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Beschluss

10 L 664/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.10L664.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der S.-Gesamtschule Köln-F. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/25 in die 5. Jahrgangsstufe der S.-Gesamtschule Köln-F. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass die Schulleiterin der S.-Gesamtschule in Köln F. (im Folgenden WBG) ihn zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 aufnimmt. Nicht glaubhaft gemacht sind auch Ansprüche auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens und des Losverfahrens sowie auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin des WBG seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der WBG zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV.NRW. S.298) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität auf der Grundlage der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit (a) und einer die Eigenschaft der WBG als Schule des Gemeinsamen Lernens berücksichtigenden Klassenstärke (b) rechtsfehlerfrei mit insgesamt 162 Plätzen festgelegt. a) Die Bildung von sechs Eingangsklassen an der WBG stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 − 19 B 1153/18 −, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Gesamtschule − zumal im Eilverfahren − auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 − 19 B 1066/16 −, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die aktuelle Schulentwicklungsplanung - abrufbar unter https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=117466 (Anlage 1 – Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023) und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0053.asp?__kvonr=117466 (06.02.2024 Rat TOP 10.18 öffentlich – Entscheidung) - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen und Maßnahmen für eine bedarfsgerechte Gestaltung u.a. der Gesamtschullandschaft in Köln bis 2035. Einem massiven Ausbau der Kölner Gesamtschulkapazitäten in den letzten Jahren steht weiterhin eine starke Nachfrage nach Gesamtschulplätzen gegenüber. Um dem Bedarf zu tragen, hat der Rat der Stadt Köln im Kontext des Stärkungspakets für Gesamtschulen im Juni 2023 die schulrechtliche Errichtung von drei neuen Gesamtschulen zum Schuljahr 2024/25 beschlossen. Darüber hinaus nimmt eine neue Gesamtschule in Trägerschaft des Erzbistums Köln in Kalk zu diesem Schuljahr ihren Betrieb auf. Zwei weitere neue Gesamtschulen sollen in Kalk nach Möglichkeit zum Schuljahr 2025/26 starten. Zum Schuljahr 2027/28 sollen zusätzliche Gesamtschulplätze durch eine weitere neue Gesamtschule und Erweiterungen an bestehenden Gesamtschulen im Umfang von ingsesamt 5 Zügen entstehen. Noch ohne zeitliche Festlegung ist die Errichtung einer neuen Gesamtschule in Nippes geplant (S. 42 der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023). Einige dieser Schulen sind im Kontext großer erst entstehender Wohnbaugebiete vorgesehen, wie die Errichtung einer Gesamtschule Mülheim Süd und der Gesamtschule Hasental für das Baugebiet Deutzer Hafen (a.a.O., S. 78). Durch die damit verbundene Einrichtung von 42 zusätzlichen Zügen sieht die Stadt Köln die Bedarfslücken im Bereich der Gesamtschulen mittelfristig geschlossen und geht davon aus, dass sich ein gesamtstädtisch auskömmliches Schulplatzangebot an Gesamtschulen in Köln ergeben wird (a.a.O., S. 43), zumal aufgrund der Bevölkerungsvorausberechnung Köln 2022 mit einem Prognosezeitraum bis 2035 von langfristig stärker sinkenden Schülerzahlen ausgegangen wird (a.a.O., S. 45). Gleichzeitig werden starke regionale Unterschiede ausgemacht, wobei sich die Stadtbezirke Rodenkirchen, Nippes, Chorweiler, Porz und Kalk als langfristig schlechter versorgt darstellen als der Stadtbezirk Mülheim, in dem die WBG liegt (a.a.O., S. 46). Im Stadtbezirk Mülheim, der über die meisten Gesamtschulen (vier Schulen mit 23 Zügen) verfügt, geht die Planung weiterhin von einer großen Nachfrage an Gesamtschulplätzen aus, die den derzeit vorhandenen Schulplatzbestand prognostisch um ca. 3 – 6 Züge in den Eingangsklassen übersteige. Aufgrund der Planung einer vierzügigen Gesamtschule in Mülheim Süd und der baulichen Erweiterung der Trude-Herr-Gesamtschule um zwei Züge hält die Planung die Platzkapazität in Mülheim für auskömmlich (a.a.O., S. 193, 194). Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2024/2025 die Sechszügigkeit der WBG beizubehalten und keine Mehrklasse einzurichten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben und hält sich innerhalb seines weiten Planungsermessens. Der Schulträger hat den gegenwärtigen, mittelfristigen und zukünftigen Bedarf erkannt, dabei insbesondere auch die zu erwartende Entwicklung im Stadtbezirk Mülheim und in den Nachbarbezirken Kalk sowie Innenstadt in den Blick genommen und das gesamtstädtische Platzangebot im Schuljahr 2024/25 deutlich erhöht. Soweit dadurch an einigen linksrheinischen Gesamtschulen nicht vollkommen ausgeschöpfte Kapazitäten geschaffen worden sind, können diese grundsätzlich auch aus dem Mülheimer Stadtbezirk zumutbar erreicht werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Zügigkeit der WBG in den vergangenen Jahren bereits erhöht wurde (2018/2021, vgl. a.a.O., S. 203). Angesichts dessen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulträger zum Schuljahr 2024/25 an der WBG nicht erneut zusätzliche Schulzüge oder Mehrklassen eingerichtet hat. b) Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens − wie hier − kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplätze ihrem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufzunehmenden 18 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies belegt ihr Vermerk vom 5. Februar 2024, wonach sie sich gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 SchulG NRW zu einer Begrenzung der Zahl der aufzunehmenden Schüler befugt sehe und mit der Begrenzung auf 162 aufgrund des vom Schulträger erteilten Einvernehmens nach Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von dieser Befugnis Gebrauch mache. Darauf nimmt auch Absatz 2 der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 14. Februar 2024 Bezug. Dort hat die Schulleiterin dargelegt, dass es im Einvernehmen mit dem Schulträger 27 Schulplätze pro Parallelklasse gebe. Angesichts der Anzahl der aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf von durchschnittlich drei Kindern pro Klasse unterliegt diese Entscheidung keinen erkennbaren Ermessensfehlern. Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt nach Angaben der Schulleiterin in ihrem Vermerk vom 5. Februar 2024 und in dem Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2024 vor. Die Bezirksregierung Köln hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt, dass Einvernehmen mit dem Schulträger über die Festlegung der Klassenstärke erzielt worden ist. Hinreichenden Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer − auch angesichts der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hierzu − nicht. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung im Protokoll der Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt Köln vom 16.08.2023. Unter TOP 5 erklärte der Schulträger für das kommende Schuljahr ausdrücklich sein Einvernehmen mit einer Begrenzung der Klassengrößen auf 27 Schüler in Gesamtschulen, die – wie die WBG – in der angehängten Liste genannt sind. Dass die Schulleiterin der WBG nicht persönlich an der Inklusionsrunde teilgenommen hat, ändert nichts an dem ausdrücklich auf die Klassengrößenbegrenzung an dieser Schule bezogenen Einverständnis des Schulträgers. 2. Bei der Vergabe der 162 Schulplätze sind der Schulleiterin Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben können, nicht unterlaufen. Für 18 Plätze im Gemeinsamen Lernen hat die Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 18 Plätze (im Folgenden: GL-Plätze) waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) vorgesehen und standen somit nicht für den Antragsteller zur Verfügung. Den danach für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Nicht-GL-Kinder) verbleibenden 144 Plätzen standen 264 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleitung im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Weder bei der Prüfung von Härtefällen (a) noch bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 APO-SI (b) sind zugunsten des Antragstellers durchgreifende Fehler aufgetreten. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin den Antragsteller nicht als Härtefall berücksichtigt hat. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war die Schulleiterin nicht gehalten, die Umstände, die der Antragsteller als Härtefall geltend gemacht hat, als solchen bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Laut Darstellung waren zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung keine Härtefälle bekannt. Abstrakt-generelle Härtefallkriterien hat die Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2024/25 nicht festgelegt. Sie hat sich damit vorbehalten, im Einzelfall nach den individuellen Gründen über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe mussten nicht zur Annahme eines Härtefalles führen. Allein aus der Angabe im Anmeldeschein, der Antragsteller sei „(Asperger-) Autist mit GdB 70 HB“, er habe eine Schulbegleitung, aber keinen Förderbedarf, ließen sich Härtefallgründe nicht entnehmen. Auch soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren erläutert und im vorliegenden Verfahren ergänzt hat, er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage, alleine längere Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren oder alleine umzusteigen, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Antragsteller