Beschluss
23 L 1081/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0702.23L1081.24.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 3268/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2024 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs bei Nichtherausgabe des Führerscheins binnen acht Tagen anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2024 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Verfügung ist zudem formell rechtmäßig. Namentlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2024 vor dem Erlass der Verfügung angehört. Auch materiell erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Die Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Als ungeeignet ist gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde, Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 9 L 1627/20 –, juris Rn. 13 - 14. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass bei der Verkehrskontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien, für das hiesige Verfahren keine Bedeutung zu. Hier ist der rechtsmedizinische Nachweis eines Kokain-Konsums durch das Wissenschaftliche Gutachten zur Chemisch Toxikologischen Untersuchung der Uniklinik Köln vom 25. März 2023 erbracht. Danach wurde beim Antragsteller in der am 27. April 2023 entnommenen Blutprobe ein Wert des Kokain-Stoffwechselproduktes Benzoylecgonin in Höhe von 5,8 μg/L nachgewiesen. Dieser Wert kennzeichnet zwar eine Konzentration unterhalb der Bestimmungsgrenze. Dies bedeutet aber lediglich, dass keine exakte Quantifizierung möglich ist, wohl aber ein sicherer Nachweis. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass dieser Wert unterhalb des von der Grenzwertkommission im Rahmen des § 24a OwiG genannten Wert von 75 μg/L Serum liegt. Der Antragsteller verkennt insoweit die unterschiedlichen Zielrichtungen des auf Ahndung einer Verkehrszuwiderhandlung gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens und dem ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren, welches allein der Gefahrenabwehr dient. Die Erreichung des benannten Grenzwertes spielt hier keine Rolle; der eignungsausschließende Konsum wird auch durch Konzentrationen weit unterhalb des Grenzwertes bewiesen, vgl. OVG NRW Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, juris Rn. 9; Bay. VGH Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 11 CS 21.1896 –, juris 13. Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich der chemisch-toxikologische Befund erklärt. Gründe für eine Ausnahme vom Regelfall nach 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind nicht ersichtlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von einem Betroffenen behauptete unbewusste Konsum stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris Rn. 6 und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen, Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011 – 11 C 11.318 –,juris Rn. 9. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3 B 127/14 –, juris Rn. 5. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A1716/13 –, juris, Rn. 6. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise. Soweit er den nachgewiesenen Wert auf die Einnahme von Schmerzmitteln im Zuge einer Schulterverletzung zurückführen will, fehlt es an jeglichen konkretisierenden Angaben zur Verordnung, dem Präparat sowie der Dosierung. Gleiches gilt in Bezug auf eine Schmerzsalbe, die er nach einer Tätowierung verwendet haben will. Aber auch der Vortrag zum möglichen Kontakt mit kontaminierten Gegenständen beim Besuch einer Diskothek überzeugt nicht. Es handelt sich um einen Vortrag ins Blaue ohne nachprüfbare und belegbare Anknüpfungspunkte. Ausgehend hiervon ist vorliegend von einem wissent- und willentlichem Konsum des harten Betäubungsmittels Kokain durch den Antragsteller auszugehen. Bei dieser Ausgangslage hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten, vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begegnet auch die Zwangsmittelandrohung keinen Bedenken. Infolgedessen bleibt der einstweilige Rechtsschutzantrag auch hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes (§ 52 Abs. 1 GKG) angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.