von rund 500 m – der vierspurig ausgebaute Stadtwaldgürtel; westlich verläuft – in einer Entfernung von rund 1 km – die Militärringstraße. Die Verlängerung der Kitschburger Straße in südöstlicher Richtung, die Mommsenstraße, führt an der an der Gleueler Straße gelegenen Feuer- und Rettungswache Lindenthal (FW 3) vorbei. Über die Streckenführung Mommsenstraße, Kitschburger Straße, Maarweg und Äußere Kanalstraße bildet die Kitschburger Straße zudem ein Teilstück einer Straßenachse, die zu der im Stadtbezirk 4 (Ehrenfeld) gelegen Feuer- und Rettungswache 4 (FW 4) führt. Die Kitschburger Straße ist seit 1992 Teil des sogenannten Vorbehaltsstraßennetzes der Feuerwehr Köln. Das Vorbehaltsstraßennetz dient der Feuerwehr zur systematischen Erschließung des gesamten Stadtgebiets. Einer Herausnahme der Kitschburger Straße aus dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr hat die Feuerwehr bis heute nicht zugestimmt. Die Kitschburger Straße ist seit den 1990er Jahren in der Zeit von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr sowie an Feiertagen gesperrt. Die Sperrung ist seit Jahren und bis heute durch eine beidseitige, d.h. beide Fahrtrichtungen sperrende, ausschwenkbare Schrankenanlage an den jeweiligen Endabschnitten der Straße realisiert. Gegenüber der freien Durchfahrt ergibt sich für die Feuerwehr aufgrund des zweimaligen Öffnens und Schließens der Schranken ein Zeitverlust von etwa zwei Minuten. Während der Corona-Pandemie war die Kitschburger Straße im streitgegenständlichen Teilabschnitt ab dem Frühjahr 2020 bis zum Juni 2021 für ungefähr ein Jahr vollständig gesperrt. Eine Sperrung der Kitschburger Straße bedeutet für die Feuerwehr grundsätzlich einen Umweg über den Gürtel mit häufig stockendem Verkehr und vielen Ampeln, was zu einem erheblichen Zeitverlust führt. Bereits im Jahr 1996 kam es zu Uneinigkeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Zuständigkeit für eine erweiterte Sperrung des Straßenabschnitts der Kitschburger Straße im Bereich des Stadtwalds während der schulischen Sommerferien in den täglichen Abendzeiten. Am 24. März 1998 erhob die Klägerin sodann Klage gegen die Beklagte, mit der sie die Feststellung begehrte, dass sie diesbezüglich zuständig sei. Mit Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 – wies das erkennende Gericht die Klage ab und bestätigte damit, dass die beabsichtigte Sperrung der Kitschburger Straße nicht in die Zuständigkeit der Klägerin falle. Die Beklagte sei zuständig, weil der Kitschburger Straße eine wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende Bedeutung zukomme. Dies begründete das erkennende Gericht unter anderem und selbstständig tragend damit, dass die Kitschburger Straße als Vorbehaltsroute für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr ausgewiesen sei und die Sperrung stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen werde. Seit April 2020 erfolgt die Einsatzplanung der Feuerwehr Köln nach der sogenannten „Schnellsten-Fahrzeug-Strategie“. Danach findet die Disposition von Einsatzmitteln auf der Basis der schnellsten Eintreffzeit statt, die sich aus der Summe von Ausrückezeit und Fahrzeit ergibt. Nach dem Eingang mehrerer Bürgereingaben sprach sich die Klägerin in ihrer Sitzung vom 7. März 2022 für eine generelle Sperrung der Kitschburger Straße im streitgegenständlichen Teilabschnitt aus (Beschlussvorlage 3202/2021). Daraufhin prüfte die Verwaltung die Angelegenheit hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit und legte sie dem Verkehrsausschuss zur Entscheidung vor. Der Verkehrsausschuss verwies die Vorlage zur Anhörung in die klagende Bezirksvertretung zurück (Beschlussvorlage 2155/2022). Am 29. August 2022 beschloss die Klägerin, die Verwaltung zu beauftragen, im Teilabschnitt der Kitschburger Straße zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße die bisher temporäre Sperrung dauerhaft einzurichten und nach einer Eingewöhnungszeit von etwa einem Jahr nach Einrichtung der dauerhaften Sperrung Nacherhebungen durchzuführen und auszuwerten. Rettungsfahrzeugen sollte die Durchfahrt weiterhin ermöglicht werden. Hinsichtlich der östlich gelegenen Friedrich-Schmidt-Straße sollten verkehrsberuhigende Maßnahmen untersucht und, wenn möglich, umgesetzt werden. Der Verkehrsausschuss des Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 27. September 2022 (Beschlussvorlage 2155/2022) demgegenüber, die Verwaltung zu beauftragen, im Teilabschnitt der Kitschburger Straße zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße die bisherigen temporären Sperrungen an Wochenenden und Feiertagen auf die Schulferien auszuweiten. Rettungsfahrzeugen werde die Durchfahrt weiterhin ermöglicht. Die Klägerin sah sich durch die Befassung und den Beschluss des Verkehrsausschusses über die Sperrung der Kitschburger Straße in ihren Rechten verletzt und beschloss in ihrer Sitzung am 7. November 2022, zur Klärung der Entscheidungszuständigkeit in der Sache den Hauptausschuss anzurufen. Der Hauptausschuss beschloss am 27. Februar 2023 (Beschlussvorlage 4229/2022), die Verwaltung zu beauftragen, die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Auswirkungen der Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße darzustellen, in einem Fachgespräch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen in der klagenden Bezirksvertretung und der im Verkehrsausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen zu erörtern und die Angelegenheit im Anschluss dem Hauptausschuss erneut vorzulegen. Das Fachgespräch fand am 8. September 2023 unter Beteiligung der im Verkehrsausschuss stimmberechtigt vertretenen Fraktionen, der Fraktionen in der klagenden Bezirksvertretung sowie der Verwaltung (Dezernat für Mobilität, Feuerwehr, Bürgeramt Lindenthal und Amt der Oberbürgermeisterin) statt. Im Rahmen des Fachgesprächs wurde der dem Urteil des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 2001 zugrunde liegende Sachverhalt der heutigen Sachlage gegenübergestellt. Dabei wurden insbesondere die Verkehrsbelastung der Kitschburger Straße sowie ihre Zugehörigkeit zum Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr und ihre Bedeutung als wichtige Verkehrsachse für die Belange der gesamtstädtischen Gefahrenabwehr erörtert. In seiner Sitzung am 13. November 2023 fasste der Hauptausschuss daraufhin folgenden Beschluss (Beschlussvorlage 4229/2022): Der Hauptausschuss stellt fest, dass aufgrund der überbezirklichen Bedeutung der Angelegenheit für die Entscheidung über eine Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium ist. Die Klägerin hat am 12. Januar 2024 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie sei für die Sperrung der Kitschburger Straße zuständig. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Rechtskraft des Urteils vom 16. März 2001 stehe der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen, da nach Eintritt der Rechtskraft wesentliche Änderungen der Sachlage eingetreten seien. Die verkehrliche Bedeutung der Kitschburger Straße habe sich im streitgegenständlichen Teilabschnitt grundlegend geändert. Dies werde evident durch die zwischenzeitliche Vollsperrung während der Corona-Pandemie, die vom Verkehrsausschuss beschlossene Sperrung während aller Ferienzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen, das erheblich verminderte Verkehrsaufkommen und die mittlerweile deutliche Relativierung der Bedeutung des Vorbehaltsstraßennetzes für die Feuerwehr und Rettungsdienste. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin gemäß § 37 GO NRW für die Sperrung der Kitschburger Straße zuständig sei. Die Kitschburger Straße liege vollständig im Stadtbezirk Köln-Lindenthal. Es seien ortsspezifische Belange des Stadtbezirks Lindenthal betroffen. Auch die geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln belegten, dass die Kitschburger Straße keine überbezirkliche Bedeutung habe, weshalb die Klägerin über deren Sperrung entscheiden dürfe. Die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Ziffern 3.1, 6.4 und 6.8 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, welche gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln Bestandteil der Hauptsatzung sei. Zudem unterfalle die Kitschburger Straße nicht den im Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung der Stadt Köln aufgeführten Straßen. Die Kitschburger Straße könne jedenfalls nicht mehr als stadtbezirksübergreifende Verbindungsstraße angesehen werden. Während der Corona-Pandemie sei die Kitschburger Straße etwa ein Jahr vollständig gesperrt gewesen. Im Jahr 2024 sei die Kitschburger Straße aufgrund der vollständigen Sperrung an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien nur noch an 190 Tagen (52 %) geöffnet und an 176 Tagen (48 %) für den motorisierten Individualverkehr ohnehin nicht mehr befahrbar gewesen. Eine Straße, die nur „an jedem zweiten Tag“ befahrbar sei, habe keine überbezirkliche Bedeutung. Zudem habe sich die Verkehrsmenge seit dem Urteil aus dem Jahr 2001 ungefähr halbiert. Die veränderte Verkehrsbedeutung der Kitschburger Straße werde auch durch die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h manifestiert. Darüber hinaus sei die Bedeutung der Kitschburger Straße für die Feuerwehr und den Rettungsdienst durch die temporäre Sperrung bereits deutlich relativiert worden. Es sei anzuzweifeln, ob die Kitschburger Straße trotz der bereits jetzt vorhandenen Nutzungseinschränkungen noch zum Vorbehaltsstraßennetz gehöre. Die formelle Aufnahme einer Straße in ein Vorbehaltsstraßennetz habe keine Präjudizwirkung für die Überbezirklichkeit der Straße. Bei der seit April 2020 praktizierten Einsatzplanung auf Basis der „Schnellsten-Fahrzeug-Strategie“ werde die Fahrtroute in jedem Einzelfall mit Hilfe einer digitalen Routenplanung elektronisch unterstützt. Im Rahmen der technischen Entwicklung und der Nutzung von internetgestützten Ortungsdiensten spiele das Vorbehaltsstraßennetz für die Routenplanung von Einsatzfahrzeugen keine Rolle mehr. Eine dauerhafte Sperrung der Kitschburger Straße, die ohnehin schon „halbjährig“ gesperrt sei, führe nicht zu überbezirklichen Problemen für die Feuerwehr und die Rettungsdienste, zumal mit dem Stadtwaldgürtel und der Militärringstraße zwei gut ausgebaute Parallelstraßen zur Verfügung stünden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie bezüglich der Entscheidung zur Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zuständig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 16. März 2001 entgegen. Die zugrunde liegenden kommunalrechtlichen Voraussetzungen hätten sich seither inhaltlich nicht geändert. Es liege auch keine wesentliche Änderung der Sachlage vor. Insbesondere habe es sich bei der fortbestehenden Zugehörigkeit der Kitschburger Straße zum Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr um einen tragenden Grund für die klageabweisende Entscheidung gehandelt. Die Klage sei zudem unbegründet, weil die Klägerin für die Sperrung der Kitschburger Straße aufgrund der überbezirklichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuständig sei. Die Kitschburger Straße habe (weiterhin) eine überbezirkliche Bedeutung für die Feuerwehr und Rettungsdienste. Die Berufsfeuerwehr Köln habe bis zum jetzigen Zeitpunkt einer Entfernung der Kitschburger Straße aus dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr nicht zugestimmt. In der aktuellen Einsatzplanung der Feuerwehr und der Rettungsdienste habe die Kitschburger Straße Bedeutung für die gesamtstädtische Gefahrenabwehr. Sie sei eine wichtige Verbindungsstraße zum Krankenhaus Hohenlind und ein Teilstück eines stadtbezirksübergreifenden Straßenzuges, an dem die Feuer-und Rettungswache 3 des Stadtbezirks 3 (Lindenthal) und die Feuer- und Rettungswache 4 des Stadtbezirks 4 (Ehrenfeld) lägen. Die Kitschburger Straße erfülle die Funktion, den bei der Zusammenstellung eines Löschzuges entstehenden Feuerwehr- und Rettungsverkehr aufzunehmen und eine Kräfteergänzung zwischen den in den Stadtbezirken 3 und 4 gelegenen Feuer- und Rettungswachen zu gewährleisten („Rendezvous-Verfahren“). Eine Sperrung der Kitschburger Straße habe unabhängig von der konkreten Dauer und der konkreten Ausgestaltung einer Schrankenanlage Auswirkungen auf die überbezirkliche Einsatzplanung. Die inzwischen praktizierte „Schnellste-Fahrzeug-Strategie“ stütze sich darauf, dass diejenigen Einsatzmittel zum Einsatzort geschickt würden, deren prognostizierte Eintreffzeit am kürzesten sei. Bei der Berechnung der Eintreffzeitprognose für das jeweilige Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug werde von einer Befahrbarkeit der Kitschburger Straße ausgegangen. Eine „Live-Berechnung“ der Fahrtstrecke unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsbedingungen analog einem verkehrsgestützten Routenplaner finde nicht statt. Bei der Routenplanung werde der analoge Stadtatlas in Papierform verwandt, der in allen Einsatzfahrzeugen vorgehalten werde. Eine generelle Freigabe zur Nutzung von Routingdiensten auf dienstlichen oder privaten Smartphones sei nicht erteilt. Die reale Verkehrsführung und -leitung, insbesondere für Blaulichtfahrten, könne durch kommerzielle Routingdienste auch nicht abgebildet werden. Es finde keine Übermittlung einer tagesaktuell schnellsten Route an das jeweilige Einsatzmittel statt. Straßensperrungen etc. würden tagesaktuell in Form von Verkehrsinformationen den betroffenen Einsatzkräften zur Verfügung gestellt und von diesem bei der Routenplanung im Einzelfall berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 – gemäß § 121 VwGO entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Ein etwaiger Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zu Gunsten des letzteren Prinzips entschieden. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17/15 –, juris, Rn. 9. Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll. Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17/15 –, juris, Rn. 10. Eine Identität des Streitgegenstandes kommt auch dann in Betracht, wenn unter Berufung auf denselben Lebenssachverhalt im Kern dasselbe Rechtsschutzziel wie im Vorprozess angestrebt wird, mag auch die Fassung der Anträge variieren. Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 121 VwGO Rn. 21. Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 17/15 –, juris, Rn. 10. Gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 121 VwGO ist die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 15/10 –, juris, Rn. 20; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 121 VwGO Rn. 45. Bei einem klageabweisenden Urteil nehmen die tragenden Gründe an dessen Rechtskraft teil. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, juris, Rn. 16. Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 – 7 A 2115/08 –, juris, Rn. 76. Alle rechtskräftigen Urteile stehen indes unter einem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Ändert sich in der Zeit nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sachlage, so darf über das Rechtsverhältnis erneut entschieden werden; die Rechtskraft des Urteils steht dann einer erneuten – gleichen oder abweichenden – Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen. Ändert sich die entscheidungserhebliche Sachlage nach Eintritt der Rechtskraft, ist mit anderen Worten eine neue Entscheidung in der Sache und ein Rechtsstreit hierüber weder unzulässig noch präjudiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 – 9 C 16/99 –, juris, Rn. 14. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet danach, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 – 1 C 7/01 –, juris, Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 – AN 17 K 19.51146 –, juris, Rn. 34. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer an der begehrten Feststellung, dass die Klägerin bezüglich der Entscheidung zur Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zuständig ist, durch die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 – gehindert. Das rechtskräftige Urteil entfaltet Bindungswirkung für das hiesige Verfahren. Mit der Frage nach einer Zuständigkeit der Klägerin für die Sperrung der Kitschburger Straße liegt ein identischer Streitgegenstand vor. Dem steht nicht entgegen, dass der im hiesigen Verfahren gestellte Feststellungsantrag von dem Antrag im Verfahren 4 K 2305/98 in Details, nämlich dem betroffenen Straßenabschnitt sowie den Zeiten der Sperrung, abweicht. Es macht keinen Unterschied und führt im Ergebnis doch wieder auf einen identischen Streitgegenstand, dass die Klägerin seinerzeit beantragt hat, festzustellen, dass sie bezüglich der Entscheidung zur Sperrung des Straßenabschnitts der Kitschburger Straße in Lindenthal im Bereich des Stadtwalds während der schulischen Sommerferien in den täglichen Abendzeiten, d.h. von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, zuständig sei, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 18 f., während sie mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sie bezüglich der Entscheidung zur (dauernden) Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zuständig sei. Ungeachtet dieser Abweichungen im Detail beruft sich die Klägerin doch auf denselben Lebenssachverhalt, der bereits dem Verfahren 4 K 2305/98 zugrunde lag, und strebt im Kern dasselbe Rechtsschutzziel an. In beiden Fällen steht inmitten, dass sie – und nicht der Beklagte – zuständig sei. Es geht der Klägerin nach wie vor um die Entscheidung der grundsätzlichen Frage, welchem Gremium die Kompetenz zur