nicht nachträglich als Härtefall einzustufen. Die hierzu vorgelegte kinderärztliche Bescheinigung vom 15. Februar 2024 bestätigt die Angaben des Antragstellers mit dem Hinweis, dass er aufgrund seines Asperger Syndroms unter räumlichen Orientierungsschwierigkeiten leide und auch im Umgang mit seiner Umwelt eingeschränkter sei als andere gleichaltrige Kinder. Die Kinderärztin empfiehlt es zur Steigerung seines Selbstbewusstseins und zur Vermeidung unnötiger Kosten, dass der Antragsteller die WBG besuche, weil er dann ohne fremde Hilfe alleine zur Schule fahren könne. Maßgeblich für die Entscheidung der Schulleiterin, dieses Vorbringen nicht als Härtefall zu berücksichtigen, und die diese Entscheidung stützenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 22. April 2024 war, dass der Antragsteller, der über eine Realschul- und eingeschränkte Gymnasialempfehlung verfüge, von seinem Wohnort drei Realschulen und zwei Gymnasien ohne Umstieg in vergleichbarer Zeit erreichen könne wie die WBG; einen Anspruch auf einen Platz an einer (bestimmten) Gesamtschule habe der Antragsteller im Regelschulverfahren nicht. Damit ist das Vorbringen des Antragstellers fehlerfrei gewürdigt. Die Aufnahme in die WBG (oder in eine andere Gesamtschule) ist nicht erforderlich, um einer Härte seitens des Antragstellers zu begegnen. Soweit der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingewandt hat, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Gesamtschule besuchen will, beschränken sich die in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung für eine Härte geltend gemachten Umstände auf die Bewältigung des Schulwegs. Dass Kinder sich aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sehen, längere oder umständliche Schulwege alleine zu bewältigen, ist kein außergewöhnlicher Einzelfall, sondern kommt häufiger vor. Es ist grundsätzlich Sache der Eltern des Antragstellers, selbst, ggfs. unter Einschaltung der Schulbegleitung, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller den Weg zu einer ggfs. weiter entfernt liegenden (Gesamt-)Schule zurücklegt. Dass sich aus einer gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers die Notwendigkeit eines Schulplatzes gerade an der WBG ergibt, besagt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht. Sie befürwortet lediglich zur Stärkung des Selbstbewusstseins den Besuch der WBG als einer günstig und damit eigenständig zu erreichenden Schule. Dies schließt aber aus ärztlicher Sicht weder das begleitete Zurücklegen des Schulwegs aus, noch steht es dem selbständigen Erreichen einer anderen günstig gelegenen Schule entgegen. Medizinische Gründe, die den Besuch einer Gesamtschule erforderlich machen könnten, erwähnt die Bescheinigung nicht. Ist es dem Antragsteller bzw. seinen Eltern wichtig, dass er den Schulweg alleine zurücklegt, bestehen daher die vom Antragsgegner aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten zu anderen leicht zu erreichenden Schulen. Dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Bericht der Integrationshelferin des Antragstellers ist ebenfalls nichts zu entnehmen, was die Schulleiterin zu seiner Aufnahme als Härtefall verpflichtet hätte. Die Schulleiterin war auch nicht aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung eines anderen Kindes aus Härtegründen gehalten, den Antragsteller als Härtefall aufzunehmen. Sie hat nachträglich einen Härtefall eines Mädchens mit einer Dysmelie einer Hand, Emotionalstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen und kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten anerkannt, dessen Zwillingsschwester einen Schulplatz an der WBG erhalten hatte. Kinderpsychiatrisch war eine gemeinsame Beschulung dieses Mädchens mit der Zwillingsschwester als lebenspraktischer und emotionaler Stütze dringend befürwortet worden. Im Rahmen ihres Ermessens hat die Schulleiterin darin eine derart gravierende Belastung gesehen, die sich durch gemeinsame Aufnahme des Mädchens mit ihrer Zwillingsschwester im schulischen Alltag abmildern ließe, dass sie einen Härtefall bejaht hat. Die unterschiedliche Behandlung dieses Mädchens und des Antragstellers unterliegt unabhängig von der Schwere ihrer Einschränkungen schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Unterstützungsbedarf des Mädchens im gesamten schulischen Alltag durch ihre an der WBG aufgenommene Zwillingsschwester nur an dieser Schule gedeckt werden kann. Dagegen sind für den Antragsteller lediglich Schulwegprobleme geltend gemacht worden, denen anderweitig begegnet werden kann. b) Es sind keine Fehler bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität und der weiteren Aufnahmekriterien erkennbar, die sich auf den Antragsteller ausgewirkt haben könnten. Ausweislich der Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 vom 14. Februar 2024 und