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Urteil

6 K 5275/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0115.6K5275.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 2002 geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse „B“ durch den Beklagten. Mit Antrag vom 23. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten die (erstmalige) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen „A1“ und „B“. Nach Bestehen der theoretischen Fahrprüfung der Führerscheinklasse „B“ absolvierte der Kläger am 11. März 2020 erfolgreich die praktische Prüfung dieser Führerscheinklasse. Daraufhin händigte ihm der TÜV eine „Prüfungsbestätigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde“ mit dem Vermerk „Berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen“ aus. Demgegenüber wurde dem Kläger nach dem Bestehen der praktischen Prüfung weder ein Kartenführerschein noch ein vorläufiger Nachweis der Fahreignung ausgehändigt, da er zu diesem Zeitpunkt zum einen noch nicht volljährig war und er zum anderen zeitgleich mit der theoretischen Prüfung für die Führerscheinklasse „B“ auch die theoretische Prüfung für die Führerscheinklasse „A1“ (Motorradführerschein) abgelegt, die letztere aber nicht bestanden hatte. Zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung beabsichtigte der Kläger nach seinen eigenen Angaben noch, die theoretische Führerscheinprüfung für den Motorradführerschein nachzuholen und im Anschluss die praktische Motorradführerscheinprüfung zu absolvieren, sodass ihm von vornherein ein einheitlicher Kartenführerschein für beide Fahrzeugklassen erteilt werden könne. Zwischen dem 27. März 2020 und dem 7. Mai 2020 war die Führerscheinstelle des Beklagten coronabedingt geschlossen und die Bearbeitung von Anträgen erfolgte in dieser Zeit postalisch. In diesem Zeitraum meldete sich der Kläger am Tag seines 18. Geburtstages am 00. 00. 2020 telefonisch bei der Führerscheinstelle des Beklagten und bat um Rückruf Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ging ein Rückruf des Beklagten beim Kläger ins Leere. Am 18. Februar 2022 buchte der Kläger online einen Termin für den 28. März 2022 um 11.05 Uhr für die gewählte Dienstleistung „1× Führerschein erstmalig beantragen“. Am 28. März 2022 sprach der Kläger bei der Führerscheinstelle des Beklagten vor. Nach den Angaben des Klägers wurde ihm bei diesem Termin mitgeteilt, dass ihm ein Führerschein nicht erteilt werden könne, weil er die praktische Prüfung schon am 11. März 2020 absolviert habe. Er müsse die gesamte Führerscheinprüfung wiederholen, um einen Führerschein erhalten zu können. Darüber hinaus lägen seine Unterlagen hier nicht vor. Seine Unterlagen seien wohl vom TÜV nicht an das Straßenverkehrsamt übersandt worden, da die Führerscheinstelle ihm den Führerschein ansonsten längst übersandt hätte. Nach vorheriger online erfolgter Terminbuchung am 21. April 2022 für die gewählte Dienstleistung „1× Abholen fertiger Führerscheine oder Fahrerkarten“ wurde der Kläger erneut bei der Führerscheinstelle des Beklagten vorstellig. Bei diesem Termin wurde ihm durch eine Mitarbeiterin des Beklagten nach Vorlage der Prüfungsbestätigung vom 11. März 2020 durch den Kläger mitgeteilt, dass ihm der Führerschein nicht ausgehändigt und erteilt werden dürfe, da seit der theoretischen Prüfung mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Nach diesem Termin kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Der Kläger hat am 19. September 2022 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer hat den auf die vorläufige Erteilung eines Ersatzdokuments über die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen der Führerscheinklasse „B“, hilfsweise auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Aushändigung des Kartenführerscheins der Klasse „B“ gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 im Verfahren 6 L 1519/22 abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Juni 2023 im Verfahren 16 B 6/23 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe am 15. März 2020 den von seinem Vater ausgefüllten Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis unterzeichnet. Anschließend habe sein Vater den Antrag jeweils mit einer Kopie