Sperrung der Kitschburger Straße zusteht. Welcher exakte Teilabschnitt der Kitschburger Straße sowie welche Tage von einer Sperrung betroffen sein sollen, ändert die Natur dieser Kompetenzabgrenzung nicht. In beiden Fällen erfolgt die Abgrenzung allein anhand der Frage, ob es sich bei der Sperrung der Kitschburger Straße als solches um eine Angelegenheit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 3 (Lindenthal) hinausgeht. Die für die Kompetenzabgrenzung maßgebliche Bedeutung der Sperrung der Kitschburger Straße hängt weder von dem konkreten Zeitpunkt, der konkreten Dauer oder der konkreten Ausgestaltung einer Sperrung ab. Sie ergibt sich allein aus der (überbezirklichen) verkehrlichen Bedeutung der Kitschburger Straße als solcher. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 66. Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 16. März 2001 besteht auch weiterhin fort. Denn die entscheidungserhebliche Sachlage hat sich nach Eintritt der Rechtskraft nicht wesentlich geändert. Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage das erkennende Gericht seinerzeit die Klage abgewiesen und damit die Entscheidungszuständigkeit der Klägerin für eine Sperrung der Kitschburger Straße verneint hat, haben sich bis heute nicht wesentlich geändert. Weiterhin kommt der Angelegenheit eine wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende und damit überbezirkliche Bedeutung zu. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 42, 56. Weiterhin genügt als selbständig tragender Grund dafür, die Zuständigkeit des Beklagten zu bejahen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen wird. Denn die Kitschburger Straße ist nach wie vor als Vorbehaltsroute für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr ausgewiesen. Damit perpetuiert sich die Funktion der Kitschburger Straße, den Feuerwehr- und Rettungsverkehr aufzunehmen, der bei Einsatzlagen dadurch entsteht, dass zur Zusammenstellung eines Löschzugs im sogenanntem „Rendezvousverfahren“ eine Kräfteergänzung zwischen den in verschiedenen Stadtbezirken – Stadtbezirk 3 und 4 – gelegenen Feuer- und Rettungswachen erfolgt. Dass der Kitschburger Straße diese Funktion auch tatsächlich zukommt und es sich nicht lediglich um die Bewältigung ausschließlich stadtbezirksbezogenen Verkehrs von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen handelt, erschließt sich nach wie vor nachvollziehbar aus der konkreten Lage und Einbindung der Kitschburger Straße in das übrige Verkehrsnetz. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 57 f. Eine wesentliche Änderung der Sachlage folgt insbesondere auch nicht aus einer etwaigen Relativierung der Bedeutung des Vorbehaltsstraßennetzes – und damit der Kitschburger Straße – für die Einsatzplanung der Feuerwehr. Dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr Köln, dem die Kitschburger Straße weiterhin angehört, kommt bei der aktuellen Einsatzplanung der Feuerwehr und Rettungsdienste eine im Wesentlichen unveränderte Bedeutung zu. Hieran ändert weder die seit April 2020 durch die Feuerwehr Köln praktizierte Einsatzplanung nach der sogenannten „Schnellsten-Fahrzeug-Strategie“ noch die Anwendung eines „Live-Routings“ etwas. Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch dies vertiefend im Rahmen der umfassenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass die Kitschburger Straße als Teil des Vorbehaltsstraßennetzes im Rahmen der aktuellen Einsatzplanung der Feuerwehr und Rettungsdienste unveränderte Bedeutung für die gesamtstädtische Gefahrenabwehr hat. Die zwischen der Feuer- und Rettungswache 3 in Lindenthal sowie der Feuer- und Rettungswache 4 in Ehrenfeld gelegene Kitschburger Straße bildet danach bei der Einsatzplanung nach wie vor eine Hauptverkehrsachse und zudem eine wichtige Verbindungsstraße zum Krankenhaus Hohenlind. Angesichts dessen ist die Kitschburger Straße für die Feuerwehr Köln aktuell weiterhin unverzichtbar. Dem entspricht es folgerichtig, dass die Feuerwehr einer Entfernung der Kitschburger Straße aus dem Vorbehaltsstraßennetz bis heute nicht zustimmt. Auch im Rahmen der aktuellen Einsatzplanung nach der „Schnellsten-Fahrzeug-Strategie“, nach der die Disposition über die verfügbaren Einsatzmittel auf der Basis der schnellsten Eintreffzeit eines geeigneten Einsatzmittels am Einsatzort stattfindet, wird bei der Berechnung der