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Urteil

19 K 4030/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0926.19K4030.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1968 geborene Kläger stand vom 01.09.1993 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Beklagten. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Stadtobersekretärs. Mit Schreiben vom 20.04.2021 beantragte er bei der Beklagten unter anderem, die Disziplinarakten einschließlich der Vorermittlungsakten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens bzw. Vorermittlungsverfahrens zu den Personalakten des Klägers zu nehmen. Am 02.08.2021 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein Aufnahmebegehren und jedenfalls einen Anspruch auf Bescheidung seines Anliegens weiterverfolgt. Zudem macht er weitere, aus seinem Klageantrag ersichtliche Begehren anhängig. Wegen der ausführlichen Begründung der Anliegen wird auf die Schriftsätze des Klägers einschließlich Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 20.04.2021, gerichtet auf die Vervollständigung von Disziplinarvorgängen in seiner Personalakte, zu bescheiden, hilfsweise im Falle der Versagung die Beklagte zu verpflichten, die Disziplinarvorgänge in Gestalt der Anlagen K 2 und K 3 in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die gebildeten Sonderakten „Vorgang zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und Zurruhesetzungsvorgänge/amtsärztliche Untersuchung“ in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, den Vorgang „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Gestalt der Anlage K 5 und den Disziplinarvorgang in Gestalt der Anlage K 6 in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die Geheimakte aus dem Verfahren Verwaltungsgericht Köln mit dem Az. 19 K 2169/11 komplett aufzulösen und in die Personalakten des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die Geheimakte „Amtsärztliche Untersuchung 2020“ komplett aufzulösen und in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die rekonstruierte Disziplinarakte aus dem durch die Beklagtenprozessbevollmächtigten in Abrede gestellten Disziplinarverfahren, das mit Verfügung vom 11.01.2022 eingeleitet und mit Verfügung vom 14.03.2023 eingestellt wurde, paginiert mit 127 Blättern, in Gestalt der Anlage K 7 in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die Rechtspflicht anzuerkennen, dass nunmehr die Tilgungsfristen von allen gegen den Kläger gerichteten und abgeschlossenen Disziplinarverfahren ab dem 14.03.2023 zu laufen beginnen und bis spätestens zum 15.03.2026 enden werden, die Beklagte zu verpflichten, die Akte virtuelles Hausverbot in Gestalt der Anlage K 8 in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte antragsgemäß zu berichtigen, die Beklagte zu verpflichten, die bezeichnete Akte amtsärztliche Untersuchung 2022 in Gestalt der Anlage K 9, Blätter 1- 915, in die Personalakte des Klägers einzufügen und zu ergänzen und die Personalakte des Klägers antragsgemäß zu berichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Ein Anspruch auf Aufnahme bestimmter Vorgänge in die Personalakte sei nicht normiert. Ein Berichtigungsanspruch komme nur in engen Grenzen und nur in Bezug auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen in Betracht. Die Personalakte des Klägers enthalte indes keine nachteiligen Tatsachenbehauptungen. Die Unterlagen, die der Kläger aufgenommen wünsche, gehörten nicht zu den rechtlich erforderlichen Bestandteilen einer Personalakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Anerkennung der Tilgungsfristen durch die Beklagte begehrt. Insoweit fehlt es ihm jedenfalls an einem rechtlich schützenswerten Interesse, weil sich die Frage der Tilgung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stellt und auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Beklagte die gesetzlichen Tilgungsfristen nicht beachten wird. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme der in Rede stehenden Unterlagen in seine Personalakte. Ein Anspruch aus § 50 Satz 2 BeamtStG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil diese Unterlagen mit dem Dienstverhältnis des Klägers nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Ein Anspruch folgt ferner nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, weil kein greifbarer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Unterlagen aus anderen dienstrechtlichen Gründen zwingend in die Personalakte aufgenommen werden müssten. Aus dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes lässt sich ein Anspruch auf Ergänzung der Personalakte mit den fraglichen Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Schließlich findet das Klagebegehren auch im sonstigen geltenden Recht keine Grundlage. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch hat. Auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage wurde der Kläger bereits von dem Vorsitzenden der 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Erörterungstermin vom 04.02.2022 hingewiesen. Die seinerzeit im Sitzungsprotokoll niedergelegte Rechtsauffassung macht sich das erkennende Gericht zu eigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55dVwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.