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Beschluss

7 L 1981/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0214.7L1981.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Oktober 2023 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. September 2023 anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil die Antragsteller die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage begehren. Namentlich die Anordnung, einen Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, stellt auch einen Verwaltungsakt dar, siehe nur BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris, Rn. 9, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegen eine Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalten, und § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG auf Maßnahmen des Verwaltungszwangs Bezug nimmt, ist dies nicht mehr zweifelhaft. Siehe nur BayVGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 –, juris, Rn. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfällt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG und gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist dabei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung schließlich auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Die streitgegenständliche Verfügung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gemäß Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG. Nach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, entweder einen nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG besteht die Pflicht nach § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben insbesondere Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung folgenden Nachweis vorzulegen: 1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, 2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder 3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Nr. 1 oder Nr. 2 IfSG bereits vorgelegen hat. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegt, darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden. In Abweichung davon darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG betreut werden. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt gemäß § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG insbesondere untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG in Abweichung von § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume zu betreten. Sobald ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt wird, ist gemäß § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG die Maßnahme nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen. Wenn eine nach § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG verpflichtete Person minderjährig ist, so hat gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG schließlich derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bestehen nicht. Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art 100 Abs. 1 GG zwar nicht gehindert, vor einer im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird. Grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris, Rn. 29. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Allgemein dazu schon BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 –, juris, Rn. 59. Vorliegend kommt hinzu, dass das Bundesverfassungsgericht § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG bereits für verfassungsgemäß erklärt hat. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris. Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden. Eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wären. Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst den Entscheidungsausspruch und die ihn tragenden Entscheidungsgründe. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Soweit das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen Beschwerdegegenstand lediglich in den Regelungen des Masernschutzgesetzes erblickt hat, soweit diese Kinder betreffen, die gemäß § 33 Nr. 1 und 2 IfSG in einer Kindertageseinrichtung oder in einer nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindestagespflege betreut werden, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 49, erstreckt sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zwar nicht auf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. Bereits bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG allerdings auch diesbezüglich als verfassungsgemäß. Im Hinblick auf das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zur Unzulässigkeit einer Geltendmachung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozessrecht VG Ansbach, Beschluss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.2541 –, BeckRS 2023, 8348, Rn. 11, fehlt es nämlich bereits an einem Grundrechtseingriff. Soweit die Regelungen des § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreffen, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass diese deswegen in mehrfacher Hinsicht zielgerichtet mittelbar in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen, weil die Entscheidung gegen eine Impfung mit nachteiligen Konsequenzen verbunden ist. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 73 f. Daran fehlt es gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG im Falle einer – wie hier – schulpflichtigen Person, die gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG gerade auch ohne Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in Abweichung von § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 betreut werden darf. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG in Abweichung von § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG auch nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume zu betreten. Zwar mag der Gesetzgeber auch insoweit eine möglichst vollständige oder zumindest nahezu vollständige Immunisierung der Bevölkerung gegen Masern intendiert haben. Dazu mit Blick auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 75. Es fehlt indes gerade an Wirkungen einer Kombination aus der Pflicht zum Nachweis der Masernimpfung und einem Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote, dazu mit Blick auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 76, die einer zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchgeführten Masernimpfung von Kindern weitgehend äquivalent sind. Siehe dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2022 – 1 BvR 336/21 –, juris, Rn. 6: „[…] der Regelungsinhalt der angegriffenen Vorschriften wesentlich verkannt, weil angenommen wird, bei Ausbleiben des Auf- und Nachweises einer Masernimpfung trete ein Betreuungs- und Aufnahmeverbot ein.