Eintreffzeitprognose für das jeweilige Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug von einer (vollständigen) Befahrbarkeit der Kitschburger Straße ausgegangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht die Bedeutung des Vorbehaltsstraßennetzes der Feuerwehr für die Routenplanung von Einsatzfahrzeugen trotz fortschreitender technischer Entwicklungen und einer jedenfalls faktischen Möglichkeit der Nutzung von internetgestützten Ortungsdiensten weiterhin. Nach den überzeugenden und von Expertise getragenen Erläuterungen des Branddirektors G. in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, findet ein „Live-Routing“ im engeren Sinne mit einer „Live-Berechnung“ der Fahrtstrecke unter Berücksichtigung verschiedener Einflussgrößen wie der aktuellen Verkehrsbedingungen entsprechend einem verkehrsgestützten Routenplaner nicht statt. Das erkennende Gericht ist überzeugt, dass bei der Routenplanung der Feuerwehr Köln weiterhin ein analoger Stadtatlas, namentlich ein auf allen Einsatzfahrzeugen vorgehaltener Köln-Atlas in Papierform, verwendet wird. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich im Einsatzfall auf dem Alarmausdruck sowie auf dem digitalen Funkmeldeempfänger ein Hinweis auf die Seite im Köln-Atlas sowie das Planquadrat der entsprechenden Straße/Einsatzstelle befindet und Straßensperrungen etc. den betroffenen Einsatzkräften tagesaktuell in Form von Verkehrsinformationen zur Verfügung gestellt werden. In der Regel übernimmt bei Einsatzfahrten der Beifahrer die Navigation. Dem entspricht, dass in der Grundausbildung das prüfungsrelevante Modul „Ortskunde“, das auf dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr basiert, sowie der Umgang mit dem analogen Stadtatlas zum Ausbildungsinhalt gehören. Eine generelle Freigabe zur Nutzung von Routingdiensten auf privaten oder dienstlichen Smartphones ist nicht erteilt. Die reale Verkehrsführung und -leitung, insbesondere für Blaulichtfahrten, kann durch kommerzielle Routingdienste zudem auch nicht abgebildet werden. So können diese beispielsweise keine Befahrbarkeit von Einbahnstraßen oder eine Berechnung von Fahrzeiten unter Berücksichtigung des möglichen Überfahrens roter Ampeln abbilden. Je nach Einsatzszenario werden für die unterschiedlichen Einsatzmittel zudem verschiedene Anfahrtspunkte festgelegt, die in einem kommerziellen Routingdienst nicht vorhanden sind. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag, mit dem diese eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt hat, welche Rolle das Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr für die konkrete Einsatzfahrtroutenplanung bei der Stadt Köln habe, war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil die Frage nach der Rolle des Vorbehaltsstraßennetzes der Feuerwehr auf eine Bewertung abzielt und einem Beweis nicht zugänglich ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Sachlage möglicherweise hinsichtlich der weiteren tragenden Gründe, auf die das erkennende Gericht sein klageabweisendes Urteil in dem Verfahren 4 K 2305/98 gestützt hat, wesentlich geändert hat. Denn bei der Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung der Kitschburger Straße stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen werde, handelt es sich um eine bereits für sich tragende Begründung der überbezirklichen Bedeutung der Angelegenheit, so explizit VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 61. Die Klage ist zudem auch unbegründet. Die Entscheidung, die Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zu sperren, fällt nicht in die Zuständigkeit der Klägerin. Wie bereits im Rahmen der Unzulässigkeit der Klage im Einzelnen ausgeführt, würde die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen aber nur in Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes. Näher dazu, wann Angelegenheiten überbezirklicher Bedeutung vorliegen und den fehlenden Möglichkeiten, via Ortsrecht darüber zu disponieren: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 990/91 –, juris, Rn. 88 f., 117; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 – 15 A 770/07 –, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402, 403; VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 45, 52, 54; VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 4 K 5062/23 – (n.v.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.