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Urteil

M 26a K 24.4703

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da es sich bei der Anordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom .. Juli 2024 – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16. September 2022, gültig ab dem 17. September 2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 22. Ed. 01.10.2024, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt. 2. Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom … Juli 2024, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorstehenden Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf Kindergartenkinder bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – entschieden, dass die angegriffenen und auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften des § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zwar sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit berühren, sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und die beschwerdeführenden Kinder nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind. Auf die umfangreichen Ausführungen dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen. Aus dem Umstand, dass Beschwerdeführer der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – juris) ausschließlich Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter bzw. Kinder in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter selbst gewesen sind, ergibt sich nichts Anderes. Zutreffend ist, dass der Nachweispflicht bei schulpflichtigen Kindern nicht wie bei Kindern in Kindertageseinrichtungen dadurch begegnet werden kann, dass die Kinder die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dennoch ergibt sich daraus nicht, dass die Nachweispflicht verfassungswidrig ist. Nach dem Gesetzentwurf zielen die gegenständlichen Vorschriften des Masernschutzgesetzes darauf ab, durch die Schutzimpfungen eine Infektion mit hochansteckenden Masern sowie die mit schweren Komplikationen bis hin zu Todesfällen verlaufenden Masernerkrankungen zu verhindern (vgl. BT-Drs 19/13452, S. 16); der Gesetzgeber verfolgt daher durch die hier in Rede stehenden Regelungen einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Das Gericht erachtet die verfahrensgegenständlichen Regelungen zur Erreichung dieses Zweckes auch in Bezug auf Schulkinder für verhältnismäßig (BayVGH, U.v. 05.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 19 ff., VG Bayreuth, U.v. 01.07.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 23-39, Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 28.03.2024 – 201 ObOWi 141/24 – juris Rn. 8-22 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder). Allerdings ist im Rahmen der – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Verwaltungsvollstreckung der gesetzgeberischen Konzeption der Nachweispflicht unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen (umfangreich hierzu BayVGH, U.v. 05.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 33 ff.). 2.2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erfolgt. 2.3. Der Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslagen ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 11). 2.3.1. Der Sohn der Kläger besuchte im maßgeblichen Zeitpunkt die Grundschule B. … und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk des Beklagten betreut. 2.3.2. Einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben die Kläger nicht vorgelegt. Der Vorlageverpflichtung sind die Klägers insbesondere nicht durch das bloße Vorzeigen eines Nachweises ausreichend nachgekommen, ohne dem Beklagten eine Kopie und damit die ausreichende Möglichkeit zur Überprüfung eben dieses Nachweises zu überlassen. Zwar spricht der Wortlaut der Vorschrift lediglich von „Vorlage“, worunter das bloße Vorzeigen eines Nachweises verstanden werden könnte. Zweck der Vorlagepflicht ist es jedoch, dem Gesundheitsamt eine Kontrolle der Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 8 bis 11 IfSG ergebenden Pflichten zu ermöglichen und es in die Lage zu versetzen, über das Ergreifen von Maßnahmen gem. § 20 Abs. 12 S. 2 und S. 3 IfSG entscheiden zu können (Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 112, beck-online). Unter Umständen kann eine Entscheidung, ob das ärztliche Attest als Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anerkannt werden kann, im Zeitpunkt der Vorlage nicht abschließend getroffen werden. Um seiner gesetzlich vorgegebenen (Prüf-)Aufgabe ausreichend nachgehen und somit Sinn und Zweck der Vorlageverpflichtung erfüllen zu können, ist die erkennende Kammer daher der Ansicht, dass eine Vorlage eines entsprechenden Nachweises auch die (kurzfristige) Aushändigung des Originals und ggf. auch die Anfertigung einer Kopie beinhaltet. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in § 20 Abs. 12 IfSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Art. 9 Abs. 2 Buchst. i Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Durch die Weigerung der Kläger, den vorgelegten Nachweis dem Beklagten in Kopie zu überlassen, um dessen inhaltliche Prüfung vornehmen zu können, haben sie ihre Vorlageverpflichtung nicht erfüllt. Die Kläger haben den Nachweis eines Schutzes gegen Masern auch nicht durch Vorlage anderer in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannter Dokumente erbracht. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG erfüllt sind, konnte sich die Anordnung des Beklagten in Nr. 2 des Bescheides vom 1. Juli 2024 auf diese Rechtsgrundlagen stützen. Soweit die Kläger Zweifel an der Sicherheit und Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe vorbringen, wenden sie sich der Sache nach nicht gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten, sondern gegen die Eignung und damit Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 8 ff. IfSG, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. Juli 2022 (a.a.O.) aber nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass es der Verfassungsmäßigkeit von § 20 IfSG grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn zur Erlangung des Masernimpfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen. Zweifel an der Eignung der zugelassenen Impfstoffe zum Schutz vulnerabler Personen vor einer Masernerkrankung und damit gegebenenfalls einhergehenden schweren Krankheitsverläufen erkennt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht (vgl. BVerfG, B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – juris Rn. 114 f.). 