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Beschluss

23 L 1632/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1013.23L1632.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 4583/23 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehbarkeit einer offensichtlich rechtswidrigen Ordnungsverfügung besteht erkennbar kein öffentliches Interesse. Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, wenn diese nicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet, indem sie darauf hingewiesen hat, dass ein Abwarten mit Blick auf den bestehenden Verstoß gegen die Genehmigungspflicht nicht hingenommen werden kann. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, der die Kammer folgt, dass aufgrund der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts regelmäßig bereits die formelle Illegalität genügt, um eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, juris, Rn. 6, vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 5 und vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20, juris, Rn. 8. Unschädlich ist dabei, dass in der Begründung des Bescheides auch ausgeführt wird, das öffentliche Interesse überwiege auch unter „Würdigung der Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen“. Hierbei handelt es sich offenkundig um den Teil eines Textbausteines, der keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren hat. Gemessen an den obigen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Nach dem derzeitigen Sachstand spricht alles dafür, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2023 rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Bereits die formelle Illegalität der Nutzung trägt im Regelfall eine Nutzungsuntersagung, da ein Verstoß gegen § 60 BauO NRW vorliegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss keine weitere Art von „Gefahr“ hinzutreten. Die Nutzungsuntersagung dient auch und gerade der Durchsetzung des formellen Baurechts, ohne dass es materieller Rechtsverstöße bedarf. Die Nutzung des Gebäudes durch die Antragstellerin zu Wohnzwecken erfolgt formell illegal; eine Baugenehmigung für die Wohnutzung des Holzhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich ist von ihr oder der Grundstückeigentümerin nicht vorgelegt worden und auch in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, insbesondere entspricht die Nutzungsuntersagung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch mit Blick auf das von der Antragstellerin angesprochene Verfahren 23 K 850/23. Wird eine Nutzungsuntersagung auf die formelle Illegalität gestützt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit mit Blick auf eine etwaige Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt ist, er (auch) nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 B 443/21 –, Rn. 13, juris, m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Den Bauantrag der Eigentümerin des Grundstückes vom 8. November 2022 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 2023 ab. Dieser Ablehnungsbescheid ist Gegenstand des Verfahrens 23 K 850/23. Damit fehlt es – mit Blick auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung – jedenfalls daran, dass der Bauantrag auch nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist. Ein Abwarten des Klageverfahrens war nicht geboten, weil dies gerade der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts zuwider laufen würde und der Bauherr, der eine Nutzung ohne vorherige Baugenehmigung eröffnet, gegenüber dem gesetzestreuen Bauherrn bevorzugt würde. Auch die gesetzte Frist von drei Monaten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf den gerichtsbekannt angespannten Wohnungsmarkt in Köln und Umgebung. Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Einstellung der Nutzung knüpft an den – abstrakten – Kündigungsfristen für Wohnraummietverträge in § 573c BGB an und ist damit nicht willkürlich. Zudem stehen der Antragstellerin aufgrund des Mietvertrages Schadenersatzansprüche gegen die Vermieterin zu. Schließlich hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen ob und welche Versuche sie unternommen hat, eine Ersatzwohnung zu finden oder ob es persönliche Gründe gibt, die eine Wohnungssuche und einen Wohnungswechsel spürbar erschweren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes. Dabei wurde ein Jahresnutzwert (Jahresmiete) von 6.000,00 EUR geschätzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.