Beschluss
22 L 1811/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0115.22L1811.23A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der am 12.09.2023 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (22 K 5082/23.A) gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.08.2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die zeitgleich erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden. Der Antragsteller hat – nachdem ihm der Bescheid des Bundesamts vom 25.08.2023 am 05.09.2023 zugegangen ist – am 11.09.2023 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 25.08.2022 gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die ausgesprochene Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebung des Antragstellers nach Lettland zu Recht angeordnet, weil Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit der Republik Lettland für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO, weil der Antragsteller zuerst in Lettland einen Asylantrag gestellt hat. Dafür spricht der einschlägige Eurodac-Treffer (N01) vom 29.12.2022. Danach hat der Antragsteller an diesem Tag in Riga einen Asylantrag gestellt, am 30.12.2022 wurden ihm dazu Fingerabdrücke abgenommen. Auch der Antragsteller selbst hat im Rahmen seiner Anhörung am 13.10.2023 angegeben, Kontakt mit den lettischen Behörden gehabt zu haben. Inwieweit sich die Zuständigkeit vorliegend bereits aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergibt, denn ausweislich der VIS-Antragsauskunft ist der Antragsteller am 29.12.2022 über den Flughafen in Riga wohl mit einem lettischen Visum eingereist (Antragsnummer: N02), das ursprünglich bis zum 26.01.2023 gültig war, aber bei Einreise aufgehoben wurde mit der Begründung, dass Informationen über den Zweck des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft und eine Absicht, das Hoheitsgebiet vor Ablauf des Visums zu verlassen, nicht erkennbar waren, kann vor diesem Hintergrund hier dahinstehen. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO wegen eines verspäteten Wiederaufnahmegesuchs liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nach der Eurodac-Treffermeldung vom 24.05.2023 am 26.06.2023 und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO innerhalb der 2-Monats-Frist das Wiederaufnahmegesuch gestellt. Auf dieses hat sich die Republik Lettland innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO bestimmten Zeitraums, hier am 06.07.2023, bereit erklärt, den Antragsteller auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Die mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 06.07.2023 angelaufene Überstellungsfrist von sechs Monaten ist noch nicht abgelaufen, denn sie wurde durch die fristgerechte Stellung des vorliegenden Eilantrags unterbrochen. Sie wird gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 a.E. Dublin III-VO mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses neu beginnen. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15.15 –, juris; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.04.2016 – 1 C 22/15 –, juris, Rn. 19 ff. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO und das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Lettland, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, berufen. Solche bestehen in Bezug auf den Antragsteller in Lettland nicht. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausübung des ihr zustehenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO würde systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen im ersuchten Staat Lettland voraussetzen. Nach dem System der normativen Vergewisserung, BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - NVwZ 1996, 700, 704 f., bzw. dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - „Jawo" -, juris, Rn. 80 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C- 297/17 u.a. - „Ibrahim u.a." -, juris, Rn. 84; Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris, Rn. 79 ff., gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Demnach ist davon auszugehen, dass Lettland über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die regelhaft so defizitär sind, dass sie im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bergen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C- 493/10 -, juris, Rn. 79 ff.; BVerwG, Urteil vom08.01.2019 - 1 C 16/18 -, juris, Rn. 37. Systemische Schwachstellen sind dabei nur dann als Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu werten, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 19. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats muss nach Ansicht des EuGH zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlauben wird, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C 540/17 und 541/17 - Hamed, juris, Rn. 39 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 92 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht aus. Der Verstoß muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Hieran fehlt es bereits, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Der in diesem Rahmen maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C- 411/10, NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 41. Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach aktueller Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass der Antragssteller in Lettland aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Situation an der belarussisch-lettischen Grenze. Vgl. dazu: United States Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Latvia, März 2023, abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2022-country-reportson-human-rights-practices/lithuania ; Amnesty International (ai), Latvia: Return home or never leave the woods vom 12.10.2022, abrufbar unter: www.ecoi.net . Soweit dadurch systemische Mängel im lettischen Asylverfahren für Personen aufgezeigt werden, welche die belarussisch-lettischen Grenze illegal überquert haben, erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch diese Mängel in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gerät. Der Antragsteller ist mit einem – zunächst einmal wirksamen – lettischen Visum über den Flughafen von Riga eingereist. Auch im Falle seiner Rückkehr nach Lettland wird er die belarussisch-lettischen Grenze nicht überschreiten. Zudem wurde er bei seiner Einreise und im Zusammenhang mit seiner durch den Eurodac-Treffer dokumentierten Asylantragstellung nach seinem Vortrag auch nicht automatisch inhaftiert und in eines der Haftzentren verbracht, obwohl sein Visum bei Einreise für unwirksam erklärt wurde und obwohl er erklärt haben will, nicht in Lettland bleiben zu wollen. Das Gericht sieht systemische Mängel auch nicht im Zusammenhang mit Inhaftierungen von Asylantragstellern in einem der lettischen Haftzentren als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben an. Vgl. dazu auch VG Chemnitz, Beschluss vom 02.11.2023 – 7 L 421/23.A –, juris, Rn. 47; a.A. VG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2023 – 2 B 217/23 –, juris. Ob der Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Lettland in einem der Haftzentren inhaftiert würde, erscheint zunächst einmal offen. Zwar dürfte der Antragsteller durch seine Weiterreise nach Deutschland die nach lettischem Recht für eine Inhaftierung relevante Fluchtgefahr wohl dokumentiert haben, vgl. auch VG Chemnitz, a.a.O., Rn. 49. Allerdings ist er bereits bei Einreise – trotz des für unwirksam erklärten Visums und der Äußerung, nicht in Lettland bleiben zu wollen – nicht inhaftiert worden. Auch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise unter Abstimmung mit den beteiligten Stellen. Und jedenfalls liegen Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens rückgeführte Personen regelmäßig in Haftzentren verbracht werden, gerade nicht vor. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich Zugang zum (offenen) Unterbringungszentrum für Asylbewerber haben, so auch VG Chemnitz, a.a.O., Rn. 48 ff. unter Verweis auch auf EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, Nr. 1.1, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_trans-fer/s_lv.pdf . Dass eine Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Lettland ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen für die Dauer ihres Asylverfahrens in einem der Haftzentren erfolgt, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür liegen auch in Ansehung der Ausführungen des VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 39, bislang nicht vor. Das Gericht teilt insoweit die Ausführungen des VG Chemnitz, a.a.O., juris, Rn. 48, und nimmt auf diese Bezug. Darüber hinaus sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle einer Inhaftierung eine Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh widersprechende Behandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, vor dem Hintergrund des Berichts des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) zum Besuch in Lettland vom 10. bis. 20.05.2022, CPT, Report to the Latvian Government on the periodic visit to Latvia, 11.07.2023, abrufbar unter: https://rm.coe.int/1680abe944 , im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zunächst einmal begründet die Tatsache der Inhaftierung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. Die Beurteilung des Vorliegens dieses Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Rufen die Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit Gefühle der Willkür und die damit oft verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person hervor, verstoßen sie gegen Art. 3 EMRK. Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als im Sinne von Art. 3 EMRK erniedrigend anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021 – 12 L 2301/21.A –, juris, Rn. 51 ff. unter Verweis auf: EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S. S./Belgien u. Griechenland, juris, Rn. 219, 221, 233. vom 10.01.2012 – 42525/07 und 60800/08 – Ananyev u.a./Russland, Rn. 141, 143 ff. und vom 20.10.2016 – 7334/13 – Mursic/Kroatien, Rn. 97, 99, 103 ff. und vom 11.03.2021 – 6865/19 – Feilazoo/Malta, Rn. 82.f. Die Delegation besuchte die beiden lettischen Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige, nämlich Daugavpils und Mucenieki (Einwanderungsgefängnisse). Die meisten der befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, dass sie korrekt behandelt wurden und, abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils, wurden der Delegation keine Vorwürfe über Misshandlungen durch das Personal der beiden Einrichtungen mitgeteilt. Die erhobenen Vorwürfe bezogen