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Beschluss

23 L 478/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0521.23L478.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des       Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 30.245,46 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 30.245,46 EUR festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2017 – DL II 2 – Az 00-00-00 0 X 00000/00 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der an § 769 ZPO angelehnte Antrag ist nicht statthaft. Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten schließen die gegen Vollstreckungshandlungen oder gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt verwaltungsprozessual eröffneten Rechtsbehelfe einen Antrag nach § 173 VwGO i.V.m. § 769 ZPO aus. Der Antrag des Antragstellers bedarf daher der Auslegung. Sollte sich der Antragsteller gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. März 2024 wenden, würde sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richten, weil es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt. In diesem Verfahren könnte der Antragsteller jedoch nur Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung geltend machen; dies entspricht offenkundig nicht seinem Begehren, da er in der Sache geltend macht, eine Vollstreckung des Leistungsbescheides der Antragsgegnerin scheide aus, weil ihm der Leistungsbescheid vor Eintritt der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht zugestellt worden sei. Mit der Einrede der Verjährung macht der Antragsteller einen auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 18. Dezember 2017 bezogenen Einwand geltend. Die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, wie einem Leistungsbescheid, kann nur mit den gegen den Leistungsbescheid eröffneten Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) innerhalb der dafür gesetzlich bestimmten Fristen (§§ 70 und 74 VwGO) zur Überprüfung gestellt werden. Dementsprechend ist in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2017 zutreffend der Widerspruch mit einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe als Rechtsbehelf benannt worden. Am 14. Februar 2018 hat der Antragsteller mit Datum vom 12. Februar 2018 Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 8. Dezember 2017 eingelegt. In dem dadurch eingeleiteten Widerspruchsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 18. Dezember 2017 zu überprüfen. Vorläufiger Rechtsschutz regelt sich bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes – gleich ob durch Widerspruch oder Klage – nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d.h. sie stehen einer Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, bei dem gesetzlich die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist oder die aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, ist vorliegend nicht gegeben. Vollstreckt eine Behörde einen Verwaltungsakt trotz der durch Einlegung eines Widerspruchs eingetretenen aufschiebenden Wirkung, so richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog, gerichtet auf die Feststellung, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet. Ob daneben noch eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass keine Bestandskraft des Leistungsbescheides eingetreten ist, statthaft ist, vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 5 K 1636/16 – juris, Rn. 14, kann offen bleiben. Denn bei einer Umdeutung des gestellten Antrags sowohl in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. Februar 2018 als auch in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der – vom Antragsteller bislang noch nicht erhobenen – Klage auf Feststellung, dass keine Bestandskraft eingetreten ist, hat der jeweils so umgedeutete Antrag keinen Erfolg. Versteht man den Antrag des Antragstellers – entgegen des Wortlauts – als Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO, so fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der eingelegte Rechtsbehelf wegen Fristversäumung offensichtlich unzulässig ist. Legt man den Antrag als einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus, so fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Beides beruht letztlich darauf, dass der Leistungsbescheid dem Antragsteller wirksam zugestellt worden ist und damit auch die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2017 am 20. Dezember 2017 wirksam zugestellt worden. Damit endete die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 VwGO) mit Ablauf des 22. Januar 2018 (Montag), so dass die Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VwVG und § 251 AO vor, weil der Leistungsbescheid vom 17. Dezember 2017 wirksam ist und seine Vollziehung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Nach der Zustellungsurkunde vom 20. Dezember 2017 ist der Leistungsbescheid vom 17. Dezember 2017 dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung am 20. Dezember 2017 zugestellt worden. Nach § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 2 Satz 2 und 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft bezieht sich daher darauf, dass der Antragsteller unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift nicht angetroffen wurde und dass die Sendung – der Leistungsbescheid – in den zur Anschrift gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. Unerheblich ist hierbei, dass der Zusteller angekreuzt hat, die Sendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingeworfen zu haben, obwohl der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig – nicht unter der Zustelladresse F.