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Urteil

8 K 735/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0627.8K735.19A.00
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Tenor

Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben 1993 in Assab (Eritrea) geboren, gehört zur Volksgruppe der Tigrinya und einer Pfingstgemeinde an. Zur Familie der Klägerin gehören die Kläger des Verfahrens 8 K 4559/23.A und zwei weitere in Deutschland geborene Kinder. Im Sommer 2015 brachte die Klägerin ein Asylbegehren bei den deutschen Behörden an, das ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) jedenfalls seit September 2015 dort in Bearbeitung genommen wurde. Der Asylantrag der Klägerin wurde am 16. Juni 2016 von der Beklagten förmlich entgegengenommen und die Klägerin zugleich persönlich angehört. In diesem Rahmen gab die Klägerin an, 2010 bis 2015 in Griechenland gewesen zu sein, wo sie ihren heutigen Mann kennengelernt habe. Im Gegensatz zu ihm und ihren Kindern habe sie dort keinen Schutzstatus bekommen. Am 14. November 2016 erging zunächst ein „Drittstaatenbescheid“, der infolge für die Klägerin erfolgreichen gerichtlichen Eilverfahrens (8 L 2846/16.A) unwirksam wurde, weshalb das diesbezügliche Hauptsacheverfahren (8 K 10888/16.A) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt wurde. Der Bescheid wurde später mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 förmlich aufgehoben. Unter dem 3. Juli 2018 teilten die zuständigen griechischen Behörden auf ein diesbezügliches Auskunftsersuchen des Bundesamtes mit, dass die Klägerin dort am 19. Februar 2013 einen Asylantrag gestellt habe, der am 3. September 2013 abgelehnt worden sei; das Rechtsmittel der Klägerin vom 29. November 2013 sei am 16. März 2016 zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziffer 2). Zur Begründung von Ziffer 1 wurde ausgeführt, dass die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG beruhe, weil die Klägerin bereits in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls auch äthiopische Staatsangehörige. Der Bescheid wurde am 24. Januar 2019 in den Versendungsprozess gegeben. Die Klägerin hat am 7. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, § 71a AsylG sei jedenfalls vorliegend nicht anwendbar. Außerdem gehe die Beklagte offenbar selbst von einer geänderten Sachlage aus, weil sie – im Unterschied zum Erstverfahren in Griechenland – davon ausgehe, dass die Klägerin als äthiopische Staatsangehörige anzusehen sei. Im Übrigen sei die Klägerin Eritreerin und habe als Angehörige einer Freikirche einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff. Dieser ist vorliegend begründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die allein angefochtene Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29. Diese Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a AsylG sind im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG) nicht gegeben. Es liegt bereits kein Zweitantrag vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Asylantragstellung in Deutschland vor dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens in Griechenland erfolgt ist. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland abzustellen und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung zulassen würden. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 71a AsylG ‚in Übereinstimmung mit Artikel 16a Abs. 5 GG – ebenso wie § 18 Abs. 4 und die §§ 22a und 29 Abs. 3 AsylG – der Umsetzung bilateraler und multinationaler völkerrechtlicher Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit sicheren Drittstaaten‘ über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Im Gegensatz zu den anderen genannten Vorschriften wollte der Gesetzgeber mit § 71a AsylG den Fall regeln, ‚dass der Asylbewerber in einem anderen Vertragsstaat bereits ein Asylverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchgeführt hat‘ (BT-Drs. 12/4450, S. 27). Dieser gesetzgeberische Wille hat seinen Ausdruck im Wortlaut der Norm gefunden. Die aus dem Wortlaut folgende Trennung von Legaldefinition des Zweitantrages und Zuständigkeitsfragen findet sich auch in der anschließenden Passage der Gesetzesbegründung wieder, wonach aufgrund eines Zweitantrages ein Asylverfahren nur durchgeführt wird, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach einem völkerrechtlichen Vertrag für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (a. a. O.). Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Sinn und Zweck von § 71a AsylG darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen. Auch beim Folgeantrag geht der Gesetzgeber aber seit jeher davon aus, dass ein solcher (nur) dann vorliegt, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Diese Konstellation eines bereits bei Antragstellung abgeschlossenen Verfahrens hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Zweitantragsregelung vor Augen. Es spricht demnach nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Legaldefinition des Zweitantrags in § 71a Abs. 1 AsylG weitere Tatbestände erfassen wollte. Die Möglichkeit eines Zuständigkeitsübergangs bestand schon zu diesem Zeitpunkt und war dem Gesetzgeber bewusst. Ein die Überschreitung der Wortlautgrenze rechtfertigender abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich angesichts der spezifischen Aussagen zu § 71a AsylG in der Gesetzesbegründung auch nicht mit dem im allgemeinen Teil der Begründung geäußerten Beschleunigungswunsch nachweisen und ergibt sich auch nicht aus der Vorrangigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. § 29 AsylG definiert den Zweitantrag nicht, sondern