Urteil
23 K 5960/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0619.23K5960.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Sie trat am 2. Januar 2019 mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, vorgesehen für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 2. Mai 2019 wurde die Klägerin für einen Zeitraum von acht Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde zuletzt auf vier Jahre zwischenfestgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des 1. Januar 2023 geendet. Die allgemeine Grundausbildung absolvierte die Klägerin von Anfang Januar 2019 bis Mitte März 2019 bei der 0. Kompanie der Unteroffiziersschule der Luftwaffe in G.. Anlässlich ihrer Teilnahme am Unteroffiziergrundlehrgang hielt der Inspektionschef der 0. Inspektion der Unteroffizierschule der Luftwaffe, Hauptmann J., in einer Beurteilungsnotiz vom 12. März 2019 unter anderem fest, dass es der Klägerin schwergefallen sei, sich physiomotorische Fähigkeiten in der vorgegebenen Zeit anzueignen. Das Ziel der Pistolenausbildung “Bestehen des Nahbereichs I“ habe die Klägerin nicht erfüllt. Nach Rücksprache mit unterschiedlichen Schießausbildern sei man darüber einig gewesen, dass weder zusätzliche Ausbildung noch mehr Schießzeit zu einem Bestehen der Schießausbildung geführt hätte. Trotz aller Unterstützungsmaßnahmen hätten die Schießausbilder festgestellt, dass sobald die Klägerin einen Fehler abgestellt habe, ein anderer dazu gekommen sei. Laut Lehrgangszeugnis vom 14. März 2019 wurden der Klägerin nach Abschluss des Unteroffiziergrundlehrgangs die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise „Sicherungs- und Wachsoldat“ nicht zuerkannt. Im Anschluss an die Grundausbildung folgte eine Versetzung zum Logistikbataillon 000 in K.. Danach wurde die Klägerin im Oktober 2019 in die Wartungs- und Waffenstaffel des Taktischen Luftwaffengeschwaders 00 „S." in den Teilbereich Nachschub nach L. versetzt, wo sie bis zuletzt eingesetzt war. Staffelchef und nächster Disziplinarvorgesetzter der Klägerin war dort Major R. (im Folgenden Staffelchef). Dort begann sie ihre Ausbildung zum Versorgungs- und Materialbewirtschaftungsunteroffizier. Ausweislich des Lehrgangszeugnisses vom 9. Oktober 2020 wurde das Fachmodul „Materialbewirtschaftungsunteroffizier Streitkräfte" infolge kurzfristiger krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der Prüfung mit „nicht bestanden“ gewertet. Der Inspektionschef der 0000. Inspektion der Logistikschule der Bundeswehr Lehrgruppe B, Hauptmann X., führte hierzu mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gegenüber dem Staffelchef aus, dass die Klägerin gerade im Sperrfach „SASPF Materialbewirtschaftung" deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei. Empfehlungen zur Besserung, wie intensives Lernen, habe die Klägerin nicht beachtet. Sie habe regelmäßig zu den Pausen bzw. zum Dienstschluss den Hörsaal bzw. die Liegenschaft als Erste verlassen. Im Hinblick auf das zukünftige Aufgabenspektrum der Klägerin bestehe die Möglichkeit, dass sie sicherheitsrelevante Aspekte dieser Tätigkeit unterschätze. Der Vorgesetzte der Klägerin im Logistikbataillon 000, Stabsfeldwebel D., führte mit Schreiben vom 12. November 2020 aus, dass die Klägerin kein Interesse gezeigt habe, sich in die Gemeinschaft der Kameraden zu integrieren und weder bereit gewesen sei, Kompromisse einzugehen noch zu vertretbaren Lösungen beizutragen. Im allgemeinen Dienstbetrieb habe sie keinerlei Eigeninitiative oder Eigenmotivation gezeigt und erteilte Aufgaben und einfachste Arbeiten nur nach mehrfacher Erläuterung ansatzweise erfüllen können. Ihr Verhalten und ihre Einstellung seien nicht dienstgradgerecht gewesen. Im Rahmen der allgemeinen Schießausbildung hätten der Klägerin mehrfach die grundlegendsten Tätigkeiten erläutert werden müssen, dennoch habe die Klägerin die Mindestanforderungen nicht erfüllt. So habe vereinzelt der Umgang mit Waffe und Munition abgebrochen werden müssen. Unter dem 19. November 2020 gab der S4-Offizier des TaktLwG 00 „B“, Hauptmann N., auf Bitte des Staffelchefs eine Stellungnahme hinsichtlich einer fachlichen Bewertung der Klägerin ab. Dieser führte aus, dass er während Botengängen der Klägerin, telefonischen Anfragen oder im Rahmen der Dienstaufsicht habe feststellen müssen, dass die Klägerin die fachlichen Anforderungen an eine Soldatin mit ihrem Dienstgrad und ihrer bereits geleisteten Dienstzeit nicht erfülle. Zwar habe die Klägerin den Fachlehrgang krankheitsbedingt nicht komplett abgeschlossen, doch sei er mit Ausnahme der Abschlussprüfung vollständig absolviert worden, sodass Fachkenntnisse hätten vorausgesetzt werden dürfen. Aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen fachlichen Leistungen seien ihr Kurzpraktika in anderen logistischen Verwendungen innerhalb des Geschwaders ermöglicht worden. Jedoch sei auch hier ihr Leistungsbild jeweils nicht zufriedenstellend gewesen. Aus fachlicher Sicht scheine die Verwendung der Klägerin im Bereich der Materialbewirtschaftung nicht zielführend. Der Staffelchef verhängte am 3. Dezember 2020 einen Verweis gegen die Klägerin. