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Beschluss

18 L 873/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0619.18L873.20.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 2011/20 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin in Ziffer 1 dieses Beschlusses verpflichtet wird, ihre Schienennetznutzungsbedingungen dahingehend zu ändern, dass in diesen ausdrücklich geregelt wird, dass die Antragstellerin Zugangsberechtigten, die aufgrund von teilweisen Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen bei der Netzfahrplanerstellung mit ihrem Antrag unterliegen, für nicht konfligierende Teile des Antrags im Hinblick auf Laufwege entsprechende Schienenwegkapazität anbietet.

Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2011/20 hinsichtlich der diesbezüglichen Umsetzungsverpflichtung in Ziffer 2 und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 2011/20 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin in Ziffer 1 dieses Beschlusses verpflichtet wird, ihre Schienennetznutzungsbedingungen dahingehend zu ändern, dass in diesen ausdrücklich geregelt wird, dass die Antragstellerin Zugangsberechtigten, die aufgrund von teilweisen Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen bei der Netzfahrplanerstellung mit ihrem Antrag unterliegen, für nicht konfligierende Teile des Antrags im Hinblick auf Laufwege entsprechende Schienenwegkapazität anbietet. Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2011/20 hinsichtlich der diesbezüglichen Umsetzungsverpflichtung in Ziffer 2 und der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 2011/20 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 0.0.2020 anzu- ordnen, hilfsweise, für den Fall, dass die Antragsgegnerin nicht freiwillig auf Maßnahmen des Beschlusses vom 0.0.2020 bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 2011/20 verzichtet, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag zulässig und begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) – entfallen ist. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem individuellen Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, richtet sich nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bezüglich der Verpflichtung der Antragstellerin in Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses vom 0.0.2020, ihre Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) in der Weise zu ändern, dass in diesen ausdrücklich geregelt wird, dass die Antragstellerin den Zugangsberechtigten, die aufgrund von teilweisen Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen bei der Netzfahrplanerstellung mit ihrem Antrag unterliegen, für nicht konfligierende Teile des Antrags im Hinblick auf die Laufwege entsprechende Schienenwegkapazität anbietet, sofern ein Interesse des Zugangsberechtigten daran besteht, geht die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Insoweit erweist sich der Beschluss vom 0.0.2020 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die von der Antragsgegnerin gesehene diesbezügliche Verpflichtung der Antragstellerin weder aus § 52 Abs. 1 ERegG noch aus § 44 Abs. 2 ERegG. Nach § 52 Abs. 1 ERegG muss der Betreiber der Schienenwege, soweit ihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge auf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben. Diese Vorschrift geht als für die Netzfahrplanerstellung speziellere Regelung derjenigen in § 44 Abs. 2 ERegG vor. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 1 ERegG den Zugangsberechtigten für nicht konfliktbehaftete Teile des Antrags im Hinblick auf die Laufwege entsprechende Schienenwegkapazität anbieten muss, ist die Frage, wie der Begriff des Antrags auf Zuweisung von Schienenwegkapazität bzw. von Zugtrassen zu verstehen ist und vor allem ob und inwieweit dieser Antrag in selbständige Anträge auf Trassenzuweisung teilbar ist. Nach § 1 Abs. 20 ERegG ist ein Antrag auf Trassenzuweisung dadurch definiert, dass es sich um einen Antrag auf Zuweisung desjenigen Teils der Schienenwegkapazität handelt, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Nach Auffassung der beschließenden Kammer ist ein Antrag auf Zuweisung von Schienenwegkapazität bzw. von Zugtrassen bezüglich der Verkehrstage teilbar. Davon gehen zwischenzeitlich auch die Verfahrensbeteiligten aus. Im Gegensatz dazu ist ein Antrag auf Zuweisung von Schienenwegkapazität bzw. von Zugtrassen hinsichtlich des Laufwegs nicht in selbständige Teile teilbar. So lässt sich z. B. ein Antrag auf Zuweisung einer Zugtrasse von Köln nach Basel nicht als eine Häufung von selbständigen Zuweisungsanträgen etwa von Köln nach Bonn, von Bonn nach Koblenz, von Koblenz nach Mainz, von Mainz nach Mannheim, von Mannheim nach Offenburg, von Offenburg nach Freiburg und von Freiburg nach Basel, von Bonn nach Basel oder von Koblenz nach Offenburg begreifen. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff der Zugtrasse i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG, der maßgeblich auf die Schienenwegkapazität zwischen zwei Orten abstellt. Die Zugtrasse ist deshalb definiert durch den Anfangspunkt und den Endpunkt. Sie lässt sich daher nicht als eine Häufung von selbständigen Einzeltrassen, deren Anfangs- und Endpunkte nicht definiert sind, verstehen. Gerade der Gegensatz zu den Zuweisungsanträgen für bestimmte Verkehrstage zeigt deutlich, dass im Fall der Verkehrstage ein Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen für mehrere Verkehrstage für den Netzfahrplan als eine Kumulation von mehreren selbständigen Anträgen auf Zuweisung von einzelnen selbständigen Zugtrassen anzusehen ist. Dem gegenüber kann im Fall der Laufwege wegen fehlender Teilbarkeit des Trassenantrags nicht von einer Kumulation von Einzeltrassen ausgegangen werden. Demgemäß stellt sich eine Zugtrasse mit einem kürzeren Laufweg nicht als ein selbständiger Teil der ursprünglich beantragten Zugtrasse, sondern vielmehr als ein Aliud dar. Es besteht deshalb keine Verpflichtung der Antragstellerin nach § 52 Abs. 1 ERegG bezogen auf ein – auch gar nicht konkret bestimmtes – Aliud, ein Trassenangebot zu machen. Soweit sich der Antrag auf die Anordnung in Ziffer 1 des angegriffenen Beschlusses bezieht, dass auch bezüglich der nicht konfliktbehafteten Nutzungszeiträume ein Trassenangebot gemacht werden muss, hat der Antrag dagegen keinen Erfolg. Insoweit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich der angegriffene Beschluss in diesem Punkt voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Auch hier ist maßgeblich die Frage zu klären, ob der Antrag auf Trassenzuweisung insoweit teilbar ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts – ebenso wie bei den Verkehrstagen – zu bejahen. Denn in einem Antrag auf Trassenzuweisung für einen bestimmten Laufweg und für bestimmte Verkehrstage – etwa für alle zwölf Kalendermonate – ist als Minus der diesbezügliche Antrag auf Zuweisung dieser Schienenwegkapazität – etwa für elf Kalendermonate – enthalten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sich die Frage, ob ein Konflikt vorliege, bei den Verkehrstagen leichter ermitteln lasse als bei den Nutzungszeiträumen, ist dies für das Gericht kein hinreichender Grund, einen Anspruch der Zugangsberechtigten auf das Angebot einer entsprechenden Trassenzuweisung zu verneinen. Denn Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichts ist allein die Frage der Teilbarkeit eines Antrags auf Trassenzuweisung. Ist ein derartiger Antrag in selbständige Teile teilbar, besteht auch ein Anspruch darauf, dass für die nicht konfliktbehafteten selbständigen Teile ein Trassenangebot gemacht wird. Auch der Umstand, dass die Zugangsberechtigten die Möglichkeit haben, Trassenzuweisungen in Zeitscheiben zu beantragen, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin den Zugangsberechtigten bei einem nicht in Zeitscheiben aufgeteilten Zuweisungsantrag kein Angebot für nicht konfliktbehaftete Teilzeiträume machen müsste. Denn soweit der Zuweisungsantrag – hinsichtlich der Nutzungszeiträume – teilbar ist, besteht nach § 52 Abs. 1 ERegG ein Anspruch darauf, dass für nicht konfliktbehaftete Zeiträume ein Trassenangebot gemacht wird. Die Formulierung in § 52 Abs. 1 ERegG, wonach der Betreiber der Schienenwege allen Anträgen auf Zuweisung stattgeben muss, soweit ihm das möglich ist, zielt allein auf die zur Verfügung stehende Kapazität und nicht auf die Leichtigkeit der Bearbeitung des Zuweisungsantrags ab. Zu bearbeiten sind allerdings nur selbständige Anträge auf Trassenzuweisung und nicht unselbständige Teile eines solchen Antrags. Lässt sich ein Teilbereich eines Zuweisungsantrags nicht als selbständiger Zuweisungsantrag verstehen, liegt insoweit schon gar kein Antrag i. S. d. § 52 Abs. 1 ERegG vor. Soweit sich der Antrag darauf bezieht, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Angebots von nicht konfliktbehafteten Verkehrstagen ihre Schienennetznutzungsbenutzungsbedingungen ändern muss, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit erweist sich der angegriffene Beschluss im Rahmen einer summarischen Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Zwar könnte man mit der Antragsgegnerin (vgl. Beschluss vom 22.8.2019) davon ausgehen, dass allein bezüglich der Verkehrstage kein eigenständiges Bedürfnis besteht, die Schienennetznutzungsbedingungen zu ändern. Sieht man die Regelung jedoch im Zusammenhang mit den Teilzeiträumen und auch mit dem Laufweg, besteht aus Gründen der Transparenz ein Bedürfnis, die Schienennetznutzungsbedingungen so zu fassen, dass deutlich wird, dass bezüglich der Verkehrstage und der Teilzeiträume ein Anspruch auf ein diesbezügliches Trassenangebot besteht. Schließlich hat der Antrag Erfolg, soweit er bezüglich der Laufwege die Umsetzung in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses und hierauf bezogen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Beschlusses betrifft. Im Übrigen hat der Antrag bezüglich der Ziffern 2 und 3 keinen Erfolg. Denn es bestehen insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenquotelung folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag nur im tenorierten Umfang obsiegt hat. Dabei gewichtet die Kammer das Interesse der Antragstellerin an den Regelungen zu den Verkehrstagen und den Nutzungszeiträumen gemeinsam genauso hoch wie die Regelungen zu den Laufwegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der für eine Klausel der Schienennetznutzungsbedingungen anzusetzende Wert von 50.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.