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Urteil

18 K 2011/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0322.18K2011.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt das größte Schienennetz in Deutschland; die Beigeladene ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, das größtenteils Schienenpersonenfernverkehrsleistungen erbringt. Die Beigeladene erhob unter dem 4. Dezember 2019 Beschwerde gegen die zum damaligen Zeitpunkt unterrichteten Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) 2021 der Klägerin. Sie forderte Klarstellungen dahingehend, dass Zugangsberechtigten bei einem Teilkonflikt in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 1 ERegG die konfliktfreien Trassenanteile (und zwar Verkehrstage, Teillaufwege und Teilzeiträume) angeboten würden, sofern ein entsprechendes Interesse bestehe. Bezüglich der Fallgruppe der Verkehrstage war die Thematik von Teilzuweisungen/Teilablehnungen bereits Gegenstand eines früheren Verwaltungsverfahrens gewesen. Diesem Verfahren hatte die von der Klägerin beabsichtigte gesamthafte Ablehnung eines Antrags der Beigeladenen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität zugrunde gelegen, wobei nur an einem Teil der Verkehrstage tatsächlich ein Konflikt zu verzeichnen gewesen war. Mit unangefochtenem Beschluss vom 22. August 2019 (Az.: N01) hatte die Beklagte seinerzeit entschieden, dass die Klägerin die Anmeldung der Beigeladenen nur in Bezug auf die konfliktbehafteten Verkehrstage ablehnen dürfe, und die von der Klägerin beabsichtigte Ablehnung des Antrags bezogen auf die konfliktfreien Verkehrstage abgelehnt. Die Klägerin setzte den Beschluss in der Folge um und bot Zugangsberechtigten fortan bei Teilkonflikten im Hinblick auf Verkehrstage die konfliktfreien Trassenteile an. Eine Änderung der SNB verlangte die Beklagte damals nicht. Ziffer 4.2.1.5 der SNB 2021 mit Redaktionsstand 31. März 2020 (im Folgenden: SNB 2021 a.F.) sah allerdings nur vor, dass die Klägerin Zugtrassen mit der Maßgabe konstruiere, allen Anträgen auf Zuweisungen von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Infrastrukturkapazität. In Ziffer 4.2.1.7.1 der SNB 2021 a.F. wurde zwar zusätzlich die Befugnis der Klägerin festgehalten, im Koordinierungsverfahren im Zuge des Bemühens um einvernehmliche Lösungen Vorschläge zu unterbreiten, die in zeitlicher und räumlicher Lage von der Trassenanmeldung abwichen. Bindende Präzisierungen für Teilzuweisungen/Teilablehnungen existierten hingegen nicht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2020 verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Beschluss vom 9. April 2020, 1. „ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen dahingehend zu ändern, dass in diesen ausdrücklich geregelt wird, dass [sie] Zugangsberechtigten, die aufgrund von teilweisen Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen bei der Netzfahrplanerstellung mit ihrem Antrag unterliegen, für nicht konfligierende Teile des Antrags im Hinblick auf Verkehrstage, Laufwege und/oder Nutzungszeiträume entsprechende Schienenwegkapazität anbietet, sofern ein Interesse der Zugangsberechtigten daran besteht. Die Regelung ist so zu fassen, dass die [Klägerin] den Zugangsberechtigten zumindest bis zum Ablauf der Frist zur Bestätigung des Koordinierungsergebnisses die Möglichkeit einräumt, ihr Interesse an einer nur teilweisen Zuweisung zu bekunden. 2. Die beabsichtigte Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zur Umsetzung der Vorgaben aus Ziffer 1. hat die [Klägerin] bis zum 22.05.2020 bei der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zuvor ist das Stellungnahmeverfahren gemäß § 19 Abs. 2 ERegG durchzuführen. 3. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der in Ziffer 2. genannten Vorgaben wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- Euro angedroht.“ Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die SNB 2021 a.F. verstießen gegen das Transparenzgebot der § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Namentlich finde sich die Verpflichtung der Klägerin, im Falle eines Teilkonflikts Teilzuweisungen/Teilablehnungen vorzunehmen, in ihren SNB nicht hinreichend transparent wieder. Diese Verpflichtung finde ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 ERegG. Der Betreiber der Schienenwege müsse danach Anträgen stattgeben, „soweit“ ihm dies möglich sei. Umgekehrt bedeute dies: Abgelehnt werden dürfe nur, soweit eine Stattgabe nicht möglich sei. Verfahrensmäßig werde das Erfordernis einer nur teilweisen Ablehnung durch § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG abgesichert. Wortlaut („sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen…“) und Gesetzesbegründung sprächen für das Erfordernis von Teilzuweisungen/Teilablehnungen. Die Vornahme von Teilzuweisungen/Teilablehnungen sei auch zur Wahrung der gesetzlichen Ziele von § 3 Nr. 1 (Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs) und § 3 Nr. 2 (Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten) ERegG erforderlich. All dies gelte nicht nur – wie bereits mit bestandskräftigem Beschluss festgestellt – für Verkehrstage, sondern insbesondere auch für Teillaufwege. Dabei stelle die Zuweisung eines Teillaufwegs im Verhältnis zum ursprünglich beantragten