sich – was Misshandlungen anbelangt – auf Angehörige der lettischen Spezialeinheiten der Polizei, die im Grenzgebiet patrouilliert (S. 4, 18). Während des Besuch des CPT entsprachen sowohl in Daugavpils als auch in Mucenieki die materiellen Bedingungen in den Wohneinheiten im Allgemeinen einem guten Standard. Jede Wohneinheit bestand aus mehreren Mehrbettzimmern, die sich in einem guten Zustand befanden, reichlich Zugang zu natürlichem Licht und ausreichender künstlicher Beleuchtung hatten und gut belüftet und sauber waren. Sie waren auch angemessen möbliert (Betten mit komplettem Bettzeug, abschließbare Schränke, ein Kühlschrank und ein vollständig abgetrennter Sanitärbereich mit einer Toilette und einer Dusche). In beiden Einrichtungen galt für die ausländischen Staatsangehörigen ein System der offenen Tür, bei dem sie sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen konnten. Sie konnten sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftsräumen, die mit einem Fernsehgerät ausgestattet waren, und in einem Esszimmer mit Küchenzeile treffen, Brettspiele spielen und Bücher aus der Bibliothek ausleihen (S. 19). Allerdings wurden, abgesehen von der täglichen Bewegung im Freien, den inhaftierten Ausländern in keinem der beiden Einwanderungshaftanstalten sinnvolle Aktivitäten angeboten. Ferner wurden den in der Einwanderungshaftanstalt Mucenieki festgehaltenen Jugendlichen keinerlei Bildungsaktivitäten angeboten (S. 19). Nach den Ermittlungen der CTP sehen die lettischen Regelungen für die Unterbringung inhaftierter Ausländer und Asylbewerber vor, dass inhaftierte Ausländer Anspruch auf mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien haben (S. 19). Die Einwanderungshaftanstalt Mucenieki verfügt über zwei separate Innenhöfe (jeder mit einem Pavillon ausgestattet), einen für männliche Erwachsene und einen für Familien und Kinder, zu denen Ausländer zwei Stunden am Tag und normalerweise länger Zugang hatten (S. 19). Die Einwanderungshaftanstalt Daugavpils verfügte über zwei Freibereiche (einen für irreguläre Migranten und einen anderen für Asylbewerber). Allerdings ergab die Prüfung relevanter Aufzeichnungen und Befragungen von Ausländern durch die Vertreter des CPT, dass Bewegung im Freien nicht jeden Tag gestattet war und in der Regel nur bis zu einer Stunde dauerte, weshalb die lettischen Behörden aufgefordert wurden, die tägliche Bewegungszeit im Freien für dort inhaftierte Ausländer erheblich zu verlängern (CPT, Report a. a. O., S. 20). Das dem (systematisch) nicht entsprochen wird, ist bislang nicht ersichtlich. Offenbleiben kann daher hier, ob die Beurteilung in Ansehung der Ausführungen zur medizinischen Versorgung in der Einwanderungshaftanstalt Daugavpils anders ausfallen muss für konkret vulnerable Antragsteller und ob diese Bedenken auch heute noch Bestand haben können bzw. jedenfalls durch eine Garantieerklärung der lettischen Behörden überwindbar wären. Zwar hat der CPT-Bericht ernsthafte Bedenken geäußert hinsichtlich der Art und Weise, in der die Bereitstellung von Gesundheitsversorgung in der Einwanderungshaftanstalt Daugavpils organisiert wurde. Erstens äußerten danach mehrere inhaftierte Ausländer, mit denen die Delegation zusammentraf, ihre Unzufriedenheit mit der medizinischen Versorgung in der Einrichtung und verwiesen auf Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem medizinischen Personal aufgrund von Sprachbarrieren. Diesbezüglich hat die Prüfung der Krankenakten ergeben, dass das Gesundheitspersonal der Einrichtung in mehreren Fällen den Anträgen der Gefangenen auf Konsultation eines Facharztes nicht nachkam. Ferner wurde festgestellt, dass eine Arzthelferin eigenmächtig Medikamente verschreiben konnte, zu deren Verschreibung sie rechtlich nicht befugt war und in mindestens zwei Fällen die Arzthelferin die Empfehlungen eines Arztes nicht befolgt hat. Auch war die medizinische Erstuntersuchung in Daugavpils nur oberflächlich. Der CPT empfahl den lettischen Behörden, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die medizinische Versorgung der in der Einwanderungshaftanstalt Daugavpils inhaftierten ausländischen Staatsangehörigen in Anbetracht der obigen Ausführungen zu verbessern. (S. 20 f.) Nach der hier maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung kann jedoch – selbst wenn man eine Inhaftierung als hinreichend wahrscheinlich unterstellen würde – nach Einzelfallprüfung gegenwärtig schon nicht angenommen werden, dass der Antragsteller als ernsthaft erkrankt und damit als vulnerabel im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Rates 26.06.2013 angesehen werden kann. Das vom Antragsteller vorgelegte Attest der Z. F. GmbH, Psychiatrische Institutsambulanz F. mit Datum vom 30.08.2023, ist nach Lage des Falles nicht geeignet, diese Annahme zu begründen. Zwar enthält das ärztliche Attest mit der Angabe „generalisierte Angststörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Panikstörung“ Diagnosen, viel mehr aber auch nicht. Denn es fehlt gänzlich die Angabe tatsächlicher Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche psychiatrische Beurteilung erfolgt ist, sowie der Methoden der Tatsachenerhebung. Es ist dem Attest insbesondere keine Anamnese zu entnehmen und keine Darstellung von Art, Häufigkeit und Dauer der Behandlung durch den Aussteller. Außer der Angabe des Medikaments „Opipramol 50 mg, 100 St, 0-0-0-1“ gibt es keine Angabe zu weiteren Therapieempfehlungen und -erforderlichkeiten. Die angegebenen Diagnosen, insbesondere die benannte Schwere der Erkrankung, erschließen sich auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall daher nicht. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, wer für das, auch an sprachlichen Mängeln leidende, Attest fachlich verantwortlich sein soll. Benannt ist als Aussteller sowohl „S. Y., Funktionaoberarzt“ als auch „Ärztliche Leiter S. S.“, laut Attest Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet ist das Attest jedoch nicht, was schließlich auch Echtheitszweifel aufkommen lässt. Der Vortrag des Antragstellers zu einer schweren psychischen Erkrankung und einem Angewiesensein auf Unterstützung steht zudem in unaufgelöstem Widerspruch zu seinen Ausführungen betreffend seinen Reiseweg. So will der Antragsteller nach eigenen Angaben von Oktober 2022 bis Anfang Mai 2023 durch mehrere Länder (Moldawien, Ukraine, Polen, Lettland und Litauen) mit den verschiedensten Verkehrsmitteln (Flugzeug, Pkw, Bus) unterwegs gewesen sein. Dabei will er sich mehrere Monate in der Ukraine aufgehalten und dort auch gearbeitet haben. Es ist nicht ersichtlich, wie dies in Einklang gebracht werden soll mit den benannten Diagnosen und der Angabe des Attestes vom 30.08.2023, dass der Antragsteller in seiner Teilhabe am sozialen Leben ebenso wie in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein soll. Die Bescheinigung der A. Klinik W. vom 22.08.2023 führt zu keiner anderen Beurteilung, da ihr nur entnommen werden kann, dass der Antragsteller sich kurzzeitig, vom 21.08.2023 (wohl nur bis zum 25.08.2023), stationär dort aufhielt. Was Grund für den Aufenthalt war bzw. eine Diagnose oder Therapie wird in dieser Bescheinigung nicht angegeben. Vor diesem Hintergrund käme eine weitere Aufklärung hier gegenwärtig einer Ausforschung gleich. Im vorliegenden Fall ist damit nicht nur eine spezielle Schutzbedürftigkeit des Antragstellers gegenwärtig nicht erkennbar, auch kann die Abschiebung nach Lettland nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden, da ihr weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegenstehen. Es liegen weder inlandsbezogene noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet nach vorstehenden Ausführungen aus. Und auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt danach nicht vor. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Aus gesundheitlichen Gründen kann eine erhebliche konkrete Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, angenommen werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Regelung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst überdies nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Eintreffen im Zielstaat eintreten würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielland miterfasst in Deutschland gleichwertig ist, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 Aufenthaltsgesetz. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen besteht im Hinblick auf den Antragsteller auch in Ansehung der vorgelegten Atteste kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Im Übrigen wird hinsichtlich des lettischen Gesundheitssystems, einschließlich der allgemeinen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen, zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die nicht als widerlegt anzusehen sind. vgl. dazu ausführlich auch VG Köln, Beschluss vom 22.05.2023 – 17 L 866/23.A –. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 939/14 –, juris, Rn. 11 ff. Der Antragsteller hat die diesbezüglich bestehende Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen, nicht durch die Vorlage nach § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG ausreichend qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen widerlegt und damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr droht. Auch insoweit ist wiederum auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Diese hier maßgeblichen Anforderungen sind nach vorstehenden Ausführungen erst recht nicht erfüllt. Insbesondere kann danach auch eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf eine Eigengefährdung nicht angenommen werden. Die Reiseunfähigkeit wird in dem den Anforderungen des § 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG nicht genügenden Attest im Hinblick auf eine Äußerung von „suizidalen Tendenzen“ nur in einer „Bemerkung“ als „ernsthaft zu hinterfragen“ bezeichnet, aber ebenfalls nicht nachvollziehbar als gegeben attestiert und begründet. Im Übrigen kann die Gefahr einer Selbstverletzung regelmäßig durch flankierende Maßnahmen, insbesondere durch eine ärztliche und/oder polizeiliche Begleitung der Abschiebung abgewendet werden, worauf das Bundesamt im Rahmen seiner Antragserwiderung bereits hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall ein Zuständigkeitsübergang auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass ihr zustehende Selbsteintrittsrecht nicht zugunsten des Antragstellers auszuüben, begegnet im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach vorstehenden Ausführungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.