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Beschluss

8 K 2976/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1208.8K2976.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren. Der Antragsteller beantragte unter dem 16. Januar 2017 unter ärztlicher Attestvorlage bei der Antragsgegnerin eine Härteleistung für Opfer terroristischer Straftaten aufgrund des islamistischen Anschlags auf dem Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 in Berlin. In den Antragsunterlagen gab er an, durch den Anschlag Verletzungen an Hüfte und Rücken sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, nachdem er einer verletzten Frau nicht habe helfen können und ihr Versterben miterlebt habe, erlitten zu haben. Er habe sich durch einen Sprung in eine Weihnachtsmarktbude vor dem eindringenden Lkw retten können, sich jedoch hierbei am – vorerkrankten – unteren Rücken in Form einer LWS-Verstauchung sowie der Hüfte durch eine Prellung verletzt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2017 sollte dem Antragsteller als Opfer des Terroranschlags in Anwendung des Erlasses vom 23. Januar 2017 eine sofortige pauschale Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro bewilligt werden. Da er zudem körperlich verletzt worden sei, sei diese Pauschale zu erhöhen, um den Antragsteller nicht mit körperlich nicht verletzten Opfern gleich zu stellen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wurde dem Antragsteller eine pauschale Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro bewilligt und in der Folge auf sein Konto ausgezahlt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass dieser nicht abschließend sei und der Antragsteller bei körperlichen Folgen, insbesondere in Form von Dauerschäden, noch die Möglichkeit habe, weitergehende Härteleistungen zu beantragen. Ausweislich eines am 29. Mai 2017 an die Antragsgegnerin übersandten ärztlichen Schreibens vom 23. Mai 2017 hätten sich aus den Rücken- und Hüftverletzungen des Antragstellers keine bleibenden Schäden entwickelt. Es hätten bereits Vorschäden in Form vorhandene Veränderungen im LWS-Bereich vorgelegen, die auch bereits im Vorfeld orthopädisch/neurochirurgisch behandelt worden seien. Diesbezüglich habe es nur eine vorübergehende Verschlechterung jener vorbestehenden Beschwerden gegeben. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin unter dem 22. Juni 2017 mit, dass es bei der Behandlung seiner Rückenschmerzen zu Komplikationen gekommen sei und er nunmehr noch schlimmere Beschwerden habe. Mit Bescheid vom 4. August 2017 wurde dem Antragsteller eine weitere Härteleistung i. H. v. 4.000,00 Euro bewilligt und in der Folge ausgezahlt. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2017 teilte der Antragsteller unter ärztlicher Attestvorlage, wonach sich seine seit Jahren bestehenden LWS-Beschwerden nach dem Anschlag verstärkt hätten, mit, dass es ihm noch nicht besser gehe. Mit vorläufigem Bescheid vom 6. November 2017 und weiterem Bescheid vom 13. Februar 2018 wurden Schädigungsfolgen zur Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Opferentschädigungsgesetz seitens des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin infolge einer psychoreaktiven Störung mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt. In letzterem Bescheid war angenommen worden, dass die Verletzungen an Hüfte und Rücken folgenlos verheilt seien. Gegen jenen letzteren Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch ein. Im Rahmen einer fachchirurgischen Stellungnahme vom 28. Januar 2018, in Auftrag gegeben von dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, war zuvor festgehalten worden, dass bei dem Antragsteller LWS-Beschwerden seit Jahren bekannt gewesen seien, welche zwar durch den Anschlag verstärkt worden seien. Eine dauerhafte Schädigungsfolge sei jedoch bei folgenlos verheilenden Prellungen und Verstauchungen aus chirurgisch-orthopädischer Sicht nicht anzuerkennen. Ausweislich eines Arztberichts des behandelnden Psychologen des Antragstellers vom 11. April 2018 seien erhebliche Fortschritte im Bereich der infolge des Anschlags erlittenen psychischen Beeinträchtigungen erreicht worden und ein Abschluss der Behandlung zum Jahresende geplant. Eine von dem Antragsteller im August 2018 durchgeführte Reha-Maßnahme vor allem hinsichtlich seiner Rückenschmerzen blieb nach seinen eigenen Angaben überwiegend erfolglos. Aus dem diesbezüglichen ärztlichen Entlassungsbericht vom 9. Oktober 2018 geht hervor, dass weiterhin eine Indikation zur