Urteil
4 K 5062/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1214.4K5062.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Benennung des bislang umgangssprachlich als "A. T." bezeichneten Platzes vor dem Schauspielhaus an der V.-straße zuständig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Benennung des bislang umgangssprachlich als "A. T." bezeichneten Platzes vor dem Schauspielhaus an der V.-straße zuständig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit zur Benennung des umgangssprachlich als „A. T.“ bezeichneten Platzes im Stadtbezirk X.-Innenstadt. Beim „A. T.“ handelt es sich um den Platz vor dem Schauspielhaus, der nördlich vom Opernhaus, östlich vom Kleinen Haus (ehemalige Opernterrassen) und südlich von der V.-straße eingegrenzt wird. Unter dem „A. T.“ befindet sich außerdem die neu gebaute Kinderoper. An seiner östlichen Seite grenzt der „A. T.“ an den Vorplatz des Opernhauses an. Das Schauspielhaus und das Kleine Haus führen jeweils eine Adresse in der V.-straße, das Opernhaus sowie zwei auf der gegenüberliegenden Seite der Q.-straße gelegene Gebäudekomplexe jeweils eine Adresse am T.. Durch Ratsbeschluss aus dem Jahr 1957 wurde der Vorplatz des Opernhauses als T. benannt. Ebenfalls im Jahr 1957 beschloss der Hauptausschuss der Stadt X., das damals als Parkplatz genutzte Gelände des „A. T.“ nicht in den T. einzubeziehen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 beantragten zwei in X. ansässige Organisationen gegenüber der Klägerin zunächst, im Rahmen der Neugestaltung der P.-straße den neu entstehenden Platz an der Kreuzung P.-straße/X.-straße/S.-straße nach O. E. zu benennen. Mit weiterem Schreiben vom 2. März 2022 beantragten die beiden Organisationen sodann, dass der „A. T.“ nach O. E. benannt werden solle, weil dieser im angrenzenden Schauspielhaus einen Grundstein für seine spätere Karriere gelegt habe. In ihrer Sitzung am 2. Juni 2022 fasste die Klägerin darauffolgend unter dem Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Prüfung in Bezug auf ihre Zuständigkeit den als Alternativbeschluss bezeichneten Beschluss, „die unbenannte Platzanlage vor dem Schauspielhaus an der V.-straße in der Altstadt/Nord nach O. E. in O.-E.-Platz zu benennen. Der Alternativbeschluss hätte vorläufigen Charakter aufgrund der noch ausstehenden Prüfung der Zuständigkeit der Bezirksvertretung.” (Beschlussvorlage N01) Bei einer anschließenden Prüfung kam die Verwaltung der Stadt X. zu dem Ergebnis, dass der „A. T.“ wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung habe und daher nicht die Klägerin, sondern der Beklagte für dessen Benennung zuständig sei. Eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin (Vorlagen-Nummer N02) wies diese in ihrer Sitzung am 25. August 2022 zurück. In seiner Sitzung am 10. November 2022 vertagte der Beklagte vorläufig eine eigene Entscheidung über die Benennung des „A. T.“ (Beschlussvorlage N03). Nachdem die Beteiligten die Thematik zunächst am 22. Mai 2023 in einem Fachgespräch erörterten, fasste der Beklagte in seiner Sitzung am 7. September 2023 schließlich den folgenden Beschluss: 1. Der Rat der Stadt X. bedankt sich bei den Petenten für den Vorschlag, O. E. mit einer Straßen- oder Platzbenennung zu ehren. Die Verwaltung wird beauftragt, einen geeigneten Platz für die Benennung nach O. E. vorzuschlagen. 2. Der Rat beschließt, den umgangssprachlich „A. T." genannten Platz vor dem Schauspielhaus an der V.-straße in den T. einzubeziehen. Zugleich lehnte er die Benennung des „A. T.“ als O.-E.-Platz ab. Die Klägerin hat am 11. September 2023 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und auch begründet. Sie sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 2 Abs. 1 Ziffer 7.2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt X. zuständig für Platz- und Straßenbenennungen im Stadtbezirk X.-Innenstadt und damit auch für die Benennung des „A. T.“. Bei der Platz- und Straßenbenennung handle es sich um eine Angelegenheit, deren Bedeutung grundsätzlich nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehe. Die Benennung einer Straße entfalte Wirkung immer nur innerhalb des Stadtbezirks. Daher hänge die Zuständigkeit der Klägerin für die Benennung des „A. T.“ auch nicht von einer (straßenverkehrsrechtlichen) Bedeutung des Platzes ab; entscheidend sei allein die Lage im Stadtbezirk. Zudem habe der mangels Bedeutung bislang unbenannte „A. T.