“ Auch im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht betreffend die Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ausgeführt, dass Eltern nicht daran gehindert würden, auf die Masernschutzimpfung bei ihren Kindern zu verzichten. Allerdings seien mit dieser Disposition über die körperliche Unversehrtheit der Kinder wegen des in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG angeordneten Betreuungsverbots ebenfalls erhebliche nachteilige Folgen für diese verbunden. Der intendierte Druck auf die Eltern, die Gesundheitssorge für ihre Kinder in bestimmter Weise auszuüben, komme in seiner Wirkung dem unmittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleich. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 81. Auch daran fehlt es ausgehend von § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG im Falle einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. Ein zielgerichteter mittelbarer Eingriff in das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil auch im Falle einer schulpflichtigen Person gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 20 Abs. 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 13 IfSG, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Siehe dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2022 – 1 BvR 336/21 –, juris, Rn. 6: „[…] nicht wie bei Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG durch ein drohendes Betreuungsverbot, sondern durch eine Bußgeldbewehrung zur Vornahme der Masernimpfung veranlasst werden sollen, gehen die Beschwerdeführenden in der Verfassungsbeschwerde selbst nicht ein.“ Derartigen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht allenfalls dergestalt Bedeutung beigemessen, dass sie den auf den Betroffenen liegende Entscheidungs- und Handlungsdruck erhöhen. Zu der vormals gemäß § 20a IfSG bestehenden Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 86, 114. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bußgeldvorschriften für sich genommen eine mittelbar faktische Wirkung im Hinblick auf das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zukommt, die einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleichsteht, anders wohl VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 – 14 L 231/23 –, juris, Rn. 33, zumal das Bundesverfassungsgericht Bußgeldtatbestände als eigenständigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG bewertet. Ebenfalls mit Blick auf die vormals gemäß § 20a IfSG bestehenden Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 267 ff. Entsprechendes hat zu gelten, soweit der Gesetzgeber ausweislich der Vorschrift des § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG davon ausgeht, dass Anforderungen im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können. Auch insoweit anders VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 – 14 L 231/23 –, juris, Rn. 33. Insoweit kommt hinzu, dass ohnehin die zuständige Behörde erst über die Ergreifung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Ermessenswege zu entscheiden hat. Eingehend dazu BayVGH, Beschluss vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 –, juris, Rn. 9. Soweit die Vorschrift des § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG im Hinblick auf eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, hingegen zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, ist dieser Grundrechtseingriff ersichtlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die betreffenden Regelungen selbst im Falle eines bei Ausbleiben eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG von Gesetzes wegen bestehenden Betreuungsverbots nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen als verfassungsrechtlich gerechtfertigte Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewertet hat. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 147 ff. Nichts anderes kann im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit gelten, wenn das Ausbleiben eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gemäß § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG gerade kein von Gesetzes wegen geltendes Betreuungsverbot oder auch der Möglichkeit nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG impliziert, ein Betretungsverbot anzuordnen. Denn die Intensität der Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit bleibt insoweit ersichtlich hinter derjenigen zurück, die mit einem von Gesetzes wegen geltenden Betreuungsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG sowie der Möglichkeit der Anordnung eines Betretungsverbots nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG einhergeht und vom Bundesverfassungsgericht gleichwohl nicht zum Anlass einer verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG genommen wurde. Des Weiteren kann mit Blick auf die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG auch nicht etwa eine Ungeeignetheit der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG einschließlich der Ermächtigung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zur Anforderung eines entsprechenden Nachweises behauptet werden. Denn jedenfalls bildet eine Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG die Grundlage für weitere Maßnahmen im gestuften Regelungssystems des § 20 Abs. 12 IfSG, siehe dazu auch Gerhardt , IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20, Rn. 112, und den Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Bußgeldverfahren auf der Grundlage von § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG. Selbst wenn auch in Ansehung der Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG schließlich ein zielgerichteter mittelbarer Eingriff in das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch im Falle einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, deswegen anzunehmen sein sollte, weil die Regelungen des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG nicht auch für Betreuungsangebote gelten, die von der gesetzlichen Schulpflicht nicht umfasst sind, siehe dazu BT-Drs: 19/15164, S. 56: „Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von [§ 20 Abs. 9] Satz 6 [IfSG] in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 […] [Nr.] 3 [IfSG] betreut werden […]. Durch die Umformulierung soll klargestellt werden, dass schulpflichtige Personen, die keinen Nachweis nach [§ 29 Abs. 9] Satz 1 [IfSG] erbringen, zwar in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 […] [Nr.] 3 [IfSG] zur Betreuung aufgenommen werden können, diesen Personen aber Tätigkeiten (die nicht der Schulpflicht unterfallen) nicht übertragen werden dürfen und auch eine Aufnahme in anderen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 […] [Nr.] 1 und 2 [IfSG] nicht möglich sein soll.“; ferner auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 32, und sich die Bindungswirkung der Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8, 9, 12 und 13 IfSG durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG hierauf nicht erstrecken sollte, bestünden jedenfalls im Hinblick auf die Tochter der Antragsteller ebenso wenig Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift. Allgemein dazu auch VG Minden, Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris, Rn. 38; VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 – 14 L 231/23 –, juris, Rn. 37, 49; VG München, Beschluss vom 20. Juli 2023 – M 26b S 23.564 –, juris, Rn. 35. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts namentlich im Hinblick auf das gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG von Gesetzes wegen bestehende Betreuungsverbot in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nicht auch dann gelten, wenn ein solches Betreuungsverbot eine Person betrifft, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, das Betreuungsangebot aber außerhalb dieser Schulpflicht liegt. Insbesondere ist nämlich nicht erkennbar, dass namentlich im Falle der Tochter der Antragsteller insoweit von einer höheren Eingriffsintensität auszugehen wäre als im Falle eines bei Nichtvorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG von Gesetzes wegen bestehenden Betreuungsverbots in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG liegen im Falle der Antragsteller vor. Eine Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG setzt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG voraus, dass Personen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden. Dies trifft auf die Tochter der Antragsteller zu, da diese eine Schule im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG besucht. Insoweit ist die Tochter der Antragsteller gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG zur Vorlage eines Nachweises im dortigen Sinne verpflichtet. Die Antragsteller selbst haben gemäß § 20 Abs. 13 IfSG für die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen, da ihre Tochter minderjährig ist und ihnen die Sorge für ihre Tochter zusteht. Die Antragsteller können der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in Gestalt eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. IfSG darüber, dass ihre Tochter aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, bereits vorgelegt hätten. Denn ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. IfSG darf sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Zusammenfassend nur BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris, Rn. 14; eingehend ferner VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 14 L 99.23 –, juris, Rn. 33. Diesen Anforderungen wird die von den Antragstellern vorgelegte ärztliche Bescheinigung ersichtlich nicht gerecht, da diese selbst eine Plausibilitätsprüfung nicht ermöglicht. Die Bescheinigung ist bereits nicht in ausreichendem Maße auf die Tochter der Antragsteller bezogen. Geschildert wird darin lediglich eine starke familiäre Belastung mit Autoimmunerkrankungen und multipler Allergien. Ganz unabhängig davon, dass es an einer Mitteilung der betreffenden Erkrankungen und Allergien fehlt, legt die Bescheinigung nicht einmal im Ansatz dar, dass aufgrund dieser Erkrankungen und Allergien gerade im Falle der Tochter der Antragsteller eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist. Darüber hinaus ist die zur Vorlage eines Nachweises gesetzte Frist von vier Wochen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit einer Fristsetzung folgt aus § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG, wonach an die Nichtvorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG innerhalb einer angemessenen Frist weitere Rechtsfolgen geknüpft werden können. Zweifel an der Angemessenheit der vorliegend gesetzten Frist sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dazu, dass für die Erfüllung der Nachweispflicht eine Frist von zehn Tagen grundsätzlich angemessen erscheint, VG Ansbach, Beschluss vom 5. November 2021 – AN 18 S 21.01884 –, juris, Rn. 49 unter Bezugnahme auf Gerhardt , IfSG, 5. Aufl. 2021, § 20, Rn. 120; Gebhard , in: Kießling (Hrsg.), IfSG, 2. Aufl. 2021, § 20, Rn. 61; anders in Fällen, in denen der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nur durch die Vorlage einer Impfdokumentation im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG genügt werden kann BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 20 CS 23.2238 –, juris, Rn. 13 f. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG räumt der zuständigen Behörde schließlich sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen ein. Bei der Ermessensausübung ist in besonderem Maße der durch die Vorlage bezweckte Schutz der Gesundheit vor einer Maserninfektion zu beachten. Gerhardt , IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20, Rn. 119. Gemessen daran sind in Ansehung der Begründung der an die Antragsteller gerichteten Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG Ermessensfehler nicht ersichtlich. Da die gesetzlichen Regelungen betreffend die Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, greift insbesondere auch eine diese gesetzliche Pflicht lediglich konkretisierende Anordnung nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein. Allgemein dazu auch VG Minden, Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 882/23 –, juris, Rn. 66. Des Weiteren könnten die Antragsteller auch nicht etwa geltend machen, dass in ihrem Falle lediglich Maßnahmen im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG ergriffen werden können. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann danach das Gesundheitsamt zwar eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann. In Ermangelung der Vorlage eines auf Plausibilität hin überprüfbaren ärztlichen Zeugnisses ist ein Vorgehen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG indes keinesfalls ausgeschlossen. Nach all dem stößt die Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gemäß Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung. Ermächtigungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 63, 69 VwVG anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit besehen nicht. Insbesondere ist das Zwangsmittel entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwZG schriftlich angedroht, mit der sofortvollziehbaren Grundverfügung verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwZG) und ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Den Antragstellern ist zudem ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe, entsprechend den Vorgaben des § 63 Abs. 3, 5 VwVG angedroht worden. Auch in materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsmittelanwendung vor, da die auf eine Handlung gerichtete Vorlageverpflichtung – wie gezeigt – sofort vollziehbar ist. In Ansehung der Regelung des § 60 Abs. 1 VwVG ist auch die Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Antragsteller könnten sich im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in ihrem Falle Maßnahmen im Sinne von § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG einer Zwangsgeldandrohung vorzugehen haben. Siehe allgemein dazu auch VG Minden, Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris, Rn. 74. Denn jedenfalls ist fernliegend, dass eine ärztliche Beratung in ihrem Falle eine Verhaltensänderung herbeiführen würde. Des Weiteren verstößt die Zwangsmittelandrohung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Vorschrift des § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG erklärtermaßen davon ausgegangen, dass (auch) eine Anforderung im Sinne des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglich ist. Siehe auch BT-Drs. 19/13452, S. 30: „Bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt handelt es sich um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht.“ Die Zwangsgeldandrohung läuft demgemäß zunächst nicht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, siehe BT-Drs. 19/13452, S. 27, zuwider, keine Impflicht im Sinne einer durch unmittelbaren Zwang durchsetzbaren Pflicht anordnen zu wollen. Ausdrücklich schon VG Ansbach Beschuss vom 21. Februar 2023 – AN 18 S 22.2541 –, BeckRS 2023, 8348, Rn. 20: „geht es […] in erster Linie nicht um die zwangsweise Durchsetzung einer Impfpflicht, sondern um die Durchsetzung einer Nachweispflicht“; dazu auch VG Minden, Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris, Rn. 54; VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 – 14 L 231/23 –, juris, Rn. 81; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2022 – B 7 S 22.1038 –, juris, Rn. 47; im Ergebnis ebenfalls BayVGH, Beschluss vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 –, juris, Rn. 5: „Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.“; dazu zuletzt auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 14. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass das Gesetz über den Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots hinausgehende Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung einer Vorlageverpflichtung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht vorsehe. Soweit vertreten wird, dass die Androhung eines Zwangsgeldes die Entscheidungssystematik des § 20 Abs. 12 IfSG nicht beachtet und ein Ermessenfehler deswegen anzunehmen ist, weil eine Behörde, die eine Vorlageverpflichtung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG mit der Androhung eines Zwangsgeldes durchzusetzen versucht, das ihr im Hinblick auf die Androhung von Zwangsmitteln eingeräumte Ermessen in einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Weise ausgeübt, BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 21 ff.; mit Blick auf eine Person, die ausschließlich nicht will, dass ihr Kind geimpft wird, dazu auch schon VG Regensburg Beschluss vom 20. Dezember 2023 – RN 5 S 23.2196 –, juris, Rn. 36, folgt das Gericht dem nicht. Denn der Gesetzgeber hat – wie gezeigt – ausdrücklich klargestellt, dass es sich beim Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitig erworbenen Immunität gegen Masern „nicht um eine durch unmittelbaren Zwang durchsetzbare Pflicht“ handelt; vielmehr ergäben sich „die Konsequenzen eines nicht ausreichenden Impfschutzes beziehungsweise einer nicht ausreichenden Immunität […] aus den Folgeabsätzen“. BT-Drs. 19/13452 S. 27. Zwar mag der Gesetzgeber insoweit davon ausgegangen sein, dass die Durchsetzung des grundsätzlichen Erfordernisses eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitigen Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen aus § 20 Abs. 8 IfSG nur nach Maßgabe der Regelungen des § 20 Abs. 9 ff. IfSG erfolgen soll. So BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 29. Daraus folgt indes nicht, dass dann, wenn innerhalb einer angemessenen Pflicht trotz einer vollziehbaren behördlichen Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG kein Nachweis vorgelegt wird, allein der Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG die gesetzlich vorgesehene Konsequenz ist, parallel dazu eine Vollstreckung der Nachweisvorlagepflicht mittels Zwangsgeld grundsätzlich nicht in Betracht kommt und demgemäß auch in Fällen des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG der vom Gesetzgeber belassene Freiheitsraum für den Verzicht auf