Psychotherapie bestehe, wenngleich der Antragsteller nicht mehr zwangsweise posttraumatische Symptome zeige, sowie Muskelaufbau der wirbelsäulen- bzw. gelenkstabilisierenden Muskulatur betrieben werden solle. Der Antragsteller sei bereits seit März 2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Nunmehr werde ein Zielkonflikt deutlich zwischen der Besserung der Beschwerden und der Aufrechterhaltung der staatlichen Unterstützungsleistungen. Da eine abschließende Heilung des Antragstellers infolge der ärztlichen Berichte noch nicht absehbar sei, schlug die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, das Verwaltungsverfahren zunächst unter Festsetzung eines finalen Härteleistungsbetrages zum Abschluss zu bringen. Sie wies jedoch auf Wiederaufnahmemöglichkeiten nach § 51 VwVfG hin, wenn in einigen Jahren die endgültigen anschlagsbedingten Gesundheitsschäden feststünden. Hiermit erklärte der Antragsteller sich einverstanden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 setzte die Antragsgegnerin die zu bewilligende Härteleistung insgesamt abschließend auf 11.500,00 Euro fest und stellte fest, dass somit noch ein Betrag i. H. v. 2.500,00 Euro an den Antragsteller zur Auszahlung komme. Mit E-Mail vom 5. April 2019 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Krankenhausberichts wegen seines Rückenleidens das Härteleistungsverfahren wieder aufzunehmen. Ausweislich des Krankhausberichts vom 4. April 2019 handele es sich um ein Facetten- und ISG-Syndrom auf der rechten Seite, welches operativ behandelt worden sei. Dies habe jedoch nur kurzzeitig zu einer verbesserten Schmerzsymptomatik geführt. Während eines weiteren Krankenhausaufenthalts im Juli 2019 sei ein Bandscheibenvorfall festgestellt worden, welcher sodann operativ behandelt worden sei. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 wandte sich die Antragsgegnerin im Einverständnis des Antragstellers an den behandelnden Arzt zur Klärung der Kausalität des Anschlags für die zuletzt durchgeführten rückenbezogenen Heilbehandlungsmaßnahmen. Der behandelnde Arzt führte sodann am 31. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass die Rückenbeschwerden des Antragstellers altersbedingt, nicht aber anschlagsbedingt seien. Einzig anschlagsbedingt könne ein psychosomatisches Konsil bezeichnet werden, welches durch den Antragsteller in einer Reha weitergeführt werden solle. Mit Bescheid vom 8. November 2019 hob die Antragsgegnerin auf die als Wiederaufgreifensantrag gewertete E-Mail des Antragstellers vom 5. April 2019 hin den Bescheid vom 6. Dezember 2018 auf und setzte die infolge des Wiederaufgreifens neu zu beurteilende Härteleistung im Wege eines – von der Antragsgegnerin als solchen bezeichneten – Zweitbescheids auf 11.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zwar zulässig und begründet, führe jedoch in der Sache nicht zu einer höher zu bemessenden Härteleistung. Der neu vorgetragene Sachverhalt mitsamt Unterlagen rechtfertige nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme von kausal auf den Anschlag zurückzuführenden weiteren gesundheitlichen Folgen. Die bereits seit 2015 bestehenden Vorerkrankungen im LWS-Bereich seien zwar anschlagsbedingt kurzzeitig verschlimmert worden, dies sei jedoch folgenlos abgeheilt. Die nunmehrigen weiteren Rückenoperationen seien altersbedingt veranlasst gewesen und nicht kausal auf den Anschlag zurückzuführen. Der Bescheid wurde am 13. November 2019 zur Post gegeben. Unter dem 10. Dezember 2019 erhob der Antragsteller bei der Antragsgegnerin per E-Mail und unter dem 12. Dezember 2019 per Brief Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. November 2019. Hierzu legte er Krankenhausberichte vor, ausweislich derer er im Oktober 2021 wegen Herzbeschwerden (mikrovaskuläre Dysfunktion) und einer noch andauernden PTBS-Behandlung vorstellig geworden sowie im Mai 2021 wegen eines Schilddrüsenknotens (Struma nodosa) operativ behandelt worden sei. Zudem habe er Frakturen an beiden Füßen anschlagsbedingt erlitten, welche operativ behandelt worden seien. Mit E-Mail vom 28. Februar 2022 fragte die Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin an, ob eine psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers weiterhin durchgeführt werde und ein neues Gutachten zur Verfügung stehe. Die Durchführung eines solchen Nachuntersuchungsverfahrens wurde bejaht. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2023 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte zur Begründung aus, dass die Höhe der festgesetzten Härteleistung nicht zu beanstanden sei. Es seien keine neu vorgebrachten Gesundheitsschäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Anschlag zurückzuführen seien, dargelegt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 28. April 2023 zugestellt. Er hat am 30. Mai 2023 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Klageentwurfs gestellt. Zur Begründung führt er im Rahmen seines Klageentwurfs aus, dass politisch entschieden worden sei, die Pauschalen der Härteleistungen – auch rückwirkend – zu erhöhen, da die Nachbetrachtung des Terroranschlags am Breitscheidplatz gezeigt habe, dass die bisherigen Pauschalen zu niedrig seien. Nunmehr werde eine nicht rückzahlbare Reisekostenpauschale von 1.000,00 Euro zugebilligt sowie eine Pauschale zur Abmilderung beruflicher Nachteile bei nachgewiesener dauerhafter Erwerbsminderung von 20.000,00 Euro. Ausweislich eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Dezember 2022 könne seine Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Jedenfalls bestehe auch heute noch die weiterhin zu behandelnde Posttraumatische Belastungsstörung, die kausal auf den Anschlag zurückzuführen sei. Diese habe sich chronifiziert und führe zu einer dauerhaften Beeinträchtigung. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren ein Schreiben seines behandelnden Psychologen vom 14. Januar 2023 vorgelegt, wonach die bei dem Antragsteller festgestellte Symptomatik chronisch wirke, zumal der Antragsteller am 1. Oktober 2022 erneut Opfer von Gewalt in Form eines schweren Raubes geworden sei. Nach einem weiteren vorgelegten Schreiben vom 28. August 2023 habe zwar anfänglich eine therapiebedingte Besserung der Symptomatik nach dem Anschlag stattgefunden. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Behandlungsbeendigung stattgefunden, vielmehr habe der Antragsteller durch den Kampf um die Übernahme von Behandlungskosten stets eine Retraumatisierung durch das Gefühl der Ohnmacht erfahren. Der Antragsteller sei zudem auch noch zwei Mal Opfer weiterer schwerer Gewalttaten geworden, nämlich jeweils von Raubüberfällen am 1. Oktober 2022 und am 1. März 2023. Der Antragsteller beabsichtigt in der Hauptsache zu beantragen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2023 zu verpflichten, ihm weitere Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten in Höhe von 8.500,00 Euro zu bewilligen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und führt ergänzend zur Begründung der Bescheide aus, dass auch die neuen ärztlichen Atteste seines behandelnden Psychologen keine andere Einschätzung erlaubten. Zwar sei von einer noch bestehenden Traumatisierung die Rede, die neuerliche Verschlechterung werde jedoch auf eine weitere Gewalttat, die der Antragsteller habe erleiden müssen, zurückgeführt. Die Kausalität zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz sei dadurch unterbrochen. Zudem sei der Antragsteller auch psychisch bereits vor dem Anschlag durch eine Gewalterfahrung im Jahr 2010 vorbelastet gewesen, was gleichermaßen Berücksichtigung bei der Bemessung der Härteleistung finden müsse. Die festgesetzte Höhe habe der üblichen Verwaltungspraxis in gleich gelagerten Fällen entsprochen. Eine weitere Verschlimmerung der durch den Anschlag ausgelösten PTBS-Erkrankung werde in den zuletzt vorgelegten ärztlichen Attesten seines behandelnden Psychotherapeuten lediglich pauschal behauptet. Es fehle hingegen an konkreten Zeitpunkten, Symptomen und unternommenen Behandlungsschritten, welche darzulegen gewesen seien. Hinsichtlich der seitens des Antragstellers geltend gemachten rückwirkenden Erhöhung von Pauschalen sei klarstellend festzuhalten, dass dies für an Angehörige von verstorbenen Opfern terroristischer Straftaten ausgezahlte Pauschalen gelte, welche von bspw. bisher 10.000,00 Euro auf nunmehr 30.000,00 Euro für nahe Angehörige angehoben worden seien. Die Pauschalen zur Abmilderung eines Unterhaltsschadens sowie beim beruflichen Fortkommen seien zwar auch erhöht worden, dies gelte jedoch nur für später verübte Taten ab dem 28. Juli 2018. Unabhängig davon, dass jene Erhöhungen nicht auf den Fall des Antragstellers anwendbar seien, ergebe sich aus dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 17. Januar 2017, dass bei dem Anschlag vom Breitscheidplatz lediglich immaterielle Schäden ersetzt werden sollten. Auch aus diesem Grund komme eine Pauschale für Schäden beim beruflichen Fortkommen für den Antragsteller nicht in Betracht. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann, wie vorliegend, auch für einen noch nicht anhängigen, erst beabsichtigten gerichtlichen Rechtsbehelf gestellt werden (sog. isolierter PKH-Antrag). Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 166 Rn. 31. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 19 E 776/20 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Der vom Antragsteller beabsichtigte Klageantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren bzw. höheren Billigkeitsentschädigung für Opfer terroristischer Straftaten haben. Die dies ablehnenden Bescheide sind voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch des Antragstellers kann sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt ergeben. Denn diese enthält keine Rechtssätze, sondern ist lediglich dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu setzen und die Ermessensausübung der zuständigen Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirkt sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung der Ermessensausübung durch das zuständige Bundesamt für Justiz. Im Außenverhältnis zum Antragsteller entfaltet sie hingegen keine unmittelbare Rechtswirkung. Auch die Präambel der Richtlinie betont, dass kein Rechtsanspruch auf die Härteleistungen bestehe. Derartige Richtlinien unterliegen grundsätzlich auch keiner richterlichen Interpretation. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde – nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln und zu klären, ob sich dieser Wille geändert hat. Die Verwaltungsgerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob aufgrund solcher Richtlinien überhaupt eine „Verteilung" öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15, und vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2013 – 11 A 2077/13 –, juris, Rn. 6, und vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 21. Juni 2018 – 8 K 2202/17 –, juris, Rn 13 ff. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung kann sich ergeben, wenn und soweit diese nach einer in ständiger Übung angewandten Verwaltungspraxis zu bewilligen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –‍, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 11 A 2540/12 –, juris, Rn. 7 sowie OVG NRW und vom 4. April 2019 – 11 A 2861/18 –, juris, Rn. 5, und im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1796/15 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, juris, Rn. 216 f. Das Gericht kann die von der Behörde getroffenen Feststellungen ausschließlich daraufhin überprüfen, ob die Behörde den Sachverhalt entsprechend ihrer Verwaltungspraxis zutreffend aufgeklärt hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unter Anwendung der Grundsätze des Freibeweises willkürfrei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, insbesondere, ob die Behörde sich ausweislich des Bescheides mit dem Sachverhalt nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und die Würdigung nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt. Gelangt das Gericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung, dass die behördliche Entscheidung diesen Anforderungen nicht genügt, kann es die ablehnende Entscheidung der Behörde nur aufheben und die Behörde verpflichten, über den Antrag erneut zu entscheiden. Damit dürfte eine Beweisaufnahme des Gerichtes zu einzelnen Punkten ebenso ausgeschlossen sein, wie das Ergänzen des Sachverhaltes durch den Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2018 – 8 K 3912/16 –, n. v., zum Wahrscheinlichkeitsurteil nach § 3 der Richtlinie. Hier ist für eine Reduzierung des Bewilligungsermessens dahingehend, dass dem Antragsteller eine weitergehende bzw. höher zu bemessende Härtefallleistung zu gewähren ist, nichts ersichtlich. Vielmehr sind die ablehnenden Bescheide nach den obigen Maßstäben wohl nicht zu beanstanden, so dass auch nichts dafür spricht, dass die Antragsgegnerin entsprechend den vorgenannten Maßstäben zu einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu verpflichten sein könnte. Dies gilt insbesondere, da die in der nunmehr geltenden, gerichtsbekannten Fassung der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt vom 25. August 2021 (im Folgenden: Richtlinie 2021) geregelten Pauschalen weder ihrem Wortlaut nach, noch in der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin Anwendung auf den Fall des Antragstellers finden. Die von dem Antragsteller in Bezug genommene Pauschalleistung von 20.000,00 Euro zur Abmilderung von anschlagsbedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen, vgl. § 6 Abs. 3 der Richtlinie 2021, gilt ausweislich ihres § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nur für nach ihrem Inkrafttreten verübte terroristische und extremistische Taten. Für zuvor verübte Taten bleibt es bei der Anwendung der bis dahin geltenden Richtlinien. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2021 tritt diese am Tag nach ihrer Unterzeichnung, also am 26. August 2021, in Kraft. Für den Fall des Antragstellers bedeutet dies die Fortgeltung der vorherigen Fassung der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten vom 21. Dezember 2006, welche keine ermessenslenkenden konkreten (Maximal-)Höhen der Pauschalleistungen vorsah. Dass die Antragsgegnerin unter dem Regime der insoweit zur Anwendung kommenden – und sich an der diesbezüglichen vormaligen Verwaltungspraxis zu messenden – Richtlinie 2006 mit einer Ermessensreduzierung auf Null gehalten gewesen wäre, dem Antragsteller eine 11.500,00 Euro übersteigende Härtefallleistung auszuzahlen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bekannt. Daran ändert auch der Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Terroropfern vom 20. September 2018, vgl. BT-Drucks. 19/4520, nichts. Auch die seinerzeit darin in Bezug genommenen, rückwirkend angepassten Pauschalen für Opfer des Anschlags auf dem Breitscheidplatz führen zu keiner anderen Bewertung. Darin wird ausgeführt, dass eine erste Pauschale für Verletzte in Abhängigkeit von dem Grad der Betroffenheit bei 3.000,00 Euro bzw. – wie im Fall des Antragstellers – 5.000,00 Euro liegt und anhand später bekannt gewordener Verletzungen angemessen erhöht werden kann – wie im Fall des Antragstellers geschehen. Signifikante Erhöhungen der pauschalen Soforthilfen wurden für Angehörige von Todesopfern rückwirkend in die Verwaltungspraxis aufgenommen, ebenso wie die nicht rückzahlbare Reisekostenbeihilfe für Angehörige i. H. v. 1.000,00 Euro. Vgl. BT-Drucks. 19/4520, S. 16 f. Zwar wird auch im Rahmen des Berichts eine betragsmäßig erhöhte Pauschale zur Abmilderung beruflicher Nachteile bei nachgewiesener dauerhafter Erwerbsunfähigkeit von bis zu 20.000,00 Euro erwähnt. Vgl. BT-Drucks. 19/4520, S. 17. Jedoch ist die Antragsgegnerin in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass es im Fall des Antragstellers an einer feststellbaren – zumindest maßgeblich – kausal auf dem Anschlag beruhenden Erwerbsunfähigkeit fehlt. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin erweist sich auch im Weiteren, soweit sie gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, als rechtmäßig. Weder weicht sie von der ständigen Verwaltungspraxis ab, noch verletzt sie den insbesondere durch das Willkürverbot gezogenen rechtlichen Rahmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Richtlinie im Fall des Antragstellers anders gehandhabt haben könnte als in ständiger – durch den Bericht der Bundesregierung vom 20. September 2018 angepasster – Verwaltungspraxis, bestehen nicht. Die Anwendung der Richtlinie durch die Antragsgegnerin wahrt den oben aufgezeigten rechtlichen Rahmen. Denn die Begründung der Antragsgegnerin beruht jedenfalls nicht auf einer sachfremden oder vom Richtliniengeber nicht hingenommenen Erwägung und verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Vor allem konnte der Antragsteller keine Anhaltspunkte darlegen, die auf eine fehlerhafte Ermessensausübung dahingehend schließen lassen würden, dass die Antragsgegnerin nach ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigungsfähige (weitere) Anschlagsfolgen im Fall des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hätte. Den Ausführungen der Antragsgegnerin zur mangelnden Kausalität der weiteren Behandlung des – bereits vorbelasteten – Rückens des Antragstellers sowie der nur infolge zweier neuer Traumata anhaltenden psychologischen Behandlung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem die weiteren eingereichten Schreiben seines behandelnden Psychologen vom 14. Januar 2023 und 28. August 2023 lassen aufgrund der Bezugnahme auf weitere traumatisierende Vorkommnisse nicht den Schluss auf Ermessensfehler der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr praktizierte Kausalitätsprüfung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Richtlinie 2006 geforderte hohe Wahrscheinlichkeit anschlagsbedingter Folgen von der Antragsgegnerin aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste ermessensfehlerhaft gehandhabt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.