der Prüfbestätigung sowohl an das Straßenverkehrsamt nach W. und nach Y. gesandt, da er unsicher gewesen sei, an welche Stelle der Antrag zu richten gewesen sei. Einen Rückruf auf seinen Anruf am 00. April 2020 habe er nicht erhalten. Er habe dies allerdings auf die pandemiebedingten Schließungen sämtlicher Fahrschulen und auch der Führerscheinstelle des Beklagten zurückgeführt. Sowohl er als auch sein Vater und seine Mutter hätten vergeblich versucht, jemanden beim Straßenverkehrsamt des Beklagten zu erreichen. Nachdem seine jüngere Schwester im Jahr 2021 ihre Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt habe, ihr zunächst eine vorläufige Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren als 17-Jährige erteilt worden sei und ihr der Führerschein 6 Monate später Anfang Dezember 2021 auf dem Postweg übersandt worden sei, habe er über seinen Vater erneut vergeblich versucht, telefonisch Kontakt zum Beklagten aufzunehmen. Am 18. Februar 2022 habe schließlich jemanden bei der Führerscheinstelle des Beklagten erreicht und sein Anliegen geschildert, dass ihm der Führerschein bis heute nicht übersandt worden sei, obwohl er seine praktische Fahrprüfung am 11. März 2020 bestanden und bereits am 15. März 2020 schriftlich den Antrag gestellt habe. Die Mitarbeiterin habe ihm erklärt, dass sie einen derartigen Antrag nicht finden könne. Er solle persönlich vorsprechen, seine Prüfbescheinigung mitbringen und könne dann den Führerschein abholen, da bis zu diesem Termin die Unterlagen mit Sicherheit aufgefunden worden seien. Sie könne ihm jedoch erst einen Termin für den 28. März 2022 bestätigen, da coronabedingt außerordentlich große Rückstände bei der Bearbeitung aufgelaufen seien. Daraufhin habe sie ihm am 18. Februar 2022 die von ihr vorbereitete Terminbestätigung übersandt. Nach seiner erfolglosen Vorsprache am 28. März 2022 habe sich sein Vater an den TÜV gewandt. Dieser habe ihm bestätigt, dass seine Unterlagen liegen geblieben seien, da beim TÜV darauf gewartet worden sei, ob er den Motorradführerschein bestehen würde. Üblicherweise würden die Unterlagen nach dem Verstreichen einer Frist von 3 Monaten ohne dass die entsprechenden Bestätigungen über die bestandenen Prüfungen vorgelegt würden, an die Führerscheinstelle übersandt, sodass dort dann der Führerschein für die Führerscheinklasse, bei der die Prüfung bereits bestanden worden sei, erteilt werden könne. Dies sei aber aufgrund eines Fehlers des TÜVs nicht geschehen. Die Unterlagen würden sofort an die Führerscheinstelle übersandt und er solle dort einen Termin machen. Ihm würde der Führerschein dann erteilt werden. Entsprechend dieser Aussage habe er sich am 21. April 2022 telefonisch an die Führerscheinstelle des Beklagten gewandt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Führerschein angekommen sei und er diesen sofort abholen könne. Er habe daraufhin sofort online einen Termin für den selben Tag vereinbart. In rechtlicher Hinsicht trägt er vor, dass er nicht zu seinen Lasten gehen könne, dass der Beklagte ihm – wohl coronabedingt – keinen Termin vor Ablauf der Zweijahresfrist hätte einräumen können. Weiterhin rügt der Kläger die Aktenführung des Beklagten und trägt hierzu vor, dass es bei einer derartigen Aktenführung nicht auszuschließen sei, dass der von seinem Vater übersandte Antrag vom 15. März 2020 und die Prüfbescheinigung vom 11. März 2020 im Geschäftsgang des Beklagten verloren gegangen und nicht zur Akte gelangt sei. Im Übrigen überwögen seine Interessen an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV die Interessen des Beklagten. Denn er sei nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung immer wieder mit seinem Vater auf einem Verkehrsübungsplatz gewesen, um dort seine praktischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu erhalten und aufzufrischen. Er habe in den zwei Jahren nichts an der praktischen Fahrfähigkeit verloren. Zudem könne der Beklagte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit der Auflage verbinden, dass er vor der Aushändigung beispielsweise den Nachweis zweier Fahrstunden und der Bestätigung einer Fahrschule, dass einer Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der bei ihm nachgewiesenen