eine Impfung nicht im Einzelfall dadurch geschlossen werden darf, dass im Wege einer Zwangsvollstreckung der Nachweisevorlagepflicht aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG im Ergebnis mittelbar die Durchführung der Impfung behördlicherseits durchgesetzt wird. So aber BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 29. Denn ausweislich der Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG ging der Gesetzgeber erklärtermaßen davon aus, dass eine Anforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG einer Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglich ist. Siehe nochmals BT-Drs. 19/13452, S. 30. Selbst wenn der Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG im Regelfall die gesetzlich vorgesehene Konsequenz der Nichtbefolgung einer Anordnung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ist und parallel dazu eine Vollstreckung der Nachweisvorlagepflicht mittels Zwangsgeld grundsätzlich nicht in Betracht kommt, hat in Fällen des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG etwas anderes zu gelten. Denn anderenfalls liefe die Regelung des § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG betreffend das Verwaltungszwangsverfahren weitgehend leer. Dazu auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 31: „In welchen Konstellationen danach noch Raum für eine selbständige Durchsetzbarkeit der vom Gesetzgeber ausdrücklich als mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar angesehene […] Vorlagepflicht verbleibt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.“ Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG eine Differenzierung zwischen Fällen beabsichtigte, in denen eine Anforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG entweder eine Impfdokumentation im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG darüber betrifft, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich ist. Auch ist eine solche Differenzierung aus grundrechtlichen Gründen nicht geboten. Denn die mit einer Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises namentlich nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG jedenfalls in Fällen der Verbindung mit der Androhung von Maßnahmen des Verwaltungszwanges einhergehende mittelbare Impfverpflichtung, bereits insoweit anders auch Aligbe , in: BeckOK InfSchR, IfSG (2023), § 20, Rn. 259b: „Die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises […] verbunden mit der Androhung von Maßnahmen des Verwaltungszwanges kommt aber einer unmittelbaren Impfpflicht gleich.“, verstößt nicht gegen das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Allgemein zur Zulässigkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung Gerhardt , IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20, Rn. 124; Gebhard , in: Kießling (Hrsg.), IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20, Rn. 61; Sangs , in: Sangs/Eibenstein (Hrsg.), IfSG, 2022, § 20, Rn. 159; Handorn , in: Spickhoff (Hrsg.), IfSG, 4. Aufl. 2022, § 20, Rn. 22; a. A. Aligbe, in: BeckOK InfSchR, IfSG (2023), § 20, Rn. 259b; ebenso wohl BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 29. Selbst wenn eine Zwangsgeldandrohung ein der zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchgeführten Masernimpfung von Kindern weitgehendes Äquivalent darstellen sollte, folgte dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung nämlich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht ein derartiges, durch bei einem Ausbleiben des Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG von Gesetzes wegen geltendes, Betreuungsverbot in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen als verfassungsrechtlich gerechtfertigte Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewertet hat. Nochmals BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris, Rn. 147 ff. Dafür, dass die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auch für die Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Anforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu gelten haben, ist (ebenfalls) nichts ersichtlich. Siehe dazu ausführlich auch VG Minden, Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 –, juris, Rn. 54, 74; VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 – 14 L 231/23 –, juris, Rn. 49. Denn (auch) eine Zwangsgeldandrohung bleibt bereits in ihren Rechtswirkungen hinter einem von Gesetzes wegen bestehenden Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG zurück. Dem könnten die Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die Androhung eines Zwangsgeldes namentlich die für eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, geltenden Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 9, Abs. 12 Satz 5 IfSG entwertet. Denn im Falle der Antragsteller kann die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht durch die Vorlage des Nachweises einer bereits erfolgten Impfung, sondern auch durch anderweitige Nachweise erfolgen. Allgemein dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 21.2.2023 – AN 18 S 22.2541 –, BeckRS 2023, 8348, Rn. 20; siehe allerdings auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris, Rn. 30. Hinzukommt, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die vormals gemäß § 20a IfSG bestehende Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, gerade auch berufliche Nachteile für verfassungsrechtlich hinnehmbar erklärt hat. Selbst der Umstand, dass Betroffenen infolge der Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots bei fehlendem Nachweis einer entsprechenden Schutzimpfung der Zugang zu ihrem Beruf versperrt wurde, musste hinter den besonders gewichtigen Belang des Schutzes vulnerabler Personen vor einer schwerwiegenden oder sogar tödlich verlaufenden COVID-19-Erkrankung zurücktreten. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, Rn. 263. Entsprechendes hat erkennbar für eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Anforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu gelten, die trotz der mit der Androhung oder Anwendung von Verwaltungszwang stets intendierten Beugung des Pflichtigen allein finanzielle Interessen betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.