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin am 19. November 2020 ihrer Teileinheitsführerin wahrheitswidrig den Abschluss einer vereinfachten Aussonderung von Material gemeldet habe. Eine Nachprüfung habe ergeben, dass die Klägerin der Materialdisposition keinen Beleg über die Aussonderung vorgelegt habe und das Material daher nicht aus den Beständen gebucht worden sei. Da die Klägerin mehrfach in den Prozess der vereinfachten Aussonderung eingewiesen worden sei, habe sie wissen müssen oder zumindest wissen können, dass der durch sie gemeldete Abschluss der vereinfachten Aussonderung nicht der Wahrheit entspreche. Betreffend diese Disziplinarmaßnahme ist ein Verfahren bei dem Truppendienstgericht Q. unter dem Aktenzeichen S 3 BLc 02/21 anhängig. In der dem Verweis vorhergehenden Vernehmung der Klägerin hatte diese dazu unter anderem erklärt, ihr sei bewusst, dass ihr Fehler Fehlbestände zur Folge habe und ihr dies nicht wieder passieren dürfe. Am 11. März 2021 händigte der Staffelchef sodann der Klägerin den Entwurf eines Antrags auf ihre vorzeitige Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die aufgeführten Bewertungen anderer Vorgesetzter im Rahmen des Antrags an, dass die Klägerin sowohl fachlich als auch soldatisch erhebliche Defizite zeige, die nicht durch einen zusätzlichen Ausbildungsaufwand behebbar seien. Es gelinge der Klägerin selbst nach einem Jahr in ihrer Teileinheit nicht, selbst einfachste Aufgaben eigenständig und fehlerfrei abzuarbeiten, obwohl sie intensiv in den durch sie durchzuführenden Vorgängen geschult worden sei und die ihnen übertragenen Tätigkeiten in erheblichem Umfang kaum tiefgehender Fachkenntnisse bedürften, sondern lediglich das sichere und verantwortungsvolle Anwenden wiederkehrender Prozesse. Ihre Arbeitsergebnisse seien durch ständige, oft gravierende Fehler geprägt. Lediglich durch intensive Nachkontrolle ihrer Arbeit hätten Mängel etwa bei der Belegabgabe erkannt und dadurch Vermögensschäden vermieden werden können. Bei der Ausgabe von Material werde regelmäßig durch andere Soldaten der Staffel die Ausgabe von falschem Material angezeigt. Exemplarisch werde die Ausgabe eines Fliegerhelms (15.790,95 Euro) statt eines Lärmschutzhelms (3.500,00 Euro) am 29. Oktober 2020 beim Eins-zu-eins-Materialaustausch genannt. Ein Jahr nach der Zuversetzung sei sie nicht in der Lage, die Gliederung der Staffel und des Geschwaders zu erläutern und ihre Einheit korrekt zu benennen. Die Klägerin zeige keinerlei Eigeninitiative Fehler abzustellen. Auch nach wiederholter Kritik sei keine Einsicht und Änderung ihrer Arbeitsergebnisse festzustellen gewesen. Zudem sei die Klägerin nicht im Stande, Waffen sicher zu handhaben, noch sicherheitsrelevante Aspekte im Umgang mit diesen zu verinnerlichen. Bereits im Unteroffizierslehrgang seien Defizite im Schießverhalten dokumentiert worden, die sowohl in ihrer Verwendung im Logistikbataillon als auch in der aktuellen Staffel trotz intensiver Nachschulungen nicht hätten behoben werden können. Aufgrund der erkannten Defizite sei ihr die Möglichkeit von Kurzpraktika in anderen logistischen Verwendungen des Geschwaders gegeben worden, um eine möglicherweise passendere Verwendung für sie zu finden. Aufgrund der auch dabei gezeigten mangelhaften fachlichen Leistungen, werde jedoch ein Wechsel der Verwendung als nicht zielführend angesehen. Insgesamt gefährde sie nicht nur die materielle Einsatzbereitschaft der Staffel, sondern stelle auch in der Ausübung militärischer Grundfertigkeiten ein Sicherheitsrisiko dar. Zu dem beabsichtigten Entlassungsantrag nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2021 Stellung und führte insbesondere aus, es unmöglich zu finden, dass sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen „solchen Dingen" ausgesetzt werde, dass sie dies für Mobbing halte und nicht auszuschließen sei, dass dies auch an ihrer Hautfarbe liege. Die Vorwürfe seien schlecht recherchiert. In ihrer Personalakte würden sich keine negativen dienstlichen Beurteilungen finden. Die negativen Bewertungen seien nicht durch Fakten belegt. Es sei auch in Frage zu stellen, ob es hinsichtlich der beschriebenen Schwächen überhaupt eine Ausbildung gegeben habe. Die Vertrauensperson der Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2021 aus, dass die Entlassung der Klägerin angemessen sei. Der Staffelchef beantragte sodann am 26. März 2021 mit der dargestellten Begründung die vorzeitige Entlassung der Klägerin nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Betreffend die Stellungnahme der Klägerin führte er unter anderem ergänzend aus: Sie sei zu keiner Zeit wegen ihrer Hautfarbe anders bewertet worden oder ein anderer Maßstab als bei anderen Soldaten angelegt worden. Dieser Antrag auf Entlassung wurde der Klägerin am 26. März 2021 eröffnet und mit ihr besprochen. Sie verzichtete nicht auf die Wahrung der Zustellungsfrist. Laut eines Krankmeldescheins meldete sich die Klägerin im Zeitraum von Januar bis März 2021 insgesamt sechsmal krank. Unter dem 28. April 2021 wiederholte die Vertrauensperson der Klägerin ihre vorherige Stellungnahme und ergänzte, dass sie die Entlassung weiterhin für sinnvoll halte. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant C., schloss sich unter dem 28. Mai 2021 der Stellungnahme des Staffelchefs vollumfänglich an. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass die Klägerin trotz einer Vielzahl von Schulungen durch Fachpersonal und Fachlehrgänge eklatante fachliche Defizite in der Abarbeitung der ihr übertragenen Aufgaben als Materialbewirtschaftungsunteroffizier aufweise. Hinsichtlich ihres Schießverhaltens sei festzustellen, dass teilweise Ausbildungsabschnitte hätten abgebrochen werden müssen, weil ihre Handhabung der Waffe ein Sicherheitsrisiko für die Ausbilder dargestellt habe. Ein neuer Dienstposten scheide aufgrund der Minderleistungen in allen Bereichen aus. Am 1. Juni 2021 wurde der Entlassungsantrag sodann an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt. Mit Bescheid vom 7. September 2021 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. September 2021 zugestellt – entließ die Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 15. Oktober 2021 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Klägerin werde den Anforderungen ihrer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gerecht. Ausweislich der Dokumentationen mehrerer Vorgesetzter und der vorliegenden Lehrgangszeugnisse sei es der Klägerin trotz wiederholter Einweisungen, Nachschulungen, Anleitung und Unterstützung bis heute nicht möglich, die Waffenausbildung erfolgreich abzuschließen und dadurch die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise „Sicherungs- und Wachsoldat“ zu erhalten oder ansatzweise ausreichende Arbeitsergebnisse zu erzielen. Die Schießausbildung habe wiederholt wegen eklatanter Fehler abgebrochen werden müssen. Die Leistungen in dem Lehrgang „Materialbewirtschaftungsunteroffizier Streitkräfte“ im Sperrfach „SASPF Materialbewirtschaftung" seien ebenfalls deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Selbst einfache und wenig anspruchsvolle Aufgaben habe die Klägerin nur nach mehrfacher Erläuterung ansatzweise erfüllt. Darüber hinaus hätten die Vorgesetzten der Klägerin übereinstimmend angegeben, dass ihr Verhalten und ihre Einstellung nicht dienstgradgerecht sei, sie das Berufsverständnis eines Soldaten nicht verinnerlicht habe und kein Interesse gezeigt habe, sich in die Einheit zu integrieren. Eine Änderung sei aufgrund der gezeigten Leistungen in Zukunft nicht zu erwarten. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Einstellung und ihr Verhalten zu ändern, sich jedoch als unbelehrbar gezeigt. Soweit die Klägerin ausführe, dass sie sowohl Mobbing als auch Diskriminierung nicht ausschließe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich bei Prüfung der Unterlagen keine Anhaltspunkte für Mobbing oder Diskriminierung hätten finden lassen. Auch das Vorbringen, die Vorwürfe seien schlecht recherchiert, sei nicht nachvollziehbar, da der Staffelchef als Grundlage für seinen Entlassungsantrag Stellungnahmen der Vorgesetzten der Klägerin über einen Zeitraum von März 2019 bis November 2020 herangezogen habe. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. September 2021 Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Vorwürfe im Entlassungsbescheid seien unsubstantiiert, da keine Test- bzw. Prüfungsergebnisse vorliegen würden. Es gebe keine konkreten Tatsachen, Anhaltspunkte oder Geschehnisse, welche die Nichteignung untermauern würden. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten seien voneinander „abgeschrieben" worden. Zudem könne der Sachverhalt um den Verweis aus zwei Gründen nicht für eine Entlassung herangezogen werden. Zum einen sei ein Verfahren betreffend den Verweis noch bei dem Truppendienstgericht anhängig, sodass bis zum rechtskräftigen Abschluss die Unschuldsvermutung zu ihren Gunsten greife. Zum anderen könne der Sachverhalt auch nicht als Entlassungsgrund angenommen werden, da es sich bei dem Verweis lediglich um eine Mahnung handele. Der Sachverhalt sei somit „verbraucht". Im Übrigen sei die Entlassung diskriminierend und aufgrund ihrer Hautfarbe erfolgt. Weiter habe sie ein privat eingeholtes ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass ihre Erkrankungen auf das Fehlverhalten ihrer Dienststelle zurückzuführen seien. Schließlich sei der Bescheid ermessensfehlerhaft, da von einem falschen Sachverhalt ausgegangen werde. Die Beschwerde der Klägerin wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 5. November 2021 – zugestellt am 9. November 2021 – zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe zweifelsfrei Eignungsmängel für ihre Laufbahn gezeigt. Es sei ihr über drei Jahre nicht gelungen, ihre Eignung zum Soldaten auf Zeit nachzuweisen. Diese habe wiederholt ungenügende dienstliche Leistungen erbracht. Die Klägerin habe nicht zum Wach- und Sicherungssoldaten ausgebildet werden können. Damit habe sie keine Dienstpostenqualifikation erlangt. Im Entlassungsbescheid sei die Nichteignung der Klägerin zum Soldaten durch die Stellungnahmen von vier verschiedenen Vorgesetzten verschiedener Verwendungen festgestellt worden. Ferner sei der Klägerin mehrmals die Gelegenheit gegeben worden, sich zu bessern. Da die Klägerin diese Gelegenheiten nicht genutzt habe, sei auch in der Zukunft davon auszugeben, dass sie die Anforderungen, die an sie zu stellen sind, nicht erfüllen werde. Im Übrigen sei die fehlende Eignung durch konkrete Tatsachen belegt. So hätten die Vorgesetzten eine Vielzahl von substantiierten Gründen aufgeführt, welche die klägerische Ungeeignetheit belegen, etwa die Ausgabe eines Fliegerhelms statt eines Lärmschutzhelms Schließlich habe der Sachverhalt betreffend den Verweis herangezogen werden dürfen, da es sich bei dem Entlassungsverfahren und Disziplinarverfahren um zwei verschiedene Verfahren handele. Sofern die Klägerin auf ein ärztliches Attest verweise, sei festzustellen, dass sie weder im Entlassungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren ärztliche Unterlagen eingereicht habe. Die Klägerin hat am 22. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus der Beschwerdebegründung und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe weder in der Entlassungs- noch in der Beschwerdebegründung den Nachweis erbracht, dass sie für den Militärdienst ungeeignet sei. Zwar enthalte die Beschwerdebegründung erstmals einen konkreten Begründungansatz in Form des Nichtabschlusses der Ausbildung zum Wach- und Sicherungssoldaten und die Herausgabe eines Fliegerhelms statt eines günstigeren Lärmschutzhelms. Doch selbst wenn diese – aus ihrer Sicht unzutreffenden – Sachverhalte zutreffen würden, ergebe sich hieraus nicht ihre grundsätzliche Ungeeignetheit zum Dienst. Es liege zudem ein Ermessensfehlgebrauch sowie eine Ermessensüberschreitung vor. Denn die Beklagte habe Tatsachen, die gegen ihre Ungeeignetheit sprechen, überhaupt nicht berücksichtigt und habe die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Schließlich fordere sie für die Monate Oktober 2021 bis November 2022 entgangenen Gewinn. Vor der Kündigung habe ihr durchschnittliches Gehalt 2.903,15 Euro brutto betragen. Von diesem Betrag habe sie ab März 2022 die Nettobeträge abgezogen, die sie ab diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Stadt W. erhalten habe. Ab Dezember 2022 habe sie bei der Stadt bereits mehr verdient als bei der Beklagten, sodass ab diesem Zeitpunkt kein entgangener Gewinn geltend gemacht werde. Darüber hinaus fordere sie Ersatz der Kosten, die sie dafür habe aufwenden müssen, dass sie von Oktober 2021 bis März 2022 eine Krankenversicherung auf eigene Kosten habe abschließen müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2021 über die Entlassung der Klägerin aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2021 aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung von 1.451,00 € brutto für den Oktober 2021, 2.903,15 € für den November 2021, 2.903,15 € für den Dezember 2021, 2.903,15 € für den Januar 2022, 2.903,15 € für den Februar 2022, 2.903,15 € abzgl. 923,99 € für März 2022, 2.903,15 € abzgl. 1.665,25 € für den April 2022, 2.903,15 € abzgl. 1.676,81 € für den Mai 2022, 2.903,15 € abzgl. 1.716,64 für den Juni 2022, 2.903,15 € abzgl. 574,88 € für den Juli 2022, 2.903,15 € abzgl. 663,29 € für den August 2022, 2.903,15 € abzgl. 963,29 € für den September 2022, 2.903,15 € abzgl. 714,32 € für den Oktober 2022 und 2.903,15 € abzgl. 714,30 € für den November 2022 zu verurteilen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.137,97 € als Ersatz für Krankenversicherungsbeiträge nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vortrag der Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Entlassungs- sowie Beschwerdebescheid entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 7. September 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 5. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Zwar hörte die nach §§ 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 SG zuständige Entlassungsbehörde – das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) – die Klägerin vor Erlass des Entlassungsbescheides nicht i.S.d. § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG an. Die Anhörung der Klägerin durch den Staffelchef betreffend seinen Entlassungsantrag am 26. März 2021 genügt dem Anhörungserfordernis nicht, weil nicht dieser, sondern das Bundesamt als zuständige Behörde die Entscheidung über die Entlassung trifft. Indes ist dieser Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wirksam geheilt worden, da die Anhörung durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nachgeholt wurde. So hat sich das Bundesamt als sowohl für den Ausgangsbescheid als auch für den Beschwerdebescheid zuständige Behörde mit den einzelnen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen der Klägerin im Beschwerdebescheid auseinandergesetzt und diese ergebnisoffen gewürdigt. Zur wirksamen Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 – BVerwGE 66, 111 (114) = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris Rn. 5. Weiter ist auch die nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG durchzuführende Anhörung der Vertrauensperson am 25. März 2021 sowie am 28. April 2021 erfolgt. Ferner sind die Schriftform und Zustellfrist von einem Monat gemäß § 55 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 SG gewahrt. Die Entlassungsverfügung mit Entlassungsdatum zum 15. Oktober 2021 wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 10. September 2021 empfangen und wurde demgemäß einen Monat vor dem Entlassungstag i.S.d. § 55 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 SG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 4, 7 VwZG zugestellt. Der Entlassungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG sind erfüllt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Aushändigung ihrer Entlassungsverfügung noch keine vier Jahre im Dienst. Ferner ging die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Klägerin die Anforderungen, welche an sie in ihrer Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Die Beurteilung der Frage, ob ein Eignungsmangel i.S.d. § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorliegt, hängt davon ab, ob der Betroffene die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der Verantwortung orientieren, die ein Soldat der bestimmten Laufbahn in der Bundeswehr zu tragen hat. Mangelnde fachliche Eignung ergibt sich insbesondere aus wiederholter ungenügender dienstlicher Leistungserbringung, wobei unerheblich ist, auf welchen fehlenden Eigenschaften dies beruht. Bei der Prüfung der Eignung im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 1 SG kommt der zuständigen Dienststelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Feststellung der mangelnden Eignung sind in erster Linie die für die jeweilige Laufbahn spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgeblich. Demzufolge können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat den fachlichen Anforderungen entspricht. Damit ist eine wertende Entscheidung des Dienstherrn auf Grundlage der Bewertungen der Vorgesetzten zu treffen. Diese Entscheidung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde bei ihrer Entlassungsentscheidung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung als ungeeignet geführt haben, als solche nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein. Demgemäß darf das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Verwaltung setzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 – 1 WB 128/85 –, BVerwGE 83, 200-201, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 A 807/15 –, juris Rn. 11; VG Aachen, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 K 1395/14 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2017 – 10 K 3895/15 –, juris Rn. 40; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2019 – 1 K 3898/18 –, juris Rn. 23. In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Entlassungsentscheidung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst hat die Beklagte bei der Entlassungsentscheidung den nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG anzuwendenden Begriff des Nichterfüllens der Anforderungen, die an den Soldaten in seiner Laufbahn zu stellen sind, richtig erkannt und angewandt, indem sie darauf abgestellt hat, dass die Klägerin aufgrund wiederholter – trotz intensiver Nachschulungen weiterhin – ungenügender Leistungserbringungen während der drei Dienstjahre nicht mehr für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes geeignet ist. Dabei stützte die Beklagte die Feststellung der fehlenden Eignung für die genannte Laufbahn im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes auf ein Gesamtbild von verschiedenen Leistungsmängeln, welches sich aus verschiedenen – nicht durch die Kammer überprüfbaren – fachlichen Erwägungen der militärischen Vorgesetzten ergibt. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung auch einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Sowohl in der Entlassungsverfügung als auch im Beschwerdebescheid begründete die Beklagte die mangelnde fachliche Eignung für die relevante Laufbahn mit insgesamt sechs zutreffend wiedergegebenen Stellungnahmen von Dienstvorgesetzten, welchen die Klägerin im Rahmen ihrer drei Dienstjahre unterstellt war. Die Beklagte stellte zum einen darauf ab, dass es der Klägerin trotz wiederholter Einweisungen, Nachschulungen, Anleitung und Unterstützung bis zur Entlassungsentscheidung nicht möglich war, die Schießausbildung abzuschließen, was zur Folge hat, dass sie nicht zum Wach- und Sicherungssoldat ausgebildet werden konnte und damit keine Dienstpostenqualifikation erlangt hat. Die Beklagte gab dabei die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten richtig und vollständig wieder. Ferner lässt sich durch das Lehrgangszeugnis vom 14. März 2019 sowie der Beurteilungsnotiz vom 12. März 2019 des ihr im Unteroffiziergrundlehrgang Vorgesetzten, Hauptmann J., belegen, dass die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise „Sicherungs- und Wachsoldat“ nicht zuerkannt wurden. Die Beklagte ging dabei zutreffend davon aus, dass eine Nachschulung der Grobziele „Schießen Grundlagen und Nahbereich“ anschließend an die Grundausbildung nicht gelang. So wird durch die Stellungnahme des der Klägerin während ihrer auf die Grundausbildung folgenden Dienstzeit bei dem Logistikbataillons 000 Vorgesetzten, Stabsfeldwebel D., bestätigt, dass sie in der allgemeinen Schießausbildung trotz mehrfacher Erläuterung die Mindestanforderungen nicht erfüllt habe und vereinzelt der Umgang mit Waffe und Munition habe abgebrochen werden müssen. In der folgenden Verwendung sei es ihr laut der Stellungnahme ihres Staffelführers trotz intensiver Nachschulungen nicht möglich gewesen, die Waffen sicher zu handhaben, noch sicherheitsrelevante Aspekte im Umgang mit diesen zu verinnerlichen. Auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte führte in seiner Stellungnahme aus, dass aufgrund des Schießverhaltens teilweise Ausbildungsabschnitte hätten abgebrochen werden müssen, weil die Handhabung der Waffe ein Sicherheitsrisiko für die Ausbilder dargestellt habe. Die Fehler im Zusammenhang mit der Waffenhandhabung sind in den Stellungnahmen, auf welche die Beklagte im Entlassungs- und Beschwerdebescheid Bezug nimmt, konkretisiert worden. Als Beispiel für ein Defizit im Umgang mit der Waffe nennt der Staffelführer etwa, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine Waffe zu zerlegen und zusammenzusetzen. Trotz wiederholten Trainings des Waffenumgangs habe die Klägerin selbst auf kürzester Distanz bei der Schussabgabe nur ein diffuses Trefferbild erzielt, sodass ein Einsatz der Soldatin „im scharfen Schuss“ nicht zu verantworten sei. Als weiteres Defizit stellt die Beklagte zum anderen auf wiederholte ungenügende Leistungen während der Ausbildung zum Materialbewirtschaftungsunteroffizier bei der Wartungs- und Waffenstaffel ab. Auch diesbezüglich wird die Einschätzung des Staffelführers, dass die Klägerin fachlich nicht geeignet sei, korrekt wiedergegeben. So weise die Klägerin nach dessen Beobachtungen soldatisch erhebliche Defizite auf, die nicht durch einen zusätzlichen Ausbildungsaufwand behebbar seien. Sie verfüge über kaum Fachkenntnisse, könne trotz mehrfacher Erläuterung einfachste Aufgaben sowie Routineaufgaben nicht fehlerfrei erfüllen, sodass es einer ständigen Nachkontrolle ihrer Arbeit bedürfe. Zur Untermauerung nimmt die Beklagte im Beschwerdebescheid auf einen von dem Staffelführer exemplarisch aufgeführten Fehler Bezug, wonach die Klägerin statt eines Lärmschutzhelms im Wert von 3.500,00 Euro einen Fliegerhelm im Wert von 15.790,75 Euro herausgegeben habe. Weiter wird als Leistungsdefizit bespielhaft aufgeführt, dass es der Klägerin auch nach einem Jahr in der Staffel nicht gelinge, sich mit der korrekten Bezeichnung der Staffel zu melden. Weiter stützt die Beklagte die ungenügende fachliche Eignung mit der Stellungnahme des der Klägerin während des Trainings zum Fachmodul Materialbewirtschaftungsunteroffizier Streitkräfte Vorgesetzten, Hauptmann X., der schilderte, dass die Leistungen der Klägerin trotz Empfehlungen zur Leistungssteigerung im Sperrfach „SASPF Materialbewirtschaftung" deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben seien und im Hinblick auf das zukünftige Aufgabenspektrum der Klägerin die Möglichkeit bestehe, dass sie sicherheitsrelevante Aspekte dieser Tätigkeit unterschätze. Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass die von den Vorgesetzten aufgeführten Sachverhalte unzutreffend sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Staffelführer – wie von der Klägerin behauptet – unzutreffende Sachverhalte mitgeteilt haben sollte. Dieser ist der Klägerin aufgrund der erkannten Defizite vielmehr entgegengekommen und hat ihr durch Kurzpraktika in anderen logistischen Verwendungen der Wartungs- und Waffenstaffel ermöglicht, eine passendere Verwendung zu finden. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin in diesem Kontext mit dem Vorwurf, die Vorgesetzten hätten hinsichtlich ihrer Bewertung voneinander abgeschrieben. Denn die Stellungnahmen betreffen überwiegend unterschiedliche Verwendungen bzw. Ausbildungsabschnitte und weichen inhaltlich voneinander ab. Ebenfalls fehl geht der klägerische Einwand, die Beklagte habe den Sachverhalt, der dem als Disziplinarmaßnahme verhängten Verweis zugrunde legt – also die fehlerhafte Meldung eines nicht der Wirklichkeit entsprechenden Abschlusses einer vereinfachten Aussonderung – nicht heranziehen dürfen, weil er aufgrund dieser Maßnahme „verbraucht“ sei. Denn das behördliche Entlassungsverfahren und das Disziplinarverfahren sind voneinander unabhängig. So schließt die Entlassung eines Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des der Entlassung zugrundeliegenden Sachverhalts ebenso wenig aus, wie ein laufendes Disziplinarverfahren die Entlassung hindert. Dies ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Zweckrichtungen beider Maßnahmen: Eine disziplinarische Sanktion wird verhängt wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit. Der Blick des Disziplinarrichters bzw. des Disziplinarvorgesetzten ist in die Vergangenheit gerichtet, wenn er die Tatsachen feststellt, die Schuld prüft und die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarstrafe ausspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1969 – VIII C 63.66 –, BVerwGE 32, 237-243 = juris Rn. 13 und vom 2. April 1974 – II WD 5.74 –, BVerwGE 46, 244-251, juris Leitsatz 1; siehe im Zusammenhang mit § 55 Abs. 4 Satz 2 SG auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2017 – 10 K 3895/15 –, juris 31. Die Entlassung auf Grundlage des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG hat hingegen keinen Sanktionscharakter. Der Blick desjenigen, der die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG verfügt, ist auf die mangelnde Eignung für die jeweilige Laufbahn gerichtet, wobei dafür kein (schuldhaftes) pflichtwidriges Verhalten des Soldaten vorliegen muss. Dies wird im Übrigen auch durch die Regelung des § 143 Abs. 1 WDO bestätigt. Danach kann im Falle einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein Disziplinarverfahren erst dann fortgeführt werden, wenn die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG wird dort nicht erwähnt, sodass im Umkehrschluss in diesen Fällen Disziplinar- und Entlassungsverfahren voneinander unabhängig sind. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2017 – 10 K 3895/15 –, juris 32. Die von der Klägerin geltend gemachte Unschuldsvermutung führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese greift nicht im vorliegenden Entlassungsverfahren, sondern lediglich im anhängigen Disziplinarverfahren. Denn die Unschuldsvermutung schützt den eines Dienstvergehens Beschuldigten nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist. Dagegen schützt sie nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben. Die für die Klägerin nachteilige Entlassung stellt weder eine (repressive) Strafe dar, noch kommt sie einem Schuldspruch gleich. Der Sachverhalt um den Verweis wird im Entlassungs- und Beschwerdebescheid lediglich bei der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, um eine weiteren Fehler der Klägerin aufzuzeigen, den sie in ihrer Vernehmung selbst eingeräumt hat. Dabei ist hinsichtlich der fehlenden fachlichen Eignung irrelevant, ob die Klägerin hierbei schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Wegen der dargestellten, von der Beklagten zur Darlegung der mangelnden Eignung zugrunde gelegten und zutreffend wiedergegebenen Stellungnahmen, welche anhand konkreter Sachverhalte fachliche Defizite belegen, sowie des aus dem Lehrgangszeugnis vom 14. März 2019 ersichtlichen, von Beklagten zugrunde gelegten fehlenden Leistungsnachweises, verfängt der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihre Einschätzung nicht anhand konkreter Tatsachen, Anhaltspunkte oder Geschehnisse substantiiert, ebenfalls nicht. Die Klägerin verkennt insoweit den beschriebenen Beurteilungsspielraum der Beklagten. Diese trifft ihre Entscheidung wie erwähnt auf Grundlage der Bewertungen der militärischen Vorgesetzten. Diese können die fachlichen Leistungen der Klägerin sachkundig und zuverlässig beurteilen, da diese aufgrund der Zusammenarbeit mit der Klägerin unmittelbare Eindrücke von ihrer Arbeit und ihrer Leistungserbringung gewinnen. Soweit die Klägerin zur Widerlegung ihrer Defizite im Schießverhalten in der mündlichen Verhandlung ihr „Schießbuch“ für Handwaffen, Fliegerabwehr MG, Turm MG, Panzerabwehrwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper, MK 20 Handgranaten, Handflammpatronen vorgelegt hat, verkennt sie den eingeschränkten Prüfungsspielraum des Gerichts. Es ist der Kammer verwehrt, die dort aufgeführten Ergebnisse hinsichtlich der fachlichen Eignung der Klägerin zu bewerten. Das Gericht darf aufgrund des Beurteilungsspielraums der Beklagten nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung der Beklagten betreffend die fachliche Eignung setzen. Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe fälschlicherweise ein privat eingeholtes Attest, aus dem sich ergebe, dass ihre Erkrankung auf das Fehlerverhalten ihrer Dienststelle zurückzuführen sei, nicht berücksichtigt. Die Sachverhalte, mit der die Beklagte ihre Bewertung auf Grundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten hinsichtlich der fehlenden fachlichen Eignung der Klägerin stützt, liegen zeitlich vor der ausweislich der Beiakte seit Januar 2021 bestehenden Erkrankung der Klägerin. Im Übrigen setzt die mangelnde fachliche Eignung ohnehin – wie ausgeführt – kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern knüpft allein an unzureichende fachliche Leistungen. Ferner hat die Beklagte keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Für den Vorwurf der Klägerin, die Entlassung sei aufgrund ihrer Hautfarbe und damit aus diskriminierenden Motiven erfolgt, finden sich sowohl in dem Entlassungs- sowie Beschwerdebescheid, als auch in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten sowie anderer Vorgesetzter keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Die Klägerin trägt auch keinen konkreten Vorfall vor, mit dem sie die behauptete Diskriminierung zu untermauern versucht. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für das von der Klägerin behauptete Mobbing erkennbar. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe ist ebenso wenig erkennbar wie eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Sie hat das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis erkannt und die gesetzlichen Ermessensgrenzen, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gewahrt. Als milderes Mittel kommt ein Verwendungswechsel innerhalb der Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich der fachlichen Erwägungen der Beklagten innerhalb von drei Jahren nicht abstellbare Leistungsdefizite betreffend militärische Grundfertigkeiten aufweist, die ihre Eignung für die Laufbahn insgesamt ausschließen, ist nicht Aufgabe des Dienstherrn einem Soldaten auf Zeit, der sich innerhalb der ersten vier Dienstjahre in seiner Verwendung für die Laufbahn nicht bewährt, eine andere Verwendung zu suchen. § 55 Abs. 4 Satz 1 SG sieht insoweit für den Soldaten auf Zeit eine „verlängerte Probezeit“ vor. Die Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin am Fortbestand des Dienstverhältnisses angemessen. Bei den von der Beklagten festgestellten Eignungsmängeln handelt es sich um solche, mit deren kurzfristiger Behebung nicht gerechnet werden kann. So wurde bereits laut der Stellungnahmen der Vorgesetzten ohne Erfolg ein erheblicher Aufwand in Form von wiederholten Erläuterungen bzw. Einweisungen, Nachschulungen, Trainings und Zurechtweisungen betreffend die Ausbildung der Klägerin betrieben. Hinzu kommt, dass der Klägerin – wie erwähnt – Kurzpraktika in anderen logistischen Verwendungen der Wartungs- und Waffenstaffel ermöglicht worden sind. Doch auch dort konnte keine Verbesserung ihrer Leistungen erkannt werden. Soweit die Klägerin einwendet, dass bei der Ermessensentscheidung keine für ihre Eignung sprechenden Umstände berücksichtigt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin lediglich die angeblich mangelnde Substantiierung der fachlichen Bewertung der Beklagten moniert hat, doch selbst gegenüber der Beklagten zur Erschütterung der Bewertung keine konkreten Tatsachen entgegengehalten hat. Ferner musste die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, dass die Klägerin sich noch in der Ausbildung zum Versorgungs- und Materialbewirtschaftungsunteroffizier befand. So hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre – und damit denknotwendig auch während der Ausbildung – vorgesehen. Überdies ist entgegen des klägerischen Vortrags auch kein Ermessensfehlgebrauch aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlung der Beklagten ersichtlich. Die Beklagte ist – wie ausgeführt – von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Auch der Klageantrag zu 2.) hat keinen Erfolg. Mit diesem Anspruch macht die Klägerin die an sie aufgrund der Entlassung nicht gezahlte Besoldung für die Monate Oktober 2021 bis November 2022 abzüglich des an sie aufgrund der Tätigkeit bei der Stadt W. gezahlten Gehalts geltend. Dieser Anspruch, der sich als Besoldungsanspruch im Falle der Rechtswidrigkeit und damit gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Entlassungsbescheids unmittelbar aus dem Gesetz ergeben würde, besteht mangels Aufhebung der Entlassungsverfügung der Beklagten nicht. Demgemäß ist für einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung von „entgangenen Gewinn“ kein Raum. Abgesehen davon wäre vor der Geltendmachung von Schadensersatz im gerichtlichen Verfahren ein entsprechender Zahlungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Mangels eines vorherigen Antrags bei der Beklagten hat schließlich der als Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.137,97 € als Ersatz für Krankenversicherungsbeiträge keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63.099,52 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.