Urteil
19 K 2169/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0903.19K2169.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Stadtobersekretär und seit 1995 im Dienst der Beklagten. Er war in den zurückliegenden Jahren in den Ämtern bzw. Fachbereichen Ordnungsamt, Bauhof und Städtebau eingesetzt. In allen Organisationseinheiten, in denen der Kläger eingesetzt war, kam es zu atmosphärischen Störungen zwischen dem Kläger und Kollegen bzw. Vorgesetzten. 3 Im Rahmen eines Personalgesprächs am 14. Dezember 2010 ordnete die Beklagte an, dass sich der Kläger einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Die Beklagte begründete die Anordnung damit, dass erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit 4 des Klägers bestünden. Aufgrund des Verhaltens des Klägers dränge sich der Verdacht eines Krankheitsbildes auf, das erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit zulasse. 5 Der Kläger hat am 14. April 2011 Klage erhoben. 6 Er macht u. a. geltend, es bestünden keine Zweifel an der Dienstfähigkeit und deshalb bestünde auch keine Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Beklagte erhebe lediglich pauschale Vorwürfe; es würden keine konkreten Umstände genannt, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit ergäben. 7 Der Kläger beantragt, 8 die am 14. Dezember 2010 mündlich ausgesprochene Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht u. a. geltend, das Verhalten des Klägers wirke sich störend auf die Arbeitsabläufe aus. Banalitäten würden zum Anlass genommen, "Kommunikationslawinen" auszulösen. Es träten erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger auf, der Kollegen und Vorgesetzte als Gegner betrachte. Es lägen auch extreme Anpassungsschwierigkeiten vor, der Kläger lehne konsequent jeden sozialen Kontakt am Arbeitsplatz ab. Der Kläger habe Kollegen mit seinem erheblichen Interesse an der Konsumierung von Gewaltdarstellungen konfrontiert und dadurch eine nicht unerhebliche Anzahl von Mitarbeitern in erhebliche Angstzustände versetzt. Zudem sei der Kläger nicht mehr in der Lage, sein Arbeitspensum zu erledigen. Das Auftreten des Klägers sei unhöflich bis penetrant; sein Hang, sich allseits abzusichern, erzeuge unangenehme bis ängstliche Stimmung bei den Betroffenen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. 15 Zwar hat sich der ursprünglich auf den 8. Februar 2011 anberaumte Termin zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung durch Aufhebung bzw. Zeitablauf erledigt. Eine Erledigung des Rechtsstreits ist damit aber nicht eingetreten, denn die Bestimmung eines Termins zur ärztlichen Untersuchung regelt im Regelfall lediglich die technische Abwicklung der Untersuchungsaufforderung. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist mithin nicht derart an eine Frist gebunden, dass sie nach Ablauf der bestimmten Frist objektiv nicht mehr durchführbar wäre. Der Dienstherr kann vielmehr nach erneuter Terminabsprache mit dem ärztlichen Gutachter grundsätzlich jederzeit einen Termin für eine ärztliche Untersuchung bestimmen. 16 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3679/07 - juris. 17 Die Klage ist auch nicht verfristet. Da die mündliche Anordnung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die eingehalten ist. 18 Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. 19 Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 14. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. 21 Nach dieser Vorschrift ist der Beamte bei Zweifeln in Bezug auf seine Dienstunfähigkeit verpflichtet ist, sich nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. 22 Bezieht sich die Anordnung auf eine psychiatrische Untersuchung, gelten wegen des damit für den betroffenen Beamten verbundenen Eingriffs in den Kernbereich seiner Persönlichkeit strengere Anforderungen als für eine allgemeine, nicht im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete amtsärztliche Untersuchung. Allein das Vorliegen von Zweifeln an der Dienstfähigkeit ist insoweit nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 6 B 222/12 -, juris 24 Von einer Dienstunfähigkeit ist auszugehen, wenn der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflicht(en) dauernd unfähig ist. Die Dienstpflicht umfasst dabei nicht nur die Dienstleistung im engeren Sinne, sondern auch die damit verbundenen allgemeinen beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten, wie insbesondere die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. 25 vgl. VG Köln, Urteile vom 19. Juni 2009 - 19 K 5443/07 -, juris und vom 7. Januar 2011 - 19 K 4235/07 -, juris. 26 Davon ausgehend bestehen vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Dienstunfähigkeit des Klägers. 27 Der von der Beklagten u. a. mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegte Schrift- und mail-Verkehr des Klägers mit Kollegen und Vorgesetzten zu unterschiedlichen Themen (Zeiterfassung, Arbeitsaufkommen, Sperrung des Internetzugangs, Urlaub, Datenschutz), die den Kläger teilweise lediglich mittelbar betreffen (Fotos im Verteilerlaufwerk, Bl. 56 GA), belegt, dass der Kläger den Betriebsfrieden stört. Dabei ist es teilweise der unangemessene Ton des Klägers gegenüber Kollegen und Vorgesetzten (Bl. 172, 221 BA), teilweise sind es die von Kläger aufgegriffenen Themen und der Umfang der Darlegungen, die regelmäßig dazu führen, dass Kollegen und Vorgesetzte extrem verärgert auf die Ausführungen des Klägers reagieren. Es fällt auf, dass der Kläger stark dazu neigt, Nebensächlichkeiten, die sich durch eine kurze informelle Kontaktaufnahme innerhalb der Behörde klären ließen (z.B. Sachstand eines noch nicht beschiedenen Urlaubsantrags), zum Anlass für umfangreichsten Schriftverkehr mit diversen Behördenbediensteten nimmt. Weiter fällt auf, dass der Kläger immer wieder an die gesamte Behörde oder den gesamten Fachbereich gerichtete mails (Einladungsschreiben für Gemeinschaftsveranstaltungen, Sammeln für Gemeinschaftsgeschenke), die er ignorieren und löschen könnte, aufgreift und ausführlich beantwortet. Die aktenkundigen Reaktionen der Kollegen und Vorgesetzten belegen, dass sie das Verhalten des Klägers als Störung und Belästigung empfinden. 28 Das von dem Kläger auch während des laufenden Klageverfahrens fortgesetzte (Bl. 46, 56 GA), den Betriebsfrieden störende Verhalten liefert - auch vor dem Hintergrund einer bereits im Jahr 2007 diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung in Folge beruflicher Belastung (Bl. 164 BA), die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wurde - hinreichend 29 deutliche Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit. Über das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte hinaus bedarf es als Voraussetzung einer Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 205.82 -, juris m.w.N.. 31 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.