“ auch keine überbezirkliche Bedeutung. Dementsprechend werde er – wie auch der T. – in dem der Zuständigkeitsordnung zugehörigen Abgrenzungskatalog nicht als Platz mit überbezirklicher Bedeutung genannt. Dass der „A. T.“ von Besuchern des Schauspielhauses passiert werde, verleihe diesem keine überbezirkliche Bedeutung, zumal zu den Besuchern auch Einwohner des Stadtbezirks zählten. Zudem werde der Platz u. a. von spielenden Kindern, Jugendlichen und Spaziergängern aus dem Stadtbezirk genutzt. Es fehle auch ein Nachweis, dass der „A. T.“ mit den X. Bühnen Teil eines einheitlichen Architektenentwurfs bzw. Ensembles sei. Schließlich habe der Platz auch keine wirklichen Anlieger, weshalb bei einer Benennung auch keine Adressenänderungen erforderlich würden. Insgesamt sei zudem zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin – wie der Beklagte – an die gesetzlichen Vorgaben für die Namensfindung und Benennung gebunden sei und eine identische politische Verantwortung trage. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie für die Benennung des bislang umgangssprachlich als „A. T." bezeichneten Platzes vor dem Schauspielhaus an der V.-straße zuständig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil nicht die Klägerin, sondern er für die Benennung des „A. T.“ zuständig sei. Eine Benennungskompetenz der Klägerin scheitere daran, dass der „A. T.“ überbezirkliche Bedeutung habe. Diese resultiere aus der überbezirklichen Bedeutung der angrenzenden Spielstätten der Bühnen der Stadt X.. Bei den vier Spielstätten (Oper, Kinderoper, Schauspiel und kleines Haus) handle es sich um kulturelle Einrichtungen von wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehender Bedeutung. Dies sei entsprechend im Abgrenzungskatalog festgehalten. Der Besucherkreis der Spielstätten sei nicht auf den Stadtbezirk X.-Innenstadt oder die Stadt X. beschränkt und u. a. die Besucherinnen und Besucher des Schauspielhauses passierten den „A. T.“. Zudem handle es sich in städtebaulicher Hinsicht bei dem gesamten Bühnenensemble um einen einheitlichen Entwurf von B. D., den dieser im Zuge des Wiederaufbaus der Stadt entworfen und realisiert habe. Auch der „A. T.“ sei integraler Bestandteil dieses Ensembles. An der überbezirklichen Bedeutung des „A. T.“ ändere auch nichts, dass dieser im Abgrenzungskatalog zur Zuständigkeitsordnung nicht ausdrücklich als Platz mit überbezirklicher Bedeutung genannt werde. Denn die Zuständigkeitsordnung und der Abgrenzungskatalog könnten weder über die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hinausgehen noch diese einschränken. Sowohl § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW als auch die Zuständigkeitsordnung sowie der Abgrenzungskatalog enthielten zudem keine abschließende Aufzählung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie in dem Verfahren 4 L 1804/23 nebst Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Feststellungsklage, vgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage beim innerkommunalen Streit über Zuständigkeitsfragen auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402 f. sowie VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 30, ist begründet. Die Klägerin ist zuständig die für Benennung des „A. T.". Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Der Bezirksvertretung ist danach kraft Gesetzes prinzipiell eine Allzuständigkeit für bezirkliche Angelegenheiten zuerkannt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Mai 2009 – 15 A 770/07 –, juris, Rn. 38; auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 1905/89 –, juris, Rn. 79; Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 56. Erg.-Lfg., Februar 2023, § 37 GO NRW, Rn. 1; Winkel in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 53. Erg.