Gerichtsbescheid
10 K 2918/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0409.10K2918.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1962 im Donezk-Gebiet, Ukraine geboren. Von dort ist sie am 19.06.2019 in das Bundesgebiet eingereist. Sie stellte am 22.07.2019 einen Asylantrag und gab hierzu im Wesentlichen an, wegen der Kriegssituation aus Donezk nach Deutschland geflohen zu sein. Mit Bescheid vom 24.10.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.02.2021 abgewiesen. Unter dem 07.10.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Hierzu gab sie als Grund ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland den Krieg in der Ukraine mit Russland an, sie wolle hier mit ihrer in der Ukraine verbliebenen Tochter und deren Kinder leben. Sie gab weiter an, ihre Großmutter väterlicherseits, die 1895 geborene U. K. geborene V., sei deutscher Nationalität. Die Klägerin machte hierzu weitere Ausführungen und legte verschiedene Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 06.01.2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Wohnsitznahme im Bundesgebiet sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht möglich. Für einen Härtefall-Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG fehle es, selbst wenn man von einer besonderen Härte ausginge, an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Antrag und der Wohnsitznahme im Bundesgebiet. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit fünf Jahren wegen der Bombenangriffe in Donezk Schlaflosigkeit habe. Erst nach einem Jahr und drei Monaten schlafe sie ein wenig und habe unter ruhigen Bedingungen erst im Juni 2020 von der Möglichkeit erfahren, die Anerkennung als Spätaussiedler in Deutschland beantragen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021, der Klägerin zugestellt am 03.05.2021, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides. Neben dem fehlenden zeitlichen Zusammenhang des Aufnahmeantrags mit der Wohnsitznahme lägen auch die Voraussetzungen nach § 6 BVFG nicht vor. Für die Großmutter väterlicherseits als maßgebliche Bezugsperson, von der die Klägerin ihre Abstammung geltend machen könnte, lasse sich ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum aufgrund der Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. Gleiches gelte für die Klägerin selbst. Auch habe die Klägerin nicht im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachgewiesen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Mit ihrer am 31.05.2021 erhobenen Klage trägt die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens zum Schicksal ihrer Familie weiter vor, dass es laut Aussage des Archivs von Donezk von 1870 bis in die 1920er Jahre keine Nationalitätseintragungen in Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden gegeben habe. Sie habe erst im Juni 2019 herausgefunden, wo die Dokumente ihrer Familie die ganze Zeit aufbewahrt worden seien, sie habe sie dann im Archiv von Donezk alle Dokumente gefunden. Die Klägerin legt zwei überwiegend gleichlautende am 10.06.2019 ausgestellte Ehebescheinigungen des Standesamtes in Donzezk vor, wonach am 00.00.1929 im Standesamt der Stadt Slavansk die Ehe zwischen O. H. und ihrer Großmutter M. U. registriert worden sei. Die zuerst und auch im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung weist keine Nationalitätseintragung für U. auf, währenddessen in der zweiten Bescheinigung für sie als Nationalität „Deutsche“ eingetragen ist. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass die Heiratsurkunde ihrer Großmutter von 1929 keine Nationalitätseintragung für diese enthalte, heiße, dass ihre Großmutter keine Ukrainerin gewesen sei. Die zweite Bescheinigung habe sie über ihre Familie erst im Laufe des Klageverfahrens erhalten. Bezüglich des Nationalitäteneintrags ukrainisch ihrer Eltern in ihrer eigenen Geburtsurkunde sei zu bedenken, dass Bürger aller Nationalitäten auf dem Gebiet der Ukraine lebten und automatisch Ukrainer seien. Ihre Vorfahren väterlicherseits seien ursprünglich aus Bayern gekommen, wozu die Klägerin Unterlagen vorlegt. Zudem legt sie ein Schreiben ihres Vaters vor, dass seine Eltern deutsch gewesen seien, sowie Fotos ihres Urgroßvaters V. und ihres Vaters als Kleinkind vor. Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei wegen der in ihren Garten geflogenen und nicht explodierten Bombe gezwungen gewesen zu gehen. Dann habe sie wegen der Übersetzerin viel Zeit verloren. Am 25.07.2020 habe sie einen kurzen Brief an das Bundesverwaltungsamt geschickt und von diesem am 08.08.2020 Informationen und Antragsformulare erhalten. Sie habe dann zunächst noch ein Praktikum mit einem Sprachkurs gemacht, Ende August Geld für die anzufertigenden Übersetzungen bekommen und noch ein sehr schlimmes Erlebnis gehabt. Die Klägerin legt hierzu ein Attest eines Psychologen vom 15.04.2021 vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 06.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 26.07.2022 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 09.09.2022 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.01.021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Grundsätzlich wird ein Aufnahmebescheid nur Aufnahmebewerbern erteilt, die das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen haben (§§ 26, 27 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). Von dem Erfordernis, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Herkunftsgebiet abzuwarten, macht das Gesetz eine Ausnahme, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Der Klägerin ist nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid zu erteilen, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme als Spätaussiedler nach dem BVFG ihren Wohnsitz nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Auch bei Annahme eines Härtefallgrunds im Sinne dieser Vorschrift mit Blick auf das Kriegsgeschehen in der Ukraine fehlt es jedenfalls an dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. Die Klägerin hat die Aussiedlungsgebiete schon nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Für Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG gilt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Die gesetzliche Vermutung kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Antragsteller zunächst ein Asylverfahren durchführt und zur Begründung des Asylantrags vertreibungsfremde Aspekte vorträgt. Dann fühlt sich der Antragsteller einem Vertreibungsdruck wegen deutscher Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht mehr ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2011 – 11 E 873/11 –, juris, Rn. 3 ff., recherchierbar über www.nrwe.de. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat im Bundesgebiet zunächst ein Asylverfahren durchgeführt. Ausweislich des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15.02.2021 – M 29 K 19.33909 – gab sie im Wesentlichen an, wegen der Kriegssituation aus ihrem Heimatort Donezk nach Deutschland geflohen zu sein. Im Urteil wird ausgeführt, die Klägerin habe wie die gesamte dortige Zivilbevölkerung unter dem Anfang 2014 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt in der Ostukraine gelitten. Den Krieg in der Ukraine mit Russland hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren als Grund für ihre Ausreise mit dem Vortrag angegeben, sie sei schließlich wegen der in ihren Garten geflogenen und nicht explodierten Bombe gezwungen gewesen zu gehen. Zudem steht der Aufnahmeantrag der Klägerin nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Aussiedlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Auch wenn § 27 BVFG keine Frist für das Stellen eines Härtefallantrags enthält, ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihre systematische Auslegung und der Zweck des Aufnahmeverfahrens, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsgebiets ausgegangen ist. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Nicht ausreichend ist, dass dieser Spätaussiedlerwille gleichsam "nur im Herzen getragen" wird. Vielmehr ist der Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids durch einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach außen hin zu betätigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23.11 –, BVerwGE 145, 248-257, Leitsatz, Rn. 8, 13 ff. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung geht regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Januar 2017 – 11 E 1105/16 –, juris, Rn. 3, recherchierbar über www.nrwe.de; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, BVerwGE 160, 128-138, Rn. 26. Nach diesen Maßgaben fehlt es vorliegend am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Die Klägerin hat ihren Aufnahmeantrag erst am 07.10.2020 und damit weit über ein Jahr nach ihrer Einreise am 19.06.2019 gestellt. Gründe für die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls sind nicht in dem Vorbringen der Klägerin begründet, dass sie erst im Juni 2020 von der Möglichkeit, einen Aufnahmeantrag in Deutschland zu stellen, erfahren habe und dann noch wegen verschiedener Umstände vier Monate bis Antragstellung benötigt habe. Dies weist vielmehr darauf hin, dass die Klägerin sich zunächst um ihr Asylverfahren und erst ein Jahr nach Einreise um ein Aufnahmeverfahren bemüht hat, nicht jedoch darauf, dass sie mit Spätaussiedlerwillen übergesiedelt ist. Auch die weiteren Voraussetzungen nach §§ 4, 6 BVFG in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet geltenden Fassung vom 07.11.2015 erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und damit die Spätaussiedlereigenschaft voraus, dass der Betreffende von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2015 bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben. Ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung liegt nicht vor. Ein deutscher Nationalitätseintrag lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Entsprechend trägt die Klägerin vor, in ihrem Pass stehe, dass sie Ukrainerin sei. Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf andere Weise liegen nicht vor. Die Klägerin hat weiter nicht belegt, zum damaligen Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gehabt zu haben. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, juris. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, bei ihrer Einreise im Juni 2019 bereits entsprechende Deutschkenntnisse gehabt zu haben. Vielmehr hat sie angegeben, seit ihrer Einreise Deutschkurse belegt zu haben. Erst am 10.11.2020 wurde ihr ein Teilnahmezertifikat ausgestellt, wonach sie erfolgreich den Alphabetisierungskurs für Asylsuchende abgeschlossen und mit den Lehrwerken „Erste Schritte plus“ und „Schritte plus 2“ entsprechend den GER Niveaustufen A1.1 und A1.2 gearbeitet habe. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine Prüfung „Start Deutsch (A)1“ deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegt und typischerweise im Anschluss an einen Anfängersprachkurs ohne Vorkenntnisse erworben wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2014 – 11 A 2320/13 –, juris, Rn. 57f. Nach diesem Ablauf ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Übersiedlung die Fähigkeit besaß, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache lässt sich ihrem Vorbringen auch nicht entnehmen, wonach sie die ganze Zeit alleine Deutsch gelernt habe und mit ihrer Oma als Kind nur ein bisschen Deutsch gesprochen habe. Schließlich ist für die für die Abstammung der Klägerin maßgebliche Bezugspersonen, nämlich ihre Großmutter und ihr Urgroßvater väterlicherseits, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn der gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion am 22. Juni 1941 nicht belegt. Eines solches Bekenntnis lässt sich der pauschalen Erklärung des Vaters der Klägerin, dass seine Eltern deutsch gewesen seien, nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Unterlagen, wonach die Vorfahren ursprünglich aus Bayern kamen, und für die Fotos von Urgroßvater und Vater der Klägerin. Die vorgelegte Ehebescheinigung ist schon angesichts ihrer doppelten Ausstellung im Juni 2019 einmal mit und einmal ohne Nationalitäteneintrag für die Großmutter ebenfalls kein tauglicher Beleg für deren Bekenntnis zum oben genannten Zeitpunkt; zudem erfolgte die Eheschließung bereits im Jahr 1929. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.