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Beschluss

6 L 2300/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0318.6L2300.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zum Wintersemester 2023/2024 zum Bachelorstudiengang „Mathematik“, hilfsweise zum Bachelorstudiengang „Informatik“, zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 6 L 2349/23 –, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat weder einen Anspruch darauf, zum Wintersemester 2023/2024 zum Bachelorstudiengang „Mathematik“ zugelassen zu werden (Hauptantrag), noch einen Anspruch darauf, zum Wintersemester 2023/2024 zum Bachelorstudiengang „Informatik“ zugelassen zu werden (Hilfsantrag), glaubhaft gemacht. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers scheitert bereits daran, dass der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht über die insoweit erforderliche Zugangsberechtigung verfügt. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen grundsätzlich nur derjenige, der die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Das singapurische Abschlusszeugnis des Antragstellers vermittelt diesem weder eine allgemeine noch eine in Bezug auf die Bachelorstudiengänge „Mathematik“ und „Informatik“ fachspezifische Hochschulreife. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (im Folgenden: GIVO) sind ausländische Bildungsnachweise einer inländischen Hoch- bzw. Fachhochschulreife im Sinne der §§ 2, 3 GIVO nur dann gleichwertig, wenn sie zur Studienaufnahme im Herkunftsland (Nr. 1) und nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (im Folgenden: ZAB) zum direkten Hochschulzugang (Nr. 2) berechtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 GlVO sind die Bewertungsvorschläge der ZAB für Nordrhein‑Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Nach den unter https://anabin.kmk.org/anabin.html veröffentlichten Bewertungsvorschlägen der ZAB eröffnet der Schulabschluss des Antragstellers keinen direkten Hochschulzugang. Hierfür ist nach den vorbezeichneten Bewertungsvorschlägen im Ausgangspunkt zunächst ein „School Graduation Certificate – Advanced Level Examination“ erforderlich. Hinzukommen die allgemeinen Mindestvoraussetzungen. Diese sehen vor, dass innerhalb des Advanced Level vier voneinander unabhängige allgemeinbildende Fächer absolviert worden sind, wobei drei Fächer das H2-Level und ein Fach auf das H1-Level aufweisen müssen. Weiterhin muss sich bei einem der vier Fächer um ein mathematisch-naturwissenschaftliches Fach und bei einem weiteren dieser vier Fächer um eine Sprache handeln. Zusätzlich bedarf es zur Erfüllung der allgemeinen Mindestvoraussetzungen noch des Nachweises einer weiteren Sprache sowie des General Paper Test oder Knowledge & Inquiry. Soweit – wie vorliegend – der Zugang zu einem Studiengang aus dem Bereich der Medizin, Pharmazie, Technik und Naturwissenschaften begehrt wird, erfordern die fachspezifischen Mindestvoraussetzungen darüber hinaus, dass der jeweilige Studienbewerber innerhalb des Advanced Level noch ein weiteres mathematisch-naturwissenschaftliches Fach absolviert hat. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten „General Certificate of Education Advanced Level“ (im Folgenden: Advanced Level‑Zeugnis) des H. G. College in Singapur aus dem Jahr 2020 nicht um einen Bildungsnachweis, der einer inländischen Hoch- bzw. Fachhochschulreife im Sinne der §§ 2, 3 GIVO gleichwertig ist. Denn der Antragsteller hat ausweislich dieses Abschlusszeugnisses im Rahmen seines Advanced Level kein sprachliches Fach absolviert. Mithin sind bereits die allgemeinen Mindestvoraussetzungen nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe nach den in Singapur geltenden Bestimmungen zum Erwerb des Advanced Level kein zweites sprachliches Fach absolvieren müssen, weil er bereits bei der Absolvierung seines Ordinary Level – also seinem Mittelstufenabschluss – die „Higher Mother Tongue Language“‑Prüfung im Fach „Chinesisch“ erfolgreich abgelegt und damit die für den Erwerb des Advanced Level erforderlichen Sprachkenntnisse vorzeitig erbracht habe. Obschon – insbesondere mit Blick auf das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des singapurischen Bildungsministeriums vom 30. März 2022 (Bl. 20 der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren) und den handschriftlichen Vermerk der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2023 (Bl. 2 des im Hauptsacheverfahren – 6 K 5940/23 – beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) – Überwiegendes dafür spricht, dass diese Ausführungen hinsichtlich der singapurischen Bestimmungen zum Erwerb des Advanced Level zutreffen, ändert dies nichts daran, dass das Advanced Level‑Zeugnis des Antragstellers nicht den vorliegend maßgeblichen Bewertungsvorschlägen der ZAB entspricht. Schließlich sind hiernach – wie bereits dargelegt – die allgemeinen Mindestvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn im Advanced Level selbst zwei sprachliche Fächer belegt worden sind. Weiterhin geht auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass er das in seinem Advanced Level‑Zeugnis ausgewiesene General Paper auf Englisch verfasst habe und dies einen Sprachnachweis darstelle, fehl. Vielmehr ist insoweit der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die Bewertungsvorschläge der ZAB den Nachweis des General Paper Test oder Knowledge & Inquiry als separaten Aufzählungspunkt führen und daher die Bewertungsvorschläge der ZAB dahingehend zu verstehen sind, dass der jeweilige Studienbewerber neben dem Nachweis zweier sprachlicher Fächer zusätzlich noch den Nachweis hinsichtlich der Erbringung des General Paper Test oder Knowledge & Inquiry führen muss. Ferner ist festzuhalten, dass der Antragsteller selbst dann, wenn man entgegen dem Wortlaut der Bewertungsvorschläge der ZAB hypothetisch davon ausginge, dass das auf Englisch verfasste General Paper einen Sprachnachweis im Sinne der Bewertungsvorschläge der ZAB darstellen würde, die Anforderungen nach den Bewertungsvorschlägen der ZAB nicht erfüllen würde. Schließlich würde es weiterhin an der Absolvierung einer zweiten Sprache im Rahmen des Advanced Level fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Absätze 1, 2 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwerts abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.