-Lfg., September 2023, § 37 GO NRW, S. 3. Nähere Einzelheiten sind in Ansehung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW beispielhaft aufgezählten Angelegenheiten, die in die Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung fallen, in der Hauptsatzung zu regeln, § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NRW. Insoweit obliegt dem Rat die Ausfüllung der abstrakten Kompetenzzuweisung der GO NRW. Nach der auf die aktuelle Fassung der GO NRW übertragbaren Rechtsprechung des OVG NRW lässt diese Regelung indes allein normkonkretisierende Satzungsvorschriften zu, gibt dem Rat hingegen keine wie immer geartete Dispositionsbefugnis, was den Aufgabenbestand der Bezirksvertretungen angeht. Dem Rat kommt insbesondere keine Kompetenz-Kompetenz in dem Sinne zu, dass er selbst den Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretungen in Gestalt satzungsrechtlicher Organisationsvorschriften festlegen und dadurch letztlich nach seinen eigenen Vorstellungen – wenn auch innerhalb gewisser durch das Gesetz bestimmter Mindestanforderungen – ausdehnen oder einengen könnte. Insoweit besteht bei der Abgrenzung bezirklicher Angelegenheiten von solchen mit überbezirklicher Bedeutung auch kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum i. S. e. Normsetzungsermessens. Vielmehr unterliegt die Abgrenzung voller gerichtlicher Kontrolle anhand des Maßstabs von § 37 Abs. 1 GO NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 1905/89 –, juris, Rn. 81 ff.; auch VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 45, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402, 403 f.; Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 56. Erg.-Lfg., Februar 2023, § 37 GO NRW, Rn. 5, 15; Winkel in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 53. Erg.-Lfg., September 2023, § 37 GO NRW, S. 9 f. Die Entscheidung darüber, ob eine Angelegenheit eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung hat und damit ausnahmsweise nicht die Bezirksvertretung zuständig ist, ist ausschlaggebend von Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands abhängig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 1905/89 –, juris, Rn. 117; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 990/91 –, juris, Rn. 117; VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 52; zu finanziellen Aspekten vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402, 403; siehe im Übrigen Paal in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 56. Erg.-Lfg., Februar 2023, § 37 GO NRW, Rn. 8. Eine überbezirkliche Bedeutung ist (nur) dann anzunehmen, wenn eine Angelegenheit unter objektiven Gesichtspunkten von gesamtstädtischem Interesse ist, etwa weil mit ihr Vor- und Nachteile für die gesamte Stadt verbunden sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402, 403. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der allein im Streit stehenden Benennung des „A. T.“ nicht um eine Angelegenheit, deren Bedeutung wesentlich über den Bezirk hinausgeht, und die deshalb ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Beklagten fällt. Sowohl in der Rechtspraxis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 –, juris, Rn. 17; VG Köln vom 17. August 2007 – 20 L 531/07 –, juris, Rn. 16; siehe auch Winkel in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 53. Erg.-Lfg., September 2023, § 37 GO NRW, S. 5; Krüper/Herbolsheimer in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK KommunalR NRW, 25. Ed. 1. September 2023, § 37 GO NRW, Rn. 4.2; zum niedersächsischen Kommunalrecht und der dortigen Abgrenzung nach dem Belegenheitsort auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 10 LA 90/22 –, juris, Rn. 12, als auch nach der auf Grundlage von § 37 Abs. 1 GO NRW und § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt X. vom 10. Februar 2009 in der Fassung der 29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt X. vom 5. Juli 2022 (HauptS) erlassenen Zuständigkeitsordnung der Stadt X. in der Fassung der 9. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt X. vom 4. April 2022 (ZustO) ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für die Benennung von Straßen und Plätzen im jeweiligen Bezirk anerkannt. So entscheiden die Bezirksvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 7.2 Abs. 1 ZustO in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv u. a. über die Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.). Dass dem Entscheidungsgegenstand, hier also der Benennung des „A. T.“, entgegen dieses Grundsatzes eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung zukomme und demzufolge der Beklagte ausnahmsweise für die Benennung zuständig wäre, hat der Beklagte weder dargelegt noch ist eine solche Bedeutung ansonsten erkennbar. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass sich der Entscheidungsgegenstand, also selbst die bloße Benennung eines bislang namenlosen Platzes, nur selten als feststehende Größe darstellt. Wie sonst auch in der gemeindlichen Praxis bedarf der Entscheidungsgegenstand der Definition und Beschreibung, bevor er in den gemeindlichen Vertretungsorgangen beraten und Grundlage eines Beschlusses werden kann. Solche entscheidungsvorbereitenden Aufgaben fallen in die Kompetenz der Verwaltung, an ihrer Spitze der Oberbürgermeisterin (vgl. § 62 Abs. 2 GO NRW). In der Praxis kommt also dem jeweiligen Fachamt zu, den Entscheidungsgegenstand zu bestimmen, ihn mehr oder minder weit zu fassen, ihn in mehrere Gegenstände aufzuspalten oder mit anderen Fragen zu verbinden, ihn in einen größeren Sachzusammenhang einzubringen, ihn zeitlich zurückzustellen, ganz zu verwerfen oder auch mit besonderer Dringlichkeit zu behandeln. Erst wenn diese Willensbildung abgeschlossen ist, stellt sich im Regelfall die Frage, welches der gemeindlichen Vertretungsorgane (der Rat, ein Ausschuss oder eine Bezirksvertretung) über den von der Verwaltung formulierten Entscheidungsgegenstand zu befinden hat. All das gibt freilich, wie zur Vermeidung von Missverständnissen betont werden muss, der Verwaltung keine Handhabe dafür, das eine oder das andere kommunale Vertretungsorgan gezielt von der Entscheidungsfindung auszuschließen. Ausschlaggebend für die Vorbereitungsmaßnahmen der Verwaltung bei der Festlegung des Entscheidungsgegenstands müssen Sachgesichtspunkte sein. Läge stattdessen das eigentliche Motiv etwa für die Formulierung eines umfassenden, die bezirklichen Angelegenheiten überschreitenden Entscheidungsgegenstands darin, einer Bezirksvertretung gezielt das Recht zur Letztentscheidung vorzuenthalten, so wäre eine solche Verwaltungsvorlage rechtswidrig. Ein darauf gestützter Beschluss des Rates würde folglich an einem Organisationsrechtsverstoß leiden, gegen den die benachteiligte Bezirksvertretung sich im Kommunalverfassungsstreit zur Wehr setzen dürfte. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 – 15 A 990/91 –, juris, Rn. 117 und 119. Dies zugrunde gelegt, fehlt es hier an durchgreifenden Anhaltspunkten, den Entscheidungsgegenstand nicht (mehr) bei der Bezirksvertretung anzusiedeln. Eine entsprechende Ausnahme begründet sich zunächst nicht aus den weiteren, mit dem Ziel der Allgemeingültigkeit beschlossenen Konkretisierungen der ZustO bzw. der diese ergänzende Verwaltungsrichtlinie. § 2 Abs. 1 Ziffer 7.2 Abs. 2 ZustO verweist für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung), ergänzend auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt X. – Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung (Abgrenzungskatalog). Der Abgrenzungskatalog bestimmt in Ziffer I (überschrieben mit „Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ZustO: Ordnungs- und Verkehrswesen und Bauwesen“) unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Ziffer 7.2 ZustO sowie zugleich § 2 Abs. 1 Ziffern 3.2, 3.3, 3:4, 3.6, 3.7, 3.8, 6.5 ZustO, dass in der Regel z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzen. Darüber hinaus benennt Ziffer I des Abgrenzungskatalogs u. a. für den Stadtbezirk X.-Innenstadt einzelne weitere Gemeindestraßen, für die eine überbezirkliche Bedeutung anzunehmen sei. Auch sollen danach in der Regel Gemeindestraßen, an denen sich Einrichtungen befinden, von denen hohe bezirksübergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen (z.B. Krankenhäuser, Feuerwehren, große Parkhäuser), eine überbezirkliche Bedeutung haben. Weder beim „A. T.“ noch beim T. handelt es sich indes um eine Straße. In der Liste der in Ziffer I im Anschluss genannten Plätze, die danach eine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben, ist bereits der T. nicht aufgeführt. Da damit eine ausdrückliche Qualifizierung für den T. sowie auch den „A. T.“ fehlt, bedarf es hier keiner näheren Erörterung, inwieweit der Verweis auf eine über den Bezirk hinausgehende Bedeutung einer Straße/eines Platzes grundsätzlich geeignet ist, für sämtliche in § 2 Abs. 1 Ziffern 3.2, 3.3, 3:4, 3.6, 3.7, 3.8, 6.5 sowie 7.2 der ZustO geregelten Angelegenheiten bzw. Entscheidungsgegenstände eine einheitliche Festlegung zu treffen. Darüber hinaus steht auch eine Berücksichtigung von Ziffer II 4.4 des Abgrenzungskatalogs der Zuständigkeit der Klägerin nicht entgegen. Soweit der Beklagte insoweit darauf verweist, eine Einbeziehung des T. sowie auch des „A. T.