2.3.3. Es liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten vor. 2.3.3.1. Die rechtlichen Befugnisse des Gesundheitsamtes sind in § 20 Abs. 12 IfSG statuiert und räumen dem Beklagten zwar ein entsprechendes Entschließungs- und Auswahlermessen ein (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, B.v. 5.11.2021 – AN 18 S 21.1891 – Beckonline Rn. 43ff.; B.v. 28.5.2021 – AN 18 S 21.932 – Beckonline Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 58; VG München; B.v. 11.4.2024 – M 26a S 23.4202 – juris Rn. 56; VG Köln, B.v. 14.2.2024 – 7 L 1981/23 – juris Rn. 71; VG Minden, B.v. 6.11.2023 – 7 L 882/23 – juris Rn. 66; Kießling/Gebhard, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 61; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 119). Auch wenn sich dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entnehmen lässt, dass der Beklagte insoweit ein Ermessen ausgeübt hat, führt dies jedoch vorliegend nicht zu einem Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensausfalls. Denn vor dem Hintergrund der mit § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgten Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch angehalten ist (BVerfG, B. v. 11.05.2020 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20 – juris), und des Schutzes vulnerabler Personengruppe vor einer Masernerkrankung handelt es sich bei § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein sog. intendiertes Ermessen. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor, ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei und muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend jedoch nicht substantiiert geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 2.3.3.2. Der Beklagte war an der Anordnung auch nicht etwa deswegen gehindert, weil die Anordnungsbefugnis bereits durch zuvor ergangene Anordnungen „verbraucht“ wäre bzw. sich eine erneute Anordnung angesichts einer bereits vorhandenen vollstreckbaren Anordnung als von vornherein zwecklos darstellen würde. Die vorangegangenen Schreiben vom … März 2023 sowie vom .. Juni 2023 sind nach Auffassung des Gerichts nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bescheid nach Rücknahme des Bescheids vom … März 2024 nicht um die zweite, sondern um die einzige förmliche Verpflichtungen zur Vorlage eines Nachweises. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger auf die Entscheidung des VG Düsseldorf (B.v. 7.2.2024 – 29 L 3343/223 – juris Rn. 47 ff.) Bezug nimmt, um eine Beschränkung der Eingriffsbefugnis herzuleiten, ist zu sehen, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, der nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, da im dortigen Verfahren – anders als hier – tatsächlich mehrere behördliche Anordnungen erlassen wurden, obschon – anders als hier – zwischenzeitlich ein zumindest den Mindestanforderungen entsprechendes Attest zum Nachweis einer Kontraindikation vorgelegt worden war. 2.3.3.3. Eine Einschränkung des Ermessens folgt im vorliegenden Fall auch nicht etwa aus den weiteren in § 20 Abs. 12 IfSG genannten Befugnissen der Anordnungsbehörde, etwa bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, Auskünfte oder weitere Unterlagen einzufordern bzw. bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Nachweises zu einer Beratung zu laden. Dies setzt voraus, dass überhaupt ein Nachweis vorgelegt wird, der den formalen Mindestanforderungen entspricht. Nur dann ist die Behörde in der Lage, diesen Nachweis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und hieran anknüpfend gegebenenfalls Anordnungen gemäß § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG zu treffen. Liegt hingegen – wie vorliegend (siehe unter 2.3.2.) – noch kein formal ordnungsgemäßer Nachweis vor, so hat die Behörde nach der Systematik des § 20 Abs. 12 IfSG zunächst gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG die Vorlage eines die Mindestanforderungen erfüllenden Nachweises zu verlangen (VG Schwerin, B.v. 22.2.2024 – 3 B 2192/23 SN – juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, dass die Behörde statt der Vorlage eines – den Mindestanforderungen genügenden – Nachweises auch eine Maßnahme nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG anordnen können soll (so aber offenbar VG Düsseldorf, B.v. 15.11.2023 – 29 L 2480/23 – juris Rn. 36 ff.). Jedenfalls muss es der Behörde nach Sinn und Zweck der Norm möglich sein, sich zunächst durch Anordnung der Vorlage eines formal korrekten Nachweises Kenntnis über die geltend gemachten medizinischen Kontraindikationen zu verschaffen, um auf dieser Grundlage eine sachgerechte Entscheidung über die Anordnung weitergehender Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG zu treffen. Ein solches Verständnis der Regelung ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzugswürdig. Denn die Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG – insbesondere in Gestalt der Anordnung der ärztlichen Untersuchung – dürften regelmäßig einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen als die bloße Anordnung der Vorlage eines den Mindestanforderungen entsprechenden Nachweises (vgl. VG Bayreuth, U.v. 1.7.2024 – B 7 K 23.793 – juris, Rn. 55). 2.3.3.4. Die Nachweisaufforderung erscheint auch weiterhin erforderlich, da die behördlichen Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Nachweispflichtigen zum Überdenken ihrer Einstellung anzuhalten. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es auch nicht überflüssig, wenn der Beklagte entsprechende Anordnungen erlässt, obwohl das mittelbar betroffene Kind eine Impfung ablehnt. Da eine entsprechende Nachweisaufforderung durchaus geeignet erscheint, die sorgeberechtigten Pflichtigen anzuhalten, ihre Einstellung zu überdenken, ist auch davon auszugehen, dass in Folge ein Einwirken der Sorgeberechtigten auf ihren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides siebenjährigen Sohn aufgrund des Alters und des damit einhergehenden Entwicklungsstandes durchaus möglich erscheint. Dass die Kläger hier Versuche unternommen hätten, entsprechend erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, ist nicht ersichtlich und macht die geforderte Handlung daher auch nicht unmöglich. Zudem kann auf die Ängste des Kindes durch eine am Kindeswohl orientierte Aufklärung des Kindes selbst reagiert werden. 2.3.4. Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).