Fahreignung keine Bedenken entgegenstünden. Diesen Nachweis habe er zwischenzeitlich schon erbracht, da bei einer Fahrschule eine 90-minütige Fahrprobe erfolgreich absolviert habe. Er müsse sich zwar vorhalten lassen, dass er nicht massiv beim Beklagten vorstellig geworden sei, nachdem er nach Erreichen der Volljährigkeit den ihm zustehenden Führerschein nicht übersandt bekommen habe. Er habe dies jedoch auf die coronabedingten Schwierigkeiten im Amt des Beklagten zurückgeführt, da er in der Presse gelesen habe, dass sämtliche Führerscheinstellen und Straßenverkehrsämter geschlossen seien und sich wegen krankheitsbedingten Personalmangel alles verzögert habe. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Beklagten nicht mit Anträgen und (Dienstaufsichts-)Beschwerden überzogen hätte. Im Übrigen habe er die vom Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angeführten Verkehrsverstöße vom 28. September 2020 und vom 23. Mai 2022 nicht begangen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse „B“ zu erteilen, hilfsweise, ihm eine Ausnahmegenehmigung von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV zu erteilen und ihm den Kartenführerschein der Klasse „B“ auszuhändigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Führerscheinstelle habe den Antrag auf Erteilung des Führerscheins zu Recht abgelehnt. Denn der Zeitraum zwischen dem Abschluss der praktischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfte zwei Jahre nicht überschreiten, § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV. Dieser Regelung liege schlicht zugrunde, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung nicht mehr vermutet werden könne, dass der Betroffene noch über die an der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Insoweit sei also nicht entscheidend, ob ein Antragsteller innerhalb der zwei Jahre sozusagen fristwahrend den Antrag auf Erteilung des Kartenführerscheins gestellt habe. Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV spreche hier eindeutig dagegen. § 18 Abs. 2 FeV definiere allein die Frist, innerhalb derer man den Führerschein buchstäblich in den Händen halten müsse. Die umfangreiche Darstellung, wann der Kläger zum Beklagten Kontakt aufgenommen habe und wie und wo er bei dem Beklagten vorstellig geworden sei, dürften vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich sein. Soweit der Kläger vortrage, er habe am 15. März 2020 einen Antrag auf Erteilung des Führerscheins mit einer Kopie der Prüfbescheinigung in Richtung des Beklagten gesendet, müsse konstatiert werden, dass diese Unterlagen bei ihm – dem Beklagten – nicht angekommen seien. Im Übrigen trage der Kläger selbst vor, dass die entsprechenden Unterlagen zur Erteilung des Führerscheins letztlich ursächlich aufgrund eines anzunehmenden Versehens des TÜV Rheinland nicht an den Beklagten übermittelt worden seien. Bedauerlicherweise, aber gleichwohl ihm – dem Beklagten – nicht vorwerfbar, sei dies den Beteiligten erstmals am 28. März 2022, also mehr als zwei Jahre nach der bestandenen praktischen Prüfung, aufgefallen. Überdies möge der TÜV zwar dem Beklagten nicht mitgeteilt haben, dass der Kläger die Prüfung der Fahrzeugklasse B bestanden habe. Ungeachtet dieser Mitteilung hätte der Kläger bei Vorlage der Prüfungsbescheinigung beim Beklagten (auch per E-Mail oder Post) innerhalb der Zweijahresfrist unverzüglich einen vorläufigen Führerschein ausgehändigt bekommen. Darüber hinaus sei der Sachvortrag des Klägers nicht mit den üblichen Abläufen hinsichtlich des Antrags und der Erteilung einer Fahrerlaubnis in Einklang zu bringen. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem zwei oder mehr Fahrzeugklassen beantragt werden, werde ein Kartenführerschein noch nicht bei Antragstellung durch die Führerscheinstelle in Auftrag gegeben, da üblicherweise die Prüfungen der unterschiedlichen Fahrzeugklassen nicht am selben Tag erfolgen und es mithin nicht im Sinne des Prüflings wäre, nach bestandener erster praktischer Prüfung zunächst die weitere(n) Prüfung(en) abzuwarten, bis ein Führerschein endgültig ausgehändigt werde. In diesen Fällen erfolge ein Prüfauftrag ohne Kartenführerschein an den TÜV seitens der Führerscheinstelle. Nach erfolgreicher erster Prüfung händige der Prüfer an den Prüfling eine Prüfbescheinigung zur Vorlage bei der Führerscheinstelle aus, damit diese dann einen vorläufigen Führerschein ausstellen könne, bis auch die weitere(n) Prüfung(en) erfolgreich abgelegt werde(n). Der Beklagte habe den Kartenführerschein zu keinem Zeitpunkt gehabt. Die Terminbestätigung für den 21. April 2022 gebe als Termingrund nur das wieder, was der jeweilige Kunde selbst als Termingrund über die Homepage des Beklagten auswähle. Hierauf habe der Beklagte keinen Einfluss. Noch weniger könne darin eine Bestätigung zu sehen sein, dass der Kläger seinen Führerschein hätte abholen können. Ferner kommt auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch in Verbindung mit einer Auflage nicht in Betracht. Eine Befreiung von § 18 Abs. 2 Satz 2 FeV könne nur dann erfolgen, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen sei und überdies nach Abwägung der widerstreitenden Interessen durch das Nichtaushändigen des Führerscheins und der damit einhergehenden Versagung der Fahrerlaubnis des Betroffenen Nachteile entstehen würden, die das erhöhte Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten ließen. Die Darstellung, nach denen der Kläger coronabedingt beim Beklagten mit seinen Vorsprachen zur Erteilung des Kartenführerscheins nicht durchgedrungen sein möchte, überzeugten nicht. Es liege hier schon kein Fall vor, bei dem man annehmen könne, dass eine Frist durch nicht im Einflussbereich des Klägers liegende Umstände nicht hätte eingehalten werden können. Denn mit Blick auf die vorgeblichen mannigfaltigen Versuche des Klägers zur Erlangung des Kartenführerscheins könne nach wie vor lediglich festgestellt werden, dass es am 00. April 2020 zum telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen sei. Der versprochene Rückruf des Beklagten an den Kläger sei ausweislich des ersten Vermerks erfolgt, allerdings ins Leere gegangen. Hiernach habe im Grunde erstmals wieder am 28. März 2022 ein Kontakt stattgefunden. Dies habe der Kläger auch selbst eingeräumt. Weiter habe er eingeräumt, dass er zwischen dem 00. April 2020 und Dezember 2021 nichts unternommen habe, um an seinen Führerschein zu gelangen. Dies bedeute einen Zeitraum von rund 21 Monaten, in denen der Kläger keinerlei Anstalten unternommen habe, um an seinen Kartenführerschein zu gelangen. Alles in Allem dränge sich hier eher auf, dass es dem Kläger nach dem 00. April 2020 schlicht egal gewesen sei, ob er eine Fahrerlaubnis in den Händen halte oder nicht. Ende 2021/Anfang 2022 möge es dem Kläger in den Sinn gekommen sein, dass er für seinen beruflichen Werdegang die Fahrerlaubnis benötige. Folglich sei er zu dieser Zeit wieder aktiv geworden, wodurch es in der Folge zu dem Termin am 28. März 2020 gekommen sei. Der Vorschlag zwei Fahrstunden zu absolvieren und sich dann von einer Fahrschule die Fahrtauglichkeit bestätigen zu lassen, dürfte wenig zielführend sein. Weiter sei auch nicht ersichtlich, warum den individuellen Bedürfnissen des Klägers eine Fahrerlaubnis zu erhalten, der Vorzug gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs einzuräumen sei. Darüber hinaus sei aufgefallen, dass der Kläger allem Anschein nach am 28. September 2020 und am 23. Mai 2022 jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Der gesamte Vorgang sei mittlerweile der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft habe die Verfahren betreffend die vom Beklagten angeführten Geschwindigkeitsübertretungen eingestellt. Weiterhin habe sich der Kläger zwischenzeitlich erneut zur theoretischen und praktischen Prüfung der Führerscheinklasse „B“ angemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1519/22 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse „B“ erteilt (hierzu I.) noch darauf, dass ihm der Beklagte eine Ausnahmegenehmigung von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erteilt und ihm den Kartenführerschein der Klasse „B“ aushändigt (dazu II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse „B“ durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse „B“ steht die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV entgegen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit, § 18 Abs. 2 Satz 4 FeV. Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FeV tragen dabei dem Grundsatz Rechnung, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung – die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt (§ 22 Abs. 4 Satz 6 FeV) – nicht mehr vermutet werden kann, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Verordnungsgeber hat insoweit – anders als in § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 2 FeV, in denen die starre Zwei-Jahres-Frist mit Wirkung zum 30. Oktober 2008 gestrichen worden ist – an der unwiderlegbaren Vermutung festgehalten, dass nach Verstreichen dieser Zeitspanne seit der Fahrerlaubnisprüfung mangels Fahrpraxis die erworbene, aber nicht praktische abgefragte Befähigung wieder entfallen ist. Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 18 FeV Rn. 44 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 18 FeV, Rn. 7 m.w.N. Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum ist hier überschritten, da der Kläger die praktische Prüfung am 11. März 2020 abgelegt hat und ihm bislang weder der Führerschein noch ein vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist. Da § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen dem „Abschluss der praktischen Prüfung“ und der „Aushändigung des Führerscheins“ abstellt, ist ohne Belang, wann der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Kartenführerscheins gestellt hat. II. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV und die Aushändigung des Kartenführerscheins durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 74 Abs. 1 FeV können die nach Landesrecht zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Durch die den Fahrerlaubnisbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen hinreichend Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 74 FeV Rn. 1b. Die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ist einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 1 FeV grundsätzlich zugänglich. Vgl. so Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 15. November 2023, § 18 FeV Rn. 49 m.w.N.; einschränkend: Berthold in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 21. Juni 2023, § 74 FeV Rn. 28, wonach die Bestimmungen für die Fahrerlaubnisprüfung in den §§ 15 bis 18 FeV regelmäßig bindendes Recht ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung darstellen, gleichwohl aber Ausnahmen von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV beispielsweise wegen Krankheit und Corona-Einschränkungen in Betracht kommen sollen; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 5. August 2004 – M 6b E 04.3292 –, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte. Insoweit ist zu beachten, dass das der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingeräumte Ermessen jedoch umso weiter im Sinne eines intendierten Ermessens eingeengt sein dürfte, je länger der in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV genannte Zeitraum überschritten wird. Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.; Stand: 15. November 2023, § 18 Fev Rn. 49 m.w.N.; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf VG München, Beschluss vom 5. August 2004 – M 6b E 04.3292 –, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte. Gemessen an diesen Maßstäben ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV (ggf. in der Verbindung mit der Erteilung von Auflagen nach § 74 Abs. 3 FeV) reduziert. Zum einen ist der in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV genannte Zeitraum von zwei Jahren nach dem Abschluss der praktischen Prüfung inzwischen seit geraumer Zeit abgelaufen. Zum anderen ist es auch schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger das Einhalten der Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV zwischen seinem erfolgreichen Ablegen der praktischen Prüfung am 11. März 2020 und der Aushändigung des Führerscheins pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, sodass eine besondere Ausnahmesituation unter diesem Gesichtspunkt schon nicht gegeben ist. Nach den Angaben des Beklagten war die Führerscheinstelle lediglich für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 7. Mai 2020 coronabedingt geschlossen. Nachdem sich der Kläger an seinem 18. Geburtstag am 00. 