des Protokolls des am 5. Februar 2024 durchgeführten Losverfahrens hat die Schulleiterin zwei Leistungsgruppen mit jeweils 81 Plätzen gebildet. Dabei wurden die Gesamtnoten der Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Englisch addiert. Der Leistungsgruppe I wurden Kinder mit der Summe kleiner gleich 10 (Notenschnitt kleiner gleich 2,5) zugeordnet. Sodann hat sie die Auswahlkriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Um ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen zu erreichen, hat sie jede Leistungsgruppe auf jeweils eine Jungen- und eine Mädchengruppe aufgeteilt. Durch Losentscheid wurde ermittelt, dass 41 Jungen und 40 Mädchen in die Leistungsgruppen I aufzunehmen waren, während in den Leistungsgruppen II 40 Jungen und 41 Mädchen berücksichtigt werden sollten. Nachdem die GL-Kinder ihren Leistungsgruppen zugeordnet worden waren, ergab sich in sämtlichen Gruppen ein Überhang an Nicht-GL-Bewerbern für die Restplätze, die durch Losverfahren vergeben wurden. Fehler bei der Leistungsgruppenbildung sind nicht erkennbar. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen der Schulleiterin. Sie kann der geforderten Leistungsheterogenität dadurch Rechnung tragen, dass sie die angemeldeten Schüler in zwei oder drei Leistungsgruppen aufteilt. Beide Optionen lassen unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden, und dass bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 − 19 A 2303/17 −, juris Rn. 51. Von diesen Grundsätzen ausgehend erfordert eine angemessene Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I, dass auch die aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf − ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I − bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 − 19 A 2303/17 −, aaO, Rn. 66, 81, 104; Köln, Beschluss vom 26. Juni 2023 − 10 L 856/23 −, juris Rn. 43, 45; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 − 9 L 522/22 −, juris Rn. 57 und 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 − 18 L 1576/21 −, juris Rn. 34. Denn die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Schülerinnen und Schüler befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit. Dem hat die Schulleiterin ausweislich der ergänzenden Darlegungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin die Kinder im zieldifferenten Bildungsgang der Leistungsgruppe II zugeordnet hat, während die weiteren GL-Kinder nach denselben Maßstäben wie die Nicht-GL-Kinder aufgrund ihres Notendurchschnitts auf die beiden Leistungsgruppen aufgeteilt wurden. Fehler bei der Berechnung des Durchschnitts aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch, Sachunterricht und Mathematik sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, ob bei Kindern für das Fach Deutsch einzelne Teilnoten (Sprachgebrauch, Lesen, Rechtschreiben) nicht oder mit 0 berücksichtigt worden seien. Teilnoten sind erkennbar nicht in die Durchschnittsberechnung eingeflossen. Es ist durchgängig, sowohl in dem Protokoll des Losverfahrens vom 5. Februar 2024, der Liste mit Noten aller relevanten Fächer und der Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 vom 14. Februar 2024, als auch im Bescheid vom 14. Februar 2024 dokumentiert, dass die Schulleiterin im Fach Deutsch allein die Gesamtnote herangezogen hat. Die Gesamtnote wird von dem Grundschullehrer für das maßgebliche 1. Halbjahr der Klasse 4 im Fach Deutsch eigenständig gebildet und im Zeugnis ausgewiesen. Sie ist kein arithmetisches Ergebnis der Teilnoten, die gemäß Anlage zu Nr. 6.1 VV zur AO-GS in den Bereichen Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben im Zeugnis ausgewiesen werden. Dass der Gesamtnote Deutsch eine eigenständige Gewichtung zugrunde liegt, zeigt auch Ziffer 4.2 des Runderlasses Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS). Da die Schulleiterin der WBG die Entscheidung getroffen hat, ausschließlich die Gesamtnote in die Berechnung des Notenschnitts einfließen zu lassen, hatte sie der Frage nach einzelnen Teilnoten der Schüler nicht nachzugehen und diese auch nicht in den Akten zu dokumentieren. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen, vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 72, 80; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2017 – OVG 3 S 74.17 –, juris, Rn. 10 ff. und VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2023 – 39 L 387/23 –. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder der Antragsteller noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein diverses Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster Bezug nimmt, vgl. AG Münster, Beschl. v. 14.04.2021 – 22 III 34/20 –, juris, lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 PStG für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Der Antragsteller hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.