Begehren ein Minus und nicht etwa, wie von der Klägerin angenommen, ein Aliud dar. Schließlich erstrecke sich die Verpflichtung zur Vornahme von Teilzuweisungen/Teilablehnungen auch auf die Fallgruppe der Teilzeiträume; insofern sei kein Unterschied zur Fallgruppe der Verkehrstage ersichtlich. So wie bei der Fallgruppe der Verkehrstage nur einzelne Tage konfliktbehaftet seien, seien es bei der Fallgruppe der Teilzeiträume einzelne Zeiträume, also Einheiten von gegebenenfalls mehreren Tagen, die konfliktbehaftet seien. In allen drei Konstellationen gelte aber: Die Klägerin könne eine Interessenbekundung des betroffenen Zugangsberechtigten im Rahmen des Koordinierungsverfahrens bzw. im unmittelbaren Anschluss hieran zur Voraussetzung einer Teilzuweisung machen. Andernfalls bestünde die Gefahr der Konstruktion und vorläufigen Zuweisung von Teilen eines Antrags, an denen gar kein Interesse zu verzeichnen wäre. Gelegenheit zur Interessenbekundung müsse zumindest bis zum Ablauf der in Ziffer 6 Abs. 7 der Richtlinie 402.0203 genannten Frist zur Bestätigung des Koordinierungsergebnisses gegeben werden. Die so konkretisierte Verpflichtung müsse – nicht zuletzt mit Blick auf die bisher weitestgehend entgegenstehende Praxis der Klägerin – in den SNB klargestellt werden. Das Thema der Trassenzuweisung bedürfe insoweit einer ausführlichen Schilderung, um hinreichende Transparenz zu gewährleisten. Sie, die Beklagte, habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; insbesondere sei die ausgesprochene Verpflichtung verhältnismäßig. Dabei verkenne sie nicht die Komplexität der Netzfahrplanerstellung und die Aufgaben, die die Klägerin in einer relativ kurzen Zeitspanne zu bewältigen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Vornahme von Teilzuweisungen/Teilablehnungen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 23. April 2020 Klage erhoben und am 15. Mai 2020 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (18 L 873/20) gestellt. Zur Begründung trägt sie – auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren 18 L 873/20 – im Kern vor, Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten sei rechtswidrig, weil die vorliegend gegenständlichen SNB 2021 a.F. im Einklang mit den Vorschriften des ERegG stünden und insbesondere nicht gegen das darin geregelte Transparenzgebot verstießen. Für nicht konfligierende Teile eines Antrags im Hinblick auf Verkehrstage nehme sie, die Klägerin, bereits unter Beachtung des bestandskräftigen Beschlusses der Beklagten vom 22. August 2019 eine Teilzuweisung vor. Insofern sei eine Änderung der SNB nicht erforderlich. Im Hinblick auf Laufwege und/oder Nutzungszeiträume sehe § 52 Abs. 1 ERegG schon von vornherein keinerlei Verpflichtung zu Teilablehnungen/Teilzuweisungen vor. Das Wort „soweit“ in der Vorschrift beziehe sich nicht auf die Stattgabe eines Antrags, sondern auf das ihr, der Klägerin, Mögliche. Das bedeute, soweit es ihr tatsächlich, rechtlich und in praktikabler Art und Weise möglich sei, müsse sie einem an sie gerichteten Antrag stattgeben. „Möglich“ sei eben nicht all das, was „nicht konfliktär“ sei. Die gegenteilige Sicht ziehe nicht zuletzt einen unzumutbaren organisatorischen, zeitlichen und personellen Mehraufwand nach sich. Die Konstruktion einer Trasse verkompliziere sich ungemein; das ihr, der Klägerin, Mögliche werde überschritten. Ein Festhalten an Trassenanmeldungen bei gleichzeitigem Bestehen auf Teilzuweisungen verlängere nämlich die Konstruktionsdauer und führe zu einer Zunahme an Streitbeilegungsverfahren. Auch nach Durchführung eines Koordinierungsgesprächs könne noch keine valide Bewertung darüber getroffen werden, ob der „nicht konfligierende“ Teil einer Strecke auch in dieser Form zugewiesen werden könne. Denn die Trasse werde Stück für Stück konstruiert. Trete etwa bei einer Fernverkehrstrasse zwischen Köln über Hamburg und Berlin nach Leipzig ein Konflikt zwischen Köln und Hamburg auf, sage dies im Nachgang zur Koordinierung der Strecke Köln-Hamburg nichts darüber aus, ob die Strecke Hamburg-Berlin-Leipzig konfliktfrei konstruierbar sei. Dieser Teil der Strecke werde erst später konstruiert, koordiniert und entschieden. Die Beklagte missverstehe darüber hinaus die inhaltliche Reichweite eines Antrags auf Trassenzuweisung. Ein Antrag im Sinne von § 52 Abs. 1 ERegG erfasse gerade nicht Teillaufwege oder Teilzeiträume; hierbei handele es sich vielmehr um ein vom ursprünglichen Antrag wesentlich abweichendes Aliud. Dies folge nicht zuletzt aus dem Trassenbegriff nach § 1 Abs. 20 ERegG. Denn danach sei eine Zugtrasse derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich sei, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren könne. Die Maßgeblichkeit dieser zwei Orte bleibe bei Befürwortung einer Teilzuweisung aber unbeachtet. Dies werde umso deutlicher, als auch eine Alternativstrecke nach § 1 Abs. 6 ERegG zwar als eine andere Strecke, aber doch zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort verstanden werde. Die von einem Zugangsberechtigten gesetzten Fixpunkte einer Anmeldung seien maßgeblich und könnten nicht eingekürzt werden. Aber selbst bei Unterstellung einer Pflicht zur Teilzuweisung – die ausdrücklich abgelehnt werde – müsste der Zugangsberechtigte wenigstens verpflichtet