setzt ihn voraus. § 29 Abs. 1 AsylG wurde in seiner heutigen Fassung als umfassende Regelung der möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrags erst durch Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39, S. 1939) in das Asylgesetz eingefügt. Durch die Vorschrift wurde die Unterscheidung von ‚unbeachtlichen‘ und ‚unzulässigen‘ Asylanträgen aufgehoben und eine Klarstellung zur nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen. Der Gesetzesbegründung lässt sich kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Zeitpunkt, auf den § 71a Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, abweichend von dessen Wortlaut festzulegen zumal der Gesetzgeber zugleich an anderer Stelle Folgeänderungen zu § 29 AsylG vorgenommen hat. Schließlich lässt sich auch mit § 77 Abs. 1 AsylG, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kein vom Wortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers begründen. Dabei handelt es sich um eine Regelung über das gerichtliche Verfahren, die auf den Inhalt des materiell-rechtlichen Begriffs des Zweitantrags im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG keinen Einfluss haben kann. Die Systematik des Asylgesetzes spricht vielmehr für die hier vertretene Auffassung. Folge- und Zweitantrag sind – getrennt vom Abschnitt 4, der unter anderem das Verfahren beim Bundesamt einschließlich der Behandlung unzulässiger Anträge regelt (Unterabschnitt 3, § 29) – in dem eigenen Abschnitt 7 geregelt. Daraus ergibt sich, dass diese Vorschriften in einem engen Zusammenhang zu sehen sind, der bei der Auslegung insbesondere des später eingefügten und an § 71 AsylG – der wie dargelegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vor Antragstellung voraussetzt – angelehnten § 71a AsylG zu berücksichtigen ist. Auch die innere Systematik des § 71a Abs. 1 AsylG trennt die Legaldefinition des Zweitantrags von der Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Darüber hinaus steht § 71a AsylG ausweislich der Gesetzesbegründung in einem besonders engen Zusammenhang unter anderem mit dem gleichzeitig eingeführten § 22a AsylG (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 27). Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung von Ausländern, die übernommen wurden, weil die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (BT-Drs. 12/4450, S. 19 f.). Nach § 22a Satz 1 AsylG steht ein Ausländer, der zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Diese Regelung hielt der Gesetzgeber für erforderlich, weil bei einem von einem anderen Vertragsstaat übernommenen Ausländer zunächst noch kein Asylgesuch vorliege (BT-Drs. 12/4450, S. 20). Die Vorschrift regelt insoweit die notwendige Koppelung des deutschen Asylverfahrens an ein hinsichtlich der Asylantragstellung bereits in einem anderen Staat begonnenes Asylverfahren. Die bereits in dem anderen Staat unternommenen weiteren Verfahrensschritte werden vernachlässigt, weil nicht das dortige Verfahren fortgeführt wird. Der Gesetzgeber ging also auch insoweit davon aus, dass im Falle eines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens in dem anderen Staat nach der Übernahme auf jeden Fall ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Auch das spricht dafür, dass § 71a AsylG nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf solche Fälle anzuwenden ist, in denen das Asylverfahren in dem anderen Staat bereits vor der Asylantragstellung in Deutschland erfolglos abgeschlossen ist. Schließlich rechtfertigt auch das geltend gemachte Missbrauchspotenzial bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland kein anderes Ergebnis. Es ist Sache des Gesetzgebers, etwaige Regelungsdefizite zu beseitigen. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 LA 68/21 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. September 2023 – 4 LB 102/20 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N., unter Zulassung der Revision. Vorliegend ist die Asylantragstellung in Deutschland vor dem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens in Griechenland erfolgt. Denn das Asylverfahren in Griechenland wurde nach der amtlichen Mitteilung der zuständigen griechischen Behörden vom 3. Juli 2018 jedenfalls nicht vor dem 16. März 2016 endgültig abgeschlossen. Jedenfalls zu einem davor liegenden Zeitpunkt hatte das Bundesamt das Asylbegehren der Klägerin in Bearbeitung genommen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge am 16. September 2015 einen entsprechenden Vorgang erstellt hat und einen zugehörigen Posteingang am 29. Februar 2016 bereits einem eigenen Aktenzeichen zuordnen konnte. Nicht hingegen steht dem entgegen, dass das Bundesamt den förmlichen Antrag der Klägerin i. S. v. § 14 AsylG unter dem Datum vom 16. Juni 2016 erfasst hat. Denn ein Asylantrag ist nach der Richtlinie 2013/32/EU bereits dann "gestellt", wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bei einer für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Behörde oder bei einer anderen Behörde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, seine Absicht bekundet, internationalen Schutz zu beantragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. August 2020 – 12 K 945/20.A –, juris, Rn. 30 ff. Vgl. für § 26 AsylG auch BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris, Rn. 28 und VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2020 – 4 K 769/16.A –, juris, Rn. 37. Dies hatte die Klägerin bereits im Sommer 2015 getan. Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen eines anderen Unzulässigkeitstatbestandes vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.