-straße in W., sondern unter der Anschrift X.-straße 0 in W. wohnte. Denn die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Tatsache, dass/ob der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsadresse tatsächlich wohnt. Voraussetzung für die Ersatzzustellung ist lediglich, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsadresse eine Wohnung oder einen Geschäftsraum hat. Vgl. MüKo ZPO, Häublein/Müller, § 182, Rn. 17 und Beck OK ZPO, Dörndorfer, § 178, Rn. 15. Dieses Verständnis beruht auch darauf, dass nach § 177 ZPO an jedem Ort zugestellt werden kann und § 178 ZPO keine Einschränkung dieses Grundsatzes beinhaltet. Vielmehr soll durch die Bestimmungen zur Ersatzzustellung für den Fall, dass der Adressat an einem Ort, an dem er typischerweise anzutreffen ist, gleichwohl nicht angetroffen wird, eine erleichterte Möglichkeit der Zustellung eröffnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 – juris. Dass der Antragsteller unter der Anschrift F.-straße 00 in W. zum Zeitpunkt der Zustellung am 20. Dezember 2017 als Geschäftsführer des Unternehmens „Q.“ einen Geschäftsraum hatte, ist gleichfalls unstreitig. Dies hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 2024 ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Zustellung am 20. Dezember 2017 bewiesen. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch die Postzustellungsurkunde bewiesenen Tatsachen (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 2 Satz 2 und 418 Abs. 2 ZPO) ist demgegenüber nicht erbracht. Insbesondere wird durch die Postzustellungsurkunde vom 22. Dezember 2017 nicht bewiesen, dass die Sendung nicht in den zum Geschäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten eingeworfen wurde. In dieser Zustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und dass der Zustellversuch erfolglos war. Berichtigungen einer Zustellungsurkunde sind im Grundsatz möglich. Angesichts des erheblichen Beweiswertes ist für Berichtigungen jedoch – ebenso wie für das Ausfüllen der Zustellungsurkunde durch den Zusteller – erforderlich, dass dies in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Zustellung/dem Zustellversuch erfolgt. Dabei erfolgt eine Berichtigung/Änderung der Zustellungsurkunde regelmäßig auf dieser durch entsprechende unterschriebene Vermerke. Später erstellte separate Dokumente und auch eine später veränderte Postzustellungsurkunde haben daher nicht den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO, sondern können vom Gericht nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 419 ZPO gewertet werden. Vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 136/05 – juris und MüKO ZPO, a.a.O., § 182, Rn. 3. Ausgehend hiervon wird der Beweis durch die im Zusammenhang mit der Zustellung vom Zusteller am 20. Dezember 2017 ausgefüllten Zustellungsurkunde nicht durch die später erstellte Zustellungsurkunde vom 22. Dezember 2017 widerlegt. Wenn der Antragsteller unter der Anschrift F.-straße 00 in W. nicht zu ermitteln gewesen sein sollte, obwohl er dort nach seinen eigenen Erklärungen sein Gewerbe betrieben hat, ist es nicht plausibel, dass dem Zusteller dies erst zwei Tage nach der Zustellung aufgefallen sein soll. Insbesondere fehlt es am 22. Dezember 2017 an der für eine beweiskräftige Zustellungsurkunde erforderlichen zeitlichen Nähe zur Zustellung/zum Zustellungsversuch. Das gilt erst Recht für die vom Antragsteller als Anlage 5 im vorliegenden Verfahren vorgelegte schriftliche Erklärung des Zustellers vom 16. November 2018, in der dieser ausführt, er erinnere sich, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Name des Adressaten am Briefkasten angebracht gewesen sei. Nicht plausibel ist zudem, dass der Zusteller nicht auf der „ersten“ Zustellungsurkunde durch einen Berichtigungsvermerk niedergelegt hat, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Nur dadurch kann die Existenz divergierender Zustellungsurkunden vermieden werden; eine weitere Zustellungsurkunde zu erstellen, mindert deren Beweiswert schon im Ansatz erheblich. Darüber hinaus enthält die Zustellungsurkunde vom 22. Dezember 2017 keinen Bezug zu derjenigen vom 20. Dezember 2017 Wenn der Zusteller eine Korrektur hätte vornehmen wollen, hätte es nahegelegen und wäre es wegen der Beweiswirkung der Zustellungsurkunden zwingend geboten gewesen, auf der „neuen“ Zustellungsurkunde zu vermerken, dass und aus welchem Grund diejenige vom 20. Dezember 2017 korrigiert werden soll und warum eine Korrektur auf der „Original-Zustellungsurkunde“ nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund kommt der Zustellungsurkunde vom 22. Dezember 2017 kein Beweiswert zu. Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Amtsgericht Görlitz – 8 DS 130 Js 1744/18) mit Urteil vom 14. Juli 2021 freigesprochen wurde. Wie bereits ausgeführt, ist der Leistungsbescheid vom 17. Dezember 2017 daher seit dem 23. Januar 2018 bestandskräftig; eine aufschiebende Wirkung kommt dem Widerspruch des Antragstellers vom 14. Februar 2018 nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Dabei wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des streitigen Rückforderungsbetrages zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.