“ innerhalb des Abgrenzungskatalogs resultiere auch ohne ausdrückliche Benennung jedenfalls aus deren unmittelbarer Nähe zu Oper und Schauspiel, kann dies nicht überzeugen. Nach Ziffer II 4.4 des Abgrenzungskatalogs zählen die Spielstätten von Oper und Schauspiel zwar zu den kulturellen Einrichtungen, die wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen. Hieraus könnte mit dem Beklagten prima facie zu folgern sein, dass insoweit Einrichtungen betroffen sind, von denen hohe bezirksübergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen und die demzufolge im Rahmen von Ziffer I des Abgrenzungskatalogs „in der Regel“ ergänzend zu berücksichtigen sind. Eine Benennungskompetenz für den „A. T.“ lässt sich hieraus gleichwohl nicht herleiten. Schon der Wortlaut sowie die Systematik des Abgrenzungskatalogs lassen Zweifel daran aufkommen, ob diesem überhaupt ein entsprechendes Verständnis zugrunde liegt. Denn der Verweis in Ziffer I des Abgrenzungskatalogs auf eine überbezirkliche Bedeutung wegen der Nähe zur Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung bezieht sich allein auf die Qualifizierung von Gemeindestraßen. Beim „A. T.“ handelt es sich aber wie gezeigt nicht um eine Gemeindestraße, sondern um den Vorplatz des Schauspielhauses. Für den T. könnte dies mit Blick auf das dem T. zugehörige Zwischenstück der Z.-straße (Q.-straße) vor der Oper ggf. anders zu sehen sein. Jedenfalls begründen aber auch eine unterstellte überbezirkliche Bedeutung der Spielstätten von Oper und Schauspiel und ein hieraus resultierender bezirksübergreifender Ziel- oder Quellverkehr nicht gleichzeitig die überbezirkliche Bedeutung der Benennung des „A. T.". Es fehlt insoweit an einer belastbaren individuellen Begründung der vom Beklagten angenommenen überbezirklichen Bedeutung einer solchen Benennung. Auch an einer jenseits von ZustO und Abgrenzungskatalog weiterhin grundsätzlich möglichen Verwaltungsvorlage, die den Entscheidungsgegenstand nicht mehr in die Zuständigkeit der Klägerin fallen ließe, fehlt es. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob – wofür gute Gründe sprechen können – der „A. T.“ im Kontext der X. Bühnen eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzt, weil er sowohl Teil des Ensembles der X. Bühnen ist als auch den Zugang zum Schauspielhaus eröffnet. Denn eine hieraus herzuleitende überbezirkliche Bedeutung resultierte aus der Erschließungsfunktion des Platzes, ohne dass hierdurch eine entsprechende Bedeutung der Benennung des Platzes begründet würde. Eine etwaige überbezirkliche Erschließungsfunktion des „A. T.“ schlägt nicht ohne Weiteres auf dessen Benennung durch. § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt vielmehr ausdrücklich auf die Bedeutung der (konkreten) Angelegenheit (hier Benennung), nicht aber eine pauschale überbezirkliche Bedeutung eines nach der bisherigen Argumentation der Verwaltung allein aus anderen Angelegenheiten bestehenden Entscheidungskomplexes (Sanierung der X. Bühnen) ab. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 –, juris, Rn. 18, unter Verweis auf die objektive Bedeutung gerade der Benennungsentscheidung; vgl. entsprechend zur Zuständigkeit für die Sperrung einer Straße mit Blick auf die überbezirkliche Bedeutung gerade der Straßensperrung VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 –, juris, Rn. 54; anders womöglich in Bezug auf die Benennung einer Straße unter pauschaler Bezugnahme auf deren verkehrliche Bedeutung VG Köln, Beschluss vom 17. August 2007 – 20 L 531/07 –, juris, Rn. 16. Bislang ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum gerade der Namensentscheidung eine integrale Bedeutung im Rahmen des vom Beklagten beschriebenen Ensembles der X. Bühnen zufiele. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, dass gerade die Einbeziehung des „A. T.“ in den T. und die hierdurch bewirkte einheitliche Benennung Ausdruck des Gesamtkonzepts der X. Bühnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat ein entsprechendes Gesamtkonzept, das gerade auch die einheitliche Benennung von T. und „A. T.“ beinhaltet, nicht dargelegt. Weder aus einer vorgelegten Planung noch den beigezogenen (Denkmal-) Akten lässt sich dies entnehmen. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, dass die Benennung des „A. T.“ bis zum streitgegenständlichen Benennungsbeschluss der Klägerin für den Beklagten keine besondere Bedeutung besaß. Denn der Beklagte sah offenbar zuvor und trotz des Beschlusses des Hauptausschusses der Stadt X. im Jahr 1957, der ausdrücklich vorsah, den „A. T.“ nicht in den T. einzubeziehen, keine Veranlassung, eine Einbeziehung des „A. T.“ in den T. oder dessen Benennung zu beschließen, obwohl dieser bereits jahrelang als Vorplatz des Schauspielhauses fungierte und Teil des Komplexes rund um die Oper war. Weshalb sich hieran gerade in Ansehung der Sanierung der X. Bühnen etwas geändert haben sollte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Gegen eine integrale Bedeutung der namentlichen Einbeziehung des „A. T.“ in den T. bzw. dessen Benennung im Rahmen des Ensembles der X. Bühnen spricht auch, dass der „A. T.“ weder bislang, noch – soweit bekannt – zukünftig die Anschrift der anliegenden und (auch) durch ihn erschlossenen Gebäude bestimmen soll. Vielmehr besitzen die am „A. T.“ liegenden Gebäude der X. Bühnen (Schauspielhaus und Kleines Haus) die V.-straße als Anschrift. Dass die Anschrift zweier der zu den vier Bühnen gehörenden Gebäude keinen Bezug zur Benennung des T. aufweist, steht der Annahme entgegen, dass gerade der Namensgebung des als Vorplatz eines dieser Gebäude fungierenden „A. T.“ wegen der Zugehörigkeit zum Ensemble der X. Bühnen eine überbezirkliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend vermag auch der Verweis auf die Einheitlichkeit des Entwurfs durch B. D. keine Zuständigkeit des Beklagten zu begründen, zumal die beabsichtigte Namensgebung (T.) auch keinen Bezug zu B. D. aufweist. Es ist weiter nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Benennung des „A. T.“ ein besonderer kulturhistorischer Wert zukommt. Insbesondere ist ein solcher weder aus den beigezogenen Denkmalakten noch aus der sonstigen Namensgeschichte des T. zu entnehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Benennung als „T.“ sowohl die würdigende Erinnerung an den Komponisten und Musiker als auch an seinen Vater, den vormaligen Kantor in der Synagogengemeinde an der R.-straße, eröffnet. Es erschließt sich indes nicht, wie die hier konkret ins Auge gefasste Benennung des „A. T.“ nach O. E. die Würdigung und Erinnerung zum Nachteil von Vater und Sohn T. beeinflussen könnte. Vgl. zur möglichen überbezirklichen Bedeutung wegen eines besonderen kulturhistorischen Werts VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 – 1 K 833/96 – NWVBl. 1997, 402, 404. Eine Zuständigkeit des Beklagten wegen Überbezirklichkeit ergibt sich auch nicht ausnahmeweise daraus, dass die beabsichtigte Benennung des „A. T.“ nach O. E. ein über den Bezirk hinausgehendes mediales Echo erfahren und wegen der Bekanntheit der Person O. E. möglicherweise eine erhöhte, überbezirkliche gesellschaftliche Bedeutung besitzt. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung wird durch die fehlende objektive Bedeutung einer Angelegenheit im Hinblick auf die Stadt begründet, aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Öffentlichkeit einer Entscheidung einer Bezirksvertretung in einer objektiv nicht stadtbezirksübergreifend bedeutenden Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit schenkt. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 15 B 1517/07 –, juris, Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 17. August 2007 – 20 L 531/07 –, juris, Rn. 17, siehe auch Bätge/Dillmann , NWVBl 2023, 90, 96. Entsprechendes gilt, soweit die Benennungsentscheidung, z. B. wegen der unmittelbaren Nähe zu den X. Bühnen, möglicherweise unter politischen Gesichtspunkten überbezirkliche Auswirkungen haben könnte. Denn die Klägerin trifft eine dem Rat vergleichbare politische Verantwortung und ihr steht durch die Zuständigkeit kein freier, von den Interessen der Stadt X. entkoppelter Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr trifft auch die Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, § 18 Abs. 2 HauptS die Pflicht, im Rahmen ihrer Entscheidungen die Belange der gesamten Stadt zu berücksichtigen und allgemeine Richtlinien des Rates (z. B. die Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen) zu beachten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.