00. 2020 telefonisch beim Beklagten erkundigt hatte und bei einem Rückruf nach den Angaben des Beklagten durch diesen offenbar nicht erreicht werden konnte, will sich der Kläger nach seinem eigenen Vortrag frühestens im Dezember 20 21 wieder telefonisch erfolglos an den Beklagten gewandt haben. Erst am 18. Februar 2022 und damit erst zwanzig Tage vor dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist hat der Kläger einen Termin zur Aushändigung des Kartenführerscheins für den 28. März 2022 vereinbart. Dass dem Kläger am 18. Februar 2022 seitens der Führerscheinstelle des Beklagten kein früherer und innerhalb der Zwei-Jahres-Frist liegender Termin zur persönlichen Vorsprache angeboten werden konnte, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dem Beklagten anzulasten, sondern seiner eigenen Risikosphäre zuzuordnen. Denn die Kehrseite der Möglichkeit, Fristen voll ausschöpfen zu können, ist, dass denjenigen, der das Risiko eingeht, eine Frist voll auszuschöpfen, auch das Risiko der Nichteinhaltung der Frist trifft. Vgl. so schon VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2023 – 6 K 6343/20 –, juris, Rn. 48. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger, als er am 18. Februar 2022 erst einen Termin für den 28. März 2022 vereinbaren konnte, beim Beklagten anschließend selbst nicht um die Vereinbarung eines früheren Termins zwecks Einhaltung – der ihm unbekannten – Zwei-Jahres-Frist bemüht hat. Überdies hätte der Beklagte ihm während des gesamten Zwei-Jahres-Zeitraums, also auch bis kurz vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, bei auch nur postalischer oder per E-Mail erfolgter Übersendung der Prüfungsbestätigung postalisch einen Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis übersandt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, sein Vater habe am 15. März 2020 einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit einer Kopie der Prüfungsbestätigung an den Beklagten versendet, konnte er hierfür nach ausdrücklicher Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Nachweise vorlegen. Eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, dass dem Kläger entgegen § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 3 Satz 1 FeV nach der bestandenen Prüfung kein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist, obwohl ein Verzicht des Klägers nach § 22a Abs. 5 Satz 1 FeV auf die Ausstellung eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis nicht ersichtlich ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die unterbliebene Aushändigung eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch den Prüfer dürfte seinen Grund darin finden, dass der Kläger bei der praktischen Prüfung noch nicht das erforderliche Mindestalter erreicht hatte und zu diesem Zeitpunkt zudem noch die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse „A1“ begehrte. Es bedarf daher hier keiner Klärung, ob § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV angesichts der ratio der Vorschrift überhaupt Anwendung finden kann, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Ablegung der praktischen Prüfung zwar nicht der Führerschein, aber der dem Führerschein hinsichtlich des Nachweises der Fahrerlaubnis gleichgestellte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 7 FeV) Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a der FeV ausgehändigt worden ist, oder ob dieser Aspekt (lediglich) im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV Berücksichtigung finden könnte. Darüber hinaus ist auch ein Überwiegen der Interessen des Klägers, der nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung den Weg zu seiner Hochschule in Q. derzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch Mitfahrten bei Kommilitonen bestreitet, ebenfalls nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Beantwortung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgeworfenen Frage, inwieweit Fristen ausgeschöpft werden dürfen, vorliegend allein von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles abhängt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Anlehnung an Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.