OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1519/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1215.6L1519.22.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 5275/22 vorläufig ein Ersatzdokument über die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen der Führerscheinklasse „B“ zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu erteilen und ihm den Kartenführerschein der Klasse „B“ auszuhändigen, haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist der Antrag – wie hier der sinngemäße Hilfsantrag – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24, und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 5275/22 vorläufig ein Ersatzdokument über die Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen der Führerscheinklasse „B“ erteilt. Der Erteilung eines Ersatzdokuments nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FeV steht die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV entgegen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit, § 18 Abs. 2 Satz 4 FeV. Die Regelungen des § 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FeV tragen dabei dem Grundsatz Rechnung, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung – die Fahrerlaubnis wird durch Aushändigung des Führerscheins erteilt (§ 22 Abs. 4 Satz 6 FeV) – nicht mehr vermutet werden kann, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Verordnungsgeber hat insoweit – anders als in § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 2 FeV, in denen die starre Zwei-Jahres-Frist mit Wirkung zum 30. Oktober 2008 gestrichen worden ist – an der unwiderlegbaren Vermutung festgehalten, dass nach Verstreichen dieser Zeitspanne seit der Fahrerlaubnisprüfung mangels Fahrpraxis die erworbene, aber nicht praktische abgefragte Befähigung wieder entfallen ist. Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 25. Januar 2022, § 18 FeV Rn. 44 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 18 FeV, Rn. 4 m.w.N. Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum ist hier überschritten, da der Antragsteller die praktische Prüfung am 11. März 2020 abgelegt hat und ihm bislang weder der Führerschein noch ein vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist. Da § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ausdrücklich auf den Zeitraum zwischen dem „Abschluss der praktischen Prüfung“ und der „Aushändigung des Führerscheins“ abstellt, ist ohne Belang, wann der Antragsteller den Antrag auf Erteilung eines Kartenführerscheins gestellt hat. Mit Blick darauf, dass eine Aushändigung des Führerscheins nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht in Betracht kommt, steht das Überschreiten des Zwei-Jahres-Zeitraums auch der Erteilung eines Ersatzdokuments entgegen. Vgl. so auch Hahn/Kauer in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4. Sollte das Überschreiten der Zwei-Jahres-Frist auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, wäre dies allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses zu prüfen und würde nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf die Aushändigung des Führerscheins oder der Erteilung eines Ersatzdokuments führen. II. Darüber hinaus ist auch kein Anspruch des Antragstellers auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Nach § 74 Abs. 1 FeV können die nach Landesrecht zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Durch die den Fahrerlaubnisbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen hinreichend Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 74 FeV Rn. 1b. Die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV ist einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 74 Abs. 1 FeV grundsätzlich zugänglich. Vgl. so Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 25. Januar 2022, § 18 FeV Rn. 49 m.w.N.; einschränkend: Berthold in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 1. Dezember 2021, § 74 FeV Rn. 28, wonach die Bestimmungen für die Fahrerlaubnisprüfung in den §§ 15 bis 18 FeV regelmäßig bindendes Recht ohne Möglichkeit einer Ausnahmeregelung darstellen, gleichwohl aber Ausnahmen von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV beispielsweise wegen Krankheit und Corona-Einschränkungen in Betracht kommen sollen; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 5. August 2004 – M 6b E 04.3292 –, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte. Insoweit ist zu beachten, dass das der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingeräumte Ermessen jedoch umso weiter im Sinne eines intendierten Ermessens eingeengt sein dürfte, je länger der in § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV genannte Zeitraum überschritten wird. Vgl. Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.; Stand: 25. Januar 2022, § 18 Fev Rn. 49 m.w.N.; a.A. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 18 FeV Rn. 4, wonach unter Verweis auf VG München, Beschluss vom 5. August 2004 – M 6b E 04.3292 –, juris, Rn. 25 eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV in diesen Fällen nicht in Betracht kommen dürfte. Gemessen an diesen Maßstäben ist es das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV von der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV (ggf. in der Verbindung mit der Erteilung von Auflagen nach § 74 Abs. 3 FeV) reduziert. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller das Einhalten der Zwei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV zwischen seinem erfolgreichen Ablegen der praktischen Prüfung am 11. März 2020 und der Aushändigung des Führerscheins pandemiebedingt nicht möglich gewesen wäre, sodass eine besondere Ausnahmesituation unter diesem Gesichtspunkt schon nicht gegeben ist. Nach den Angaben des Antragsgegners war die Führerscheinstelle lediglich für den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 7. Mai 2020 coronabedingt geschlossen. Nachdem sich der Antragsteller an seinem 18. Geburtstag am 9. April 2020 telefonisch beim Antragsgegner erkundigt hatte und bei einem Rückruf nach den Angaben des Antragsgegners durch diesen offenbar nicht erreicht werden konnte, will sich der Antragsteller frühestens im Dezember 20 21 wieder telefonisch erfolglos an den Antragsgegner gewandt haben. Erst in einem Telefonat am 28. Februar 2022 und damit erst zehn Tage vor dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist hat der Antragsteller um einen Termin zur Aushändigung des Kartenführerscheins für den 28. März 2022 vereinbart. Eine Ermessensreduzierung mit der Begründung, dass dem Antragsteller entgegen § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 3 Satz 1 FeV nach der bestandenen Prüfung kein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis ausgehändigt worden ist, obwohl ein Verzicht des Antragsstellers nach § 22a Abs. 5 Satz 1 FeV auf die Ausstellung eines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis nicht ersichtlich ist, erscheint derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die unterbliebene Aushändigung eines – durch den Antragsgegner vorbereiteten – Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch den Prüfer dürfte seinen Grund darin finden, dass der Antragsteller bei der praktischen Prüfung noch nicht das erforderliche Mindestalter erreicht hatte und zu diesem Zeitpunkt zudem noch die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 begehrte. Es bedarf daher hier keiner Klärung, ob § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV angesichts der ratio der Vorschrift überhaupt Anwendung finden kann, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Ablegung der praktischen Prüfung zwar nicht der Führerschein, aber der dem Führerschein hinsichtlich des Nachweises der Fahrerlaubnis gleichgestellte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV bzw. § 22a Abs. 7 FeV) Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a der FeV ausgehändigt worden ist, oder ob dieser Aspekt (lediglich) im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV Berücksichtigung finden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer angesichts der mit dem Hilfsantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache in Anlehnung an Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzenden Auffangstreitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.