Beschluss
6 L 1784/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0929.6L1784.23.00
3mal zitiert
15Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. | |
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin (Einstellungsjahrgang 2021) hat keinen Erfolg. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, die Antragstellerin die Prüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Teilnahme an der nächstmöglichen Klausur gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Die vorliegende Entscheidung nimmt die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorweg, weil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr abhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann. Denn hätte die negative Prüfungsentscheidung endgültig Bestand, weil sie sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erwiese, käme dem – infolge ihrer Vorläufigkeit unter den Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung gestellten – Ergebnis der Wiederholungsprüfung in Bezug auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung keine Rechtswirkung mehr zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.07.2022 – 6 B 456/22 –, juris, Rn. 5, und vom 08.09.2022 – 6 B 843/22 –, juris, Rn. 6. Gemessen hieran hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund, allerdings keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache ist nicht zu erwarten. Dem Anordnungsgrund steht vorliegend nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Rahmen der Laufbahnausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu absolvieren ist und die Regelung des § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: VAPPol II) vorsieht, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf – unabhängig von der Rechtmäßigkeit und dem Bestand der Prüfungsentscheidung – kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung endet. Insoweit fehlt es einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin mit Blick auf diese zwingende Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens nicht vornherein am Anordnungsgrund. Denn eine pauschale Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung sowie der Wiederholung einer Prüfung unter Berufung auf die genannte Regelung würde dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 28. Ferner OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 29/20 –, juris, Rn. 14 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 08.09.2022 – 6 B 834/22 –, und vom 08.09.2022 – 6 B 843/22 –, jeweils juris, Rn. 16. Die Antragstellerin hat allerdings keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an der Prüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit). Allein hierauf beschränkt sich ihr Antragsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. so ausdrücklich Bl. 19 d. Gerichtsakte). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VAPPol II und § 13 Abs. 1 der Studienordnung Bachelor Teil A (nachfolgend StudO BA Teil A) ist eine Studienleistung bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet worden ist. Nach § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Eine Wiederholung bestandener Studien- leistungen ist nicht zulässig. Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen. So liegen die Dinge hier. Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Prüfung im Modul GS 6 insgesamt zwei Mal nicht bestanden. Der Erstversuch vom 10.05.2022 wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Vom Wiederholungstermin am 12.09.2022 trat die Antragstellerin aus triftigem Grund zurück. Die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung der Antragstellerin vom 31.10.2022 wurde ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Antragstellerin steht darüber hinaus kein weiterer Prüfungsversuch zu. Ihr Monitum, der Nichtbestehensbescheid vom 28.11.2022 sei von einer unzuständigen Stelle bekannt gegeben worden, begründet keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholung der Prüfung im Modul GS 6. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.01.2022 – 6 B 1352/21 –, juris, Rn. 51, und vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 26. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob sie die entsprechende Rüge mit Blick auf ihre Stellungnahme vom 24.08.2023 (Bl. 50 d. Gerichtsakte des zugehörigen Klageverfahrens 6 K 1220/23) überhaupt aufrechterhält. Auch die weitere Rüge der Antragstellerin, der Erstprüfer U. habe ihre Klausurbearbeitung des Aufgabenteils 3 übersehen, kann die von ihr begehrte Rechtsfolge nicht herbeiführen. Die Rüge betrifft allenfalls einen Bewertungsfehler, weil der Prüfer ggfs. einem Sachverhaltsirrtum unterlegen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Auch diese Rüge vermag jedoch die begehrte Rechtsfolge nicht herbeizuführen, da bei ihrem Durchgreifen zwar ein Anspruch auf Neubewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistung bestünde, der Antragstellerin jedoch kein neuer Prüfungsversuch einzuräumen wäre. So verhält es sich auch mit der in der Widerspruchsbegründung angeführten Rüge der Antragstellerin, es habe eine Diskrepanz zwischen der Bepunktung durch den Erst- und Zweitprüfer gegeben (Bl. 44 d. Beiakte des Verfahrens 6 K 1220/23). Denn mit dieser Rüge macht die Antragstellerin – unabhängig davon, ob das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache zutrifft – keinen Verfahrens-, sondern einen Bewertungsfehler geltend. Auch mit ihrem übrigen Vorbringen vermag die Antragstellerin nicht die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zu begründen. Zwar räumt § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A („Jokerregelung“) i. d. F. vom 20.08.2022, gültig ab dem 01.09.2022, den Prüflingen ein, dass eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) oder b (Fachgespräch), die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) ausweislich der auf der Internetseite des Antragsgegners frei abrufbaren Modulübersicht um ein Modul des Grundstudiums, das das erste Studienjahr betrifft. Der Antragstellerin kann nicht zum Vorteil gereichen, dass § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A i. d. F. vom 03.08.2023, gültig ab dem 01.09.2023, nunmehr bestimmt: Für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums kann eine zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) oder b (Fachgespräch) StudO-BA Teil A sowie § 3 Abs. 1 Buchstabe a (Aktenbearbeitung) StudO-BA Teil B, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Denn die Neuregelung des § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A galt erst ab dem 01.09.2023 und damit nachdem die Antragstellerin die ihr zustehenden Prüfungsversuche verbraucht hatte. Sowohl im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs vom 30.11.2022 als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens vom 28.11.2022 entfaltete die Norm noch keine Wirkung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber eine (echte) Rückwirkung der Neuregelung für die Studierenden regeln wollte, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschieden waren. So auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 30. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die „Jokerregelung“ nur für solche Wiederholungsprüfungen einräumen wollte, die nach dem Inkrafttreten der Norm als „nicht bestanden“ erbracht bzw. als nicht bestanden gewertet wurden. Die Norm des § 10 StudO BA Teil B zu § 13 Abs. 2 StudO BA Teil A („Jokerregelung“) i. d. F. 20.08.2022, gültig ab dem 01.09.2022, bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 GG. Eine solche ist weder aus dem Grund geboten, dass der Antragstellerin vor dem Hintergrund der vorbezeichneten Normen für eine den Berufszugang eröffnende Prüfung nur zwei Prüfungsversuche zustehen noch ist eine solche geboten, weil die hier zur Anwendung gereichende „Jokerregelung“ ausschließlich Studierende im 2. oder 3. Studienjahr erfasst. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 10 ff. Der Verordnungsgeber bewegt sich in seinem Einschätzungsspielraum, wenn er für das Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) nur einen Wiederholungsversuch einräumt. Er kann im Rahmen seines Einschätzungsspielraums verlangen, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 20. Das Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) beinhaltet die Teilmodule GS 6.1 „Verhaltensrechtliche Verstöße nach der StVO und StVZO“ und GS 6.2 „Grundlagen der Verkehrslehre“. Dass die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs ist, steht außer Frage und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Es besteht zudem keine Ungleichbehandlung zwischen der Antragstellerin und Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020, für die es coronabedingte Regelungen gab, die ihnen weitere Wiederholungsversuche einräumten. Vgl. hierzu etwa Allgemeinverfügung vom 16.03.2021, Der Antragsgegner war nicht gehalten, diese weiteren Wiederholungsmöglichkeiten auch dem Einstellungsjahrgang 2021, dem die Antragstellerin angehört, einzuräumen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahres 2021 noch unter pandemiebeschränkten Einschränkungen gelitten haben. Die Einschränkungen blieben allerdings (deutlich) hinter denjenigen zurück, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 unterworfen waren. So konnten nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners insbesondere Lehrveranstaltungen zumindest teilweise wieder in Präsenz durchgeführt werden und der Online-Lehrbetrieb war deutlich besser erprobt und aufgestellt als noch im vorherigen Einstellungsjahrgang. Die pauschalen Schilderungen von Einschränkungen des Studienbetriebs wegen funktionsuntauglicher Kameras oder Mikrofone bzw. Internetausfällen können dabei nicht dem Antragsgegner zugerechnet werden. Weitere Substantiierungen betreffend das konkrete streitgegenständliche Modul GS 6 und die persönliche Betroffenheit der Antragstellerin lässt ihr Vortrag vermissen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2023 – 6 B 367/23 –, juris, Rn. 23 ff. Ein Wiederholungsanspruch für die Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 7 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen vom 15.04.2020 (nachfolgend: Corona-Epidemie-Hochschulverordnung). Nach § 7 Abs. 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung galten Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor. Diese Norm findet allerdings gemäß § 2 Abs. 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung bereits keine Anwendung für den Antragsgegner. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist eine Fachhochschule als Einrichtung des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbietet, vgl. § 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen. Da insoweit eine konkrete Begrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung vorgenommen wurde, verfängt der Verweis der Antragstellerin auf § 126b BerlHGnd ein die Norm in Bezug nehmendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16.08.2021 – 3 K 554/20 –, juris, Rn. 17 ff., nicht. Auch eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung – unabhängig davon, in welcher Fassung – scheidet aus. Der Antragsgegner hat die Norm für seinen Hochschulbetrieb nicht für anwendbar erklärt, sondern mit der Allgemeinverfügung vom 16.03.2021 ein eigenes Instrumentarium zum Ausgleich pandemiebedingter Einschränkungen geschaffen. Deren zeitlich beschränkter Anwendungsbereich kann nicht durch eine analoge Anwendung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung umgangen werden. Die von der Antragstellerin angeführten Ausbildungsmängel hat sie – unabhängig davon, ob diese überhaupt einen Wiederholungsversuch zu begründen vermögen –, vgl. zu Ausbildungsmängeln BVerwG, Beschluss vom 12.11.1993 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 B 1699/15 –, juris, Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 18.10.2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 35 m. w. N., jedenfalls nicht spätestens vor Beginn der Prüfung gerügt. Vgl. zu dem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 B 1699/15 –, juris, Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Kammer bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Sie nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 1.5 sowie 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfung nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2022 – 6 B 465/22 –, juris, Rn. 53. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.