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Beschluss

6 L 3/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0327.6L3.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 11/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.11.2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.11.2023 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhende Ordnungsverfügung vom 05.07.2021 begegnet in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Die Voraussetzungen für die mit Verfügung ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch MDMA (Methylendioxymetamfetamin, u.a. bekannt als Ecstasy; vgl. Anlage I BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier MDMA – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 01.05.2023 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. vom 02.06.2023 (Bl. 18 ff. d. Beiakte 1) wurden 15 ng/ml MDMA im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im vorliegenden Eilverfahren nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die oben dargestellte MDMA-Konzentration im Blut des Antragstellers von der Einnahme eines Antidepressivums herrührt. Insoweit trägt der Antragsteller vor, er nehme zur Behandlung seiner Depression ein Medikament mit dem Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) Sertralin als Wirkstoff ein. Allerdings spricht nach derzeitiger Erkenntnislage nichts dafür, dass die Einnahme dieses Medikaments für die im Blut des Antragstellers nachgewiesene MDMA-Konzentration verantwortlich sein könnte. Insbesondere legt der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte für seine Vermutung dar, der gemessene Wert müsse auf die Medikamenteneinnahme zurückzuführen sein. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, keinerlei Drogen eingenommen zu haben, weshalb der MDMA-Blutwert nur vom Medikament herrühren könne. Demgegenüber hat der Antragsgegner sein Gesundheitsamt zu diesem behaupteten Zusammenhang befragt. Dieses hat seinerseits zusätzlich beim Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. nachgefragt. Beide bestätigen übereinstimmend, dass der nachgewiesene MDMA-Wert nicht auf der Einnahme von Sertralin beruhen könne. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, dieses Ergebnis im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Soweit er sich darauf beruft, dass die fachliche Einschätzung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nur telefonisch geäußert worden sei, steht dies der fachlichen Richtigkeit der Auskunft des Gesundheitsamtes und des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. nicht entgegen. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem nicht ein einziger belastbarer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Vermutung des Antragstellers ersichtlich ist, genügen die telefonisch erteilten Auskünfte der befassten fachkundigen Stellen, um die vom Antragsteller erhobenen Zweifel zu zerstreuen. Soweit der Antragsteller eine Auffälligkeit des Untersuchungsbefundes darin sieht, dass nur eine der beiden Blutproben untersucht worden sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn für das die Untersuchung durchführende Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik L. bestand keine Veranlassung, das Untersuchungsergebnis durch eine Gegenprobe mit der zweiten Blutprobe des Antragstellers zu verifizieren. Weshalb bei einem klaren Untersuchungsergebnis auch die zweite Blutprobe untersucht werden sollte, legt der Antragsteller nicht dar. Vielmehr liegt nun mehr Blut des Antragstellers als Rückstellprobe vor, um dieses bei Bedarf nochmals toxikologisch untersuchen zu lassen. Schließlich steht der Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers auch nicht entgegen, dass die im Blut des Antragstellers nachgewiesene Konzentration von MDMA mit 15 ng/ml unter dem – für das vorliegende Verfahren im Übrigen nicht maßgeblichen, im Rahmen des § 24 a Abs. 2 StVG von der sog. Grenzwertkommission (Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie [Kommission für Grenzwertfragen bei Arznei- und Suchtstoffen]) am 20.11.2002 beschlossenen – analytischen Grenzwert von 25 ng/ml, vgl. hierzu: Schäfer/Möller, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 15. C., Rn. 61 ff., liegt. Zum einen wird in der Rechtsprechung bereits ab einem – hier überschrittenen – Wert von 10 ng/ml eine relevante Wirkung angenommen. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.02.2006 – 11 CS 05.1968 –, juris, Rn. 31. Zum anderen kommt es rechtlich auf die Konzentration des Wirkstoffes im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht an, denn bereits nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 lässt der Konsum harter Drogen – und um eine solche harte Droge handelt es sich bei MDMA (Ecstasy) – die Fahreignung unabhängig davon entfallen, ob der Betroffene mit dem Wirkstoff im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat seinen Grund darin, dass harte Drogen die Willens- und Steuerungsfähigkeit des Konsumenten grundsätzlich in kaum berechenbarer Weise einschränken und ihn damit zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr machen. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 04.06.2007 – 11 CS 06.2947 –, juris, Rn. 15. Der beim Antragsteller nachgewiesene Konsum von MDMA rechtfertigt demnach die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung lagen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass der Ordnungsverfügung – ebenfalls nicht vor, so dass der Antragsgegner nicht gehalten war, zur Klärung der Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.