Beschluss
12 L 32/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0223.12L32.24.00
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Tenor
1. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots der Antragstellerin entschieden hat, ist unbegründet, weil die Antragstellerin nach Stellen ihres isolierten (nämlich allein auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichteten Folgeschutzgesuchs [und nicht eines umfänglichen Folgeantrags gemäß § 71 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)] beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt - BAMF) einen auf § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Eilantrag auch in Ansehung des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht gegen die Ausländerbehörde, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt als Antragsgegnerin hätte stellen müssen. Darauf hatte das Gericht die Antragstellerin hingewiesen. Insoweit hat im Einzelnen bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 – 18 B 1033/17 –, juris, ausgeführt: „Droht einem Ausländer, der keinen Asylfolgeantrag, sondern lediglich ein noch nicht beschiedenes Folgeschutzgesuch ... angebracht hat, eine Abschiebung, so kann er zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ggf. vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zuständigen Bundesamt beantragen, der im Ergebnis darauf gerichtet ist sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2017 - 18 B 794/17 - m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 9. Die konkrete Fassung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Folgeschutzgesuchen wird in der Rechtsprechungspraxis unterschiedlich gehandhabt, vgl.: VG München, Beschluss vom 28. Juli 2016 - M 5 E 15.31537 -, juris Rn. 4, 9; VG Minden, Beschluss vom 18. September 2015 - 10 L 980/15.A -, juris Rn. 3, 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2003 - 1 L 3450/03.A -, juris Rn. 3, 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. September 2011 - 7a L 892/11.A -, juris Rn. 2; VG Augsburg, Beschluss vom 27. September 2005 - Au 6 E 05.30345 -, juris Rn. 13, 21; VG Freiburg, Beschluss vom 22. Januar 2004 - A 1 K 11389/03 -, juris vor Rn. 1; VG Ansbach, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - AN 5 E 04.32375 - , juris vor Rn. 1. Der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es in der beschriebenen Konstellation, weil die Ausländerbehörde nicht schon aufgrund des Folgeschutzgesuchs an einer Abschiebung des Ausländers gehindert ist. Nach der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG von der Rechtsprechung zu beachtenden bewussten Entscheidung des Gesetzgebers findet § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, wonach die nicht in einen sicheren Drittstaat geplante Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen, ausschließlich auf Asylfolgeanträge und nicht auch auf Folgeschutzgesuche Anwendung. Insoweit ist ... keine unvollkommene Umsetzung einer Wertentscheidung des Gesetzgebers gegeben, sondern eine vom Gesetzgeber erkennbar gewollte Beschränkung der in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG getroffenen Wertentscheidung auf den dort ausdrücklich geregelten Fall. Zur Unzulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung gegen den Willen des Gesetzgebers vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -. juris Rn. 39. Unzutreffend ist insbesondere die nicht näher begründete ("da nicht in Frage stehen kann") Prämisse des VGH Baden-Württemberg ... , bereits ein Folgeschutzgesuch führe - wie ein Folgeantrag - zur Unzulässigkeit einer Abschiebung, weil diese ohne vorherige Prüfung eines Wiederaufgreifensantrags durch das Bundesamt unzulässig sei. Diese Prämisse, die wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem BAMF insbesondere nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt, dies konzediert auch der VGH Baden-Württemberg ..., kann nicht aus § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG abgeleitet werden. Dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus, da die genannte Prämisse gerade die Notwendigkeit der analogen Anwendung dieser Norm begründen soll. Richtig ist vielmehr, dass die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG auch an die Entscheidung des BAMF über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden ist, BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, juris Rn .14. Dies hat zur Konsequenz, dass allein ein Folgeschutzgesuch unabhängig von seinem Erfolg nichts an der Vollziehbarkeit einer bestehenden Ausreisepflicht (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG) ändert und der Ausländer dementsprechend unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich abzuschieben ist. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kein Asylverfahren durchlaufen hat und bei drohender Abschiebung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend macht, es liege nunmehr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Abschiebezielstaates vor. Auch dann führt allein der etwaige Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Duldung nicht auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung. Die unterschiedliche Behandlung von Asylfolgeanträgen und Folgeschutzgesuchen lässt sich auch durchaus durch sachliche Gründe rechtfertigen. Der einem Asylfolgeantrag vorangegangene Asylantrag hat kraft Gesetzes zur Konsequenz, dass der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet gestattet ist (vgl. § 55 Abs. 1 AsylG). Insoweit führt bereits die Asylantragstellung zur Unzulässigkeit einer Abschiebung. Vgl. zur Fundierung dieser Bestimmung durch höherrangiges Recht: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 55 AsylG Rn. 2 ff. Dem Folgeantragsteller kommt § 55 Abs. 1 AsylG erst zu Gute, wenn das Bundesamt nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren durchführt. Ohne die Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG wäre die zuständige Ausländerbehörde deshalb grundsätzlich nicht gehindert, einen Folgeantragsteller in dem Zeitraum bis zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzuschieben. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG soll somit der besonderen aufenthaltsrechtlichen Bedeutung von Asyl- und Asylfolgeanträgen Rechnung tragen. Eine dementsprechende aufenthaltsrechtliche Bedeutung kommt einem an die Ausländerbehörde gerichteten und allein auf § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG gestützten Antrag sowie einem an das Bundesamt gerichteten Folgeschutzgesuch indes nicht zu. Vorläufige Bleiberechte allein aufgrund einer Antragstellung sind im Aufenthaltsrecht nur im Rahmen von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgesehen. Auch ein an das Bundesamt gerichtetes Folgeschutzgesuch hat - wie oben ausgeführt - selbst nach einem Wiederaufgreifen hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG noch nicht die Unzulässigkeit einer Abschiebung zur Folge, sondern diese ergibt sich - sofern der Ausländer keinen vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch nimmt - erst nach der positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Abschiebungsverbote.“ Dass mit einem gegen das Bundesamt gerichteten Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kein effektiver (insbesondere rechtzeitiger) Rechtsschutz erreichbar und deshalb in Ansehung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise ein gegen die Ausländerbehörde gerichteter Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig wäre, vgl. dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2023 – 19 CE 23.1290 –, juris Rn. 9, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, geschweige denn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.