werden, sein Interesse an einer Teilzuweisung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht bereits mit der Trassenanmeldung zu artikulieren, um sie, die Klägerin, vor einem erheblichen Mehraufwand zu bewahren. Eine erst nachträgliche Änderung des Antrags durch den Zugangsberechtigten unterfalle im Übrigen Ziffer 4.2.1.2 der SNB: Die Änderung des Antrags durch den Zugangsberechtigten nach Anmeldetermin und vor Vertragsabschluss – und eine Einkürzung sei eine Änderung – führe zum Erlöschen der fristgerechten Anmeldung. Die Entscheidung der Beklagten erweise sich schließlich als ermessensfehlerhaft; insbesondere sei die auferlegte Pflicht nicht geeignet, die Regulierungsziele aus § 3 ERegG zu erreichen. Namentlich führe das Konstruieren und Anbieten von Teiltrassen im Ergebnis zu höheren Trassenpreisen. Dies könne weder im Interesse der Zugangsberechtigten noch förderlich für den Anteil des Schienenverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen sein. Die Beklagte hätte aber auch untersuchen müssen, von welcher Wichtigkeit die Teilzuweisungen für die Zugangsberechtigten tatsächlich seien, warum die Bestellung einer Trasse in der zweiten Netzfahrplanerstellungsphase für die Zugangsberechtigten unzumutbar sei und welche Auswirkungen die Änderung der SNB auf die Abläufe bei ihr, der Klägerin, habe. Namentlich hätte sie der von ihr gewählten Verpflichtung die Option gegenüberstellen müssen, dass den Zugangsberechtigten bereits in den Koordinierungsgesprächen sowie in der zweiten Netzfahrplanerstellungsphase die Möglichkeit offen stehe, Teilzuweisungen im Hinblick auf Laufwege, Verkehrstage und Nutzungszeiträume zu bemühen. Auch die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Beschlusses seien rechtswidrig. Die in Ziffer 2 genannte Frist zur Änderung der SNB sei unverhältnismäßig bemessen. Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2. In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2024 haben die Klägerin und die Beklagte das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Beschlusses übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 9. April 2020 (Az.: N02) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, § 52 Abs. 1 ERegG enthalte keinerlei Gestaltungsspielraum zugunsten des Betreibers der Schienenwege. In Verbindung mit der gleichlautenden Regelung in den SNB der Klägerin verlange er unmittelbar vor einer beabsichtigten Trassenablehnung eine Letztkontrolle, ob dem Antrag teilweise entsprochen werden könne. Soweit die Klägerin hierdurch zusätzlichen Aufwand befürchte, sei dies im Hinblick auf die Verwirklichung des gesetzlichen Zugangsrechts hinzunehmen. Was die Unterscheidung zwischen Aliud und Minus betreffe, zeige die Definition der Alternativstrecke in § 1 Abs. 6 ERegG (nur) auf, dass es sich bei einer Trasse mit einem Laufweg über eine andere Strecke um ein Aliud handele. Schließlich stehe der Klägerin mit Ziffer 4.2.1.9 c) der SNB 2021 a.F. ein wirksames Mittel zur Verfügung, um nicht sinnvoll fahrbare Teilzuweisungen zu unterbinden. Nach dieser Regelung könnten Zugangsberechtigte im Konfliktfall unterliegen, wenn sie in der letzten abgeschlossenen Netzfahrplanperiode nicht mindestens 70 Prozent der bestellten Trassen in Anspruch genommen hätten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie pflichtet den Ausführungen der Beklagten bei und macht ergänzend geltend, soweit die Klägerin ausführe, dass andere Trassen gegebenenfalls unnötig abgelehnt würden, wenn sie mit einer konstruierten Teilzuweisung in Konflikt stünden und die Teilzuweisung später vom Zugangsberechtigten nicht angenommen werde, so habe dies nichts speziell mit Teilzuweisungen zu tun. Solche Konsequenzen gölten vielmehr für alle – auch vollständige – Trassenzuweisungen, die vom Zugangsberechtigten nicht angenommen würden. Hierfür gebe es entsprechend allgemeine Regeln zum Gegensteuern: Für nicht angenommene Trassenangebote zahlten die Zugangsberechtigten etwa ein Entgelt für die Angebotserstellung. Zunächst freibleibende Kapazitäten könnten im Übrigen im Rahmen der zweiten Anmeldeperiode zum Netzfahrplan an andere Zugangsberechtigte verteilt werden. Die Klägerin lege auch gar nicht dar, dass die befürchtete Erhöhung von Streitbeilegungsverfahren eine spezifische Folge von Teilzuweisungen sei. Vielmehr sei das Gegenteil richtig: Könnten sich die Zugangsberechtigten nicht darauf verlassen, dass in ihrem Antrag technisch mögliche Teillaufwege als „Minus“ enthalten seien, sähen sie sich gezwungen, letztlich für alle in Betracht kommenden Laufwege einen Antrag zu stellen. Gerade dies würde die Anzahl der von der Klägerin zu bearbeitenden Anträge und der Trassenkonflikte massiv erhöhen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Definition einer Trasse durch ihren Anfangs- und Endpunkt sowie eine bestimmte Abfahrts- und Ankunftszeit noch nichts darüber aussage, ob sie hinsichtlich ihres Laufwegs teilbar sei. Mit Eilbeschluss vom 19. Juni 2020 (18 L 873/20) hat das erkennende Gericht zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Fallgruppe der Laufwege angeordnet; bezüglich der Fallgruppen der Verkehrstage und der Nutzungszeiträume hat es den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Eilbeschluss mit Beschluss vom 18. August 2020 teilweise geändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vollständig abgelehnt (13 B 972/20). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 18 L 873/20 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 9. April 2020 (Az.: N02) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die Netzfahrplanperiode 2021 zu ändern und aus Gründen der Transparenz klarzustellen, dass Zugangsberechtigte auf ihre Trassenanmeldungen für die Netzfahrplanerstellung im Hinblick auf Verkehrstage, Laufwege und/oder Nutzungszeiträume ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile ihrer Anmeldung erhalten, wenn und soweit eine vollständige Zuweisung der begehrten Schienenwegkapazität aufgrund vorrangig zu berücksichtigender Trassenanmeldungen nicht möglich ist und seitens des jeweiligen Zugangsberechtigten ein Interesse hieran besteht. Vgl. im Ergebnis bereits OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 3. Diese Anordnung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses maßgeblichen Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082 ff.). Gemäß § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Regelungen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang stehen. Voraussetzung auf Tatbestandsseite ist also eine eisenbahnregulierungsrechtswidrige Regelung im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG. § 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde mit anderen Worten nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung einer Regelung, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Regelung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 66 ff. und vom 22. Mai 2020 – 13 B 1246/19 – juris Rn. 3. Diese tatbestandliche Voraussetzung liegt vor. Die in Streit stehende Fassung der SNB 2021 a.F. stellt eine Regelung im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG und damit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 68 Abs. 3 ERegG dar. Jene Fassung verstößt gegen das eisenbahnregulierungsrechtliche Transparenzgebot. Dieses ist übergreifend für die Zugangsbedingungen zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sowie zu den dort erbrachten Leistungen in § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2 ERegG normiert und wird konkretisierend für die im vorliegenden Zusammenhang betroffene Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des zugehörigen Verfahrens durch § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG aufgegriffen. Nach näherer Maßgabe von § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2 ERegG hat jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sowie zu den dort erbrachten Leistungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat ein Betreiber der Schienenwege insbesondere die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des zugehörigen Verfahrens angemessen, nichtdiskriminierend und transparent durchzuführen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 5. Diesen drei Kriterien kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu. Das Angemessenheits- und das Transparenzgebot beinhalten voneinander unabhängige Anforderungen, die zusätzlich zur Nichtdiskriminierung eingehalten werden müssen. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 – 18 K 8277/18 – juris Rn. 154 ff. m.w.N. Das Transparenzgebot erfüllt gegenüber dem Diskriminierungsverbot eine bedeutende Komplementärfunktion. Durch die Transparenz werden sowohl Informationsasymmetrien vermieden als auch etwaige Diskriminierungspotenziale des Betreibers der Infrastruktur beschränkt. Damit das Transparenzgebot diese Komplementärfunktion gegenüber dem Diskriminierungsverbot wirksam ausfüllen kann, kommt ihm inhaltlich sowohl ein formaler als auch ein materieller Gehalt zu. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 1319/19 – juris Rn. 89 sowie Beschlüsse vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 10 ff. und vom 9. Dezember 2020 – 13 B 261/20 – juris Rn. 16. In materieller Hinsicht ist die Verständlichkeit von Zugangsbedingungen gefordert. Sie müssen so klar, genau und eindeutig abgefasst sein, dass die durchschnittlich fachkundigen Zugangsberechtigten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können. Dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen dürfen keine ungerechtfertigten Auslegungsspielräume verbleiben. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 1319/19 – juris Rn. 93 sowie Beschlüsse vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 14 und vom 9. Dezember 2020 – 13 B 261/20 – juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 – 18 K 8277/18 – juris Rn. 185 ff. Praktische Bedeutung entfaltet das eisenbahnregulierungsrechtliche Transparenzgebot insbesondere bei der Aufstellung und Überprüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, in denen nach näherer Maßgabe von § 19 ERegG alle wesentlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Infrastruktur und zu den dort erbrachten Leistungen verbindlich benannt werden. Sie sind damit nicht nur im Hinblick auf den formalen Gehalt des Transparenzgebots durch den Betreiber der Infrastruktur nach näherer Maßgabe von § 19 ERegG zu veröffentlichen, sondern unterliegen auch materiell einer regulierungsbehördlichen Überprüfung darauf, ob sie nach den vorstehend dargelegten Maßstäben hinreichend verständlich sind. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 16 ff. Gemessen hieran begegnet die Annahme der Beklagten, die durch die Klägerin aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die Netzfahrplanperiode 2021 regelten deren Verpflichtung zur Teilzuweisung von Schienenwegkapazität im Hinblick auf Verkehrstage, Laufwege und Nutzungszeiträume nicht hinreichend transparent, keinen durchgreifenden Einwänden. Zwar bestimmt Ziffer 4.2.1.5 SNB 2021 a.F. für die erste Phase der Netzfahrplanerstellung, dass die Klägerin Zugtrassen mit der Maßgabe konstruiert, allen Anträgen auf Zuweisungen von Zugtrassen „so weit wie möglich“ stattzugeben. Sofern den Anträgen aufgrund konkurrierender Anmeldungen nicht stattgegeben werden kann, soll im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritte – namentlich des Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahrens – eine Lösung herbeigeführt werden. Entsprechendes regelt Ziffer 4.2.1.17 SNB 2021 a.F. für die zweite Phase der Netzfahrplanerstellung. Sowohl diese Klauseln als auch die weiteren Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der ergänzend heranzuziehenden Richtlinie 402.0203 lassen jedoch in unzulässiger Weise offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zugangsberechtigten ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile ihrer Anmeldung erhalten, wenn und soweit eine vollständige Zuweisung der begehrten Schienenwegkapazität aufgrund vorrangig zu berücksichtigender Trassenanmeldungen im Ergebnis nicht möglich ist. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 19. Dabei hat die Beklagte die in § 52 Abs. 1 ERegG geregelte Verpflichtung, allen Anträgen auf Zuweisungen von Zugtrassen „so weit wie möglich“ stattzugeben, zu Recht dahin ausgelegt, dass die Zugangsberechtigten auf ihre Trassenanmeldungen für die Netzfahrplanerstellung ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile ihrer Anmeldung erhalten müssen, wenn und soweit eine vollständige Zuweisung der begehrten Schienenwegkapazität aufgrund vorrangig zu berücksichtigender Trassenanmeldungen nicht möglich ist und seitens des jeweiligen Zugangsberechtigten ein Interesse auch an einer teilweisen Zuweisung besteht. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 20. § 52 Abs. 1 ERegG bestimmt im Hinblick auf die Netzfahrplanerstellung, dass der Betreiber der Schienenwege, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität stattgeben muss. Die Vorschrift legt damit als oberste Zielsetzung der Kapazitätsvergabe die umfassende Zuweisung der gestellten Anträge fest. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 21; Ernert, in: Staebe, Eisenbahnregulierungsgesetz, 2018, § 52 Rn. 10. Damit konkretisiert § 52 Abs. 1 ERegG für die Netzfahrplanerstellung die übergreifend in § 44 Abs. 2 ERegG enthaltene Verpflichtung des Schienenwegbetreibers, allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, soweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen. Ausweislich der zugehörigen Gesetzesbegründung versteht der Gesetzgeber diese Verpflichtung als Ausfluss des Prinzips der Nichtdiskriminierung und verfolgt mit ihr zudem den Zweck, die zur Verfügung stehende Schienenwegkapazität optimal zu nutzen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf die Einzelbegründung zu § 44 Abs. 2 im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 205. Mit dieser Zweckbestimmung sind die §§ 52 Abs. 1, 44 Abs. 2 ERegG zugleich Mittel zur Realisierung der in § 3 Nr. 1 und 2 ERegG festgelegten allgemeinen Regulierungsziele, den Anteil des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen zu steigern und die Interessen der Zugangsberechtigten bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten zu wahren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 25. Dem so verstandenen Zweck von § 52 Abs. 1 ERegG wird eine Auslegung am ehesten gerecht, nach der der Betreiber der Schienenwege vor der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags zu prüfen hat, ob es ihm möglich ist, einem Antrag auf Zuweisung einer Zugtrasse zumindest teilweise stattzugeben und eine Ablehnung nur im Hinblick auf den konfliktbehafteten Teil der begehrten Zugtrasse auszusprechen, wenn und soweit der Zugangsberechtigte ein Interesse an einer solchen Teilzuweisung hat. Andernfalls bestünde nämlich die nicht fernliegende Gefahr, dass tatsächlich zur Verfügung stehende Schienenwegkapazität trotz eines an sich bestehenden Nutzungsinteresses des Zugangsberechtigten ungenutzt bliebe, nur weil dieser aufgrund einzelner – unter Umständen sogar nur marginaler – konfliktbehafteter Teile seines Antrags im Streitbeilegungsverfahren vollständig unterliegt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 26. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Möglichkeit einer Teilzuweisung von Schienenwegkapazität etwa nur im Hinblick auf einzelne Verkehrstage, Nutzungszeiträume oder Teile des gewünschten Laufwegs einer Trasse bereits auf der Grundlage der geltenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen im Rahmen des dem Streitbeilegungsverfahren vorgeschalteten Koordinierungsverfahrens nach Ziffern 4.2.1.7 bzw. 4.2.1.17.2 SNB 2021 a.F. gemeinsam mit allen betroffenen Konfliktparteien geprüft und erörtert werde. Die im Rahmen des Koordinierungsverfahrens durchgeführte Prüfung von Teilzuweisungen ist nicht hinreichend effektiv, um der Zielsetzung des § 52 Abs. 1 ERegG vollständig gerecht zu werden. Denn eine Teilzuweisung setzt nach diesen Bestimmungen einen im Koordinierungsverfahren zwischen allen beteiligten Konfliktparteien erreichten Konsens voraus, der in der hier im Streit stehenden Konstellation auch einen freiwilligen Verzicht auf Teile der begehrten, aber konfliktbehafteten Schienenwegkapazität erfordert. Die Zugangsberechtigten sind damit vor die Wahl gestellt, sich im Rahmen des Koordinierungsverfahrens mit einem Teil der begehrten Kapazität zufrieden zu geben oder im anschließenden Streitbeilegungsverfahren ohne Rückfallposition buchstäblich „alles auf eine Karte zu setzen“. Unterliegt der Zugangsberechtigte entgegen seiner Abschätzung der Erfolgschancen im Streitbeilegungsverfahren, würde ein Teil der zur Verfügung stehenden Kapazität trotz seines fortbestehenden Nutzungsinteresses nicht vergeben und stünde ihm allenfalls im Rahmen der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung bzw. für eine Anmeldung zum Gelegenheitsverkehr unter gänzlich anderen wettbewerblichen Bedingungen für eine erneute Anmeldung zur Verfügung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 27. Im Übrigen lässt auch die Vorschrift in § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG erkennen, dass jedenfalls der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit von Teilzuweisungen bzw. teilweisen Ablehnungen antizipiert und verwaltungsverfahrensrechtlich gestaltet hat; die Vorschrift findet – im Gegensatz zu § 52 Abs. 1 ERegG – kein Vorbild in der Richtlinie 2012/34/EU. § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG stellt klar, dass der Betreiber der Schienenwege die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan nicht nur dann der Regulierungsbehörde zur Vorabprüfung anzuzeigen hat, wenn ein Antrag ganz abgelehnt werden soll. Gleiches gilt vielmehr auch im Fall einer Ablehnung von Teilen eines Antrags, weil der Antragsteller für die betreffenden Teile dieses Antrags kein Trassenangebot erhält. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 28 unter Bezugnahme auf die Einzelbegründung zu § 72 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ERegG im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, in: BT-Drs. 18/8334, S. 223. Dabei macht die ergänzend heranzuziehende Bestimmung in § 72 Satz 2 ERegG deutlich, dass die Anzeigepflicht in § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG gerade nicht auf diejenigen Entscheidungen zielt, auf die sich der Betreiber der Schienenwege mit den betroffenen Zugangsberechtigten im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens nach § 52 Abs. 5 ERegG einvernehmlich verständigt hat. Hiernach gelten nämlich als teilweise Ablehnung im Sinne von § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 ERegG einvernehmlich erfolgen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 30. Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie 2012/34/EU das aufgezeigte Verständnis von § 52 Abs. 1 ERegG ausschließen könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit Ziffer 4.2.1.5 SNB 2021 a.F. und Ziffer 4.2.1.17 SNB 2021 a.F. (nur) den Wortlaut von § 52 Abs. 1 ERegG aufgreifen, genügt dies nicht zur Erfüllung des Transparenzgebots. Die Bestimmungen sind ohne den im angegriffenen Beschluss geforderten Zusatz nicht in einer Weise klar, genau und eindeutig abgefasst, dass alle durchschnittlich fachkundigen Zugangsberechtigten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre Bedeutung im Hinblick auf Teilzuweisungen/Teilablehnungen verstehen könnten. Gerade in Anbetracht des in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Verständnisses von Inhalt und Umfang der sich aus § 52 Abs. 1 ERegG für den Betreiber der Schienenwege ergebenden Verpflichtungen und des insofern auch nach wie vor anhaltenden Streits zwischen Klägerin und Beklagter hierüber verbleiben vielmehr erhebliche Rechtsunsicherheiten. Auf einen entsprechenden Klarstellungsbedarf weisen nicht zuletzt Beschlusskammerverfahren hin, die die Beklagte aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und Zugangsberechtigten im Hinblick auf die Frage eingeleitet hatte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zugangsberechtigten auf der Grundlage der geltenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile ihrer Anmeldung erhalten müssen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 31. Die nach den vorstehenden Erwägungen aus § 52 Abs. 1 ERegG folgende und aus Gründen der Transparenz in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausdrücklich zu regelnde Pflicht der Klägerin, einem Zugangsberechtigten ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile seiner Trassenanmeldung zum Netzfahrplan zu machen, bezieht sich schließlich nicht allein auf einzelne nicht konfliktbehaftete Verkehrstage oder einzelne nicht konfliktbehaftete Nutzungszeiträume während der Netzfahrplanperiode. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 18 L 873/20 – juris. Sie erstreckt sich vielmehr grundsätzlich auch auf einzelne nicht konfliktbehaftete Teile des Laufwegs einer beantragten Zugtrasse, weil es sich auch insoweit um ein „Minus“ zur ursprünglichen Trassenanmeldung handelt; an der im zugehörigen Eilverfahren (18 L 873/20) geäußerten, gegenteiligen Rechtsauffassung hält die erkennende Kammer in ihrer jetzigen Besetzung nicht mehr fest. Die zur Begründung der gegenteiligen Auffassung maßgeblich herangezogene gesetzliche Definition einer Zugtrasse in § 1 Abs. 20 ERegG wird überspannt, wenn aus ihr abgeleitet wird, dass es sich bei der nach einer bloßen „Einkürzung“ des beantragten Laufwegs um dessen konfliktbehaftete Teile verbleibenden Zugtrasse allein schon wegen des geänderten Anfangs- und/oder Endpunkts des Laufwegs um ein „Aliud“ zur ursprünglich beantragten Zugtrasse handele. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 32. Gemäß § 42 Abs. 1 ERegG hat der Betreiber der Schienenwege dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 ERegG zuzuweisen. Schienenwegkapazität ist dabei durch § 1 Abs. 17 ERegG als die Möglichkeit definiert, für einen Teil des Schienenwegs für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenwegs zu Grunde zu legen ist. Nach näherer Maßgabe von § 44 ERegG erfolgt die Zuweisung von Schienenwegkapazität durch die Zuweisung von Zugtrassen, die die Zugangsberechtigten bei dem Betreiber der Schienenwege beantragen können. Der Begriff der Zugtrasse selbst wird durch § 1 Abs. 20 ERegG definiert als derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Die Zuweisung einer Zugtrasse begründet damit für das zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Recht auf Inanspruchnahme einer „spezifischen“ Schienenwegkapazität. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 33 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – C-473/10 – juris Rn. 50 noch zur gleichlautenden Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. L der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 75 S. 29). Spezifiziert ist die Schienenwegkapazität nach § 1 Abs. 20 ERegG grundsätzlich in örtlicher und in zeitlicher Hinsicht. Die von § 1 Abs. 20 ERegG aufgegriffene Formulierung „zwischen zwei Orten“ ist dabei aber als rein abstrakte geometrische Beschreibung zu verstehen. Sie steht nicht der Annahme entgegen, dass eine Zugtrasse in der Praxis regelmäßig durch eine Vielzahl aufeinander bezogener örtlicher und zeitlicher Punkte definiert wird, die erst in ihrer Gesamtheit die konkrete Zugtrasse ausmachen. Eine Trassenanmeldung ist damit grundsätzlich auch im Hinblick auf den Laufweg des Zugs teilbar. Der verbleibende Teil ist dabei solange ein „Minus“ zur beantragten Zugtrasse, wie er in seiner örtlichen und zeitlichen Determiniertheit der Anmeldung entspricht. Auch im Ergebnis dürfte es nur schwer überzeugen, etwa im Fall einer Trassenanmeldung für einen Personenfernverkehrszug von Berlin Hauptbahnhof nach Hamburg Dammtor keine Zuweisung einer Zugtrasse von Berlin Hauptbahnhof nach Hamburg Hauptbahnhof zu prüfen, wenn eine vollständige Zuweisung allein an einem unüberwindbaren Nutzungskonflikt auf dem letzten Teilstück der angemeldeten Zugtrasse von Hamburg Hauptbahnhof nach Hamburg Dammtor scheiterte. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 35. Nichts anderes ergibt sich aus dem Begriff der Alternativstrecke im Eisenbahnregulierungsgesetz. § 1 Abs. 6 ERegG definiert ihn als „eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können“. Hieraus Rückschlüsse auf die Frage nach einer Befugnis bzw. einer Pflicht zur Teilzuweisung der beantragten Zugtrasse oder aber auf die Einordnung des konfliktfrei verbliebenen Teillaufwegs als „Minus“ oder als „Aliud“ ziehen zu können, erscheint fernliegend. Denn die Alternativstrecke findet im Eisenbahnregulierungsgesetz ausschließlich im Zusammenhang mit „besonderen Schienenwegen“ in § 57 ERegG Erwähnung. Es spricht also schon im Ausgangspunkt viel dafür, dass die Begrifflichkeit auch auf diesen Zusammenhang beschränkt bleibt. Jene Norm macht die Ausweisung besonderer Schienenwege vom Vorhandensein einer geeigneten Alternativstrecke abhängig. Gemeint ist, dass für die Arten von Verkehrsdiensten, die bei Ausweisung besonderer Schienenwege nachrangig Trassen zugewiesen bekommen, geeignete Alternativwege vorhanden sein müssen. Vgl. Müller, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 57 ERegG Rn. 13. Die Kompensation erfolgt gemäß der oben genannten Definition (unter anderem) durch Beibehaltung von Herkunfts- und Bestimmungsort: Der im Zweifel gegen seinen Willen nachrangig zum Zuge kommende Zugangsberechtigte erhält die Garantie, dass ihm trotz Aufdrängung einer anderen Strecke wenigstens die festgelegten Fixpunkte seiner Anmeldung, nämlich Anfangs- und Endpunkt, erhalten bleiben. Gegen den Willen des Zugangsberechtigten soll es nicht zur Einkürzung „seiner“ Strecke kommen. In der Richtlinie 2012/34/EU gibt es zwar noch einen weiteren Anwendungsfall für die ursprünglich darin definierte „Alternativstrecke“ (Art. 3 Nr. 9); die Interessenlage sieht aber entsprechend aus. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU dürfen Anträge von Eisenbahnunternehmen auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf dortige Erbringung von Leistungen nach Anhang II Nummer 2 nur abgelehnt werden, wenn tragfähige Alternativen vorhanden sind, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst auf denselben Strecken oder Alternativstrecken unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen; umgesetzt ist dies in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177. Erneut dient die Alternativstrecke als Kompensation: Wiederum soll gegen den Willen des Eisenbahnunternehmens nur gehandelt werden dürfen, wenn wenigstens die Alternativstrecke mit ihren festgelegten Fixpunkten (Anfangs- und Endpunkt) garantiert bleibt. Jenseits dieser spezifischen Interessenlagen kann § 1 Abs. 6 ERegG aber kein generelles Verbot der Einkürzung angemeldeter Trassen entnommen werden. Ein Bedarf nach unbedingter Aufrechterhaltung der vom Zugangsberechtigten selbst festgelegten Fixpunkte kann vor allem dann nicht ausgemacht werden, wenn ihm die Abkehr davon eine zusätzliche (konfliktfreie) Option bietet. Eben das ist bei der vorliegend in Rede stehenden Zuweisung eines Teillaufwegs der Fall: Der im Streitbeilegungsverfahren regulär unterlegene Zugangsberechtigte erhält bezogen auf konfliktfreie Restkapazität ein zwar eingekürztes, aber doch zusätzliches Angebot zur freiwilligen Annahme. Auch die übrigen durch die Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegten Verpflichtungen stellen deren Rechtmäßigkeit nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt insbesondere für den Hinweis, die geforderte Teilzuweisung unterfalle als nachträgliche Änderung des Antrags Ziffer 4.2.1.2 der SNB 2021 a.F. Hiernach führt die Änderung des Antrags durch den Zugangsberechtigten nach Anmeldetermin und vor Vertragsabschluss zum Erlöschen der fristgerechten Anmeldung. Die genannte Nutzungsbedingung stellt aus zwei Gründen kein Hindernis für die angegriffenen Verpflichtungen dar. Zum einen stellt die bloße Interessenbekundung an der Teilzuweisung keine Antragsänderung durch den Zugangsberechtigten dar. Gerade dann, wenn darauf noch die Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens folgt, wird deutlich, dass der Zugangsberechtigte in erster Linie an seinem ursprünglichen Antrag festhält. Zum anderen kann sich die Klägerin einer gesetzlichen Verpflichtung von vornherein nicht durch entgegenstehende Nutzungsbedingungen entziehen. Sieht sie hier die Gefahr einer Kollision mit Ziffer 4.2.1.2 der SNB 2021 a.F., ist sie nicht gehindert und ggf. sogar verpflichtet, die Regelung im Zuge der Umsetzung der auferlegten Verpflichtungen (teilweise) für unanwendbar zu erklären. Schließlich sind keine nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Fehler bei der Ausübung des durch § 68 Abs. 3 ERegG eröffneten Ermessens ersichtlich. Namentlich wird die Klägerin durch die angeordnete Änderung nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass Zugangsberechtigte nicht in allen Fällen ein Interesse an einer nur teilweisen Zuweisung der angemeldeten Zugtrasse haben werden, und diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nur im Falle eines von ihr auf geeignete Weise abzufragenden Interesses ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über eine Teilzuweisung unterbreiten muss. Das Nähere hierzu bleibt zudem weitgehend der Ausgestaltung durch die Klägerin überlassen. Die insoweit allein zu beachtende Auflage, dass den Zugangsberechtigten zumindest bis zum Ablauf der Frist für eine Bestätigung des Koordinierungsergebnisses die Gelegenheit zu einer Interessenbekundung einzuräumen ist, trägt in nachvollziehbarer Weise dem Umstand Rechnung, dass den Zugangsberechtigten erst nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens das Ausmaß der bestehenden Trassenkonflikte bekannt ist und sie erst auf dieser Grundlage in substantiierter Weise ein Interesse an einer konkreten in Betracht kommenden Teilnutzung äußern können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 36 ff. Die Klägerin wird zudem gemessen an den mit der angefochtenen Maßnahme verfolgten Regulierungszielen nicht durch den mit der auferlegten Prüfung in Betracht kommender Teilzuweisungen verbundenen Mehraufwand in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Insoweit erschöpft sich die auferlegte Prüfung in einer (erst) unmittelbar vor einer beabsichtigten Trassenablehnung durchzuführenden Letztkontrolle, ob dem Antrag aufgrund von teilweiser Konfliktfreiheit doch teilweise entsprochen werden kann; dies hat nicht zuletzt die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Mehraufwand beschränkt sich insoweit auf die Konstruktion des konfliktfreien Teils. Darüber hinausgehende Koordinierungs- oder Streitbeilegungsverfahren, die nach Angaben der Klägerin den überwiegenden Teil des Mehraufwands ausmachen, verlangt der angegriffene Beschluss nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO war bereits zu berücksichtigen, dass die Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Beschlusses nicht streitwerterhöhend ins Gewicht fallen und eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte schon aus diesem Grund ausscheidet. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Beschlusses rechtswidrig gewesen wäre. Namentlich die gewählte Umsetzungsfrist bis zum 22. Mai 2020 dürfte verhältnismäßig gewesen sein. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 972/20 – juris Rn. 38. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.