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Beschluss

A 1 K 11389/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorübergehend festzustellen, dass für den Antragsteller die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5. Gründe 1 Das Begehren des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit, dessen Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist nur teilweise erfolgreich. Soweit er gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung des negativen Beschlusses vom 11.08.2003 (A 1 K 10680/03) verfolgt, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die auf der Basis einer mittlerweile viermonatigen Exploration gefertigte ausführliche ärztliche Stellungnahme der R. vom 20.01.2004 zeichnet zwar nach vorläufiger Bewertung ein Bild der Fluchtgründe des Antragstellers, das dessen Aussage beim Bundesamt als sehr fragmentarisch und unvollständig erscheinen lässt. Sie setzt sich ferner mit den (möglichen) Ursachen für das unterschiedliche Aussageverhalten auseinander, die auf eine (unvollständige) Schwerpunktbildung bei der Anhörung am 13.03.2003, auf (irrtümliche) Vorstellungen des Antragstellers über die Relevanz seines Vortrags sowie aber vor allem auf seinen psychischen Gesundheitszustand (Langzeitfolgen einer multiplen Traumatisierung, akute Belastungsreaktion mit klinischen Symptombildungen, die nicht zwingend die Kernsymptomatik einer PTBS entwickeln müssen, obwohl sie ihre Ursache in traumatischen Erlebnissen haben) zurückzuführen sein könnten; das alles geschieht auch in einer für die Beachtlichkeit eines „Privatgutachtens“ erforderlichen Weise (Darstellung von Befundtatsachen, Diagnose unter Berücksichtigung eines internationalen Qualitätsstandards [hier: DSM IV] und diagnostische Prognose; vgl. zu diesen Mindestanforderungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.10.2003 - 2 K 855/03 - Nachweis in VENSA und in Juris Formular; Müller, Asylmagazin 3/2003, 5; vgl. ferner den Entwurf eines Mindeststandards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahmen [„best practice Empfehlungen“], abgedr. in BDVR-Rundschreiben 03/2003, Seite 70/71). Der Umstand, dass der Antragsteller vor dem Bundesamt den - wie er jetzt angab - eigentlichen Grund für seine Flucht aus der Türkei, nämlich sein Fernbleiben vom Wehrdienst, die dann doch erfolgte Festnahme und Überstellung an das Militär, die Desertion, die anschließende (erneute) Gefangennahme mit folgenden schweren Misshandlungen (Elektrofolter) sowie schließlich die spätere offizielle Ausmusterung völlig verschwiegen hat, erfährt durch die ärztliche Stellungnahme bzw. die ihr zugrunde liegenden Aussagen des Antragstellers eine nicht von vornherein unbeachtliche Plausibilisierung, so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, die psychische Beeinträchtigung beruhe auf nicht misshandlungsbedingten (Alternativ-)Ursachen (wie z.B. familiäre Spannungen). Die schließlich vom Antragsteller vorgelegten Dokumente über seine Ausmusterung wegen „erhöhten Intelligenzdefizits“ könnten nach ihrem äußerem Erscheinungsbild und Inhalt ebenfalls authentisch sein. Allerdings erachtet es das Gericht derzeit nicht als glaubhaft, dass - wie der Antragsteller zusätzlich vorgebracht hat - er sich fast 2 Jahre nach der Ausmusterung wieder habe beim Militär melden sollen, weil man die Wehrdienstuntauglichkeitsbescheinigung nicht für glaubwürdig gehalten habe. Erheblich gegen eine nochmalige Nachstellung durch Militärbehörden spricht ferner, dass der Antragsteller sich noch ein weiteres Jahr in Istanbul und bei seinen Eltern aufgehalten haben will, ohne dass es zu Vorfällen gekommen ist. Anhaltspunkte für eine auch nur hinreichend wahrscheinliche Verfolgung bei Rückkehr (vgl. dazu, dass allein der Umstand einer in der Vergangenheit erlittenen Folter eine künftige konkrete Gefahr nicht zu begründen vermag, BVerfG, Beschl. v. 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96 - InfAuslR 1998, 363) gibt es damit aber immer noch nicht, so dass der Abänderungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und (inzident) der Asylablehnung (als offensichtlich unbegründet) in der Sache erfolglos bleiben muss. 2 Allerdings enthält die ärztliche Stellungnahme vom 20.01.2004 mit Blick auf ihren Diagnose- und Prognoseteil zumindest für das Ergebnis des summarischen Eilverfahren bedeutsame Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt (auch die Diagnose im türkischen Ausmusterungsdokument könnte übrigens hierfür sprechen). Aufgrund der multiplen und in der Türkei erlittenen Traumatisierung - so die Stellungnahme - sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr dorthin mit dem Eintritt einer weiteren Chronifizierung und schweren psychischen und gesundheitlichen Schäden bzw. Persönlichkeitsveränderungen zu rechnen. Das Gericht entnimmt dem eine mit Blick auf das summarische Verfahren und den dort erforderlichen effektiven Grundrechtsschutz für Leben und Gesundheit (Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Retraumatisierung und damit ein (mögliches) Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, für das es auf die Behandelbarkeit in der Türkei nicht ankommt (zum Zielstaatsbezug vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.2001 - A 4 K 11142/00 - Nachweis in Juris Formular; zur Unzulässigkeit, eine Retraumatisierung durch Verweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat zuzumuten, vgl. Wolff, Asylmagazin 6/2002, S. 10 [13] m.w.N. aus der Rspr.). Selbst wenn man von einem überwiegend offenen (weil noch weiter sachverständig zu ermittelnden) Sachverhalt ausgehen wollte, müsste insoweit die Interessenabwägung mit Blick auf elementare Freiheitsrechte dennoch zugunsten des Antragstellers ausgehen (in diesem Sinne, d.h. obwohl Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs i.S.d. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO fehlt, vgl. auch Beschluss der Kammer vom 15.01.2001 - A 1 K 12027/00, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.05.2001 - 11 S 389/01 - VBlBW 2002, 32). Vorläufiger Rechtsschutz kann damit zwar nicht - wie an sich schriftsätzlich beantragt - in der Weise gewährt werden, dass im Wege der Änderungsentscheidung nunmehr (für die Zukunft) die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes erhobenen Klage angeordnet wird. Im Falle eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann nämlich die Abschiebungsandrohung mit Rücksicht auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG nicht in ihrer Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden; vorläufiger - grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richtender - Rechtsschutz ist in diesem Fall jedoch mittels einstweiliger Anordnung zu erstreben (in diesem Sinne auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.05.2002 - A 1 K 10561/02 - VENSA; VG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2003 - A 4 K 11310/03 - VENSA; VG Gießen, Beschl. v. 31.10.2002 - 6 G 3998/02.A - AuAS 2003, 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.09.2001 - A 11 K 11043/01 - InfAuslR 2002, 215; für § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag hingegen, unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG: VG Gießen, Beschl. v. 10.01.2002 - 9 G 3890/01 - AuAS 2002, 94). Wegen der mit dem Änderungsantrag erkennbar in jedem Fall verfolgten Verhinderung einer Abschiebung des Antragstellers hat das Gericht insoweit einen (zusätzlichen) Hilfsantrag angenommen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs.1 AsylVfG. Auch wenn der Antragsteller zunächst nicht abgeschoben werden darf, unterliegt er doch zu einem überwiegenden Teil. Durch die verweigerte Abänderung des Beschlusses vom 11.08.2003 bleibt es weiterhin bei den Rechtsfolgen der qualifizierten Ablehnungsentscheidung des Bundesamts (arg. e §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG); der Antragsteller erwirbt lediglich eine (vorläufige) Duldung, § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).