Urteil
9 K 4836/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0524.9K4836.20.00
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Gerichtskostenrechnung für eine von ihm beim Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: II B 76/18) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018 (Az.: 11 V 287/18), mit dem die Aussetzung der Vollziehung einer Erbschaftssteuerforderung abgelehnt worden war. Die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen, weil das Finanzgericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte, was jedoch gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO Voraussetzung für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 21. Februar 2019 – II B 76/18 –, juris Rn. 2. Mit Schlusskostenrechnung vom 12. März 2019 machte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 952,00 Euro aus dem Verfahren II B 76/18 geltend. Eine gegen den Kostenansatz der Schlusskostenrechnung eingelegte und mit der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Erbschaftssteuerbescheids begründete Erinnerung wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14. November 2019 zurück. Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, der Kläger habe nicht die Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung geltend gemacht, sondern Einwendungen gegen die Behandlung des Rechtsstreits in der Sache vorgebracht. Damit könne er weder im Erinnerungsverfahren gehört werden, noch könne dies die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Absatz 1 Satz 1 GKG begründen. Am 10. Mai 2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der ausstehenden Gerichtskosten zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühren auf. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 verwies der Kläger darauf, dass der der Kostenrechnung zugrundeliegende Erbschaftssteuerbescheid nichtig sei. Damit seien auch alle folgenden Gerichtsverfahren fehlerhaft und ohne den nichtigen Bescheid nicht zu führen gewesen. Hilfsweise stelle er einen Antrag auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO. Mit Schreiben vom 8. Juni 2019 teilte der Kläger mit, dass er den geforderten Betrag unter Vorbehalt zahlen werde. Der geforderte Betrag von 957,00 Euro ging am 17. Juni 2019 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 übersandte der Bundesfinanzhof der Beklagten Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2019 und 19. Dezember 2019, mit denen dieser den Erlass der bereits gezahlten Gerichtskosten beim Bundesfinanzhof und beim Finanzgericht Baden-Württemberg beantragt hatte. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass der zugrundeliegende Erbschaftssteuerbescheid nichtig sei und die zugrundeliegenden Entscheidungen des Finanzamtes und des Finanzgerichts Baden-Württemberg gegen finanzgerichtliche Rechtsprechung verstießen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlass der Gerichtskosten ab. Ansprüche dürften nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BHO nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche sei insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu befürchten sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Anhaltspunkte hierfür seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausnahmsweise könnten jedoch in besonders gelagerten Einzelfällen weitere Gründe einen Billigkeitserlass nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BHO rechtfertigen. Die Einziehung der bereits beglichenen Gerichtskosten sei jedoch zu keinem Zeitpunkt unbillig gewesen. Der Ansatz der Gerichtkosten und im weiteren Verlauf auch deren Einziehung sei Ausdruck des vom Gericht betriebenen Aufwandes zur Prozessführung. Die Pflicht, Gerichtskosten zu tragen und zu zahlen, könne dabei grundsätzlich jeden treffen, unabhängig davon, ob und inwieweit dieser bereits durch den Sozialstaat belastet worden sei. Zudem diene das Verfahren auf Erlass der Gerichtskostenforderung nicht dazu, die der Kostenforderung zugrundeliegende Entscheidung in der Sache inhaltlich zu korrigieren oder abweichend zu bewerten. Über die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes sei bereits im Rahmen des beim Bundesfinanzhof geführten Erinnerungsverfahrens bzw. des Verfahrens auf Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG entschieden worden. Am 31. Juli 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2020 ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Erbschaftssteuerbescheid rechtswidrig sei. Hierzu führte er vertiefend aus, dass die von ihm und seiner Familie erbrachten Pflegeleistungen gegenüber seinem mittlerweile verstorbenen Bruder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Durch die Eigeninitiative habe man dem Staat Betreuungskosten erspart. Jede Betreibung einer Forderung gegenüber ihm sei vor diesem Hintergrund in höchstem Maße unbillig. Zudem sei er wegen der Steuerbescheide in einer wirtschaftlichen Notlage. Man habe rechtswidrig im Mai 2018 seine gesamten privaten Bankkonten gepfändet. Wegen dieser Pfändung sei er wirtschaftlich notleidend. Zudem erklärte er die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Steuererstattungen aus ertragssteuerlichen Verfahren, in denen er obsiegt habe, und mit Ansprüchen auf Erstattung von Sozialhilfe und Betreuungskosten. Mit Bescheid vom 31. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Trotz der vom Kläger erstmalig vorgetragenen Pfändung seiner Bankkonten sei eine besondere Härte im Sinne des § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BHO nicht gegeben, da durch die Weiterverfolgung des Anspruchs weder seine wirtschaftliche noch seine persönliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährdet worden wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Erlass konkret auf die wirtschaftliche Existenz des Klägers ausgewirkt hätte, was bei dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht zutreffe. Der Kläger habe erhebliche weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 304.000,00 Euro wegen der bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens und seiner Zahlung auf die hier bestehende Forderung seine privaten Bankkonten gepfändet worden seien. Eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs sei vor diesem Hintergrund – unabhängig von einem Erlass – nicht möglich gewesen, so dass ein Erlass nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil des Klägers verbunden gewesen wäre. In der Regel verhindere bereits der gesetzliche Vollstreckungsschutz in ausreichendem Maße eine Existenzgefährdung. Auch die Voraussetzungen für einen Erlass aus Billigkeitsgründen lägen nicht vor. Im Ansatz der Gerichtskosten realisiere sich das allgemeine Prozess- und Kostenrisiko, unabhängig davon, ob und inwieweit eine Partei ansonsten persönliche und wirtschaftliche Lasten zu tragen habe. Soweit sich der Kläger konkret darauf beziehe, dass der seinem gerichtlichen Verfahren und den entsprechenden Kostenforderungen zugrundeliegende Erbschaftssteuerbescheid unrichtig sei, begründe dies ebenfalls keinen Erlass der Kosten. Die Ausführungen des Klägers seien Gegenstand der gerichtlichen Verfahren gewesen. Das Verfahren über den Erlass der Gerichtkostenforderung diene nicht dazu, die der Kostenforderung zugrundeliegenden Entscheidungen in der Sache zu verändern oder ihre Intention aufzuheben. Soweit der Kläger die Aufrechnung mit angeblichen Steuererstattungsansprüchen bzw. Erstattungsansprüchen von Sozialhilfe und Betreuungskosten erkläre, sei festzuhalten, dass es an einer entsprechenden Aufrechnungslage fehle. Die beizutreibende Gerichtskostenforderung sei eine Forderung der Beklagten, die angeblichen Ansprüche des Klägers richteten sich gegen das Land Baden-Württemberg bzw. kommunale Institutionen, sodass bereits das Merkmal der Gegenseitigkeit der Forderungen nicht gegeben sei. Am 7. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren vor, dass die streitgegenständlichen Gerichtskosten entstanden seien, weil er fälschlicherweise beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde, Az.: II B 76/18, erhoben habe. Dies sei formell nicht richtig gewesen, da der Bundesfinanzhof noch nicht zuständig gewesen sei. Der Bundesfinanzhof habe insoweit richtig geurteilt. Diesbezüglich wiederholt und vertieft er ausführlich, dass die Kosten jedoch bei nach seiner Auffassung richtiger Entscheidung der Finanzämter und des Finanzgerichts gar nicht angefallen wären. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld allein aufgrund seiner persönlichen Situation – als Betreuer seiner erkrankten Geschwister – entstanden sei. Die ergangenen finanzbehördlichen Entscheidungen und finanzgerichtlichen Urteile hätten diese Situation nicht zutreffend berücksichtigt. Der Kläger hätte in diesem Fall gar nicht vor den Bundesfinanzhof ziehen müssen und hätte aus Unwissenheit in seiner Not den unterlaufenen Fehler nicht begangen. Dies sei bei einer weiten Auslegung des § 21 Absatz 1 GKG zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2020 zu verpflichten, die Gerichtskostenforderungen in Höhe von 957,00 Euro zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerspruchbescheides vom 31. August 2020 entgegen. Nach Nummer 3.8 VV-BHO könne ein bereits geleisteter Betrag nur dann erstattet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass sowohl im Zeitpunkt der Zahlung als auch im Zeitpunkt des Erlassantrages vorgelegen hätten. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene persönliche Situation der Entstehung des zugrunde liegenden Rechtsstreits lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber des Gerichtskostengesetzes eine Unterscheidung bei der Erhebung von Gerichtskosten im Hinblick auf eine höhere oder niedrigere Belastung des Sozialstaats durch den betreffenden Bürger habe treffen wollen. In der Geltendmachung von Gerichtskosten verwirkliche sich vielmehr das jeden – unabhängig von sozialen Verdiensten oder sozialen Umständen – in gleichem Maße treffende Kostenrisiko bei der Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Eine Berücksichtigung einer unrichtigen Sachbehandlung komme nicht in Betracht, sofern eine Prüfung durch das Gericht nach § 21 GKG erfolgt sei. Dies sei hier der Fall. Bezüglich der vom Kläger vorgetragenen wirtschaftlichen Notlage auf Grund der Pfändung seiner Privatkonten bleibe unklar, wann diese erfolgt sein solle. Letztlich könne das Datum der Pfändung jedoch offenbleiben. Selbst wenn man annehme, dass der Kläger sich aufgrund der Pfändung in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe, so sei nicht zuletzt angesichts der im Vergleich zu den Steuerschulden in Höhe von 304.000,00 Euro geringfügigen Höhe der hier gegenständlichen Gerichtskostenforderung allein deswegen eine drohende Existenzgefährdung des Klägers nicht zu erkennen. Andere Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal eine Verwaltungspraxis der Beklagten, Gerichtskosten auch in anderen Fällen als einer drohenden Existenzgefährdung ganz oder teilweise zu erlassen, nicht existiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner konnte die Einzelrichterin verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen sind, weil diese in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass der streitgegenständlichen Gerichtskostenforderungen; der Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf einen entsprechenden Erlass bzw. eine Neubescheidung des Erlassantrags nach der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Kläger nicht zu. Auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO in unmittelbarer Anwendung kann der Kläger einen Erlassanspruch nicht stützen. Nach § 34 Abs. 1 BHO ist der Beklagte verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt § 59 BHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen zu. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche zwar stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. § 59 Abs. 1 BHO entfaltet allerdings lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 A 69/16 –, juris Rn. 49 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2015 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 56. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer im maßgeblichen Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis. Diese kann durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder andere Binnenrechtsnormen geprägt sein; maßgeblich ist jedoch stets die tatsächliche Übung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 8 B 71.19 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 A 69/16 –, juris Rn. 52 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 63 ff., m. w. N. Ein Rechtsanspruch auf eine Vergünstigung aus dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich dann, wenn sie aufgrund von Verwaltungsvorschriften, die die Behörde in ständiger Übung anwendet, zu gewähren ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 ‒ 10 C 15.14 ‒, juris Rn. 24. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß der als Selbstbindung im Rahmen der Verwaltungspraxis zu berücksichtigenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift Zu § 59 Nr. 3.4 VV-BHO ist eine besondere Härte insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Nach Zu § 59 Nr. 3.2 VV-BHO ist ein Erlass wiederum nur möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Der Beklagte hat das Vorliegen dieser Voraussetzung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte insoweit angeführt hat, dass keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Verfolgung des Anspruchs seitens der Beklagten eine Existenzgefährdung bei dem Kläger zu befürchten war. Inwieweit der Kläger durch die Zahlung der 957,00 Euro in die Gefahr einer Existenzgefährdung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Zwischen der vom Kläger insoweit vorgetragenen Pfändung seiner Konten im Mai 2018 und der Zahlung am 17. Juni 2019 bzw. der Erlassantragsstellung am 10. Dezember 2019 liegt über ein Jahr. Dass es insbesondere aufgrund der Geltendmachung der Gerichtskosten in Höhe von 957,00 Euro, was sich im Vergleich zur Steuerforderung als wesentlich geringer darstellt, zu einer Existenzgefährdung des Klägers kommen könnte, ist nicht erkennbar. Weitergehende Angaben zu einer persönlichen Notlage hat der Kläger nicht gemacht, obwohl ihm die entsprechende Rechtsauffassung des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Bescheid bekannt sein musste. Auch wenn die Formulierung in § 59 Nr. 3.4 VV-BHO (eine besondere Härte ist „insbesondere“ anzunehmen) dafür spricht, dass nicht ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Bejahung einer besonderen Härte führen, sondern andere, atypisch gelagerte Lebenssachverhalte Berücksichtigung finden können sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 71 ff., lässt sich darauf ein Erlassanspruch des Klägers ebenfalls nicht stützen. Denn eine Verwaltungspraxis der Beklagten, Gerichtskosten unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners zu erlassen, ist nicht festzustellen. Insbesondere ist der Einwand des Klägers, dass die Forderung unberechtigt und die Kostenrechnung unwirksam sei, hier nicht beachtlich. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 59 Abs. 1 Nr. 1, 3 BHO bzw. der darauf beruhenden Verwaltungspraxis zur Stundung und zum Erlass einer Forderung, erneut – nachdem sich bereits der Bundesfinanzhof hiermit befasst hat – über die Rechtmäßigkeit der Forderung selbst zu befinden. Die Frage, ob eine unrichtige Sachbehandlung des Bundesfinanzhofs im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 1 GKG vorliegt, ist nicht im Rahmen des Stundung- oder Erlassverfahrens zu prüfen, sondern im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz. Dies folgt bereits aus der sich aus § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebenden Wertung des Gesetzgebers. Nach dieser Bestimmung darf sich die Verwaltung im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Frage der unrichtigen Sachbehandlung nur bis zur Einleitung eines gerichtlichen Erinnerungsverfahrens befassen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das gerichtliche Erinnerungsverfahren insoweit Vorrang hat. Der Bundesfinanzhof hat eine diesbezügliche Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 14. November 2019 zurückgewiesen, so dass schon aus diesem Grunde eine weitere Befassung der Beklagten mit dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Vgl. dazu bereits VG Köln, Urteil vom 11. April 2019 – 8 K 8718/16 –, juris Rn. 30. Eine Neubescheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich als nicht gegeben angesehen hat. In einem solchen Fall kann § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO mit Blick auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot, das nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesichert ist, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist, ausnahmsweise Außenwirkung zukommen und ein subjektives Recht zumindest auf Neubescheidung eines Erlassantrages bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 A 69/16 –, juris Rn. 64 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 74 ff., m. w. N. Eine in dieser Weise willkürliche Rechtsanwendung ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr geht die Beklagte hier – nachvollziehbar – davon aus, dass in der Regel eine Existenzgefährdung durch den gesetzlichen Vollstreckungsschutz ausgeschlossen wird. Ein Erlass ist hier auch bei Anwendung der etwa zu abgabenrechtlichen Billigkeitstatbeständen entwickelten Grundsätze für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht geboten. Danach darf eine Forderung bzw. eine Schuld erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt dabei immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Fallkonstellationen vorbehalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris Rn. 78 ff. Ein Billigkeitserlass kann in diesem Sinne u. a. geboten sein, wenn ein Gesetz verfassungsgemäß ist, im Einzelfall aber zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Dies kann der Fall sein, wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgerungen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Ein Erlass kommt dann in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu beantwortende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 89/91 –, juris Rn. 37 f., m. w. N.; BFH, Urteil vom 25. September 2013 – VII R 7/12 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris Rn. 26, m. w. N. Die Kostenerhebung, für die der Kläger Erlass begehrt, ist gerade die vom Gesetz vorgesehene typische Folge des vom Kläger vor dem Bundesfinanzhof betriebenen Verfahrens wegen der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde. Anhaltspunkte, nach denen von einem atypischen Fall auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass – wie der Kläger meint – eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung und Prüfung eines von ihm im Ursprungsverfahren vorgesehenen Steuerbescheides zu erfolgen habe, zumal dies gerade Gegenstand der zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Verfahren war. Dies hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt, sondern Gerichtskosten allein vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht. Damit hat sich für den Kläger das nach dem sog. Erfolgsprinzip geltende Kostenrisiko verwirklicht. Der Kläger räumt selbst ein, dass er zu Recht vor dem Bundesfinanzhof unterlegen sei, so dass ihn die Kostenlast zu Recht trifft. Auch dass der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichend besondere soziale Belastungen bei der Kostentragung berücksichtigen wollte, ist nicht ersichtlich. Denn besondere soziale Belastungen stellen keinen atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Einzelfall dar, sondern dürften in einer Vielzahl auch finanzgerichtlicher Verfahren für Kläger bestehen. Es ist daher auch nicht erkennbar, warum die Entscheidung des Finanzamtes über den Erlass der Erbschaftssteuer für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein sollte. Anlass, das Verfahren bis dahin auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bestand daher ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 957,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.